Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^-A^ für den Kreis Hersfeld ZtkZltlkr fireisW
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Nr. 5879. ’^aX-*“ Donnerstag, den SS. November
1917
Amtlicher Teil.
LetMrrtmschung, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vatertSudischen Hilfsdienst.
Vom 13. November 1917.
(Schluß).
§ 7.
Jeder Meldepflichtige hat auf Aufforderung des Vorsitzenden des Einberufungsausschuffes persönlich zu erscheinen, auf Fragen -es Vorsitzenden oder seines Vertreters Auskunst zu erteilen und sich einer Untersuchung durch den vom Vorsitzenden bestimmte« Arzt zu unterziehen, sofern dies für Feststellung der körperliche Eignung der Htlfsdienstpsiichtigen für eine be-- stimmte Arbeit erforderlich ist.
§ 8.
Zur weiteren Ergänzung der Nachweisungen (§ 1) haben sich ferner persönlich bet dem für ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Einberusungs- ausschlusse zu melden:
1. alle männlichen Deutschen, die das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nach Ablauf der von der Ortsbehörde nach § 2 bestimmte Meldefrist aus dem Dienste im Heere oder in der Marine aus anderen Gründe als infolge einer Reklamation ausscheiden,
2. alle im Reichsgebiete wohnhaften männlichen Deutschen und Angehörigen der österreichischungarischen Monarchie, die nach Ablauf der von der Ortsbehörde nach § 2 bestimmten Meldefrist das siebzehnte Lebensjahr vollenden, MIMN»«'*^^ zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören.
Z. alle männlichen Deutschen und Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre, die nach Ablauf der von der Ortsbehörde nach § 2 bestimmten Meldefrist ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Reichsgebiet verlegen, soweit sie nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören.
Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen. Diese Frist beginnt in den Fällen zu 1 mit dem Tage nach der Entlassung aus dem Dienste im Heere oder in der Marine, in den Fällen zu 2 mit dem ersten Tage des achtzehnten Lebensjahrs, in den Fällen zu 3 mit dem Tage nach der Begründung Ses Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Reichsgebiete.
Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich innerhalb der im Abs. 2 angegebenen Frist bei dem Sinberufuugsausschusse schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte (§ 4 Abs. 1 Satz 2) meldet; dabei gilt § 7.
Für die Meldung der in öffentlichen oder privaten Anstalten untergebrachten Meldepstichtigen gilt § 5.
Das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen u. Württemberg das Kriegsministerium, bestimmt näheres über die Bekanntmachung der Vorschriften dieses Paragraphen und gibt an, wo die Meldepflichtigen die Meldekarten erhalten.
§ 9.
Scheidet ein Meldepflichtiger vor Vollendung des
Wimto politische Parteien.
Die inneren Parteikämpse in Rußland Haben das Interesse für die Parteigestaltung im ehemaligen Za- ■ Wachgerufen, und doch ist in Rußland bekannt
renreich luumnviuitu, «w ww h* »- »^»»—>r "^.»"“‘ nicht viel über die vielen Parteien in Rußland bekannt geworden. Genannt wurden in letzter Zeit (unb das
;ett (und das
sind auch die bedeutendsten) neun Parteien.
1. Die Vertreter der „Rechte«" kann man mcht mit unseren Konservativen vergleichen. Eine eigentlich konservative Partei gibt es in Rußland nicht, weil der Grundstock für diese, der Adel, sehr zurückgekommen ist. Die rechtsstehenden Vertreter Rußlands sind demokra- tisch-agrarisch und setzen sich hauptsächlich aus Bauern und der Geistlichkeit zusammen. Es sind also vor allem Vertreter der rechtgläubigen Russen. .
2. Neben ihnen stehen die Nationalisten. Die» sind besonders die Vertreter der graßruhischen Beamten, die im Innern alles russiftzieren und russisch machen, nach außen Rußlands Macht über die slavischen B0lker.au»- dehnen möchten (Pauslamsteu). -sie sind hauptsächlich die Schürer des Weltbrandes gewesen.
8. Eine Miltelpartei bilden die Oktodristem Der Name stammt von dem Beschluß des Zaren im Oktober J905, der die Einführung der Verfaffung verhieß. Dessen Verwirklichung erstreben die Anhänger dieser Par- .lei. Sie wollen also eine monarchisch-konstitutionelle Verfassung, wie wir sie in Preußen haben, daneben aber auch ein Parlament mit starren Rechten. Sie entsprechen etw» dem rechten Flügel der Nationalliberalen. In den letzten Jahren haben sie sich vielfach den Nationalisten genähert unb mit ihnen gemeinsame «ache gemacht, also auch zum Krie^ gehetzt.
4. Unseren UMlnigen entsprechen die Kadetten.
sechzigsten Lebensjahres aus der Beschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber aus oder wechselt er seine Wohnung, so hat er dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem für seinen Wohnort und,'wenn er diesen wechselt, für seinen bisherigen Wohnort zuständigen Einberufungsausschusse mitzu- teilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, ein neuer Arbeitgeber, die neue Wohnung sowie eine militärische Einberufung anzugeben.
Das Ausscheiden hat auch der bisherige Arbeitgeber spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem für den bisherigen Wohnort des Meldepflichtigen, zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteile«
Meldepflichtige, die bei einer Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchenbehörde oder im Hofdienst angestellt oder beschäftigt sind, haben, solange sie das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Mitteilungen nach Abs. 1 zu machen, wenn sie ihre Wohnung wechseln oder wenn sie dauernd oder vorübergehend aus dem Dienste bei ihrer bisherigen Behörde oder Dienststelle ausscheiden, ohne zugleich in den Dienst einer anderen Behörde »der Dienststelle einer der bezeichneten Gruppen einzutreten. Ein solches Ausscheiden hat auch der unmittelbare Vorgesetzte dem für den bisherigen Wohnort des Meldepflichtigen zuständigen Einberufungsausschuß unverzügltch mitzuteilen.
Für die in einer öffentlichen oder privaten Anstalt im Sinne des § 5 untergebrachten Meldepstichtigen hat der Anstaltsleiter oder sein Vertreter die Mitteilungen nach Abs. 1 zu machen.
§ 10.
Der Arbeitgeber, dem ein Hilfsdienstpflichtiger gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes überwiesen wird, hat spätestens am dritten Werktag nach dem in der Be-
anseaeberum ÄuÄMuß
der die Ueberweisung vorgenommen hat, oder der von diesem angegebenen Stelle mitzuteilen, ob der Hilfs- die«stpflichtige eingestellt worden ist und die Arbeit bei ihm ausgenommen hat.
§ 11.
Wer eine Meldung nach § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Satz 2, § 8 Abs. 1 bis 4 erstattet, erhält als Bestätigung den ordnungsmäßig ausgefüllten und gestempelten Abreißstreifen der Meldekarte. Bei Mitteilungen nach den §§ 8, 10 ist auf Verlangen eine entsprechende Bestätigung zu erteilen.
§ 12.
Jeder Arbeitgeber, der in seinem Betriebe Hilfs- dienstpflichtige beschäftigt, ist verpflichtet, die Vorschriften im § 9 Abs. 1, 2, § 15, § 16 Abs. 1 durch einen lesbaren Aushang an allgemein zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte dauernd bekanntzugeben.
$ 13.
Die Vordrucke für die Meldekarten (§ 2 Abs. 1, §§ 4, 5, § 8 Abs. 3, 4) stellt das Kriegsamt in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium, den Ortsbehörden zur Verfügung.
Die den Ortsbehörde« durch die Aufstellung der neuen Nachweisungen (§§ 1 bis 6) nachweislich entstandenen Kosten trägt das Reich. Sie sind bei den vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg vom Kriegsministerium, zu bezeichneten Stellen vierteljährlich anzufordern.
§ 14.
Als Ortsbehörden im Sinne dieser Verordnung gelten dieselben Stellen, welche die Landeszentral- behörden auf Grund des § 9 der Verordnung vsm 1.
Der Name bedeutet „Konstitutionelle Demokraten" und ist aus den Anfangsbuchstaben „K D" entstanden. Sie sind begeisterte Anhänger der Verfassung Englands und der Westmächte und fetzen sich hauptsächlich aus der Großindustrie unb der russischen Intelligenz zusammen lPrvfessoren. Aerzte usw.) Ihr Führer ist der Geschichts- vrofessor Miljukoff. Es ist eine Partei ohrre breite Grundlage im Volke. Ihre Zeitungen sind bedeutend. Früher waren die Kadetten friedliebend, aber von England, das ihnen Einführung freiheitlicher Verfassungs- reformen versprach, aufgehetzt, sind sie auch deutschfeindlich geworden und haben den .Krieg mit Deutschland her- betgewünscht.
5. Weiter nach links folgen die Trudowiki (die Be- ladenen). Sie sind die Vertreter des kleinen Bürger- standes und eines Teiles der Bauern. Sie waren früher ziemlich unbekannt, sind aber durch ihren Führer Kerenskc besannt geworden, tote vertreten ein radikales Agrarprogramm und stehen deshalb den Sozial-Revolutionären sehr nahe.
6. Die Sozial-Revolutionäre entsprechen ebenfalls nicht unseren sozialistischen Parteien, dürfen also nicht mit unseren Sozialdemokraten gleichgesetzt werden. Sie sind die Vertreter der bäuerlichen Sozialisten. Rußland besteht zu 77 Prozent aus Bauern,' es ist ein fast reiner Agrarstaat, ganz anders wie Deutschland. (Die meisten Soldaten — Rußland hat ungefähr 12 Millionen mobil gemacht — sind Bauern). Darum spielen die Bauern dort eine ganz andere Rolle als bei uns. Der Führer der Sozialrevolutionäre ist Tschemow. Während des Krieges hatten sich die Sozialrevolutionäre vielfach mit den Trudowiki verschmolzen. Seit aber Kerenski Tschemow aus dem Kabinett herausgedrängt hatte, verbünde- ten sie sich vielfach mit den Maximalisten.
März 1917 dafür bestimmt haben, soweit nicht eine Landeszentralbehörde etwas anderes bestimmt.
§ 15.
Wer die in den §§ 2, 4 bis 6, 8 bis 10 vorgeschriebenen Meldungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt, der Aufforderung des Vorsitzenden des Einber'ufungssusschusses zum persönlichen Erscheinen keine Folge leistet, die Auskunft auf Fragen dieses Vorsitzenden oder seines Vertreters verweigert oder sich der ungeordneten ärztlichen Untersuchung nicht unterzieht, kann durch Beschluß des Einberusungs-
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Achtet uns die Kartoffeloorräte!
Die Provinzialkartoffelstelle Hannover ersucht um Veröffentlichung folgender Zeilen:
Nach den Erfahrungen, die bis jetzt gemacht worden sind, besteht kein Zweijel mehr darüber, daß die absonderliche Witterung dieses Jahres die Haltbarkeit der Kartoffeln nachteilig beeinflußt hat. Die langanhaltende Trockenheit und das darauf folgende feuchte, fruchtbare Wetter hat bei den Kartoffeln zu Wachstumsstörungen aller Art geführt, wie z. B. Zwiewuchs. Hohlheit und bergt Manchen derartige« Fehler sieht man der Knolle äußerlich überhaupt nicht an. Jedenfalls leidet aber die Haltbarkeit sehr darunter. So ist es zu verstehen, daß mitunter jetzt schon Abgänge bis zu 25% gemeldet werden. Das mahnt jeden Haushalt daran, seinem Kartoffelvorrat ständige Aufmerksamkeit zu zuwenden. Die Kartoffeln müssen genau darauf durchgeprüft werden,ob etwaWachstumsstörungen oben genannter Art bei ihnen vorkommen oder angefaulte Lursdazkvischen ist. TM-Utreffendes Knallen-sind besonders zu lagern und zuerst zu verbrauchen. Die Fäulnis selbst ist aber das größte Uebel, das den Kartoffelbestand treffen kann, weil sie sich durch Ansteckung ungemein schnell verbreitet. Begünstig t wird das Faulwerden durch zu hohe Kellertemperatur. Man halte streng darauf, soweit die« die Verhältnisse irgend zulassen, daß der Keller immer eine Temperatur zwischen + 2 und + 5 Grad Celsius hält - dabei halten sich die Kartoffeln am besten. Mit Rücksicht auf den außergewöhnlich starken Abgang an Kartoffeln durch Fäulnis ist daher die größte Sparsamkeit im Kartoffelverbrauch anzuempfehlen. Jetzt sind auf dem Lande schon ganze Mieten infolge Fäulnis zusammengebrochen. Wie wird es im Frühjahr aussehen, wenn die Ausfälle in Kartoffelmieten noch größer werden? Mancher der seine Kartoffeln vorzeitig verbraucht hat, möchte Kartoffeln nachgeliefert haben, es gibt aber keine mehr. Diejenigen, die ihre Kartoffeln zu früh verbraucht haben, können auch gar keinen Anspruch auf Kartoffeln mehr erheben. Kein Mensch wird mit ihnen Erbarmen haben, weil sie unverantwortlich leichtsinnig gehandelt haben. Darum soken alle Hausfrauen ihren Kartoffelvorrat dauernd scharf im Auge behalten, vorsichtig und sparsam damit umgehen. Die Kommunalverbände sollen aber auch nicht untätig bleiben, sondern durch Stichproben in den Kellern feststellen ob wirtschaftlich mit den anvertrauten Borräten umgegangen wird. Wo das Gegenteil festgestellt wird, sind die Vorräte fortzunehmen und der Besitzer auf Kartoffelkarte zu setzen.
7. Die H aus Ar
«e
.Weniger" oztalistisch
stark, da es in Rußland ja nur wenig Industrie gab und nur drei Millionen Industriearbeiter bei einer Bevölkerung von 180 Millionen Einwohnern. Sie zerfällt, ähnlich wie heute die deutsche Sozialöenwkratie, in zwei Lager: die gemäßigten Sozialdemokraten, die Maximalisten oder russisch Menschewiki und die radikalen, die Maximalisten oder russisch Bolschewiki.
a) Die Menschewiki werden meist Minimaltsten, die Bolfchewiki Maximalsten genannt, obgleich der Ausdruck eigentlich irreführend ist. Senn Mensche Heißi „Weniger" und Bolsch „Mehr". Letztere wollen das sozialistische Programm ohne Einschränkung Surch- führen, erstere sich mit Rücksicht auf die große Masse der Bauern mit weniger begnügen. Die richtige Bc-
zeichnung wäre also Minoristen für die weniger Fordernden und Majoristen für die Mehrforüernöen. Die Menschewisten entsprechen also etwa unserer sozialde- mokratischen Mehrheitspartei. Ihre Führer sind Tscheidje und Tseretelli. Im letzten Jahre sind viele von ihnen zur äußersten Änken übergetreten.
b) Die Bolschewiki oder Maximalisten stehen heute im Vordergrund des Interesses, da sie den Kampf ge- aen die bürgerliche Regierung und Kerenski ausgenommen haben. Sie wollen den sozialistischen Staat ein» sichren und entsprechen etwa unserer soztaldemokra- cischen Arbeitergemeinschaft. Ihre Führer sind Lenin und Trotzki, die beide aus der Verbannung zurückgekehrt sind. Da sie für baldigen Friedensschluß sümpfen, Haben viele Sozial-Revolutionäre unb Menschewisten sich ihnen angeschlossen und ihre Reihen verstärkt.