Hersfelder Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
KMW
Amtlicher Anzeiger
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zogen«^ . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei wnjmjW Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. J ’
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Nr. 378. ^'LL^ Mittwoch, den 38. November
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 22. November 1917.
Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche meine Verfügung vom 1. Oktober betreffend Angabe des Erlöses, der der Gemeindekasse durch Verkauf von Obst zugefloffen ist, noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 1. Dezember hieran erinnert, andernfalls ich mich gezwungen sehe, Ordnungsstrafen von 3 Mark festzusetzen. Fehlanzeige ist erforderlich.
Tgb. No. I. 14251. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemanu, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 22. November 1917.
Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom 8. Oktober — i. 12197 — nochmals und wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen, daß Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen für 1918 alsbald zu stellen sind. Die formularsmäßigen Anträge sind mir alsdann bis spätestens zum 1. Dezember vorzulegen.
Tgb. No. K. 14238. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Verordnung
zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1114).
ÄM»$^^
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahme usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Arkikel 1.
Die Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114) wird wie folgt abgeändert:
1. §'2 Abf. Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futtermitteln, die sie im Betriebsjahr 1917/18 herstellen, an die rübenliefernden Landwirte höchstens zurückliefern:
a) 85 vom Hundert des Gesammtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form vou nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des Gesammtgewichts der anfallenden Zucker- schnitzeljSteffensche Brühschnitzel), wobei ein Teil Trockenschnitzel oder Melasseschnitzel mindestens zehn Teilen nasser Schnitzel gleichzusetzen ist;
b) Rohzuckermelasse im Gesammtgewichts von einem Fünftel vom Hundert der gelieferten Rüben; die Melasse kann als Melasse oder angetrocknet an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend mehr Melasseschnitzel als nach a zulässig zurückgeliefert werden.
2. § 2 Abs. 3 wird gestrichen.
3. § 3 Abs. 1 Satz 3 erhält unter Streichung des Schlußpunktes folgenden Zusatz: „und Rohzuckermelasse".
4. Im §3Abs. 2Satz2 ist hinter demWorte„Schnitzel" einzufügen: „und Rohzuckermelasse".
5. Im 8 4 Abs. 2 wird nach „besitzen" eingefügt „auf Verlangen der Bezugsvereinigung vor anderen".
6. Im ! 4 Abs. 3 Nr. 2 ist hinter dem Worte „Schnitzel" einzufügen: „und Rohzuckermelasse".
7. Hinter § 4 ist als § 4a folgende Vorschrift einzufügen:
Die Zuckerfabriken haben der Bezugsvereinigung auf Verlangen eine steueramtliche Bescheinigung über die von ihnen verarbeitenden Rüben und die daraus gewonnene Melasse einzureichen sie sind verpflichtet, der Bezugsvereinigung auf Verlangen die zur Feststellung der Menge der abzuliefernden Futtermittel erforderliche Auskunft zu erteilen.
Die Menge der Rohzuckermelasse, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 an die Landwirte geliefert werden darf, ist am Schlutze jedes Kalendermonats aus der Menge der jeweils verarbeitenden Rüben zu errechnen.
8. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
» Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen.
Dieser Preis darf folgende Beträge nicht übersteigen :
für nasse Schnitzel 0,80 Mark für 50 Kilogramm
„ gesäuerte
Schnitzel
Januar/März-
Lieferung . . . 0,95 „ „ 50 „
„ spätere
Lieferung 1,05 „ „ 50 „
„ Trockenschnitzel
oder Melasse
schnitzel ohne
Sack.......12,00 „ „ 50
„ Zuckerschnitzel
nach dem
Steffenschen
Brühverfahren ohne Sack . . . 15,00 „ „ 50 „
„ Melasse mit einem Zucker
gehalte von
50vomHundert 7,50 „ „ 50 „
Die Preise für zuckerhaltige Futtermittel anderer Art und die Sackpreise kann der Reichskanzler festsetzen. Für zuckerhaltige Futermittel aus der Ernte 1916 bleiben die bisherigen Preise in Geltung. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß für Melasse, die aus nach dem 30. September 1917 verarbeitenden Rohzucker alter Ernte gewonnen ist, der neue Preis maßgebend ist.
9. Im § 6 Abs. 2 ist hinter dem Satz 1 einzufügen: Anträge auf schiedsgerichtliche Entscheidung sind nur innerhalb dreier Monate nach Lieferung zulässig.
10. Im § 18 Abs. 1 Nr. 2 ist hinter dem Worte „erstattet" einzufügen:
oder wer den ihm nach § 4a obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt.
Artikel 2.
Diese Verordnung t'-i^« ."it dem Tage der Ver- kündung in Kraft,' mit dem gleichen Zeitpunkte treten § 6 der Verordnung über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1324) und die Verordnung über die Preise für zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1120) außer Kraft.
Berlin, den 15. November 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Waldow.
«tkanntmachung zur Abänderung der Bekanutmachuug vom 21. Dezember 1916, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 13. November 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlasse«:
Artikel 1
Der § 6 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1916, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs-Gesetzbl. S. 1411), erhält folgende Fassung:
Sie erhalten Tagegelder und Ersatz der notwendige» Fahrkosten. Das Tagegeld beträgt bei einer Amtstätigkeit von mindestens vier Stunden fünfzehn Mark, bei kürzerer Dauer die Hälfte. Bei Vertretern, die außerhalb des Sitzungsorts wohnen, wird die Fahrzeit als Zeit der Amtstätigkeit angerechnet. An Fahrkosten wird bei Eisenbahnfahrten der Betrag für die zweite Wagenklasse, bei Benutzung von Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. Soweit bei der Bemessung der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Tagegelder anders verfahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden.
Berlin, den 13. November 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Dr. Schwänder.
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Aelanntmachum, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des § 7 der Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 13. November 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
Zum Zwecke der Heranziehung zum Vaterländischen
Hilfsdienst haben die Ortsbehörden die nach der Verordnung vom 1. März 1917 (Neichs-Gesetzbl. T. 202) aufgestellte Nachweisung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ergänzen und die Ergänzung dem zuständigen Einberufungsausschusse (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes) bis zum 20. Dezember 1917 zur Verfügung zu stellen. Bestehen für den Bezirk einer Ortsbehörde mehrere Einberufungsausschüsse, so regelt die KriegSamtstelle die Zuständigkeit.
8 2.
Auf öffentliche Aufforderung der Ortsbehörde haben sich die nachstehend aufgeführten Personen innerhalb der in der Aufforderung bestimmten Frist bei der darin angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung einer Meldekarte nach anliegendem Muster*) erforderlichen Angaben zu machen.
1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht
a) zum aktiven Heere »der zur aktiven Marine gehören oder
b) auf Grund einer Reklamation vom Dienste im Heere oder in der Marine zurückgestellt sind,
2. alle männlichen Angehörigen der österreichischungarischen Monarchie, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören.
Die Meldung hat am Wohnort des Melöepslich- tigen zu erfolgen.
§ 3.
Wer sich gemäß §§ 2, 3, 6 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 1917 persönlich oder schriftlich gemeldet hat und dies durch Vorlegung des gestempelten Abreißstreifens der Meldekarte nachweisen kann, braucht sich nicht neu zu melden; die Pflichten aus den nachstehenden §§ 7, 9 gelten jedoch auch für ihn.
Dagegen gilt die neue Meldepflicht auch für diejenigen, welche nach § 5 der Verordnung vom 1. März 1917 von der Meldepflicht befreit waren, soweit sie sich nicht gemäß § 6 Abs. 1 derselben Verordnung gemeldet haben und dies gemäß Abs. 1 nachweisen können.
§ 4.
Bon der persönlichen Meldung (§ 2) ist befreit, wer sich innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung der Ortsbehörde bestimmten Frist bei der darin angegebenen Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte meldet. Für diese Meldung ist ebenfalls das anliegende Muster maßgebend.
In der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldepflichtigen die Meldekarten erhalten.
8 5.
Von der persönlichen Meldung sind ferner die in öffentlichen oder privaten Anstalten (Straf-, Besser- ungs-, Heilanstalten usw.) mit Einschluß der geschlossenen Unterrichtsanstalten (Internate) untergc- brachten Meldepflichtigen befreit. Für sie hat der Anstaltsleiter oder der von ihm dazu bestellte Vertreter die Meldung schriftlich nach Maßgabe des § 4 zu erstatten. Mit Genehmigung des Kriegsamts, in Bayern, Sachsen und Württemberg des Kriegsministeriums, können diese Meldungen von einzelnen Anstaltsleitern ganz oder teilweise auf Listen erstattet werden.
8 6.
Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht oder bestehen Bedenken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder auf- zuklären. Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Erscheinen nach den landesrechtlichen Vorschriften erzwingen.
(Schluß folgt.)
):( Hersfeld, 27. November. (Gastspiel des „Operetten-Theaters Johann Strauß" in der Neuen Turnhalle). Auch zu dem neuen Gastspiel dieser so beliebten Operetten-Gesell- schaft mit der großen Ausstattungs-Operette „Berlin—Wien—Konstantinopel" am Mittwoch und Donnerstag ist die Billet-Nachfrage in Vorverkauf eine so große, daß die Wiener Künstler auch diesmal ein ausverkauftes Haus begrüßen wird. Das Gute bricht sich eben von selbst Bahn! Die Operette „Berlin—Wien—Konstantinopel" hat nicht allein eine gehaltvolle, spannende Handlung, sondern vor allem auch eine prächtige Musik von Otto Strauß, die bei allen 300 Aufführungen in Wien stets das Entzücken aller Musikfreunde bildete. Unsere vom „Dreimäderlhaus" her hier beliebten Wiener Gäste werden uns also sicher auch mit dieser Vorstellung nur das Beste vom Besten bringen, ganz besonders weist die Direktion auf die ganz neu angefertigen glänzende Ausstattung an Dekorationen hin, wie eine solche in gleicher Großartigkeit hier noch niemals geboten wurde, und deshalb sei der Besuch dieses letzten Gastspiels wiederum aufs Beste empfohlen. (Bergl. Inserat).