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Hersfelder Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

KMW

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld tW Mark, durch die Post be- # » <«

zogen«^ . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei wnjmjW Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. J

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 378. ^'LL^ Mittwoch, den 38. November

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 22. November 1917.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche meine Verfügung vom 1. Oktober betreffend Angabe des Erlöses, der der Gemeindekasse durch Ver­kauf von Obst zugefloffen ist, noch nicht erledigt haben, werden mit Frist bis zum 1. Dezember hieran er­innert, andernfalls ich mich gezwungen sehe, Ordnungs­strafen von 3 Mark festzusetzen. Fehlanzeige ist er­forderlich.

Tgb. No. I. 14251. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemanu, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 22. November 1917.

Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom 8. Oktober i. 12197 nochmals und wiederholt auf ortsüb­liche Weise bekannt machen zu lassen, daß Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen für 1918 alsbald zu stellen sind. Die formularsmäßigen Anträge sind mir alsdann bis spätestens zum 1. Dezember vorzulegen.

Tgb. No. K. 14238. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Verordnung

zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl.

S. 1114).

ÄM»$^^

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahme usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Arkikel 1.

Die Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114) wird wie folgt abgeändert:

1. §'2 Abf. Nr. 2 erhält folgende Fassung:

2. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futtermitteln, die sie im Be­triebsjahr 1917/18 herstellen, an die rübenliefernden Landwirte höchstens zurückliefern:

a) 85 vom Hundert des Gesammtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form vou nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des Gesammtgewichts der anfallenden Zucker- schnitzeljSteffensche Brühschnitzel), wobei ein Teil Trockenschnitzel oder Melasseschnitzel mindestens zehn Teilen nasser Schnitzel gleichzusetzen ist;

b) Rohzuckermelasse im Gesammtgewichts von einem Fünftel vom Hundert der gelieferten Rüben; die Melasse kann als Melasse oder angetrocknet an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend mehr Melasseschnitzel als nach a zulässig zurück­geliefert werden.

2. § 2 Abs. 3 wird gestrichen.

3. § 3 Abs. 1 Satz 3 erhält unter Streichung des Schlußpunktes folgenden Zusatz:und Rohzucker­melasse".

4. Im §3Abs. 2Satz2 ist hinter demWorteSchnitzel" einzufügen:und Rohzuckermelasse".

5. Im 8 4 Abs. 2 wird nachbesitzen" eingefügt auf Verlangen der Bezugsvereinigung vor anderen".

6. Im ! 4 Abs. 3 Nr. 2 ist hinter dem Worte Schnitzel" einzufügen:und Rohzuckermelasse".

7. Hinter § 4 ist als § 4a folgende Vorschrift einzufügen:

Die Zuckerfabriken haben der Bezugsvereinigung auf Verlangen eine steueramtliche Bescheinigung über die von ihnen verarbeitenden Rüben und die daraus gewonnene Melasse einzureichen sie sind verpflichtet, der Bezugsvereinigung auf Verlangen die zur Fest­stellung der Menge der abzuliefernden Futtermittel erforderliche Auskunft zu erteilen.

Die Menge der Rohzuckermelasse, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 an die Landwirte geliefert werden darf, ist am Schlutze jedes Kalendermonats aus der Menge der jeweils verarbeitenden Rüben zu errechnen.

8. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

» Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr abgenommenen Mengen einen ange­messenen Uebernahmepreis zu zahlen.

Dieser Preis darf folgende Beträge nicht über­steigen :

für nasse Schnitzel 0,80 Mark für 50 Kilogramm

gesäuerte

Schnitzel

Januar/März-

Lieferung . . . 0,95 50

spätere

Lieferung 1,05 50

Trockenschnitzel

oder Melasse­

schnitzel ohne

Sack.......12,00 50

Zuckerschnitzel

nach dem

Steffenschen

Brühverfahren ohne Sack . . . 15,00 50

Melasse mit einem Zucker­

gehalte von

50vomHundert 7,50 50

Die Preise für zuckerhaltige Futtermittel anderer Art und die Sackpreise kann der Reichskanzler fest­setzen. Für zuckerhaltige Futermittel aus der Ernte 1916 bleiben die bisherigen Preise in Geltung. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß für Melasse, die aus nach dem 30. September 1917 verarbeitenden Rohzucker alter Ernte gewonnen ist, der neue Preis maßgebend ist.

9. Im § 6 Abs. 2 ist hinter dem Satz 1 einzufügen: Anträge auf schiedsgerichtliche Entscheidung sind nur innerhalb dreier Monate nach Lieferung zulässig.

10. Im § 18 Abs. 1 Nr. 2 ist hinter dem Worte erstattet" einzufügen:

oder wer den ihm nach § 4a obliegenden Ver­pflichtungen zuwiderhandelt.

Artikel 2.

Diese Verordnung t'-i^« ."it dem Tage der Ver- kündung in Kraft,' mit dem gleichen Zeitpunkte treten § 6 der Verordnung über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1324) und die Verordnung über die Preise für zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1120) außer Kraft.

Berlin, den 15. November 1917.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: von Waldow.

«tkanntmachung zur Abänderung der Bekanutmachuug vom 21. De­zember 1916, betreffend Bestimmungen zur Aus­führung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs­dienst.

Vom 13. November 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Ge­setzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimm­ung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlasse«:

Artikel 1

Der § 6 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1916, betreffend Bestimmungen zur Aus­führung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs­dienst (Reichs-Gesetzbl. S. 1411), erhält folgende Fassung:

Sie erhalten Tagegelder und Ersatz der notwendige» Fahrkosten. Das Tagegeld be­trägt bei einer Amtstätigkeit von mindestens vier Stunden fünfzehn Mark, bei kürzerer Dauer die Hälfte. Bei Vertretern, die außer­halb des Sitzungsorts wohnen, wird die Fahr­zeit als Zeit der Amtstätigkeit angerechnet. An Fahrkosten wird bei Eisenbahnfahrten der Betrag für die zweite Wagenklasse, bei Be­nutzung von Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft. Soweit bei der Bemessung der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Tagegelder anders verfahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden.

Berlin, den 13. November 1917.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Dr. Schwänder.

- - ------------------------------- > :,:««Bänwrtt3tis.'..

Aelanntmachum, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des § 7 der Gesetzes über den vaterländischen Hilfs­dienst.

Vom 13. November 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Ge­setzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimm­ung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:

Zum Zwecke der Heranziehung zum Vaterländischen

Hilfsdienst haben die Ortsbehörden die nach der Ver­ordnung vom 1. März 1917 (Neichs-Gesetzbl. T. 202) aufgestellte Nachweisung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ergänzen und die Ergänzung dem zuständigen Einberufungsausschusse (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes) bis zum 20. Dezember 1917 zur Verfügung zu stellen. Bestehen für den Bezirk einer Ortsbe­hörde mehrere Einberufungsausschüsse, so regelt die KriegSamtstelle die Zuständigkeit.

8 2.

Auf öffentliche Aufforderung der Ortsbehörde haben sich die nachstehend aufgeführten Personen innerhalb der in der Aufforderung bestimmten Frist bei der darin angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung einer Meldekarte nach anliegendem Muster*) erforderlichen Angaben zu machen.

1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebens­jahr vollendet haben, soweit sie nicht

a) zum aktiven Heere »der zur aktiven Marine gehören oder

b) auf Grund einer Reklamation vom Dienste im Heere oder in der Marine zurückgestellt sind,

2. alle männlichen Angehörigen der österreichisch­ungarischen Monarchie, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören.

Die Meldung hat am Wohnort des Melöepslich- tigen zu erfolgen.

§ 3.

Wer sich gemäß §§ 2, 3, 6 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 1917 persönlich oder schriftlich gemeldet hat und dies durch Vorlegung des gestempelten Abreißstreifens der Meldekarte nachweisen kann, braucht sich nicht neu zu melden; die Pflichten aus den nachstehenden §§ 7, 9 gelten jedoch auch für ihn.

Dagegen gilt die neue Meldepflicht auch für die­jenigen, welche nach § 5 der Verordnung vom 1. März 1917 von der Meldepflicht befreit waren, soweit sie sich nicht gemäß § 6 Abs. 1 derselben Verordnung gemeldet haben und dies gemäß Abs. 1 nachweisen können.

§ 4.

Bon der persönlichen Meldung (§ 2) ist befreit, wer sich innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung der Ortsbehörde bestimmten Frist bei der darin an­gegebenen Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte meldet. Für diese Meldung ist ebenfalls das anliegende Muster maßgebend.

In der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldepflichtigen die Meldekarten erhalten.

8 5.

Von der persönlichen Meldung sind ferner die in öffentlichen oder privaten Anstalten (Straf-, Besser- ungs-, Heilanstalten usw.) mit Einschluß der ge­schlossenen Unterrichtsanstalten (Internate) untergc- brachten Meldepflichtigen befreit. Für sie hat der Anstaltsleiter oder der von ihm dazu bestellte Ver­treter die Meldung schriftlich nach Maßgabe des § 4 zu erstatten. Mit Genehmigung des Kriegsamts, in Bayern, Sachsen und Württemberg des Kriegs­ministeriums, können diese Meldungen von einzelnen Anstaltsleitern ganz oder teilweise auf Listen er­stattet werden.

8 6.

Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht oder bestehen Bedenken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder auf- zuklären. Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Erscheinen nach den landesrechtlichen Vorschriften erzwingen.

(Schluß folgt.)

):( Hersfeld, 27. November. (Gastspiel des Operetten-Theaters Johann Strauß" in der Neuen Turnhalle). Auch zu dem neuen Gastspiel dieser so beliebten Operetten-Gesell- schaft mit der großen Ausstattungs-Operette BerlinWienKonstantinopel" am Mittwoch und Donnerstag ist die Billet-Nachfrage in Vor­verkauf eine so große, daß die Wiener Künstler auch diesmal ein ausverkauftes Haus be­grüßen wird. Das Gute bricht sich eben von selbst Bahn! Die OperetteBerlinWienKonstantinopel" hat nicht allein eine gehaltvolle, spannende Handlung, sondern vor allem auch eine prächtige Musik von Otto Strauß, die bei allen 300 Aufführungen in Wien stets das Entzücken aller Musikfreunde bildete. Unsere vomDreimäderlhaus" her hier beliebten Wiener Gäste werden uns also sicher auch mit dieser Vorstellung nur das Beste vom Besten bringen, ganz besonders weist die Direktion auf die ganz neu angefertigen glänzende Ausstattung an Dekorationen hin, wie eine solche in gleicher Großartigkeit hier noch niemals geboten wurde, und deshalb sei der Besuch dieses letzten Gastspiels wiederum aufs Beste empfohlen. (Bergl. Inserat).