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Sersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^j^ für den Kreis Hersfeld SnMll WW KMIllN

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im I amtlichen TeUe 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bet Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld Mark, durch die Post be­zogen« > . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. 277.

Bezugspreis Dlertelläbrlldi 1.80 Qk.

Dienstag, den 27. November

1917

AmMer Teil.

Hersfeld, den 22. November 1917.

An sämtliche Herren Bürgermeister und Gütsvorsteher des Kreises.

In den nächsten Tagen kommen die für die Viehbestandserhebung am 1. Dezember ds. Js. nötigen Formulare zum Versand. Es sind dies die Zählbe- zirksliste C und die Gemeindeliste E. Sollten Sie Zählpapiere nicht rechtzeitig eintresten, oder nicht ge­nügend sein, ist mir sofort zu berichten und der Mehrbedarf anzufordern. Im Uebrigen sind die auf den Listen gegebenen Anweisungen genau zu beachten. Die angesetzten Termine für die Einreichung der Liste sind genau einzuhalten. Einzureichen sind je 2 Aus­fertigungen der Zählbezirkslisten und der Gemeinde­listen. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist be­sonders auf die Strafbestimmung des § 4 der Bundes- ratsvervrdnung vom 30. Januar 19 .7 hinzuweisen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. F. No. 2535. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 23. November 1917.

Auf Grund der mir durch § 8 der Anordnung des Kreisanschusses vom 27. Oktober 1916 gegebenen Ermächtigung bestimme ich folgendes:

§ 1-

Die Verpflichtung zur Lieferung von Vollmilch erstreckt sich auf die Gemeinde Harnrode.

§ 2.

Die Lieferung der Milch hat an die seit dem 19. November ds. Js. in der Gemeinde bestehende Sammel- steLe, zu der von der Gemeinde besonnten Zeit zu erfolgen. Den Erzeugern wird der yowstprels mit 28 Pfg. pro Liter bei mindestens 3°/o Fettgehalt ge­zahlt, falls sie die Gefäße stellen und für den Trans­port zur Sammelsteüe sorgen.

§ 3-

Die Sammelstelle ist gleichzeitig Ausgabestelle für Vollmilch an die Vollmilchversorgungsberechtigten und für Magermilch an die anderen Verbraucher mit höchstens Vz Liter auf den Kopf. Der Abgabepreis für Vollmilch beträgt 30 Pfg. pro Liter, für Magermilch 18 Pfg. pro Liter. Für Butter fordert die Sammelsteüe von den Milchlieferanten 2,50 Mark, von den sonstigen Versorgungsberechtigten 2,80 Mark für das Pfund. Der Ueberschuß an Butter ist an die Kreissammelstelle, Molkerei Hersfeld, zu liefern, sofern sie nicht in den Gemeinden des Kontrollbezirks für die den Ver­brauchern zustehenden Rationen erforderlich ist.

1 § 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß der Anordnung des Kretsausschusses vom 17. Oktober 1916 mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. No. 11041. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Verordnung

über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Be­triebe zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütternug zu belassenden Früchte.

Vom 13. November 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 7 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet:

§ 1.

Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihren selbstgebauten Früchten vom 15, November 1917 bis 15. August 1918 einschließlich verwenden:

I. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat:

1. an Gerste und Hafer insgesamt zwei Kilogramm;

2. an Hülsenfrüchten (Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Linsen und Saatwicken [vicia sativa]) insgesamt ein Kilogramm. Gemenge, in dem sich Hül,enfrüchte befinden, gilt als Luisens ritzte;

n- Sur Fütterung des im Betriebe gehaltene» Viehes:

, 1. an Hafer, seinschlietzlich Gemenge aus Hafer und Gerste, insgesamt folgende Mengen:

a) für Pferde und Maultiere je sechs Zentner.

b) für zur Zucht verwendete Zuchtbullen mit Genehmigung des Kommunalverbandes je 2 Zenter -

2. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste mit Genehmigung des Kommnnal- verbandes fürZuchtsauenbis zufünfundvierzigP'nndbei jedem Wurfe und für Eber die zum Sprunge benutzt werden, je ein halbes Pfund für den Tag.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 13. November 1917.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: von Waldow.

Verordnung

über Vornahme einer Viehzählung am

1 Dezember 1917.

Der Bundesrat hat "auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er­lassen :

§ 1.

Bei der auf Grund der Bekanntmachung über die Vornahme kleiner Viehzählungen vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) in der Fassung der Bekannt­machung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählung vom 9. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 701) am 1. Dezember 1917 vorzunehmenden kleinen Viehzählung werden das Erhebungs- und Zusammen­stellungsmuster (Anlagen 1,2) der Bekanntmachung vom 30. Januar 1917 (unter 1 und 4, wie aus den An­lagen 1,2) dieser Verordnung ersichtlich abgeändert-

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündigung in Kraft.

Berlin, den 8. November 1917.

Der Reichskanzler.

I. V. gez. von Waldow.

* * *

Hersfeld, den 17. November 1917.

Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Kreisansschnffes.

I. F. No. 2487. I. V. t

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Lrlanntmachims

über Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungs- anlagen in Mieträumen.

Bom 2. November 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.

§ 1.

Gemeinden mit mehr äls zwanzigtausend Ein­wohnern sind verpflichtet, andere Gemeinden sind be­rechtigt, Schtedsstellen zu errichten, welche die in den §§ 2 bis 7 festgesetzten Befugnisse hoben. Die Landes­zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Errichtung von Schtedsstellen auch in Gemeinden, die nicht mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, anordnen. Schiedsstelle kann auch ein Etnigungsamt oder die amtliche Stelle sein, der die Unterverteiluug der Hausbrandkohlen obliegt.

Die Errichtung der Schiedsstelle ist von der Ge- meindebehötde in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

Die Landeszentralbehörde oder die von ihr be­stimmte Behörde kann Bestimmungen über die Zu­sammensetzung der Schiedsstelle erlassen.

Die Schiedsstelle kann bestimmen,

1. in welcher Weise ein Vermieter die Menge von Heizstoffen, die er nach Anordnung der zuständigen Behörde während des Winters 1917/18 verwenden darf, auf bestimmte Zeit­räume (Monate, Wochen, Tage) zu verteilen und in welchem Umfang er die Sammel- heizungs-undWarmwafferversorgungsanlageN der Mieträume in Betrieb zu halten hat;

2. ob und in welcher Höhe der Mieter einen Anspruch auf Minderung des Mietzinses oder der besonderen Vergütung für die Heizung oder Warmwasserversorgung geltend machen kann, wenn die durch Anordnungen der zu­ständigen Behörde oder durch Entscheidung der Schiedsstelle (Nr. I) festgesetzten Leistungen des Vermieters an Heizung der Mieträume und Lieferung von warmem Wasser hinter dem verträgsmäßigen Umfang dieser Leist­ungen zurückbleiben,'

3. ob der Mieter, wenn die Voraussetzungen der

Nr. 2 vorliegen, berechtigt ist, das Mietver- hältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist zu kündigen.

Die Bestimmung kann durch allgemeine Anord­nung oder auf Anrufen des Vermieters oder des Mieters im einzelnen Falle getroffen werden. Allge­meine Anordnungen sind von der Schiedsstelle in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.

§ 3.

Die Schiedsstelle entscheidet nach billigem Ermessen. Ihre Entscheidung, ist unanfechtbar.

Werden nach der Entscheidung von der zuständigen Behörde neue Anordnungen, insbesondere über die Zuteilung oder die Verwendung von Heizstoffen ge­troffen oder tritt sonst eine Aenderung der bei Erlaß de rEntscheidung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse ein, so können die Beteiligten die Entscheidung der Schiedsstelle erneut anrufen.

§ 4.

Die Bestimmungen der Schiedsstelle gelten als vereinbarte Bestimmungen des Mitvertrags. Soweit der Vermieter die Anordnungen der zuständigen Behörde und die Bestimmungen der Schiedsstelle über die Verwendung der Heizstoffe und den Betrieb der Sammelheizungs- u. Warmwasserversorgungsanlagen erfüllt, sind weitergehende Ansprüche des Mieter- ausgeschlossen.

§ 5.

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von der Entscheidung der Schiedsstelle ab, so hat daS Gericht auf Antrag einer Partei anzu- ordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung der Schiedsstelle auszusetzen sei.

§ 6.

Ist eine Entscheidung gemäß § 2 Nr. 1 von dem Vermieter und dem Mieter oder von dem Vermieter gegen mehrere Mieter desselben Hauses oder von mehreren Mietern desselben Hauses beantragt, so kann die Schiedsstelle die Verhandlung und Ent­scheidung über die Anträge ^verbinde«.

Soweit diese Verordnung keine Vorschriften ent­hält, regelt der Reichskanzler das Verfahren vor der Schiedsstelle. Das Verfahren ist gebührenfrei; die Schiedsstelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

§ 8.

Die Anwendung dieser Verordnung kann durch Vereinbarung der Parteien nicht ausgeschloffen oder beschränkt werden.

§ 9.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Die Schiedsstelle kann die ihr übertragenen Be­stimmungen mit rückwirkender Kraft vom 1. Oktober 1917 an treffen.

Die Zuständigkeit der Schtedsstellen und die An­wendung der Vorschriften dieser Verordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein die Ansprüche wegen Heizung von Mieträumen oder Lieferung von warmem Wasser betreffendes Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist.

Berlin, den 2. November 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H e l f f e r i i ch.

Bekanntmachung

über Höchstpreise für Herbstrüben (Stoppelrüben, Wasserrüben).

Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetz- blatt S. 307) wird bestimmt:

Der Preis für Herbstrüben (Stoppelrüben, Wasser­rüben) darf beim Verkauf durch den Erzeuger 1,50 M. je Zentner nicht übersteigen.

Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 27. Oktober 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst.

Der Vorsitzende: von T i l l y

Bus der Heimat.

§ Hersfeld, 26. November. Im § 6b der Bekannt­machung Nr. W. 4. 900/4. 16. K. R. A. vom 16. Mai 1916 sind Ausnahmen von der Beschlagnahme bestimmt zugunsten solcher Lumpen und neuen Stoffabfälle, die aus dem Auslande eingeführt worden sind. Durch einen am 6. November 1917 in Kraft tretenden Nach­trag zu der Bekanntmachung W. 4, 900 4. 16. K. R. A. kommt diese Ausnahme in Wegfall. Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der bisdahin von der Be­schlagnahme ausgenommenen Lumpen und Stoffab­fälle, wird dann nur noch mit Zustimmung der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- ministertumS zulässig sein. Der Nachtrag der Bekanntmachung ist bet den Landratsämtern, Bürger­meisterämtern und Polizeibehörden etnzusehen.