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sersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld LK) Mark, durch die Post be- zogen*. Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. -------------i----

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für den Kreis Hersfeld

Willst

Der Anzeigenpreis betrügt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder, holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 276. b-».»;««^ Sonntag, den 25. November

1917

Zum Totensonntag.

Wie sie so sanft ruhn!

Wie sie so sanft ruhn, die den Kampf vollendet, die Ueberwinder aus des Lebens Streit! Zu ihren Häuptern strahlt die KroneLeid" in jenem Licht, das Erdgebundne blendet.

Wie sie so sanft ruhn .... ihre Schmerzen singen der eingesargten Pein das Schlummerlied. Wenn sie das neue Morgenrot umglüht: wirds wie ein einzig Halleluja klingen.

Wie sie so sanft ruhn .... einen Hauch vom Frieden gib uns, o Herr, aus ihrer Heimatruh! Sie schlummern.... schirme du die Wandermüden,

die Heimwehbangen sühr der Heimat zu. Und gib in unser weinend Herz ein Klingen vom Jubelton, den tiefste Schmerzen singen.

Wiesbaden. Marie Sauer.

Amtlicher Teil.

HerSfeld, den 20. November 1917.

Es kommen bei der Firma A. Löwenberg hier 155 Ztr. Mischfutter zur Abgabe.

Zusammensetzung:

50 Ztr. Spelzspreumehl, 25 Ztr. Schilfrohrmehl, 27Vz Ztr. Haferschalen, 25 Ztr. Kleie, 12V2 Ztr. Eiweisspar- futter, 15 Ztr. Knochenschrot.

Preis 13 Mark pro Zenter.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. A. Nr. 11155. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 19. November 1917.

Betrifft: Verfüttern von Zuckerrüben.

Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Ver­kehr mit Zucker vom 17. Oktober 1617 (Reichsgesetz- blatt S. 914) dürfen Zuckerrüben nicht verfüttert werden. Zuwiderhandlungen werden nach § 32 Abs. 1 Ziffer 1 der gleichen Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Im Einzelfall können Ausnahmen von dem Verfütterungsverbot durch das Landratsamt gestattet werden. Solche Ausnahmebewilligungen werben aber nur für die eigne Wirtschaft des Anbauers und hierauch nur dann gegeben, wenn der Transport der Zucker­rüben nach einer rübenverarbeitenden Fabrik nach Lage der Verhältnisse auf keine Weise möglich ist oder völlig unwirtschaftlich erscheint und demgemäß die Verderbsgefahr für die Zuckerrüben nur durch Ver- fütterung abgewendet werden kann. Die Erlaubnis muß schriftlich nachgesucht und erteilt werden. Die Menge der zur Verfütterung freigegeben Zuckerrüben wird im-Erlaubnisschein bezeichnet.

Tgb. No. I. 14169. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Affessor. ---------------------- Kriegsministerium.

No. 4453. 10. 17. A. M.

Berlin, den 20. Oktober 1917.

Finverlöhne für Brieftauben usw.

In letzter Zeit wurden in einigen Korpsbezirken wiederholt Brieftauben aufgefunden, die sich in einem geflochtenen Körbchen befanden und wahrscheinlich von feindlicher Seite zu Spionagezwecken aus größeren Ballons mittelst Fallschirmes abgesetzt worden sind. Die Tauben nebst Fallschirmen und den'ihnen sonst zum Zwecke der Nachrichtenübermittlung betgegebenen ge­druckten Anweisungen usw. sind von den Findern abgeliefert worden. Um das Interesse an der Auf­findung und Ablieferung von Brieftauben und anderen zu Spionagezwecken abgesetzten Gegenstände rege zu halten genehmigt das Kriegsministerium, daß an Finder und Ablieferer je nach dem Ermessen des stellv. Generalkommandos usw. bis zu 20 Mark Finderlohn gezahlt werden.

Die gezahlten Beträge sind bis zum 1. jeden Vierteljahres rechnungsmäßig beim stellv. General­stab der Armee, Abteilung in b, Abwehr, zur Er­stattung anzufordern.

Im Auftrage. Krall.

Hersfeld, den 19. November 1917. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. i. 13954. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Verordnung

über Fleischbrühwürfel und deren Ersatzmittel.

Born 25. Oktober 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Erzeugnisse in fester oder loser Form (Würfel, Tafeln, Kapseln, Körner, Pulver), die bestimmt sind, eine der Fleischbrühe ähnliche Zubereitung zum un­mittelbaren Genuß oder zum Würzen von Suppen, Soßen, Gemüse oder anderen Speisen zu liefern, dürfen auf der Packung oder dem Behältnis, in denen sie an den Verbraucher abgegeben werden, nur dann die BezeichnungFleischbrühe" oder eine gleichartige Bezeichnung (Brühe, Kraftbrühe, Bouillon, Hühner­brühe usw.) ohne das WortErsatz" enthalten, wenn

1. sie aus Fleischextrakt oder eingedickter Fleisch­brühe und aus Kochsalz mit Zusätzen von Fett oder Würzen oder Gemüseauszügen oder Gewürzen bestehen,-

2. ihr Gehalt an Gesamtkreatinin mindestens 0,45 vom Hundert und an Stickstoff (als Be­standteil der den Genußwert bedingenden Stoffe) mindestens 3 vom Hundert beträgt,-

3. ihr Kochsalzgehalt 65 vom Hundert nicht über- steigt;

4. Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Her­stellung nicht verwendet worden sind.

§ 2

Erzeugnisse der im § 1 genannten Bestimmung in fester oder loser Form, die den Anforderungen im § 1 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen, dürfen nur gewerbs­mäßig hergestellt, fettgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Stick­stoff (als Bestandteil der den Genußwert bedingenden Stoffe) mindestens 2 vom Hundert beträgt, ihr Koch- ialz^-al^MMM Hundert nM übersteigt, Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Herstellung nicht ver­wendet worden sind und sie auf der Packung oder dem Behältnis, in denen sie an den Verbraucher ab­gegeben werden, in Verbindung mit der handels­üblichen Bezeichnung in einer für den Verbraucher leicht erkennbaren Weise das WortErsatz" enthalten.

§ 3

Bei Erzeugnissen der in den §§ 1, 2 genannten Art, die bestimmt sind, in kleinen Packungen an den Verbraucher abgegeben zu werden, darf der Inhalt ohne die Packung nicht weniger als 4 Gramm wiegen.

§ 4

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 5

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,

1. wer der Vorschrift im § 1 zuwider Erzeugnisse mit einer unzulässigen Bezeichnung versieht oder solche mit unzulässiger Bezeichnung ver­sehenen Erzeugnisse feilhält, verkauft ober sonst in Verkehr bringt)

2. wer der Vorschrift im § 2 zuwiderhandelt;

3. wer der Vorschrift des § 3 zuwider Erzeug­nisse gewerbsmäßig herstellt, feilhält, verkauft ober sonst in Verkehr bringt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Er­zeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Im Urteil kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist.

Die Vorschriften der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 380) bleiben unberührt.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 25. Oktober 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H e l f f e r i i ch.

Verordnung

znr Abänderung der Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belaffenden Früchte vom 20. Juli 1917

(Reichs-Gesetzbl. S. 636.)

Vom 25. Oktober 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 7 der Reichs- getretdeordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet: Artikel 1 . _

§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die den Unter­nehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Er­nährung der Selbstversorger und für die Saat zu

belassenden Früchte vom 20. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl.

S. 636) erhält folgende Fassung:

1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom 1. November 1917 ab an Brotgetreide monatlich achteinhalb Kilo­gramm ;

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1917 in Kraft.

Berlin, den 25. Oktober 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H e l f f e r i ch.

Bus der Heimat.

| Wies*

):( Hersfeld, 24. November. Theater in der Neuen T h u r n h a l l e." Das durch seineDrei- mäderlhaus" Aufführung hier so beliebteOperetten­theater Johann Strauß" kommt wieder! Eine Nachricht, die gewiß von allen hiesigen Theater- und Musikfreunden mft größter Freude ausgenommen wird! Diesmal bringen uns diese ausgezeichneten Operetten-Künstler am Mittwoch, den 28. und Donners tag den 29. einen ganz neuen großen Schlager, die Ausstattungs-Operette:B e r l i n Wie nK o n st « n t i n o p e l" (Der Balkan- Z u g) die in Wien bisher über 300 mal unter dem jubelnden Beifall des stets ausverkauften Hauses auf» geführt wurde. Diese Operette ist textlich die originellste der Neuzeit und musikalisch die schönste, denn der Name des Komponisten, Otto Strauß, bürgt uns für einen Melodienschatz, bei dem jedem Musikfreund das Herz aufgeht. Der 1. Akt dieser reizenden Operette betitelt sich:Die Fahrt ins Glück" und spielt in Berlin, ' er 2. Akt in Wien,An der - schönen blauen Donau", und zwar im Hofe des alten Dreimäderlhauses", das uns so vertraut geworden ist. Aber mehr verraten wir vorhervon diesem hoch­interessanten Akt nicht! Der 3. Akt spielt in Konstantinopel und heißtTausend und eine Nacht". Zu diesem Teile hat die Direktion eine ganz neue feenhafte Ausstattung an Dekorationen und Kostümen beschafft, wie sie in gleicher Großartigkeit bisher auf unserer Bühne noch nicht geboten wurde. Der Vorverkauf für dieses interessante Gastspiel ist bereits eröffnet. Und es sollte also die Parole lauten für Mittwoch und Donnerstag Auf 'nach BerlinWienKonstantinopel!" (Näheres siehe heutiges Inserat).

-i- Hersfeld, 24. November. Das Ersatz-Bataillon in Eisenach (bisher Eschwege) sammelt Weihnachts- liebesgaben ohne Angabe bestimmter Em­pfänger für zwei mobile Truppenteile im Felde, für die es Ersatztruppenteil ist. Spenden werden möglich bald bis Ende b. Mts. erbeten, da sie den Feldtruppen anfangs Dezember zugeführt werden müssen. Es ist erwünscht, daß jedem Päckchen eine Postkarte mit der Adresse des Gebers beigefügt wird, auf der der Empfänger seinen Dank aussprechen kann.

Verzeichnis

der bei L. Pfeiffer, Depositenkaffe, Hersfeld ferner eingegangenen Spenden für Weihnachtsgaben für die Krieger im Felde, worüber nachstehend quittiert wird:

von

//

//

/<

n

Frau Dr. Anna Witttch

Oberst Graup

Herrn Reuber, Rotensee

Carl Zickendraht

Frl. Hildegard Lorenz Herrn Wilhelm Zickendraht

Waldecksen.

Bernhard Präger

Frl. Marie Rehn

Peter

Herrn Professor Klippert Schemann

Th. Diebel

Pfarrer Dehnhardt, Mecklar Ungenant

Herrn Carl Schimmelpfeng Frau v. Grunelius

Firma Jakob Stetig

Fr. Braun

Baldus & Wirt, Eitra

August Gottlieb A. G. Louis Ehrhard

Herrn Louis Ehrhard . Hermann Altenburg Lenz, Beiershause«

Licht, Oberlengsfeld

119.50

10

10

2 5

4.50

5

10

10

5

10

20

16

30 10

10

20

20

5

50

50

100

100

50

10

20

5 706^