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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

für den Kreis Hersfeld

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holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 275

°°""'LL"^ Sonnabend, den 24. November

1917

Amtlichtr Teil.

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Nr. W. VI. 2900/9. 17. K. R. A.

zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 900| 4. 16 K. R. A. vom 16. Mai 1916, betreffend Beschlagnahme und Bestands­erhebung von Lumpen und neuen Stoff- abfällen aller Art.

Vom 6. November 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Be­kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbe­darf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 376)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5**) der Bekantmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 jReichs-Ge- setzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel 1.

nähme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art, vom 16. Mai 1916 wird aufgehoben.

Artikel 2.

Eine Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung derjenigen Gegenstände, welche bisher auf Grund der durch Artikel 1 aufgehobenen Bestimmung von der Beschlagnahme ausgenommen waren, ist nur mit Zustimmung der Kriegs - Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erlaubt.

Artikel 3.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 6. November 1917 in Kraft.

Cassel, den 6. November 1917.

Der Stellvertretende kommandierende General

des 11. Armeekorps.

von Kehler, Generalleutnant.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1...............;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beisetteschafft, beschädig! oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbe­stimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs­einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor­sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt wird mit Gefängnis bis zu

6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.' auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor­geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

Hersfelö, den 15. November 1917.

Diehseuchenpolizeiliche Anordnung.

Zum Schutze gegen die Tollwut wird auf Grund der §8 18 ff des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 sR. G. Bl. S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft Domänen und Forsten folgendes bestimmt:

§ 1.

In Erweiterung der viehseuchenpolizeilichen An­ordnung vom 31. Oktober Kreisblatt No. 257 wird zum Schutze gegen die Tollwut angeordnet, daß die Hunde in der Stadt Hersfelö und in den Ge­meinden Asbach, Meisebach, Kohlhausen, Beiershausen, Roßbach, Kerspenhausen, Hilperhausen, Niederaula, Mengshausen, Holzheim, Kruspis, Stärklos, Kalkobes, Friedlos, Oberrode, Wilhelmshof, Petersberg, Sorga Kathus, Malkomes, Motzfeld, Schenksolz, Hilmes, Lampertsfeld, Oberlengsfeld, Schenklengsfeld, Wehrs­hausen, Unterweisenborn, Landershausen, Conrode, Wüstfelb, Dünkelrode, Wippershain, Eitra, Sieglos, Oberhaun, Unterhaun, Rotensee und Bingartes fest- zulegen sind. Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten.

§ 2.

Die Ausfuhr von Hunden aus dem gesperrten Bezirk ist nur mit Genehmigung des Landratsamts und nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung zu­lässig. Die Benutzung von Hunden zum Ziehen ist nur unter der Bedingung gestattet, daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sichern Maulkorb versehen sind. Die Verwendung von Hirtenhunden zur lfeber- wachung von Herden und Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine wird gestattet. Außer der Zeit des Gebrauchs müssen diese Hunde jedoch eben­falls mit einem Maulkorb versehen und an der Leine

§ 3-

An den Ausgängen von Bahnhöfen sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren AufschriftHunde­sperre" sichtbar anzubringen.

Diese Anordnung bleibt auf die Dauer von mindestens 3 Monaten bestehen.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be­stimmungen werden nach den §§ 74 ff des Viehseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 519) bestraft. Tgb. No. I. 14364. Der Landrat.

I V.

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 16. November 1917.

für die pferde, die ßolzfubren im ßeeres- intereffe besorgen, wird auf Hntrag i hg Raser für pferd und Cag als Zulage bewilligt. Die An­träge sind spätestens zum 30 ds. Mts. an das Land­ratsamts zu richten. In den Anträgen ist die Zahl der Pferde, die Anzahl der Tage, an denen Holzfuhren gemacht werden und der Ort, wo das Holz abgefahren wird, anzugeben. Die Anträge werden dann ge­sammelt an das Kriegswirtschaftsamt in Berlin weiter­gegeben und es wird von dort aus der Antrag auf Bewilligung der Zulage bei der Zentralstelle zur Be­schaffung der Heeresverpflegung gestellt. Anträge die nach dem 30. November eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Tgb. No. K. G. 3941. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 19. November 1917.

Demnächst treffen 130 Zentner Geflügelfutter ein. Bestellungen sind an die Firma A. Löwenberg hier zu richten. Preis und Qualirät steht noch nicht fest; wird aber später bekanntgegeben.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.

J. A. Nr. 11183. I. B.

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Ernennung von Schiedsrichtern nach § 37 Abs.

3 des Reichskohlensteuer-Gesetzes.

Aufrnnö des § 37 Abs. 3 des Kohlensteuerge- setzes vom 8. April 1917 R. o. Bl. T. 340 und bei § 74 Abs. 2 der vom Bundesrat dazu erlassenen Ansführungsbestimmungen bestimm« ich im Einver­ständnis mit dem Herrn Minister des Innern, daß die auf Antrag der treibenden Partei für den säumigen Teil zu berufenden Schiedsrichter sowie die bei Nichteinigung der Schiedsrichter zu bestimmen­

den Obmänner von dem Präsidenten der Regierung, die für den Sitz des Liefers zuständig ist, in Berlin vom Polizeipräsidenten zu ernennen sind.

Die Oberzolldirektionen haben Abschrift dieser Verfügung erhalten.

Der Minister des Innern. Der Finanzminister.

Im Auftrage. Im Aufträge.

gez. Unterschrift. gez. Köhler.

* * *

Hersfeld, den 22. November 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. i. 13372. Der Landrat.

J. B.:

F u n k e, Kreissekretär.

i Bekanntmachung

über die Regelung des Betriebes der HeizungS-, Lüftungs- und Warmwasserbereitungsanlagen.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungswaffer vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 543) und der |§ 1, 3 und 6 der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas vom 3, Oktober 1917 sRGBl. S. 879) wird bestimmt:

§ 1.

Der Reichskommiffar für die Kohlenverteilung überträgt die ihm zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Regelung des Betriebes von Heizungs-, Lüftungs­und Warmwasserbereitungsanlagen in Wohn-, Dienst- Geschäftsräumen aller Art auf die Gemeindevorstände in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern, im übrigen aus die Vorstände der Kommunalverbände.

Durch diese Ueber tragmtg werden die dem sttetchS- kommissar für die Kohlenverteilung selbst zustehenden Befugnisse nicht beschränkt.

§2.

Die Bestimmungen der Landeszentralbehörden darüber, wer im Sinne des § 16 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes vom 19. Juni 1917, abgedruckt in Nr. 174 des Reichsanzeigers vom 24. Juli 1917, als Kommunalverband, Gemeinde, Vor­stand desKommunalverbandes u. als Gemeindevorstand anzusehen ist, gelten auch für diese Bekanntmachung.

, §3.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen, welche von den mit der Regelung des Betriebes von Heizungs-, Lüftungs-u. Warmwasserbereitungsanlagen beauftragten Stellen auf Grund dieser Verordnung er­lassen worden sind, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer öteser Strafen bestraft.

§ 4.

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 18. Oktober 1917.

Der Reichskommiffar für die Kohlenverteilung. Stutz.

Bus der Heimat.

§ Hersfeld, 23. November. Im § 6 Ziffer 2 der Bekan n tmachung Nr. W. I. 1770/5. 17. K. R. A. sind Ausnahmen von der Beschlagnahme bestimmt zugunsten folgender nach dem 15. August 1915 aus dem Reichsausland eingeführten Gegenständen: a) ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamel­haare, Mohär, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, nieten« gewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, auch in Mischungen untereinander oder mitanderen Spinstoffen, bjungefärbte undgefärbte Spinnstoffe aus reiner Schaf­wolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge, Abgänge und Abfälle jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- und Stretchspinnerai, Weberei, Strickerei oder sonstigen Zweigen der Verarbeitung, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinn­stoffen. Durch einen am 8. November 1917 in Kraft tretenden Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 1770/5. 17. K. R. A. kommen diese Ausnahmen in Wegfall. Der nähere Wortlaut dieser Nachtragsbe­kanntmachung ist bei den Landratsämtern, Bürger­meisterämtern und Polizeibehörden einzusehen. .

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