Hersfelder Tageblatt
AMtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld SmWk MirbN
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 274. "»«LVYE» Freitag, den 23. November
1917
AmMGer Teil.
Hersfeld, den 16. November 1917.
für die pferde, die Rolzfubren im ßeeres- interelse besorgen, wird auf Hntrag i kg ßafer für pferd und Cag als Zulage bewilligt. Die Anträge sind spätestens zum 80 -s. Mts. an das Landratsamts zu richten. In den Anträgen ist die Zahl -er Pferde, die Anzahl der Tage, an denen Holzfuhren gemacht werden und der Ort, wo das Holz abgefahren wird, anzugeben. Die Anträge werden dann gesammelt an das Kriegswirtschaftsamt in Berlin weitergegeben und es wird von dort aus der Antrag auf Bewilligung der Zulage bei der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung gestellt. Anträge die nach dem 30. November eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Tgb. No. K. G. 3941. Der Landrat.
I. V:
v. Hedemann. Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 52. November 1917.
Die Fleisch- und Wurstabgabe in"4en Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld in dieser Woche erfolgt am Freitag und Sonnabend und beträgt 150 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karhr; Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den Übrigen Schlachtbezirken setzen die zuständigen Gcndarmeriewacht- MLift erliste Kopfmenge fest.
Der"Vorsitzende des Kreisausschnffes.
I. F. No. 2531. I. V.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 19. November 1917.
In letzter Zeit ist mir wiederholt aufgefallen, daß verschiedene der Herren Bürgermeister Anfragen, die sie von Privaten und auswärtigen Behörden über Angelegenheiten der Gemeinde erhalten, häuflg. nicht oder höchst unvollständig beantworten. Ich werde daher in Zukunft in allen Fällen, in denen mir derartige Nachlässigkeiten zur Kenntnis kommen, ebenso mit Ordnungsstrafen vorgehen wie wenn es sich um Berfügungen des Lantratsamts handelt. Dieses Verfahren erscheint besonders deshalb erforderlich, weil durch das Vorgehen der Bürgermeister häufig Interessen der Gemeinde oder Gemeindeangehöriger geschädigt werden.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. Nr. 11160. I. V.
v. HeSemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 16. November 1917.
II. Nachtrag
i# der Verordnung über die Abgabe und Entnahme von Brot, Gebäck und Mehl.
Auf Grund der §| 58 und 60 der Reichsgetreide- ordnung für die Ernte 1917 vom Juni 1917 wird gemäß Beschluß des Kreisausschusses für den Umfang des Kreises Hersfeld in Erweiterung des §2a des Nachtrags au der Verordnung über die Abgabe und Entnahme von Brot, Gebäck und Mehl vom 24. April 1917 angeordnet, daß neben der Herstellung von Roggenbrot im Gewicht von 4 und 8 Pfund auch solches im Gewicht von 2 Pfund herzustellen ist.
Der Kretsausschuß des Kreises Hersfeld.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
WiirÄ
Nr. W. I. 900/9. 17. K. R. A.
M der Bekanntmachung Nr. W. I. 177015.
17» K. K. A. vom 1. Iu?i 1917, betreffend Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohair, Alpaka, Kaschmir sowie deren Kalberxengniffen und Abgängen.
Bom 6. November 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen «es Königlichen Krtegsmtnisteriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken oaß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)*) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel 1.
§ 6 Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. W. 1.1770/5. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahmr von reiner Schafwolle, Kammelhaaren, Mohair, Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen vom 1. Juli 1917, wird aufgehoben.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt am 6. November 1917 in Kraft.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
i...............;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten "Gegenstand betsetteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kaust oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt?
3. wer der Verpflichtung, Me beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; ,
4. wer den erlassenen Ausfichrungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Cassel, den 6. November 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General
von etefai&.y- «'^^-.«Wr^-
Generalleutnant.
Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 t monatlich im November 1917.
(Schluß).
§ 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit Namensunterschrift (Firmenunterschrift) -es Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den amtlichen, für November bestimmten Meldekarten mit blauem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichttge bei der zu- händigen Ortskvhlenstelle, beim Fehlen einer folchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle, gegen eine Gebühr von Mk. —,15 für vier zusammenhängende Karten beziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5,3 und 4 und § 9,2) find dort einzeln für Mk. 0,03 das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung «ach Verbrauchergruppen. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbraucher-gruppe durch Durchkreuzen kenntlich zu mache«. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der Wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§ 8.
Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar für die Kohlen- verteilung in Berlin bestimmte Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichs- kommissar für die Kohlenverteilung in Berlin einzu- senden, und zwar mit einem besonderen Begleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9.
Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer" gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Melde
karte aufgeführten Brennstoffe von mehreren Vor- lisserern bezieht, fo gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Die neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf diese Karte entfallende Menge,
b) die aus die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer
zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1918 sorgfältig aufzubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht/ hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die für die Verbrauchsstelle zuständige Kriegsamtstelle bezw. Kriegsamtnebenstelle, andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle" zu versehen.
§ 10.
Unzuläsitgkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§ 11.
Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht genügt, hat neben der Bestrasung gemäß § 13 zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar für die Kohlenverteilung oder die Amtliche Berteilungsstelle von der Belieferung auSschlietzt.
Anfragen und Anträge, die diese^Bekanntmach ng betreffen, mit Ausnahme tcr in § 2, 3 erwähnten, sind an den Reichskommissar.für die Kohlenverteili ng, Berlin, zu richten.
§ 13.
Strafen.
Zuwiederhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs erwähnten Bestimmung des § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 14.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1917 in Kraft.
Berlin, Oktober 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
Bus der Heimat.
| WiefMenKartchlMS! |
):( Hersfeld, 22. November. Vom 20. November ab wird für die Beförderung von Gepäck- und Expreßgut das doppelte der bisherigen Fracht erhoben. (Siehe Bekanntmachung der Kgl. Eisenbahn-Direktion in heutiger Nummer.)
§ HerSfeld, 22. November. Durch die Bekanntmachung Nr. E. 452/10. 17. K. R. A., betreffend Erzeugung des Kriegsmaterials durch Eisen- und Stahlwerke, ist den Eisen- und Stahlwerken zur Pflicht gemacht, Aufträge, deren Ausführung von der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Krtegs- ministeriums Berlin oder einer von dieser bezeichneten Stelle als im kriegswirtschaftlichen Interesse notwendig gefordert wird, unvorzüglich auszuführen. Kann ein Werk den Auftrag nur «ussühren unter Zurücksetzung anderer Aufträge auf Kriegsmaterial, so entscheidet auf eine dem Werk obliegende unvorzügliche Benachrichtigung die Kriegs-Rohstoff-Abteilung oder eine von dieser bezeichnete Stelle über Reihenfolge der Ausführung derAufträge. Ist einWerk der Ansicht, daß betriebstechnische Hindernisse -er Ausführung des Auftrages entgegenstehen, so kann es innerhalb einer Woche die Entscheidung der beim Deutschen Stahlbund in Düffeldorf zu bildenden Entscheidungskommission anrufen. Alles Nähere ergibt sich aus der Bekannt- machung selbst, die bei den Landrats-Asmtern, Bürgermeister-Äemteru und Polizei-Behörden eingesehen werden kann.