Herssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, t
Nr. 278.
Bezugspreis alerteljährlto 1.80 WL.
Mittwoch, den 21. November
1917
AMtliEer Zeit
Bekanntmachung
Nr. E. 452/10. 17. K. R. A. bLLreffsndErzsugung des Kriegsmaterials durch Eisen- und StÄhLwerke.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des § 96 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 fReichs-Ges-tzbl. S 813) — in Bayern auf Grund des Artikels 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 zur Aenderung des Gesetzes über den Kriegszustand — mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Juhie bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind und beim Vorliegen mildernder Umstände auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden kann. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) geschloffen werden.
§ 1.
Die Eisen- und Stahlwerke haben Aufträge, deren Ausführung von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin oder einer von dieser bezeichneten Stelle als im ktteüZMrÜchaWichW ^ntx -zffe *'2^nsuLüi wird, unverzüglich auszuführen. Kann ein Werk den Auftrag nur ausführen unter Zurücksetzung anderer Aufträge auf Kriegsmaterial, so entscheidet auf eine dem Werk obliegende unverzügliche Benachrichtigung die Kriegs-Rohstoff-Abteilung oder eine von dieser bezeichnete Stelle über Reihenfolge der Ausführung der Aufträge.
§ 2.
Ist ein Werk der Ansicht, daß betriebstechnische Hindernisse der Ausführung des Auftrags entgegenstehen, so kann es innerhalb einer Woche die Entscheidung der beim Deutschen Stahlbund in Düsseldorf zu bildenden Entscheidungskommission anrufen. Die Entscheidungskommission besteht aus einem Vorsitzenden (dem Beauftragten des Kriegsministeriums beim Deutschen Stahlbund, Düsseldorf) und sechs Mitgliedern, von denen je drei von der Kriegs- Rohstoff-Abteilung und vom Deutschen Stahlbund bestellt werden.
Die Entscheidungen ergehen durch Mehrheitsbeschluß der Kommission in Besetzung vom Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, von denen je eines von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung und vom Deutschen Stahlbund bestellt sein muß.
§ 3.
Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Cassel, den 5. November 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.
vorn Hehler,
Generalleutnant.
Hersfeld, den 14. November 1917.
Die Landwirte des Kreises mache ich darauf aufmerksam, baß es mit Rücksicht auf die Ueberlastung der Schlosser, Schmiede und sonstigen für die Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen in Betracht kommenden Unternehmungen sich empfiehlt, jetzt schon die-zur Frühjahrsbestellung .erforderlichen Maschinen und Geräte in Stand setzen zu lassen. Es muß unter allen Umständen erreicht werden, daß durch Maschinen- und Gerätemangel Stockungen in der Frühjahrsbe- nellung nicht verursacht werden.
Tgb. Ro. I. 14123. Der Landrat
B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 14. November 1817.
„Die Herren Bürgermeister erhalten in den nächsten Tagen eine Anzahl Formulare zur Faß anmeldung mit demAuftrageübersandtzdieseFormulare den Meldepflichtigen auszuhändigen und umgehend mbrher mitzuteilen, wer Anmeldeformulare erhalten hat.
Mit Anmeldevordrucke sind folgende Betriebe zu versehen: Apfelweinfabrtken, Apotheken, Badean- statten, Baumaterialien-Handlungen, Bierhandlungen, Brauereien, Bleichereien, Böttcher, Küfer, Faßbinder, Brennereien, Butter- Schmalz- und Fettwareuhand- ..^^Ot-^^^llndlungen, Dachdecker, Destillationen, Ullo ^tkörfabriken, Delikatessenhandlungen, Dextrin- Favriken, Drogen und Chemikaltenhandlungen, Wtsen-
Kurz- und Metallwarenhandlungen, Fabriken aller Art, Farbenfabriken, Farbenhandlungen, Fruchtsaftfabriken, Färbereien, Fatzfabriken, Faßhandlungen Fischhandlungen, Fleischer, Schlächter, Metzger, Gärtnereien, Gasanstalten, Gastwirte, Gerbereien, Gewinde-, Schrauben-, Nieten- und Muttern-Fabriken, Holzteerfabriken, Honigfabriken, Hotels, Gasthöfe, Kaliwerke, Keltereien, Kolonial-, Spezereien- und Materialwarenhandlungen, Konservenfabriken aller Art, Konsumvereine, Lederfabriken, Lederfett- und Schmierefabriken, Leimfabriken, Leimhandlungen, Maler und Lackierer, Milchhändler, Molkereien, Minesalwafferfabriken, Obstzüchter, Obsthandlungen, Oelfabrtken, Oelmühlen, Petroleum-Importgeschäfte, Petroleumhandlungen, Seifenfabriken, Senffabriken, Spiritushandlungen, Spritfabriken, Teerfabriken, Teersiedereien und -Handlungen, Terpentin- und Terpentinölfabriken, Baseltnefabriken, Wäschereien, Weinhandlungen, Wollwäschereien und Zuckerfabriken.
Ich verweise hierbei auf die Bekanntmachung über Beschlagnahme von Fässern, abgedruckt im Kreisblatt No. 164 und 215.
Tgb. No. 1. 18639. Der Landrat.
I V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 14. November 1917.
Von der Landesversicherungsanstalt Hessen-Nassau in Cassel sind Mittel zur Verfügung gestellt worden für Heilverfahren zu Gunsten jugendlicher, noch nicht versicherungspflichtiger Personen, aus Kreisen der Versicherungspflichtigen Bevölkerung. Es ist durch diese Mittel die Möglichkeit für Heilverfahren für schulentlassene, also dem versicherungspflichtigen Alter entsprechende Fürsorge einer sonst zu befürchtenden frühzeitigen Erwerbsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.
Den Herren Bürgermeistern des Kreises werden in den nächsten Tagen Antragsformulare zur Verwendung in vorkommenden Fällen übersandt, in denen eine Uebernahme des Heilverfahrens gemäß §§ 1269 und 1274 der Reichsversicherungsordnung angebracht erscheint. Ich ersuche, die Formulare vor- kommendenfalls auszufüllen und mir zu übersenden.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. Nr. 1078L I. V.
v. Hedemann, Reg.-Assefsor.
Bekanntmachung
über die zum Gemüsebau bestimmten Hülsenfrüchte.
Vom 30. Oktober 1917.
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Zkffer 1 der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsen- früchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Fuli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 609) wird bestimmt:
Zum Gemüseanbau können nur folgende Sorten verwandt werden:
1. alle grün- und gelbschotigen Sorten von Busch-, Krup-, Staude-, Stangen- oder Laufbohnen ;
2. alle Sorten Prunk-, Türkische- oder Feuerbohnen:
1. alle für Gemüseanbau besonders gezüchtete Sorten Puff-, Garten- oder dicke Bohnen,-
4. alle Sorten Zucker-, Mark- Pahl- oder Kneifel- erbsen.
Ein genaues namentliches Verzeichnis ist aufgestellt und kann von der Reichsgetreidestelle in Berlin bezogen werden. In Zweifelsfällen entscheidet ent- gültig das Direktorium der Reichsgetreidestelle auf Grund des oben erwähnten Verzeichnisses.
Alle in der Regel nur feldmäßig angebauten Hülsenfrüchten, wie Ackerbohnen, Feld- oder Saubohnen (Vicia faba), Viktoriaerbsen aller Züchtungen, Acksr- und Felderbscn gelten nicht als zum Gemüseanbau bestimmte Sorten.
Berlin, den 30. Oktober 1917.
Der Staatssekretär des KriegsernährungsamtS. ____________J. B.: von Braun.
«elamttmMmls, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 t monatlich im November 1917.
(Fortsetzung.)
§ 4/ Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über seinen Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestände möglich ist.
§ 5. Meldestellen.
1. Die Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenver- teilung in Berlin,-
2. an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle;
3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berücksichtigung der Herkunft der melde- pflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe § 6). Bezieht der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Vertetlungs- stellen, so sind an alle diese Amtlichen Ver- teilungsstellen gleichlautende Meldekarten einzusenden;
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine be- sondere Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer soviel gleichlautende Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bayern gelegene Betriebe , handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten an die für ihren Bezirk zuständige Kriegsamtstelle bezw. Kriegsamt- ii. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen.
in. Für Gaskoks, für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle sowie für die im rechtsrheinischen Bayern, in den Revieren Jbbenbüren, Barsinghausen, Obernkirchen und in den sonstigen in der Nähe des Detsters gelegenen Zechen geförderte Kohle fallen die unter Absatz 1, Ziffer 3 genannten, an die Amtlichen Verteilungsstellen zu richtenden Meldekarten fort.
§ 6.
Amtliche Verteilungsstellen.
Amtliche Verteilungsstellen sind:
1. Für Steinkohle*) aus Ober-und Riede rschlesien: Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.
2. Für rheinisch-westfälische Steinkohle*): Das Rheinisch-Westfälische Kohlen-Syndikat in Essen.
3. Für Steinkohle") aus dem Aachener Revier: Amtliche Berteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für Steinkohle*) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz: Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2 (Königliche Bergwerksdirektion).
5. Für Braunkohle-f) aus dem Gebiet rechts der Elbe:
Amtliche Verteilungsstelle für die Braun- kohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.
6. Für mitteldeutsche Braunkohlenf) (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 7 genannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau in Halle a. 5., Landwehrstraße 2.
7. Für Braunkohles-) aus dem Königreich Sachsen links der Elbe und dem Herzogtum Sachsen-Altenburg, sowie für böhmische nach Deutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle**): Kohlenausgleich Dresden, Linienkomman- dantur E, Dresden.
8. Für rheinische Braunkohles-), Braunkohles-) der Grube Gustav bet Dettingen und Braunkohles-) aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Groß- herzogtum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
(Schluß folgt.)
*) Auch Stein kohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.
**) Auch Steinkohlenbriketts und Koks.
t) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 21. November. Auf die im Anzeigenteil der heutigen Nummer abgedruckte Bekanntmachung der Königl. «i sen b ah n-Direktion Frankfurt a. M. sei auch an dieser Stelle noch besonders hingewiesen.