Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspret» virtteljäbrlich für Hersfeld * ~ Mark, durch die Post bezogen' - . Mark Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Psg. Bet Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
^Y E^^ Bezugspreis oieneljahrllcb
Dienstag, den LO November
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 17. November 1917.
Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden sowie die Polizeiverwaltung in Hersfeld ersuche ich streng darauf zu achten, daß in denjenigen Gemeinden in denen Mtlchlieferungszwang eingeführt ist, nicht nur die Morgenmilch sondern auch die
Abendmilch
in vollem Umfange an die Sammelstelle abgeliefert wird. Wer nach dem 20 November-ds. Js. noch Abendmilch zurückbehält, ist unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Ausnahmen dürfen nur durch- den Vorsitzenden des Kreisausschusses auf besonderen Antrag gewährt werden.
Vorstehendes ersuche ich den Landgemeinden wiederholt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Der Vorsitzende -es Kreisansschnsses.
I. A. No. 11131. ' I. V.:
v. He de wann, Reg.-Assessor.
MMMBWBaMIMMaSiaBEMBE^^
Hersfeld, den 17. November 1917.
Alle die es angeht, weise ich darauf hin, daß gemäß Bundesratsverordnung vom 3. Juli 1917 <R. G. Bl. S. 581/84) der Verkauf von Mastgänsen nach dem 25. November d. Js. verboten ist. Wer demnach noch Gänse abzugeben hat muß dies vor dem 25. November d J. tun.
Tgb. No. I. 14351. Der Landrat.
v. H e KVm a n n, Re^-Asfeffor.
Verordnung
über Saatgut von Sommergetreide.
Vom 27. Oktober 1917. -
Auf Grund des § 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 sReichs-Gesetzbl. S. 243) und auf Grund des § 8 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 507) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Hinter § 14 der Verordnung über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 12. Juli 1917 sReichs-Gesetzbl. S. 619) wird als § 14 a folgende Vorschrift eingefügt:
Die Vorschriften des § 14 gelten nicht für Saatgut von Sommergetreide.
Mecklenburgische Idylle.
Der mecklenburgische Landtag wrrd am 26. November d. J. in Sternberg, einem kleinen Städtchen in Mecklenburg-Schwerin, zusammentreten. Die Ladung der mecklenburg-strelitzschen Landtagsmitglieder fit durch
„ des Abends vorher, als am ^res, in Sternberg einzufinden am folgenden Tage cöffnenden Präposi-
iU erwarten,
Mecklenburg______________________
der mecklenburg-strelitzschen' Landtagsmitglieder ist durch den Großherzog Adolf Friedrich dieser Tage rm Regre- rungsanzeiger erfolgt. Sie verdient mitgeteilt zu werden.
„Adolf Friedrich von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg usw. Wir fügen euch hiermit gnädigst zu wissen, daß wir die-Haltung eines allgemeinen Landtags beschlossen haben, und daß derselbe am 26. November dieses Jahres in Sternbekg eröffnet werden soll. Gleichwie Wir nun solchen Landtag hiermit Landes- fürstlich ausgeschrieben haben wollen: so befehlen Wir euch andnrch gnädigst, euch de.
25. November dieses Jahres, in S und nach gebührender Anmeldung die in Unserem Namen euch zu c tionen, deren Inhalt Yinieden bergeftst. „.. der gemeinsamen Beratschlagung darüber beizuwohnen und ohne erhebliche Ursache vor ersolgtem förmlichen Landtagsschluß euch nicht von bannen zu begeben. Ihr tut nun solches oder nicht: so sollet ihr dennoch zu allem dem, was von den Anwesenden gehörig wird beschlosfln werden, gleich anderen Unseren gehoriamsten Landmffen und Untertanen verbunden und gehalten sein. Hieran geschieht Unser gnädigstcr Wille. Adolf Friedrich/ , Stil und Inhalt des Erlasses erinnern an das Mittelalter. Sie kennzeichnen auch die heutigen mecklenburgischen Verfassungsverhältnisse, die bekanntlich eine einzigartige Besonderheit innerhalb unseres Vaterlandes bilden, für die allerdings nicht bei den Großher- rögen, sondern bei der jedem Fortschritt feindlichen Ritterschaft die Verantwortung liegt. ^Angesichts dieser mecklenburgischen Idylle fragt man doch: Ist das zeitgemäß?
tzerlling und sein Sinalssrack.
n „ Ein lustiges Geschichtchen aus dem staatsmännischen Leben des Reichskanzlers Grafen Hertling, das tue Braunschiv. Landesztg." erzählt, wird interessieren.
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Mark
Der Preis für anerkanntes Saatgut von Sommergetreide aus anerkannten Saatgutwirtschaften (§ 14 Abs. 1 Satz 2) darf folgende Beträge nicht übersteigen :
für die erste Absaat
„ „ zweite „ „ „ dritte „ für die Tonne.
In den Fällen des § 14 Abs. 2 darf der Preis für Saatgut von Sommergetreide den Betrag von 400 Mark für die Tonne nicht übersteigen.
Diese Höchstpreise sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen. über den Verkehr mit Saalgut inne- gehalten werden; daneben kommen Druschprämien für Saatgut von Sommergetreide nicht in Ansatz Die Preise schließen die Zuschläge für den Handel und die besonderen Zuschläge nach § 12 Satz l ein. Nicht einbegriffen sind die Beförderungskosten von der Verladestelle des Erzeugers ab.
Artikel 2.
§ 9 Abs. 1 der Verordnung über den Bekehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwc cken vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzvl. S. 609) erhält folgende Fassung:
Die Veräußerung, der Erwerb m d die Lieferung von Wintergetreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. Dezember 1917 erfolgen. Der Abschluß von Verträgen über die Veräußerung und den Erwerb von Sommergetreide zu Saatwecken unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, jedoch darf die Lieferung auf Grund solcher Verträge nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Juni 1918 erfolgen.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.
Berlin, den 27. Oktober 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
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Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 t monatlich im November 1917.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 fRGBl. S. 167) und der §§ 1. und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen- verteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) und unter Abänderung der Bekanntmachung, betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni 1917 („Reichsanzetger" Nr. 145) wirb bestimmt:
Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis 5. November erneut zu erstatten. (Fortsetzung auf Seite 4.)
ennig
Der Staatssekretär von Kiderlen-Wächter war gestorben und wurde in Stuttgart begraben. Es fiel auf, daß Graf Hertling am Leichenzuge im einfachen Anzüge, ohne allen Ordensschmuck, teilnahm. Was war geschehen? Sein Diener hatte den Koffer mit dem L-taats- frack und allen Orden in München zum Hauptbahnhof gebracht, aber versehentlich vergessen, dem Träger, der den Koffer zu befördern hatte, die schuldigen 20 Pfennig zu bezahlen. Die Münchener Gepäckträger fntb sehr genau, und sie ließen daher den Koffer des Ministerpräsidenten einfach im Gepäckraum stehen, da das Wäge- aelo nicht bezahlt worden war. Schon war der Zug mit dem Ministerpräsidenten und seiner Begleitung abgefahren, als man den unseligen Koffer im Gepäckraum entdeckte. „Ja, warum wurde denn der Koffer nicht expediert?" fragte der entsetzte Beamte aus diese Meldung hin den Gepäckträger. „No, weil der Herr dö zwanz g Pfennig für's Wägen net zohlt Hot!" „Mensch," schrie der Beamte, „der Koffer enthält ja die Uniform des Ministerpräsidenten!" Darauf der Gepäckträger uner- schüttert: „Jo, worum hat er denn dos Zwanzgerl net zohlt? Vielleicht leiht er st vun an' Kollegn an' Frack aus!" Da diese Aussicht den Beamten nicht trösten konnte, so entschloß er sich, mit einem Kraftwagen nach- zurasen, um den Zug womöglich noch einzuholen. In Ulm war. der Zug schon abgefahren. In Göppingen wollte der Wagenführer nicht mehr mitmachen, weil der berüchtigte Geislinger Steig dem Gefährt unfehlbar eine „Panne" gebracht hätte. Endlich findet der Beamte einen neuen Kraftwagen, der nun mit ihm, dem Koffer und dem Staatsfrack gen Stuttgart rast. Zu spät! Graf Hertling hatte nach der Beisetzung abreisen müssen und hatte an der Abendtafel, die der König von Württemberg den Trauergästeu gab, nicht teilnehmen können, weil er seinen Staatsfrack nicht zur Stelle hatte. Vor einer Stunde wär er mißgestimmt von Stuttgart abgereist. Ja,-warum hatte aber auch der Diener die 20 Pfennig für den Koffer nicht bezahlt?
SieMdelversorgung verkkiegsgelraulen.
In der „Liberalen Korrespondenz" ergreift der fortschrittliche Landtagsabgeordnete, Kunsttischlermeister Ko- nietzny (Breslau), das Wort zu dem in letzter Zeit vielbesprochenen Thema der „Fürsorge für die heimkehren-
Bus der Heimat
* (Landgemeinde-Kalender.) Kalender und Ratgeber für die Amts-, Gemeinde- und Guts- Vorsteher, Amts-, Gemeinde- nnd Guts-Sekretäre und sonstigen Beamten der ländlichen Selbstverwaltung, für Gemeinde-Scköffen und Gemeinde-Vertreter u. a. auf das Jahr 1918. — Herausgegeben von Redakteur B Krey in Berlin-Friedenau und Bürgermeister a. D. R.Krey in Berlin-Steglitz. — ö.Jahrgang.— Preis gebunden 2.50 Mark. Dieser, jetzt im 5. Jahre erscheinende, von dem Landgemeinde-Verlage zu Berlin-Friedenau, Sponholzstr. 31, zu beziehende Kalender eignet sich, abgesehen von dem belehrenden Inhalt in seinem Anhang, vorzüglich als Terminsund Notizbuch für die Herren Selbstverwaltungsbeamten auf dem Lande und hat bei denselben, wie wir wissen, auch bereits vielen Beifall gefunden. Er enthält in seinem Hauptteil außer dem Kalendarium, in welchem auch für jeden Tag im Jahre der Sonnen- Aufgang und -Untergang angegeben ist, einen Notizkalender für Termine, Fristen und sonstige Notizen; dieser Notizkalender ist bei jedem Monat sehr praktisch mit einem Verzeichnis der den ländlichen Behörden monatlich obliegenden wiederkehrenden Arbeiten verbunden. Sehr zweckmäßig ist ferner zwischen dem Hauptteil und dem Anhang auf einem gelben, steifen Kartonblatt alles das abgedruckt was der Gemeinde- oder Gutsvorsteh^r bei Aufnahme eines Nottestaments wissen muß, einschließlich der Gebühren- und Auslagen- Sätze; das steife Kartonblatt ermöglicht es dem Ortsvorsteher, mit einem Griff die Vorschriften für diese sehr eilige Amtshandlung vor Augen zu haben. — Der Anhang hat folgenden Inhalt: Der Kaiser nnd seine engere Familie. — Die Ortsstatute in den Landgemeinden (Mit Mustern.) — Das Wassergesetz und der Amtsvorsteher. — Der Viehhandel. — Namen und Namensänderungen. - Erste Hilfe bei Unglücks-
Landgemeinde-Verband. — Prädikate und Titel. — MMii 't und Anreden. — Der Diensteid. — Tteuertarife. — Post- und Telegraphen-Gebübren. — Zinsberechnung — Maße und Gewichte. — Die Wildschonzeiten. Der Kalander kann hiernach jedem Amts-, Gemeinde- und Guts- Vorsteher usw. zur Anschaffung warm empfohlen werden. Trotz der gegenwärtigen Papiernot hat es der Verlag verstanden, ihm ein gefälliges Aeußere zu geben. Der Preis ist mit Rücksicht auf die jetzigen hohen Papierpreise nicht zu hoch, vielmehr als durchaus angemessen zu bezeichnen.
):( Hersfeld, 19. November. Gesuche um Zubilligung der Zinsen der Elise Hupfeld-Stiftung welche nach dem Willen des Stifters alljährlich an zwei kinderreiche Tuchfabrikarbeiter-Witwen, geborene, Hersfelderinnen, zur Verteilung gelangen sollen, sind bis zum 1. Dezember d. J. an die Armenverwaltung einzureichen. Später eingehende Gesuche können keine Berücksichtigung finden.
den Krieger". Konietzny meint, daß die Förderung bei Kleinwohnungsbaues durch Genossenschaften unter Führung von Staat und Gemeinden nicht genüge. Auch stellt er mit Recht fest, daß die meisten kriegsgetrcmten Paare nicht zu Kreisen gehörten, dre während des Krieges in der Lage gewesen seien, ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern, sondern daß im Gegenteil ihre Vermögen sich verringert hätten, und die heimkebrenden Feldgrauen völlig veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorfinden würden.
„Der durch die Krieasverhültnisse entstandenen enormen Teuerung aller Gebrauchsgegenstände wird mit den vorhandenen Mitteln auch nicht entfernt abae- holfen werden können," schreibt Konietzny. „Soll die Gesellschaft nicht großen Schaden leiden, so muß den lawinenartig steigenden Preisen in grundlegender Foru und großzügiger Weise nicht nur Einhalt, geboten werden: diese Preise müssen and) auf ein erträgliches Mas herabgesetzt rverden. In Aussicht genommen ist eine gemeinnützige Bewirtschaftung von Alt- Möbeln. Gut. Daneben aber kommt es auch auf die Herstellung von neuen Möbeln zu erschwinglichen Preisen an. An maßgebender Stelle muß mit der Auffassung gebrochen rverden, daß die Heute bestehender Schwierigkeiten sich allmählich wieder von selbst geben werden. Abhilfe kann erst koncmen, wenn der -engherzige, scheinbar von gutem Willen geleitete Ressortstand- pnnkt in den einzelnen Verwaltungen allgemeinen Gesichtspunkten weicht. Bei der Herstellung von Möbelr bildet das Holz einen wesentlichen Faktor. Hier gilt er zunächst anznsetzen. Das Holz der staatlichen Förster müßte in begrenztem Maße an Liefernngsgenossen- schaften in Handwerk und Gewerbe zu angemessenen Preisen mit der Maßgabe abgegeben werden, daß daraut Wohnungseinrichtungen für die aus dem Felde heim- kehrenden Krieger hergestellt werden. Die Kredit- frage ist in Gemeinschaft mit den Gemeinden zu lösen.
Der Verfasser weist zu dem letzten Punkte auf daS bereits vorliegende erfolgreiche Beispiel der Stadi Frankfurt a. Main hin und verlangt, daß bei der De- mobilmackung die gelernten Holzarbeiter in erster Linie entlassen werden: damit nfürbe dem durch den Krieg schwergeschädigten Handwerk geholfen und an die heimkehrenden Krieger ein Teil des Dankes abgestattet werden. den ihnen das Vaterland schulde.