Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld LM Mark, durch die Post bezogen^ ^ „ Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantworüich Franz Funk in Hersfeld.
Miller
für den Kreis Hersfeld
Sreisölatt
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im 1 amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ‘ holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachnüttags. ■
Nr. 271. »«*«1» Sonntag, den 18. November
1917
Zeit-Spruch.
Jedes Goldstück, das sich feig verbirgt,
Wird zum Feinde, der uns höhnend würgt;
Jeder Golöschmuck, den der Eitle trägt,
Wird ein Englandsschwert, das sticht nnd schlägt.
Deuscher, gib! Verlängere Nicht den Krieg!
Gold ist Waffe, Gold ist Kraft und Sieg.
Ludwig Ganghofer.
Amtlicher Teil.
Hersfelö, den 16. November 1917.
Lebensmittelversorgung.
Auf Abschnitt B der ländlichen Lebensmittelkarte für Selbstversorger werden
50 gr. Sago
und auf Abschnitt C der ländlichen Lebensmittelkarte für Versorgungsberechtigte
- 200 gr. Grieß,
sowie auf Abschnitt D derselben Lebensmittelkarte
100 gr. Nudeln
verabfolgt.
Der Preis für 50 gr Sago beträgt 9 Pfennig, für 200 gr Grieß 13 Pfennig und für 100 gr Nudeln 13 Pfennig.
, - M.MMff-lMM ^^^i ^^^ ^ W bekanntgegeben. Der Verkauf hat alsbald zu erfolgen. Die Kartenabschnitte sind bis zum 24. d. M. an die Firma Schimmelpseng in Hersfeld einzureichen. Die Händler haben ausdrücklich darauf zu achten, daß nur die aufgerufenen Lebensmittelkartenabschnttte angenommen werden. Diejenigen Händler, welche sich in der Annahme und Ablieferung der Kartenabschnitte nachlässig zeigen, haben zu erwarten, daß ihnen der Verkauf von Lebensmitteln entzogen wird.
T-b. No. K. 8. 8903. Der LauSrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 17. November 1917.
Die im Kreisblatt No. 249 veröffentliche Anordnung, durch die die Ausstellung von Beförderungsscheinen für Obst nach Bahnstationen außerhalb des Regierungsbezirks Cassel verboten worden ist, wird aufgehoben.
Tgb. No. I. 14176. Der Landrat.
J. V.
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 13. November 1917.
Die Herren Bürgermeister bezw. Gut-vorsteher von Eichhof, Meisebach, Wippershain und Wüstfeld erinnere ich wiederholt an die Einreichung des Fragebogens über vorhandene Vieharten.
DerBorfitzende des Krei-ansschnffes.
S A. No. 10899. J. «.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 13. November 1917.
Dem Kreise ist eine geringe Menge Spiritus in Flaschen zur Verfügung gestellt worden. Ein Teil dieser Mengen wird gegen Bezugsmarken zum Preise von 55 Pfennig und der Rest ohne Bezugsmarken zum Preise von 1,55 Mark die Flasche von den Kaufleuten abgegeben. Der Spiritus zum Preise von 55 Pfennig pro Flasche ist ausschließlich zur Befriedigung des Bedarfs minder bemittelter Personen bestimmt, die denselben zu Koch- oder Heizzwecken gebrauchen, denen aber Gas, elektrisches Licht oder Petroleum nicht zur Verfügung steht. Ferner wird dieser Spiritus aber au» zu Kranken- und Säuglingspflegzwecken abgegeben. »er Bedarf an Spiritus für gewerbliche Zwecke ist bei der Firma A. Grotzenbach in Fulda anzumelden Für diese Zwecke werden also keine Spiritnsmarken verabfogt. Folgende Kleinhändler haben Spiritus erhalten: Firma I. H. Otto, Wilh. Heß, Herm. Wittekind, Th. Diebel, E. Hirschberger, Joh. Mohr in Hersfeld F. W. Peter Friedewald, G. Spangenberg Heringen, Ernst Wagner Heringen.
Die Kleinhändler haben die vereinnahmten Marken an die Firma A. Großenbach in Fulda abzuliefern.
Anträge auf Zuweisung von Spiritusmarken für die vorbezeichneten Zwecke sind in der Stadt Hersfeld an die Polizeiverwaltung, im übrigen an das Landratsamt zu richten.
Tgb. No. i. 13860. Der Landrat
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bekanntmachung
Unsere Bekanntmachung vom 31. August 1917, die im angeschlossenen Abdruck 1 wiederholt wird, hat nicht volle Beachtung gefunden; außer zahlreichen nicht gewerbsmäßigen Herstellern von Obstwein hat sich auch eine große Anzahl von Inhabern gewerbsmäßiger Keltereien nicht bei uns gemeldet.
Wir weisen nunmehr auf die §§ 4 und 9 der Verordnung vom 5 August 1916 über die Verabeitung von Obst und der sie abändernden Verordnung vom 24. August 1917 hin. Die genannten Paragraphen sind in dem angeschlossenen Abdruck 2 wiedergegeben. Auf Grund der oben bereits erwähnten §§ 4 und 9 wird hiermit an alle meldesäumigen Hersteller von Apfel- und Birnenwein das Ersuchen gerichtet, uns über die Beschaffung ihrer Rohstoffe und deren Verarbeitung Auskunft zu geben sowie den zur Kontingentierung notwendigen Fragebogen bei uns einzuforden.
Die Auskunft oder Anmeldung har bis zum 15. November zu erfolgen, alsdann werden wir rücksichtslos mit Stellung von Strafanträgen vorgehen.
Berlin SW 68, den 5. November 1917.
Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung, G. m. b. H.
Härtel.
Abdruck 1.
Auf Grund der Verordnung vom 24. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 729) zur Abänderung der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) bedürfen nunmehr sämtliche Keltereien jauch Kleinkeltereien) sowie die mehr als 80 Doppelzenter Rohstoffe im Jahre verarbeitenden nicht gewerbsmäßigen Hersteller von Obstwein der Genehmigung ider Kriegsgesellschaft für wcn.uuji^uuauf ane Verteilung, G. m. H., Berlin SW 68, Kochstraße 6III, sowohl für den Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Obst aller Art und Rhabarber zur Herstellung von Obstwein als auch zum Absatz von Obstwein.
Wir fordern alle bei uns noch nicht kontingentierten Apfel- und Beerenweinkeltereien und die vorstehend bezeichneten nicht gewerbsmäßigen Hersteller von Obstwein hierdurch auf:fi» bis zum 15. September 1917 schriftlich bei uns zu melden, damit wir ihnen einen Fragebogen zur Feststellung der Unterlagen für eine Kontingentierung zusenden können.
Berlin SW. 68, den 31. August 1917.
Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und Verteilnng, G. m. b. H.
Härtel.
Abdruck 2.
§ 4.
Wer Obstkonserven, Obstwein oder Obstbranntwein herstellt oder absetzt, hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschaft (§ 2) auf Verlangen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung und über deren Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben..
§ ».
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den auf Grund deS § 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst zuwiderhandelt;
2. wer entgegen der Vorschrift des § 2 Obstkonserven oder Obstwein ohne Genehmigung der zuständigen Kriegsgesellschaft absetzt;
8. wer entgegen der Vorschrift des § 3 Obst erwirbt ;
4. wer eine nach § 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummer 1 bis 3 auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin, den 24. August 1917.
Der Stellvertretendes Reichskanzlers.
Dr. H e l s f e r i ch.
Hersfeld, den 10. November 1917.
Betrifft Hausschlachtungen.
Ich weise zur Beachtung auf folgendes hin:
1. Jedes für die Hausschlachtung bestimmte Schwein ist sofort bet der Einstellung der Ortspolizeibehörde anzuzeigen; sofern es bei Veröffentlichung dieser Anordnung bereits eingestellt war, hat die Anzeige binnen 3 Tagen nach dem Tag der Ber- öffentlichungzu erfolgen, der Einstellungstag ist in diesem Falle anzugeben und auf Anfordern nach- zuweisen. Die Ortspolizeibehörden haben über die Anzeigen eine Liste zu führen. Dies gilt nicht für Landwirte im Hauptberuf.
2. Zu jeder Hausschlachtung ist meine schriftliche ®e' nehmigung erforderlich.
3. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular und zwar mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung. — Die Formulare sind zum Selbstkostenpreis bei dem Gemeindevorstand erhältlich. Jede Frage in dem Antragsformular ist genau zu beantworten; geschieht das nicht, so wird das Formular dem Antragsteller ohne Weiteres zurückgegeben.
4. Die erteilte Genehmigung ist vor der Schlachtung dem Fleischbeschauer vorzulegen. Ohne Genehmigung darf keine Schlachtung vorgenommen werden, andernfalls tritt Bestrafung und Einziehung des Fleisches ein, für das alsdann kein Entgeld gewährt wird.
5. Nach erfolgtet Schlachtung hat der Fleischbeichauer das Schlachtgewicht festzustellen und auf dem Genehmigungsschein einzutragen. Alsdann ist der Genehmigungsschein durch die Hand des Gemeindevorstandes an mich möglichst schnell zu- rückzugeben.
6. Auf Grund der Schlachtgewichtsangaben und der Angaben im Genehmigungsantrage wird festgestellt, ob die Hausschlachtung zulässig ist, welche Menge Schlachtvtehfletsch innerhalb der Anrechnungszeit verbraucht und wieviel Fletschkarten noch bezogen werden dürfen. Hierüber erhält der Hausschlachtende eine schriftliche Nachricht, welche dem Gemeindevorstand zur Notiz für seine Liste und zur Zustellung übersandt wird.
Notschlachtungen.
Das Fleisch aus Notschlachtungen kann für den eigenen Verbrauch im Haushalte überwiesen werden. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Haus- schlachtung jinsbesondere Einhaltung bei FUtterungszett) erfüllt find, gilt die Notschlachtung als Hausschlachtung; im übrigen wird das für den eigenen Verbrauch überwiesene Fleisch aus Notschlachtungen auf die Fleischkarten voll angerechnet.
Wird die Ueberweisung von Notschlachtungen beantragt, so ist entsprechend den Anordnungen für die Hausschlachtung zu verfahren, d. h. der vorgeschriebene Antrag ist vorzulegen zugleich mit dem Vermerk des Fleischveschauers über das Schlachtgewicht und der Bescheinigung, daß es sich um eine Notschlachtung handelt. Die Vorlage des Antrags ersetzt die Notschlachtungsanzeige.
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
I. F. No. 2289. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 17. November. Die Abgabe von Goldmünzen und Goldschmuck gegen Ersatz des vollen Goldwertes ist in vaterländischer Interesse nach wie vor dringend notwendig, wenn unsere militärische und Wirtschaftliche Kraft unge- schwächt erhalten werden soll. Wo, namentlich in ländlichen Kreisen, die Ablieferung des Goldschmuckes bisher noch unterblieben ist, weil der Weg zur nächsten Ankaufsstelle zu weit schien, sei in Erinnerung gebracht, daß an zahlreichen Orten sich Goldankaufshilfsstellen befinden, bei denen die Ablieferung, erfolgen kann, fo in Friedewalü, Heringen. Niederaula, Philippsthal, S chenk lengsfe ld Wo keine Hilfsstellen vorhanden sind, wende man sich an den Pfarrer oder Lehrer des Ortes, die es in vaterländischen Interesse sicher gern übernehmen, die ihnen übergebenen Goldsachen der nächsten Goldankaufsstelle zuzuleiten und den Ersatz des Goldwertes vermitteln.
-h- Hersseld, 17. November. Auf die im Inseratenteil des heutigen Nummer abgedruckte Bekanntmachung der Reichsbank-Direktoriums machen wir besonders aufmerksam.
firtl^t Jltfriitti.
Sonntag den 18. November.
Pormittag» SA9 Uhr: Herr Pfarrer Gonnermann.
Vorm. 10 Uhr: Herr Superintendent Feyerabend. Vormittag- Vi12 Uhr: Kindergottesdienst (Sonntagschule).
Meterasterg.
Vormittags 10 Uhr Gotte-dienst.
Unterbaun
Nachmittags 2 Uhr Gotte-dienst.
Kathol. K»tte«dieast. Sonntag, den 18. November. 7 Uhr hl. Messe »/HO Uhr: Amt u. Predigt. V23 Uhr Andacht.
Werktag- 7 Uhr Hl. Messe. Gelegenheit zur hl. Beichte: Fällt aus.
Freitag abend- 8 Uhr Bitt- Andacht.