Herrfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
। BezugsprA» AenAjLdrllch für Hersfeld' Matt, durch die Po» de- , zogen' - . Matt. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei HersseL. Für die Redaktion verantwortlich Frarrz yunt in Hersfeld.
Smkelün ^
für den Kreis Hersfeld
Mirblatt
i Der Anzeigenpreis beträgt für die etnipoltige Zeile 10 Pfennig, hn ' amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- i holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 27«. °»...^^,°. Sonnabend, den 17. November
1917
Amtlicher Zeit
Bekleidmgsktelle Sersfelß.
Amt!. BkZllgsschem-ALSgabe I für den Kreis Hersfeld.
Das Büro bleibt
Sonnabend den 17. November er. u. Montag den 19. November er.
geschloffen.
Die bis zum 16. 11. cr. aufgelieferten Bezugsscheine können in der Wohnung des Leiters Klausstraße 24, abgeholt werdeu.
/ Der Landrat.
J. V.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 13. November 1917.
Den Metzgermeiiter Conrad Sander hier, habe ich gemäß Ziffer 11 der Ausführungsanweisung zur Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Wild vom 12. Juli zum Handel mit Wild zugelassen.
Der Vorsitzende des Kretsausschusses.
I. F. Nr. 2491. I. V.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 22.- Januar d. I. Amtsblatts No. 5 wird hierdurch erneut bekanntgegeben, daß der nächste Termin der durch Gesetz vom 18. Juni 1884 vorgeschriebenen Prüfung von Schmieden über ihre Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlaggewerbes am Sonnabend, .dem 1— D«^..M» d« «d । uariwh^jgryrrdtlCT Lehrschmiede, Wörthstraße 5 zu Caflel abgehalten werden wird. Caffel, den 27. Oktober 1917.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Schlitzberge r, Veterinärrat, ^ Moritz straße 15L*
Hersfeld, den 10. November 1917. Wird veröffentlicht.
Tgb. No. 1 136*2 Der Landrat
I. V.
v. Hedeman u, Reg.-Affeffor.
Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über Kleie aus Getreide.
Vom L November 1917.
Auf Grund des § 55 Abs. 2, 3 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 507) und der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 18. Oktober 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 941) wird bestimmt:
§ 1.
Als die Stelle, zu deren Verfügung die Kleie nach § 55 Abs. 2, 3 der Reichsgetreideordnung und §§ 3, 4 der Verordnung über Kleie aus Getreide zu stellen ist, wird die^ Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin bestimmt.
§ 2.
Die Bezugsvereinigung hat alle zu ihrer Verfügung gestellte Kleie aus Getreide gegen Zahlung eines angemessenen Preises zu übernehmen.
Der Preis darf einhundertdreitzig Mark für die Tonne (1000 Kilogramm) nicht übersteigen.
Bei zu Mehl verarbeitendem Getreide gilt als Kleie die gesamte Ausbeute, die nicht als bankfähiges Mehl abzuliefern ist, mit Ausnahme der Spitz- und Schälkleie. Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie, und dergleichen find eingeichloffen.
Bei Gernenkeie gilt der im Abs. 2 festgesetzte Preis nur für Ware mit einem RohsafergeHalte von höchstens 15 vom Hundert, für jeden weiteren Hiwdertteil mehr an Robmier ermäßigt sich der Preis um eine Mark füsiundrechzis Pfennig für die Tonne: über steigt der Rohkasergehalr W vom Hundert so gilt die Ware als Gerstensvelzen.
Bei Haferkleie gilt der im Abs. 2 festgesetzte Preis nur für Ware mir einem Rohfasergehalt von höchstens
vom Hundert - für jeden weiteren Hundertteil mehr an Rohfaser ermäßigt sich der Preis um eine Mark füntundnebzig Pfennig für die xonne; über- stelgt der Rohfasergehalt 30 vom Hundert, so gilt die Ware als Haferspelzen.
. Der Lieferungspflichtige hat den Rohfasergehalt der Gersten- und Haferkleie durch Vorlegung einer Analyse der landwirtschaftlichen Versuchsstation seines Bezirkes oder der Versuchsanstalt für Getreideoer- arbeitung, Berlin, Seestraße 11, und durch Be- iGeintgung über die ordnungsmäßige Probenahme nachzuweisen.
Die Probenahme hat durch vereidigte Probe-
nehmer oder, falls solche am Verladeorte nicht vorhanden find durch zwei Unparteiische zu erfolgen.
Der Preis gilt für gesunde Ware von mindestens mittlerer Air und Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation nach Wahl der Bezugsver- einigung. Wird die Kleie in Säcken geliefert, o ist für den Preis das Bruttogewicht maßgebend, gleichviel, ob die Lieferung eiaschließliq Sack oder in einge- fandten Säcken erfolgt.
§ 3
Das nach § 5 der Verordnung über Kleie aus Getreide bestellte Schiedsgericht bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
§ 4.
Die Kleie ist nach Wahl der Bezugsvereinigung in loser Schüttung oder einschließlich Satt oder in eingesandten Säcken zu versenden. Die Verwendung von geklebten Paptersäcken ist nur mit Einwilligung der Bezugsvereinigung zulässig. Der Lieferungs- pflichtige hat die Sackbänder zu stellen.
Bei Lieferung einschießlich Sack darf der Sackpreis nicht mehr als 3 Mark für den Doppelzenter betragen, soweit gerbrauchte Gewebesäcke benutzt werden. Für andere, Säcke bestimmt die Reichsfuttermittelstelle den
Die Sackpreise schließen die Vergütung für die Sackbänder mit ein. Bei Lieferung in eingesandten Säcken :darf der Lieferungspflichtige für Sackbänder 5 Pfennig auf den Doppelzentner Kleie berechnen.
§ 4.
Der Uebernahmepreis ist von der Bezugsvereinigung spätestens 14 Tagen nach der Verladung der Kleie zu zahlen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an welchem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezugsvereinigung zugeht.
Soweit die Be iräaL M^-^-- MTffg— ~r~ Tage der Verladung gezahlt sind, dürfen bis zu 1 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbanklombard- satz zugeschlagen werden.
8 6.
Der Preis, zu dem die Kleie von der Vezagsver- einigung abzugeben ist, darf bei Lieferung in loser Schüttung vierzehn Mark siebzig Pfennig für den Doppelzentner nicht übersteigert; er gilt für Lieferung frei jeder deutschen EisesbaHndanou:82rbs. 4,5nndet entsprechende Anwendung. Bei Lieferung einschließlich Sack oder in eingesandten Säcken dürfen außerdem die im 8 4 Abs. 2, 3 festgesetzte» Beträge berechnet werde».
Bei Lieferungen in Ladungen unter 200 Zentner erhöht sich der Abgabepreis um die Steigerung des Frachtsatzes. Wird die Kleie in Säcken geliefert, so gelten die Preise für Bruttogewicht, gleichviel, ob die Lieferung einschließlich Sack »der in eingesandten Leihsäcken erfolgt.
§ 7.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. November 1917.
Der Staatssekretär deS KriegsernäheungsamtS. von Walöow.
Verordnung über Kalkstickstoff
Vom 24. Oktober 1917.
Aus Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Stickstoff »om 18. Januar 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 59) wird bestimmt:
§1.
Zur Regelung der Preisverhältniffe des im Inland hergestellten Kalkstickstoffs wird bei dem Raichsschatz- amt in Berlin eine Preisausgleichstelle für Kalkstickstoff errichtet.
Kalkstickstoff, für den auf Grund des § 15 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom IL Januar 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 131 höhere Preise als die festgesetzten Höchst»reist zugelaffen sind, wird von dieser Regelung nicht betroffen.
§1
Die Mttt-l, die zum Ausgleich erforderlich sind, werden im Wege einer Umlage aufgebracht.
Mit der Umlage belegt werden diejenigen Mengen Kalkstickstoff, die vom 1. November 1917 ab aus eigener Erzeugung abgefetzt werden. Zur Zahlung der Umlage ist der Erzeuger verpflichtet.
Die Preisausgleichstelle trifft die näheren Bestimmungen über die Umlage und fetzt deren. Höhe fest. Wird die Umlage nicht binnen zwei Wochen nach der Festsetzung entrichtet, so wird sie von der zuständigen Behörde nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beigetrieben.
H
Die zur Entrichtung der Umlage Verpflichteten haben nach näherer Bestimmung der Preisausgletch- stelle die zur Berechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen.
Die Preisausgleichstelle ist berechtigt, zur Nach Prüfung der Angaben die Geschänsauizeichnnngen der AuskunftpSichtigen eis-cheu zu Lauen.
§4.
Beim Verkäufe von KalkstickSo* darf die nach den Sandln freu dieser Verordnung auf die zu liest: ade Menge entfallende Umlage dem Preist zugefchlagen werden, auch wenn dadurch der Höchstpreis überschritten wird.
Für Kaliftickstoff, bet vom 1. November 1917 ab auf Grund eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Vertrags geliefert wird, kann neben dem vereinbarten Preise ein Betrag in Höhe der auf die gelieferte Menge entfallende Umlage gefordert werden, auch wenn durch den Zuschlag der Höchstpreis überschritten wird.
§5-
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 oder die auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen werden nach § 3 Nr. 1 der Verordnung über Stickstoff vom 18. Januar 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 59) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§6.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1917 in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
J. V.: von B r a u n.
Bekanntmachung
über Gemüsemehl und Gemüsepulver.
*** Auf Grünst der §Z 1 und 7j der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 914) wird bestimmt:
8L
Als Dörrgemüse im Sinne der Verordnung über die Verarbeitung »o» Gemüse vom 5. August 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 914) gelten auch die durch Vermahlung, Berfchrotung oder sonstige Weiterverarbeitung vo« gedörrte« Gemüse hergestellten Ge- müsemehle und «ewüsepulver.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst, von Tilly.
Bus der Heimat.
-o- Hersfeld, 15. November. Der Gepäck»« r- ke hr hat zurzeit einen derartigen Umfang angenommen, daß er vielfach zu ernstlichen betriebliche» Schwierigkeiten geführt hat. Insbesondere ist das Gewicht der einzelne« Stücke häufig so groß, daß eS von den zurzeit für den Gepäckdienst zur Verfügung stehenden Hilfskräften, namentlich den weiblichen Kräften, «icht bewältigt werden kann. Um eine Ein- schräukuug dieses Verkehres herbeizuführe«, wird daher mit Gültigkeit vom 15. November d JS. an bei abzufertigendem Gepäck daS Gewicht für das einzelne Gepäckstück auf 50 kg beschränkt. Dieser Beschränkung unterliegen «i ch t: a) Fahr- und RoSstühl«, die Kranke »der Gelähmte mit sich führen, bj Kuriergepäck, c) Gepäck der Offiziere, d) Musterkoffer der GefchäftSreifenbe«, soweit die Vlusterkoffer iv PerGnen- züge» befördert werden solle» und der Reifende eine Bescheinigung der HaudeSkammer über die Notwendigkeit der MtÜührung als Gepäck verweist, e) Musikiuftrumest« in Kaste» Futteralen oder anderen Umschließung«», fasern sie uuzweifelhaU zum persönliche» Gebrauche 'beS Au'geber» dienen, f) Geräte so» Artisten und Schaustellern.
Berzerchnis
der bei L. Pfeiffer Deponreukaffe HerSielö, HerSfeld, eingegangenen Spenden für rSeihvachrsgabe» für die Krieger im Felbe, worüber wie nachstehesb dankend
Quittiert wird:
von L Mk. 7,50
, Ungenannt - 10,—
„ Herrn Heinrich Gefin« „ 10,— „ Frau Anna Gesiu» „ 5.— „ Berschönerungsvercin „ 20.— , Herrn Direktor Friederich „ 5.— „ „ Professor Schaaf „ 12.—
„ ß. Pfeiffer Depositenkaff« 50.—