Versierter Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld Mark, durch die Post be- » -
zogen^ > . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei
Hersfew. Für die Redaktion verantworüich Franz Funk in Hersfeld.
zj . /( i. Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 369.
Bezugspreis oiertellährlldi
1.80 (Ilk
Fre ig, den 16. November
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 15. November 1917.
Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld in dieser Woche erfolgt am Freitag und Sonnabend und beträgt 175 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte; Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken setzen die zuständigen Gendarmeriewacht- metster die Kopfmenge fest.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. F. No. 2490. I. B.
v. Hedemann, Reg-Assessor.
HerrfelS, den 6. November 1917.
Durch Beschluß der Bezirkseierstelle für den Regierungsbezirk Cassel ist der ErzeugerhöchstpreiS für Eier vom 15. November d. Jr. ab bis auf We leres auf 28 Pfennig erhöht. Die Unkostenspanne für Sammlung und Ablieferung bleibt die gleiche wie bisher; der Verkaufspreis für das Ei beträgt demnach 31 Pfg.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. A. No. 10724. J. V.
v. Hedemann, Reg.-Afsessor.
He'rsfeld, den 14. November 1917.
Zum Zwecke der Abrechnung mit der Firma Wagner und Mohr zu Hersfeld ersuche ich die Herren Bürgermeister, bis zum 24ten d. M. zu berichten, wieviel Stück Mahlkartenformulare sie von der genannte» Firma erhalten haben, wieviel Stück Mahlkarten dort ausgestellt und wieviel Formulare hierher abgeliefert worden sind.
Etwa noch vorhandenen Mahlkartenformulare sind umgehend einzusenden.
von der-Veltre^^
Tgb. No. W. 275. Der Landrat.
J. V.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 5. November 1917.
Es kommt immer wieder vor, daß Fuhrwerke beim Passieren der Bahnübergänge durch die Eisenbahnzüge überfahren werden. Diese Unfälle sind fast ausschließlich auf den Nebenbahnen durch Unachtsamkeit der Geschirrführer herbeigführt worden.
Dieser Umstand läßt es geboten erscheinen, den Wagenführern erneut die größte Vorsicht beim Ueber* fahren von Eisenbahngleisen zur ganz besondern Pflicht zu machen. Ganz abgesehen davon, daß die Wagenführer beim unachtsamen Ueberfahren der Etsenbahnübergänge ihr eigenes Leben gefährden, setzen sie sich auch einer Bestrafung auf Grund des § 316 Strafgesetzbuch aus.
Es kann daher nicht dringend genug zur Vorsicht gemahnt werden.
Tgb. No. I. 13624. Der Landrat.
I. V.
v. Hedemann, Reg.-Affessvr.
Verordnung üher Kleie aus Getreide.
Vom 18. Oktober 1917.
(Schluß.)
8 8.
Für die Abgabe der Kleie auS Drotsetreide an die Kommunalverbände gelten folgende Grundsätze:
a) Jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in seinem Bezirke beschlagnahmten Brotgetreide biS zur Höhe seines Bedarfsan- teilS entspricht.
b) Von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis der abzuliefern- den Brotgetreidemengen, sowert sie den Be- darfanteil übersteigen, die andere Hälfte nach dem Verhältnis des Viehstandes auf die Kommunalverbände verteilt.
c) von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunalverband entfällt, wird die Kleie abgezogen,-die dem Kommunalverband und den in seinem Bezirke wohnenden Selbstversorgern nach 8 55 Abs. 1 der Reichsgetreideordnung aus dem von ihnen zum Ausmahlen zugewiesenen Brotgetreide zusteht; der Berechnung dieser Kleiemenge ist der nach §17 Abs. 1 g der Reichsgetreideordnung für das Ausmahlen vorgeschriebene Mindestsatz zugrunde zu legen.
w ®te näheren Anordnungen trifft öle Reichsfuttermittelstelle; sie kann für besondere Zwecke eine von bestimmte Menge Kleie bei der Verteilung nach . Die Landäsitttermittelstellen oder, wo solche nicht N ehe«, die Landeszentralbehörden, können die Ver- leilung abweichend von den Grundsätzen des Abs. 1 vornehmen.
§ 9.
Die V tlungsstellen (§ 1 Satz 2) dürfen die Kleie nur an V aucher innerhalb ihres Bezirks abgeben. Die Ver cher dürfen die Kleie nur zur Ver- fütterung der eigenen Wirtschaft verwenden.
Die f ndeszentralbehörden setzen die Zuschläge fest, die n den Berteilungsstellen und wenn sie sich bei dk. Abgabe der Bermittlung der Kommunalverbände bedienen, von diesen berechnet werden dürfen.
Die Verteilungsstellen können sich bei der Abgabeder Kleie auch der Vermittlung von Händlern bedienen und diesen die Einhaltung bestimmter Preise, die vom Reichskanzler festgesetzten Preise einschließlich der Zuschläge (Abs. 2) nicht überschreiten dürfen, und sonstiger Bedingungen vorschreiben.
§ 10.
Kleie darf, außer zur Verfütterung in der eigenen Wirtschaft, nur mit Genehmigung der Reichssutter- mittelftelle oder durch die Landesfuttermittelstellen mit anderen Stoffen vermischt werden.
§ 11.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Äeichskanzler zu erlassen sind.
Sie können vorschreiben, daß Kommunalverbände die ihnen nach § 55 Abs. 1 der Reichsgetreideordnnng zustehende Kleie abweichend von der Vorschrift im § 2 abzugeben haben.
§ 12.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften im § 2 Abs. 1 Satz 2, § » Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
2. wer den ihm nach § 3 Abs. 2, 3, § 4 Abs. 1 nicht nachkommt,
3. wer Kleie ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung mit anderen Stoffen vermischt,
4. wer den auf Grund deS § 11 Abs. 1 erlassenen Aussührungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
$ 13.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 14-
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung über das Vermischen der Kleie mit anderen Gegenständen vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) außer Kraft.
Mit der Festsetzung der Preise nach § 1 Satz 2 tritt die Bekanntmachung über Höchstpreise für Kleie vom 5. Januar 1915 sReichs-Gesetzbl. 6. 12) außer Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftretens dieser Verordnung.
Berlin, den 18. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H e l f s e r i ch.
No. 641. Heranüehung von Hilfskräften ;nr Keladnng und Entladung von Eisenbahnwagen.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit j 9b deS Preußische« Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird zur Vermeidung von Verzögerungen der Beladung und Entladung der der Eisenbahnwagen für die Dauer des Kriegszustandes für de« Bezirk des 11. A. K. im Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehende
Verordnung
erlasse«:
ii.
Jede durch das Gesetz vom 5. Dezember 1916 zum vaterländischen Hilfsdienst verpflichtete männliche Person und jede weibliche Person im Alter vom 17. bis 45. Lebensjahr kann entsprechend ihren Kräften und Fähigkeiten zu Arbeiten bei Beladung und Entladung von Eisenbahnwagen gegen ortsüblichen Lohn herangezogen werden, jedoch nur an dem Ort, ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthalts oder an dem der Nachbargemeinde.
8 2.
Die Aufforderung zur Uebernahme der Arbeit ergeht von der OrtSpolizeibehörde, hat aber nur zu erfolgen, wenn andere Arbeitskräfte sich nicht finden und daS zuständige Eisenbahnbetriebsamt die sofortige Beladung und Entladung der Wage« alS unbedingte Notwendigkeit bescheinigt.
§3.
Befreit von der Heranziehung bleiben diejenigen
Personen, die nach Zeugnis deS Kreisarztes oder eines anderen beamteten Arztes zur Vornahme der von ihnen verlangten Arbeit »«fähig sind.
§4.
Gegen die Heranziehung zur Arbeit ist die Be- schwerde an die Vorgesetzte Dienststelle der OrtSpolizeibehörde statthaft, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat und deren Entscheidung eine entgültige ist.
§5.
Auch gegen die von der OrtSpolizeibehörde festgesetzte Entlohnung steht der zur Arbeit herangezogenen, wie derjenigen Person und derjenigen amtlichen Stelle, für die die Arbeit geleistet wurde, die gleich« Beschwerde, wie zu § 4, zu.
8 6.
Wer trotz der Aufforderung zur Uebernahme der Arbeit diese ohne triftigen Grund nicht leistet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim Vor* liegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Cassel, den 27. Oktobor 1917.
Der Kommandierende General, von Kehler, Generalleutnant. * * * Hersfeld, den 7. November 1917. Wird veröffentlicht.
Tgb. No. 1. 13544. Der Landrat.
I B: Funke, Kretssekretär.
Uo. 652. Verdat der Verwendung va«
Gruben-, Schneide- und Papierhal; M Rrrnn-
Wecke«.
, Aus Grund deG Artikels 68 der ReiMverfassung in Verbindung mit dem 8 9 b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 11. A. K. tut Interesse der öffentlichen Sicherheit nach
stehendes
Verbot
erlassen :
8 1.
Die Aufarbeitung der zu Gruben-, Schneide- und Papierholz geeigneten Hölzer zu Brennholz, sowie der Verkauf von zu Gruben-, Schneide- und Papier- Holz aufgearbeitene« Hölzer« zur Verwendung als Brennholz wird verboten.
8-.
Nicht unter daS Verbot fällt die Verwertung der Forstnutzungen auf Grund deS Preußischen GesetzeS vom 6. Juni 1873 für die vormals kurhefsischen LandeSteile.
8 $.
Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Cassel, den 20. Oktober 1917.
Der Kommandierende General, von Kehler, Generalleutnant.
* * *
Hersfeld, den 7. November 1917. Wird veröffentlicht.
Tgb. 9to. I. 13543. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Hus der Heimat«
-h- Hersfeld, 14. November. Sendungen mit rein gewerblichen Angelegenheit«« der Absender oder Empfänger haben keinen Anspruch auf die Gebührenfreiheite« und -Vergünstigungen deS Felp postverkehrS. Sie sind nach den inländischen Gebührensätzen frei zu machen. Es kosten also Brief« bis 20 gr. 15 Pfennig über 20 bis 250 gr. (ohne Zulassung eines Uebergewichts) 25 Pfennig Postkarte« 7V2 Pfennig. Nicht freigemachte oder ungenügend freigemacht« Sendungen werde« alS unbestellbar behandelt. Drucksachen, GeschäftSpapiere und Warenproben sind im Feldpostverkehr überhaupt nicht zugelassen. AlS Sendungen in rein gewerblichen Angelegenheiten gelten alle gewerblichen Sendungen von Personen, die nicht Heeresangehörige sind, wen« sie drn Heeresangehörigen unaufgefordert zugehe«, wie z. B. Warenanpreisungen, nicht aber Sendungen die sich auS bereits angekrüpften GefchäftSverbind- ungen ergeben, a T Sendungen auf Grund von Bestellungen der Heeresangehörigen, Mahnbrief«.
):( Hersfeld, 15. November. Das Verdienstkreuz für Kriegshilfe ist dem Kgl. Kretssekretär Funke in Hersfeld allerhöchst verliehen werben.