Sersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld t5P Mark, durch die Post bezogen" ^ „ Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfew. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Wl&et
für den Kreis Hersfeld
Äreisiltit
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 268. b«^^ Donnerstag, den 15. November
1917
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche.
Vom 13. Oktober 1917*).
Auf Grund des § 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) verbunden mit §§ 11 und 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni / 23. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1420) wird folgendes bestimmt:
I 1.
1. Es werden aufgehoben, und zwar mit sofortiger Wirkung, soweit nicht nach § 5 eine beschränkte Ausstellung des Bezugsscheines C, Cl noch bis 15. November 1917 zugelassen und seine Gültigkeit in beschränktem Umfange noch bis Ende 1917 aufrecht erhalten ist,
a) § 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1218**),
6) § 7 der Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 11 und 12 der Bundesratsverordnung vorn 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, "" Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 31. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 258***).
2. Im § 3 Absatz 1 der Ausführungs-Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle über getragene Kleidung, Wäsche und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 802-H werden --^
November 1917) und D". — Im § 3 Abs. 2 ebenda wird hinter „§ 7," eingefügt: „Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 1917,"
3. Unter Ziffer II, 4 der Richtlinien der Reichsbekleidungsstelle für die Durchführung des Erwerbs, der Verarbeitung und Veräußerung getragener Kleidungs- und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle Nr. 2 S. 13) wird „C oder D" ersetzt durch „A11 und B11 gegen Abgabebescheinigung (C, Cl noch bis 15. November 1917) oder D".
4. An die Stelle der in den unter Ziffer 1 a und b bezeichneten §§ 3 und 7 aufgeführten Abgabebescheinigung für Oberkleidungf tritt die dieser Bekanntmachung als Muster beigefügte Abgabebescheinigung für Ober- und Unterkleidung, Männer-Plättwäsche, Bett-, Haus- und Tischwäsche (Drucks. Nr. 450). Der erste Bedarf an Vordrucken dieser neuen Abgabebescheinigung geht den Kommunalverbänden ohne Bestellung unentgeltlich zu. Der weitere Bedarf wird ebenfalls unentgeltlich geliefert und ist auf dem gleichzeitig den Kommunalverbänden Angehenden Bestellschein Nr. 466 bei der Reichsbekleidungs- stelle, Drucksachenverwaltung, Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, zu bestellen. Bestellungen, die nicht auf diesen Bestellschein eingehen, werden nicht berücksichtigt.
§ 2.
Bezugsscheine für Ober- und Unterkleidung (ans- genommen Schürzen, Handschuhe, Taschentücher, xsfUWpse^ Männer-Plättwäsche, für Bett-, Haus- und Luchwafche und zwar für ein fertiges oder nach Maß anzufertigendes Stück, können ohne Prüfung der "Notwendigkeit der Anschaffung erteilt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer Ab- gabebeicheinigung einer der von der Reichsbekleidungs- stelle zu bestimmenden Annahmestellen nachweist, daß " oteser die im Absatz 2 für die einzelnen Gattungen von iLiebrauchsgegenständen bezeichnete Anzahl nach ^^'^ndungszweck gleichartiger, noch gebrauchsfähiger Stucke entgeltlich oder unentgeltlich überlassen hat.
i r ? Abgabebescheinigung wird erteilt:
1. bei Oberkleidung,
a) falls sie nach Entscheidung der Annahmestelle noch so gut erhalten ist, daß sie ohne erhebliche Jnstandsetzungsarbeiten an Brauchbarkeit einem neuen Stücke fast gleichsteht, gegen Abgabe eines Stückes,
9 -.^andernfalls gegen Abgabe zweier Stücke, « Unterkleidung, Männer-Plättwäsche, Bett-, Haus- und Tischwäsche, gegen Abgabe von drei «ruaen.
• ** ^scheint im Reichsanzeiger Nr. 244 vom 13. Oktober 1917.
*** Zrucksache Nr. 122 der Reichsbekleidungsstelle. J Drucksache Nr. 123 der Reichsbekleidungsstelle.
Mitteilungen Nr. 2 S. 8.
An Stelle eines fertigen oder nach Maß anzu- fertigenden Stückes ist auf Verlangen Stoff zu seiner Herstellung zu bewilligen.
Auf bezugsscheinfreie Gegenstände und auf Kleiduug, die nicht als Gebrauchskleidung dienen kann, dürfen Abgabebescheinigungen von den Annahmestellen nicht erteilt werden.
Bezugsscheine nach Absatz 1 dürfen für dieselbe zu versorgende Person von Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bis 1. August 1918 nur erteilt werden bis zu zwei Gegenständen derselben Art. Dabei gelten der einzelne Rock (bezw. Jacke), die einzelne Weste und das einzelne Beinkleid als Teile eines vollständigen Anzuges, die einzelne Bluse und der einzelne Kleiderrock als Teile eines Kleides.
8 3.
Zu den nach § 2 zu erteilenden Bezugsscheinen sind die Bezugsschein-Vordrucke All, in Bezirken, wo besondere Prüfungsstellen neben der Ausfertigungsstelle bestehen, Bil zu verwenden. Bei Verwendung des Vordrucks AH ist der Satz „Die Notwendigkeit" bis „bescheinigt" im unteren Abschnitte zu streichen. Bei Verwendung des Bezugsscheinvordrucks B» ist der linke untere Abschnitt unausgefüllt zu lassen und zu durchstreichen.
Die Abgabebescheinigung lautet auf den Namen des Veräußeres.
Sie ist nicht übertragbar.
Sie ist von der Ausfertigungsstelle gegen Auslieferung des Bezugsscheines abzunehmen und zu vernichten.
Die Abgabe des Bezugsscheines ist i« der Personalliste mit dem Vermerk „Gegen Abgabebescheinigung" unter Beifügung des Namens, auf den die Abgabe- bescheinigung lautete, einzutragen.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung im § 3 Abs. 3 und gegen § 5 Abs. 4 werden nach | 3 Abs. 1, Swt#ffeÄÄW® bestraft.
§ 5.
Die Bekanntmachung tritt am 13. Oktober 1917 in Kraft.
Die bisherigen Abgabebescheinigung-Vordruck« (Drucksache Nr. 129) dürfen vom Eingang der Vordrucke der neuen Abgabebescheinigungen für Ober- und Unterkleidung, Männer-Plättwäsche, Bett-, Hausund Tischwäsche (Drucksache Nr. 450), spätestens aber vom 1. November 1917 ab, von den Annahmestellen nicht mehr verwendet werde«.
Auf uoch nicht eingelöste, bisher gültige Abgabe- bescheinigungen (Drucksache Nr. 129) dürfen Bezugsscheine C oder Cl von öe« AusfertigungSstellen nur noch bis 15. November 1917 erteilt werden.
Noch nicht eingelöste Bezugsscheine C und Cl werden am 1. Januar 1918 ungültig; die Gewerbetreibenden dürfen solche von da ab nicht mehr annehmen.
Berlin, den 13. Oktober 1917.
Reichsbekleidungsstelle
Geheimer Rat Dr. Beutler Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Hersfeld, Sex 9. November 1917.
Nachdem die diplomatische» Beziehungen zwischen Deutschland und den Republiken von Costa Rica und Peru sowie Uruguay abgebrochen werten sind, haben deren konsularische Vertreter im Reich keine Berechtigung mehr, amtliche Befugnisse auSzuüben. Den Schutz der Interessen von Costa Stic« und Peru hat die Königlich Spanische Regierung übernommen.
Den Schutz der Interessen von Uruguay nimmt die Schweizer Regierung wahr.
Tgb. No. I. 13905. Der Landrat.
J. V.
v. HeSemann, Reg.-Affeffor.
Verordnung über Kleie aus Getreide.
Vom 18. Oktober 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
DerReichskanzler erläßt die näherenBestimmungen über die Ablieferung und die Uebernahme der Kleie, die gemäß § 55 Abs. 2 und 3 der Reichsgetreide- ordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) von der Reichsgetreidestelle, den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen ist. Er setzt die Preise fest, zu denen diese Stelle die Kleie übernehmen und an die für die Verteilung der Kleie zuständigen Stellen (Verteilungsstellen) abgeben darf.
8 2
Kommunalverbände dürfen die ihnen nach § 55 Abs. 1 der Reichsgetreideordnung zustehende Kleie nur an Verbraucher innerhalb ihres Bezirkes abgeben. Die Verbraucher dürfen die Kleie nur zur Verfütterung in der eigenen Wirtschaft verwenden.
Die Landesfuttermittelstelle» oder, wo solche nicht bestehen, die Landerzentralbehörden, setzen die Preise fest, zu denen die Kommunalverbände die Kleie abgeben dürfen.
Die Kommunalverbände sönnen sich bei -er Abgabe der Kleie -er Vermittlung von Händlern bedienen und diesen die Einhaltung bestimmter Preise, die sich innerhalb der nach Abs. 2 festgesetzten Preise zu halten haben, und sonstiger Bedingungen vorschreiben.
8 3.
Selbstversorger -ürfen die ihnen nach § 55 Abs. 1 der Reichsgetreideordnung zustehende Kleie nur zur Berfüterung in der eigenen Wirtschaft verwenden.
Wollen sie die Kleie veräußern, so haben sie sie -er vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen.
Der Reichskanzler setzt den Uebernahmepreis fest und erläßt die näheren Bestimmungen über die Ablieferung und -ie Uebernahme.
I 4.
Wer Kleie -ie nicht auf Grund -es § 55 Abs. 1 der Reichsgetreideordnung vom dem Kommunalverband oder dem Selbstversorger zurückverlangt ist, oder Kleie, die nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung in den Verkehr gebracht ist, veräußern will hat sie der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen. Der Reichskanzler setzt den Uebernahmepreis fest und erläßt die näheren Bestimmungen über die Ablieferung und die Uebernahme.
Für die aus dem Ausland «n- auS dem besetzten Gebiet eingeführte Kleie gilt § 78 -er Reichsgetreide- ordnnng.
§ 5.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus -er Uebernahme »er Kleie gemäß §§ 1, 3, § 4 Abs. 1 durch die vom Reichskanzler bestimmte Stelle eraeb««,—entscheidet EWtWWMMHMMtz em- sücuu“ vsgericht. Das Schiedsgericht ist an dt^vommeichskanzler festgesetzten Preisgrenzen gebunden. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ueberuahmepretses z« liefern, die vom Reichskanzler bestimmt« Stelle vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
DaS Schiedsgericht wird von 6er Landeszentral- behörde bestellt. Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirkes, auS dem Sie Lieferung erfolge« soll.
I 6.
Erfolgt in den Fällen der §§ 3, 4 Abs. 1 die Ueber- lassung der Klei« nicht freiwillig, so kann daS Eigentum aus Antrag der vom Reichskanzler bestimmte« Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über sobald die Anordnung -em Besitzer zugeht. Zuständig ist -ie Behörde -es BezirkeS, aus -em -ie Lieferung erfolgen soll.
f 7.
Die vom Reichskanzler bestimmte Stell« har -ie von ihr übernommene Kleie nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle abzugeben.
(Schluß folgt.)
Bus der Heimat«
§ HerSfeld, 14. November. Im § 6 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 2000/2. 17. K. R. A. vom 1. April 1917 sind Ausnahmen von der Beschlagnahme bestimmt zugunsten von Kunstwollen und Kunstwoll- mischungen, die nach dem 1. Mai 1916 auS dem ReichsauSland eingeführt oder aus nach diesem Termin eingeführten Garn- und Zwirnabfällen, Lumpen- nnd Stoffabfällen hergestellt worden sind; ferner für Kunstbaumwolle», die nach dem 1. Januar 1916 anS dem ReichSausland eingesührt oder aus nach diesem Termin eingeführten Garn- und Zwirnabsallen Her- gestekt worden sind. Durch einen am 6. November 1917 in Kraft tretenden Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 2000 2. 17. K. R. A. kommen diese Ausnahmen in Wegfall. Eine Beräutzerung, Lieferung und Verarbeitung dieser Gegenstände ist nur noch mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung in Berlin erlaubt. Der Nachtrag der Be- kanntmachung ist bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
-n- Tann, 11 November. Dem Wehrmann Conrad Braun zu Tann Kreis Hersfeld, im Fuß art.-Regt. 18, Sohn der Wwe. Christine Braun zu Niederthalhausen wurde das Eiserne Kreuz verliehen.
Gaffel, 18. November. Die Herostvollversammlung der Handwerkskammer Cassel wird am nächste« Montag, den 17. November, im Handwerkskammergebäude in der Hohenzollernstraße «»gehalten.
Frankfurt, 13. November. Der 15jährige Schornsteinfeger Friedrich Behrens stürzte von dem Dach eines Hauses in der Zietenstraße mit dem Schneefänger in den Hof und war sofort tot.