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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld' ^ Mark, durch die Post be­zogen^ * . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfew. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 267. B8,p!M,w Mittwoch, den 14. November

1917

Amtlicher Teil.

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Nr. W. VI. 2200/9. 17. K. R. A.

zu der Bekanntmachung Nr. W. VI.

2000|2. 17 K. N A. vom 1. April 1917, betreffend Beschlagnahme und Bestands­erhebung von Kunstwolle und Kunst­baumwolle aller Art.

Vom 6. November 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministersiums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 376)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5**) der Bekanntmachung

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1...............;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt-

3. wer -er Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs­einrichtungen oder Räume verweigert, oder werZvor- sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.' auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrltifsig die Auskunft, zu der er auf Grund dreser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor­geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

2er Enlwurs zum neuen Haudelr- lammergesetz.

Der Entwurf des neuen Handelskammergesetzes ist nunmehr nach langen Beratungen mit den Vertretern des Handels, der Industrie und des Gewerbes fertigge- üellt und seitens des Handelsministers den Handels­kammern zur Begutachtung bis zum 1. Dezember zu- gegangen. Er soll dem Landtage unmittelbar nach Weih­nachten vorgelegt werden. Artikel 1 ändert die Be­zeichnung der Handelskannner allgemein inHanöels- nnd Jndustriekammern" um. Der 2. Artikel bringt den oauptgrundsatz des Gesetzes zum Ausdruck, das in Zu­kunft, abweichend von der bisherigen Rechtslage, dem Handelsminister die freie Entscheidung über die Errich­tung und Abgrenzung einer Kammer überträgt. Die Eutich^udung des Ministers ist im 3. Artikel an be- stimmte Grundsätze gebunden. Die Beibehaltung eines Zensus ist auf diejenigen Kammern beschränkt, die das allgemeine gleiche Wahlrecht haben. Weiter steht der Entwurf die Einführung des aktiven Wahlrechts auch für Frauen vor, während über die Fragen, ob auch das pastwe Wahlrecht der Frauenunbedenklich, und erwünscht" sei, das Gutachten der Handelskammern ver- tangt wird. Nach österreichischem Vorbild wird weiter durch den Entwurf eine Scheidung der Kammern in Obrere Abteilungen, namentlich in solche für Handel uud Industrie, eingeführt. Ein weiterer Artikel gibt S Kammern entsprechend ihren größeren Aufgaben größere Freiheiten bei der Aufbringung der Mittel uud befreit sie insbesondere von der Genehmigungs- durch den Minister für Zuschläge, die 10 Prozent U Gewerbesteuer übersteigern Artikel 14 des Eutwur- Mrt den Grundsatz des Schutzes der Minderheiten

über Auskunstspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel 1.

§ 6 (Ausnahmen von der Beschlagnahme) der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Be- stanöserhebung von Kunstwolle und Kunstbaumwolle aller Art v»m 1. April 1917 wir.d aufgehoben.

Artikel 2.

Eine Veräußerung/ Lieferung und Verarbeitung der Gegenstände, welche bisher auf Grund der durch Artikel 1 aufgehobenen Bestimmung von der Be­schlagnahme ausgenomen waren, ist nur mit Zu­stimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König­lich Preußischen Kriegsministeriums erlaubt.

Artikel 3.

Diese Bekanntmachung tritt am 6. November 1917 in Kraft.

Cassel, den 6. November 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.

von Kehler,

Generalleutnant.

Hersfeld, den 13. November 1917.

Mraermeilter-BerlammlMa

it«i«i um Frettag, den 18 November vormittags 10 Uhr im Saal desHotel zum Stern" statt. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, vollzählig zu erscheinen und auch die Mitglieder der OrtSkommissionen sowie die Herren Lehrer, soweit diese sich an der Nachprüfung beteiligen zu veranlassen, an der Versammlung teilzunehmen. Es soll in der Hauptsache über die Durchführung der Nachprüfung des Kartoffelergebnisses verhandelt werden.

Tgb. No. 1. 14072: Der Landrat.

v. Hedemann, Rrg.-Assessor.

Hersfeld, den 7. November 1917.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, die meine Verfügung vom 26. Oktober 1917 1.13383 Kreisblatt Nr. 257 noch nicht erledigt haben, werden nochmals ersucht, die in Ihren Händen befindlichen Kartsffelbezugsscheine der Stadt Hersfeld baldmöglichst einzusenden.

Tgb. Nr. I. 13790. Der Landrat.

I. B.:

Kun k e, Kreissekretär.

Bus der Heimat«

| Hersfeld, 12. November. Die Bekanntmachung Nr. E. 50 8. 17. K. R. A. vom 10. Oktober 1717, be­treffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Stab-, Form- und Moniereisen, Stab- und Formstahl, Blechen und Röhren aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahlguß, dient in erster Linie dem Zweck,

namentlich aitch für den Kleinhandel durch. Damit wer­den die Vorschläge auf Errichtung besonderer Kleinhan- Selskammern abgelehnt, die Wünsche des Kleinhandels werden vielmehr durch den Ausbau der Kleinhandels- ausschüsse zu er-reichen versucht. Die bei einzelnen Kam­mern schon bisher bestehenden Angestelltenausschüsse sol­len eine zweifelsfreie, rechtliche Unterlage erhalten. Der 15. Artikel bestimmt ausdrücklich, daß die neuen Kam­mern zur Begutachtung von Gesetzentwürfen Herange- zogen werden sollen, die für Handel und Industrie von besonderer Wichtigkeit sind. Der letzte Artikel endlich regelt die Stellung der vorhandenen kaufmännischen Korporationen. Der Entwurf nimütt ihnen zwar die öffentlich rechtlichen Befugnisse, die Begründung hofft aber, daß die Vorschriften über die Umwandlung in eine Handelskammer es ermöglichen werden, die reiche Er­fahrung und das vielseitige, in den Korporationen ver­tretene Wesen auch in die neue Organisation überzu- leiten. Die bisherige Bestimmung, wonach die frühere Bezeichnung der Korporationen aufrechterhalten bleiben kann, ist auch in das neue Gesetz ausgenommen worden.

Sie Kinderlosigkeit der veamlen.

Man schreibt uns:Die bayerische Verkehrsver- ^attung plant umfangreiche soziale und bevölkerungs- politische Maßnahmen, deren Ziel eine Bekämpfung ^?r?^äLnden Geburtenrückgangs unter der Beamten- Naft ist. Aus diesem Anlaß haben auf Anregung des Hanptvorstandes des Bayerischen Verkehrsbeamtenver- estrs Karl Rothmeier und Karl Heinrich eine Schrift er­scheinen lasten über die Kinderzulagen und Witwen- renten-Berstcherung für Staatsbeamte (Verlagsanstalt vorur. G. I. Manz, A.-G., München). Um den Nach­weis zu erbringen. wie notwendig bevölkerungspoliti-

die Verwendung von Eisen und Stahl zur Herstellung solcher Fabrikationseinrichtungen zu verhindern, die für die Kriegsindustrie uud Kriegswirtschaft entbehr- lich sind. Im Zusammenhang hiermit steht, daß der Verbrauch von Eisen und Stahl für solche Einricht­ungen, die für kriegSindustrielle uud kriegswirtschaft­liche Zwecke auf Vorrat gefertigt werde«, auf das mit dem wirklichen Bedürfnis vereinbare geringste Maß eingeschränkt wird. Beschlagnahmt und meldepflichtig sind sämtliche vorhandenen und neuerzeugten Mengen an Stab-, Form-, und Moniereisen, Stab- und Form­stahl, Blechen und Röhren aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß und Stahlguß. Betreffs der Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände« wird unterschieden zwischen der Verwendung für Bauwerke und der Verwendung für Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen. Für Bauwerke ist jede Ver­wendung von Stab-, Form- und Moniereisen für Neu-, Erweiterungs- und Umbauten verboten, erlaubt da­gegen für Brücken und Eisenbahngleisen und für laufendeUnterhaltungSarbeiteninBergwerksbetrieben. Ausnahmen von dem Verbot sind nur zulässig, wenn ein Dringlichkeilsschein des KriegSamts, Bautenprüf- stelle, Berlin W 9, Leipziger Platz 13, vsrliezst. Solcher ist zu beantragen: 1. für Bauten der Marinever- waltuna beim Reichs-Marine-Amt, Berlin W 10, Königin-Augusta-Str. 38-41, 2. für Bauten der Preußischen Heeresverwaltung bei dem Königlich Preußischen Kriegsministerinm, Bauabteilung, Berlin SW 68, Zimmerstr. 87, 3. für Bauten der Preußisch- Hessischen Staatsbahne« und der ReichSeisenbahne« beim Ministerium der öffentliche« Arbeite«, Berliu W 9, Boßstr. 35, 4. für alle anderen Bauten bei der zuständigen Kriegsamtstelle. Zur Herstellung von

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untersagt, mit Ausnahme der Gegenstände, die sich am Tage des Inkrafttretens im Gewahrsam eines Ver­brauchers befinden, sowie derjenigen Mengen, welche vor dem 25. September einem Unterlieferer im Auf­trag gegeben worden sind und von diesem bis zum 18. November zur Ablieferung gebracht werden. Ausnahmen von dem Verbot sind nur gestattet auf Grund eines Bezugsscheines, der durch den Beauf­tragten des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der Metall-Beratungs- und Verteilungsstelle «für den Maschinenbau, Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 3, erteilt wird. Anträge auf Erteilung des Bezugsscheines sind von den Herstellern an die Metall-Beratungs- undVerteilungsstelle für den Maschinenbau,Charlotten­burg 2, Hardenbergstr. 3, erteilt wird. . Anträge auf Erteilung des Bezugsscheines sind von den Herstellern an die Metall-Beratungs- und VerteilungSstelle für den Maschinenbau auf den von dieser Stelle zu beziehenden amtlichen Vordrucken und in Abschrift an die örtlich zuständige Kriegsamtstelle zu richten. Der Bezugsschein ist nicht nötig für die Instandhaltung und Ausbesserung vorhandener Fabrikationsein­richtungen und Betriebsanlagen und für einen monatlichen Verbrauch von nicht mehr als 200 kg der beschlagnahmten Gegenstände insgesamt zur Her­stellung von neuen Fabrikattonseinrichtungen und Betriebsanlagen. In beiden Fällen ist die Ausfuhr besonders geregelt. Für die Meldungen sind besondere Bestimmungen getroffen. Der Wortlant der Be­kanntmachung ist bei den KriegSamt-stellen einzu- sehen.

che Maßnahmen zur Bekänrpfung der Kinderlosigkeit ind, haben die Verfasser in ihrer Schrift einen Abichniu dem Geburtenstand bei den deutschen Beamten gewid­met, der ein deutliches aber geradezu erschreckendes Bild von dem Sinken der Geburtenziffer in unseren Beamten­familien gibt. In größerem Umfang hat zum ersten Mal die Reichspostverwaltung eine Statistik über den Familienstand ihrer Beamten ausgestellt, die den Nach­weis erbrachte, daß auf die Familien der verheirateten Reichspostbeamten durchschnittlich nur 2 Kinder ent­fallen. In Frankreich wurden bei der letzten Volks­zählung durchschnittlich 2,8 Kinder auf eine Familie gezählt: das französische Volk gilt bekanntlich als eine sterbende Nation. Die Geburtenziffer der deut- chen Postbeamten steht aber noch erheblich unter der ranzösischen. Bei ihnen ist das Zweikindersystem tat- ächlich durchgeführt. Im vergangenen Jahr hat die bayerische Verkehrsverwaltung eine Statistik über den Familienstand und die Kinderzahl ihrer Beamten auf­gestellt. Aus derselben ergibt sich, daß die Ehehäufig­keiten dieser Beamtengruppen die denkbar günstigste ist. Trotzdem ist die Geburtenziffer nahezu ebenso ungün- tig wie bei den Reichspostbeamten. Alle Anzeichen prechen dafür, daß die Verhältnisse in anderen Berufs­kreisen, der Aerzte, Ingenieure, Kaufleute, Künst­ler, Juristen usw. nicht günstiger liegen. Die baye­rische Verkehrsverwaltung ist gegenwärtig damit be­schäftigt, als Unterlage für ihre sozialpolitischen Pro­jekte auch für die gesamte übrige Beamtenschaft Bayerns eine Familienstandsstaiistik aufzustellen. Die Notwen­digkeit, sobald als möglich mit bevölkerungspolitische» Maßnahmen unter der Beamtenschaft vorzugehen, dürft« durch diese Statistik sich erneut bewiesen haben." Di< Kinderlosigkeit vieler Beamtenfamilien diirfte eine Frag« der finanziellen Bewicklung der Beamten sein und weniger ihre Ursache in der Scheu vor dem Kinde habe»