Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld ZmsM KrmblM

Bezugspreis vierieljährlich für Hersfew; Mark, durch die Post be­zogen' - . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfew. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen TeUe 26 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Sei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 266. "-"SS«4 Dienstag, den 13. November

1917

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. E. 50/8. 17. K. R. A.

betreffend Beschlagnahme und Beftands- erhebung ssn Stab», Form- und Monier- eifen, Stab- und Formstahl, Blechen und Röhren aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahlguß.

Vom 10. Oktober 1917.

(Veröffentlicht im Reichsanzeiger am 12. Ok­tober 1917 Nr. 243.)

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Eicherstellung von Kriegs- bedarf in der Fassung vom 28. April 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5**) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht v»m 12. Juli 1917 (Reichs-Ge- fe§bL S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche vorhandenen und neuerzeugten Mengen an Stab-, Form-,^unö Moniereifen, Stab- und Formstahl, Blechen und Röhren aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahlguß.

i 2.

Beschlagnahme.

Die Borräte an den von der Bekanntmachung be­troffenen Gegenständen (§ 1) werden hiermit be­schlagnahmt.

Trotz der Beschlagnahme ist jedoch die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände, sowie die Verfügung über sie allgemein gestattet, sofern sie nicht durch die nachstehenden Anordnungen verboten ist.

§ 3-

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht.

§4.

Verbot der Verwendung für Banwerke.

Verboten ist jede Verwendung von Stab-, Form-

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeine« Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1............- - l

2. wer unbefugt eine« beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungK- oder ErwerbSgeschäft über ihn ad- schlteßt-

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be= , handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den nach § 5 erlassenen AusführungSbe- stimmungen zuwiderhandelt.

**) «er vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzte» Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder ^Ä®"^6 Angaben macht, oder wer vorsätzlich ^M^t in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher

Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs- fs.unchtungen oder Räume verweigert, »der wervor- satzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten Ä 4U Wien unterläßt wird mit Gefängnis bis zu «Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend »ber mit einer dieser Strafen bestraftauch Borräte, die verschwiegen worden sind, im nSlV^P bem Staate verfallen erklärt werden, ohne oder «?cht^ *^ ^ bem AuSkunftspflichtigen gehören btef^m läSrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund -/s^.^'k«ü»tm«chung verpflichtet ist, nicht in der Letzten Frist erteilt oder unrichtige »der unvost- KSAr, ^^b*ben macht, »der wer fahrlässig die vor- un^rlLd^'" Lagerbücher einzurichten -der zu führen Mark-^st ^ ^ ^" Geldstrafe bis zu dreitausend

und Moniereifen bei Neu-, ErweiterungS- und Umbauten von Bauwerken. Auf die Verwendung für Brücken unter Eisenbahngleisen und für laufende Unterhaltungsarbeiten in Bergwerksbetrieben findet dieses Verbot keine Anwendung.

Die Verwendung von Stab-, Form- und Monier- eisen für Neu-, Erweiterungs- und Umbauten ist nur gestattet, wenn ein Dringlichkeitsschein mit dem Stempel des Kriegsamts, BautenprüfsteSe, Berlin W 9, Leipziger Platz 13, vorliegt.

Die Ausstellung von Dringlichkeitsscheinen ist zu beantragen:

1. für Bauten der Marineverwaltung beim Reichs-Marine-Amt, Berlin W 10, Königin- AuMsta-Str. 3841,

2. für Bauten der Preußischen Heeresverwaltung bei dem Königlich Preußischen Kriegs- ministerium, Bauabteilung, Berlin SW 68, Zimmerstr. 87,

3. für Bauten der Preußisch-Hessischen Staats­bahnen und der Reichseisenbahnen beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Berlin W 9, Boßstr. 35,

4. für alle anderen Bauten bei der anständigen KriegSamtSstell«.

An die Stelle des Dringlichkeitsscheines tritt für die BuSfuhr eine Ausfuhrbewilligung des Reichs- kommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung, Berlin, oder eine vorläufige Bescheinigung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Kriegsamt, Abt. für Ein- und Ausfuhr, Berlin W, Potsdamer Straße 121b, daß die Ausfuhr voraussichtlich genehmigt wird.

§ 5.

Meldepflichtige Personen, Meldevorschrift.

Eisenkonstruktionsfirmen, Eisenbeton- und Beton­baufirmen haben die bei ihnen am Ersten jedes Monats (Stichtag) lagernden Borräte an Stab-, Form- = Moniereifen bis ruA ZMvck^ daL MüULj» dmm Kriegsamt, Bautenprüssteste, Berlin W. 9, Mipziger Platz 13, zu melden.

Nicht zu melden sind Bestände derjenigen Sorten gleicher F»tim und gleichen Querschnitts, die am Stichtag nicht mehr als 500 kg betragen.

Falls die Gewichte nicht aus den Lagerbüchern hervorgehen, ist sorgfätige Schätzung gestattet.

Die Meldung hat auf amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die beim Kriegsamt, Bautenprüfstelle, an- zufordern sind.

§ 6.

Lagerbuchführung.

Eisenkonstruktionsfirmen, Eisenbeton- und Beton­baufirmen haben ein Lagerbuch zu führen, auS dem die Vorräte und jede Aenderung der Borräte an den beschlagnahmten Gegenständen sowie ihre Ver­wendung ersichtlich sei« müssen.

§7.

Verbot der Verwendung für Fabrikationseinrichtungen «ud Betriebsanlagen.

Verboten ist jede Berwendunng aller beschlag­nahmten Gegenstände zur Herstellung von Fabrik- ationseinrichtnngen und Betriebsanlagen aller Art und aller Gewerbezweige, insbesondere zur Herstellung von Kraft-, Arbeits- und Werkzeugmaschinen, Förder- und s»nstigen Transportanlagen,Sicherheits-, Sanitäts­Wohlfahrtseinrichtungen usw.

Nicht betroffen von diesem Verbot der Ver­wendung für Fabrikationseinrichtungen und Be- trtebSanlagen werden die Mengen der beschlagnahmten Gegenständen, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung im Gewahrsam eines Ber- arbeiters oder Verbrauchers befinde«, ferner diejenigen Mengen, welche vor dem 25. September einem Unter- lieserer im Auftrag gegeben worden sind und v»« diesem bis zum 18. November zur Ablieferung ge­bracht werden.

Die Verwendung zur Herstellung von Fabrikations­einrichtungen und Betriebsanlagen ü# nur gestattet auf Grund einer besonderen Einwilligung, die durch den Beauftragte« des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums bei der Metall-Beratungs- und «er- teilungsstelle 'für den Maschinenbau, Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 3, erteilt wird und zwar durch einen Bezugsschein, der den Stemqel des Beauftragten trägt.

Anträge auf Erteilung der Einwilligung sind von den Herstellern von Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen an die Metall-Beratungs- und Ber- teilungsstelle für den Maschinenbau, Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 3, auf den von dieser Stelle zu be­ziehenden amtlichen Vordrucken und in Abschrift an die örtlich zuständige Kriegsamtstelle zu richten.

An die Stelle des Bezugsscheine» tritt für die AuS- fuhr eine Ausfuhrbewilligung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung, Berlin, oder eine vorläufige Bescheinigung des Königlich Preußischen Kriegs Ministerium», Kriegsamt, Abteilung für «in- und Ausfuhr, Berlin W., Potsdamer Str. 121 b, daß die Ausfuhr voraussichtlich genehmigt wird.

Der Einwilligung bedarf es nicht für die Instand­haltung und Ausbefferung vorhandener Fabrikations- einrichtunge« «»S »etrtebSanlage« (Ersatzteile,

Reserveteile für eigene und fremde Betriebe)*) und für eine« monatlichen Verbrauch von nicht mehr als 209 kg der beschlagnahmten Gegenstände insgesamt zur Herstellung v»n neuen Fabrikati»nseinrichtu«ge« und Betriebsanlagen.

$ 8.

Meldepflichtige Personen, Meldevorschrifteu.

Unternehmungen, die gewerbmätzig oder für den eigenen Bedarf Fabrikationseinrichtungen oder Be- triebsanlagen herstelle«, * haben ihre Bestände an den beschlagnahmten Gegenständen nur auf besonderes Erfordern anzumelden. Die Meldungen find an den Beauftragten deS KriegsministeriumS bei der Metall- Beratungs- und Verteilungsstellc für den Maschinen­bau, Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 3, auf dessen Erfordern zu richten.

§ 9.

Anskunftserteilung.

Beauftragte« der Militär- und Polizeibe­hörden ist die Prüfung »es Lagerbuches, der Ge­schäftsbriefe und Geschäftsbücher,sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungeu und Räumezu gestatteu,in denen meldepfltchtigeGegeustände erzeugt, gelagert oder seilgehalten werden oder in denen solche Gegenstände zu vermuten find.

§ 10- Anfrage«.

Anfrage« find:

1. soweit sie die auf Bauwerke bezüglichen An­ordnungen betreffe«, an die zuständige Kriegs- amtsstelle,

2. soweit sie Sie auf Fabrikationseinrichtungen u. Betriebsanlagen bezüglichen Anordnungen betreffen an den Beauftragte« deS Kriegs­ministeriumS bet der Metall-BeratungS- und VerteilungSstelle für den Maschi«e«ba«, Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 3,

§ 11.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachn«» tritt mit dem 18. Oktober 1917 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekan«t»ach««g Nr. E. 10915. 17 K. R. A. vom 7. Juni 1917 außer Kraft gesetzt.

Berlin, den 10. Oktober 1917.

Kriegsmioisterium. Kriegsamt.

KrieV-SloWoff-AbteilM». Koeth.

Cassel, den 18. Oktober 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.

von Köhler,

Generalleutnant.

*) Als Instandhaltung und AuSbefferung im Sinne dieser Bekanntmachung gilt der Ersatz abgenutzter Teile durch neue Teile gleicher Ausführung in der Weis«, daß nach einstigen der neuen Zeile wieder der gebrauchsfertige Zustand des Gesamt,egenstandeS er­zielt wird. Reserveteile sind Teile vorhandener Maschinen, Geräte und Apparate, die besonderer Ab­nutzung oder Bruchgefahr unterworfen sind und deS- halb in einem dem Bedürfnis und der Uebung de« Gewerbezweiges entsprechenden Umfange bereitg«- halten werden müssen.

Herrfeld, den 6. N»vember 1917.

Die Erledigung meiner Verfügung vom 11. Oktober d» I». J. A. No. 9936, Kreisblatt R». 241 betreffend Vers»rgun, der Spann- und Nutztiere mit Körnerfutter, bringe ich den Herr« Bü,germ«ister«- und Guts»orstehern hierdurch in rri««erung.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)

Bus der Heimat.

$ Hersfeld, 11. November. (Guter Verdi«« st für Kriegsbeschädigte). Kriegsveschädigte, die 5O°/o und mehr erwerbsunfähig anerkannt sind, haben zur Zeit besonders günstige Gelegenheit im besetzte« Gebiet verwendet zu werden, wie aus den Anzeige« der KriesSamtstelle Caffel ersichtlich ist. Die Kriegs­beschädigte« genießen den großen Verzug, daß sie trotz besonders guter Bezahlung und Beköstigung im vollen Besitz ihrer Rente bleiben.