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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld Mark, durch die Post be­zogen« a . Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckersi Hersfew. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ; amtlichen Teile 29 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- 5 gelungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, i

Nr. 865. '^LL« Sonntag, den 11. November 1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 7. November 1917.

Der Bürgermeister von Harurode ist als solcher wiedergewählt und ,von mir bestätigt worden.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. A. No. 10660. J. B.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 7. November 1917.

Den Landgemeinden des Kreises wird vom Land- ratsamt eine kleine Menge Petroleum regelmäßig zugewiesen. Zur Vermeidung von Zweifeln gebe ich bekannt, daß daS den Gemeinden zur Verfügung ge­stellte Petroleum «ach folgeude« Grundsätzen zu ver­teilen ist:

Es erhalten:

1. Die Landwirte, je nach Größe Ihres Betriebes,

2. die Heimarbeiter,

3. die Arbeiter, die um ihre Arbeitsstätte zu er­reichen früh aufstehen müssen und spät abends nach Hause zurückkehren,

4. die Mühlen (letztere müssen in erster Linie und soviel erhalten, wie zur Aufrechterhaltung ihres BetriebeS unbedingt erforderlich ist),

5. die Lehrer, einschließlich für den Bedarf der Fortbildungsschule höchstens 5 Liter monatlich,

6. Außerdem wird aus diesen Mengen noch- etwas für außergewöhnliche Fälle z. B. Krankheit im Hause usw. verabreicht.

Ich bemerke nochmals ausdrücklich, daß die Petroleumbestände in diesem Jahre äußerst knapp sind und daß denjenigen Personen, die Anspruch auf Zuweisung von Petroleum haben, nur ganz geringe Mengen zugewiesen werden können. Anträge auf Zuweisung größerer Menge« Petroleum an daS ÄÄiÄM

Tgb. No. I. 13456. Der Landrat.

F u u k r, KreiSsekretär.

Cassel, den 25. Oktober 1117.

1) In Abänderung unserer Verordnung »om 4 September -. Js. betreffend die

Preisfestsetzung für Ferkel und

Läuferschweine,

ordne« wir hiermit auf Grund deS § 4 unserer Satz­ungen folgendes an:

Der § 3 unserer vorstehend bezeichneten Aerordnung wird hiermit aufgehoben.

§2.

Dir Aufhebung tritt mit dem Tage -rr Viröffent- lichung in Kraft.

2) Zur Klarstellung der in der letzten Zeit er­lassenen Verordnungen über Sex Handel mit Schweinen bemerken wir folgende»:

a) Ächlachtschweine.

Der Ankauf von Ferkeln zur sofortigen Schlachtung (Spanferkel) ohne Anrechnung der hieraus gewonnenen Fleisches auf die ReichSfletschkarte ist nach wie vor bis auf weitere» gestattet. Der Preis hierfür beträgt 1,20 Mark für das Pfund Lebendgewicht.

Der Ankauf von Schlachtschweinen über 15 bis 25 kg. ist nach unserer Verordnung vom 4. September (§ 2) nur mit Genehmigung deS LandratSamtS, indem der Wohnsitz deS Käufers gelegen ist, gestattet. Alle Schlachtschweiue über 25 kg. müssen «ach der VundeS- ratSverordnung vom 2. Oktober d. I». an den Bieh- ha«-elSverba«d abgeliefert werden.

Für alle Schlachtschweiue über 15 kg. gelten die in der Verordnung des KriegSernährungSamtes vom 15. September d. Js. festgesetzten Preise, und zwar vorläufig bis zum 30. November d. JS. Diese be­tragen für die Kreise VerSfeld, Fulda, Echlüchtern, Gelnhaufrx, Hanau Stadt und Land 79 Mark, für alle übrigen Kreise 78 Mark für 50 kg. Lebendgewicht.

b) Zuchtschweine.

I» Abänderung unserer Rundschreibens vom 25. September d. JS. bestimmen wir, - die Höchstpreise für Zuchtschweiue ketxe Geltung haben. Unter Zucht- schweinen sind jedoch nur solche Schweine zu verstehen, die ausschließlich zur Zucht Verwendung finde«, also «icht zur Mast ausgestellt werden solle«.

Zum Verkauf von Zuchtschweine« auS den unter Aussicht der LandwirtschaftSkammer für den Reg.-Bez. Cassel stehenden Hochzucht«« der Herr«:

». der MalSburg, ElmarShause«, Kreis Wolfhage«,- Oberamtman« Tellhaufen, Gefundbrunni«, Kreis HofgeiSmar;

»- Schutzbar-Milchingsche SutSverwaltung, Hohe»- hauS, Kreis Eschwege,-

Oekonom. Rusche, Klein-EngliS, KreiS Fritzlar;

Rittergutsbesitzer Nickel, LoShausen, KreiS Ziegen--

RittergutSpächter Karl Koch, Bruderdiebacher Hof, Kreis Ha«a«)

Oberamtmanx Schwarz, BayerSröderhof, Kreis Hauax

ist die Genehmiguüg des zuständigen Landrats nicht erforderlich. Auch wird hierfür eine Ausfuhrge­nehmigung innerhalb des Bezirkes nicht mehr ver­langt. Dagegen muß die Ausfuhrgenehmigung in einen andere« Bezirk nach wie vor bei der BezirkS- fleifchstelle nachgesucht werden.

3) Wir haben festgestellt, daß wiederholt Tchlacht- und Nutzvieh ohne unsere oder die landrätliche Ge­nehmigung ausgeführt wurde. Den in Betracht kommenden Händler« haben wir ausnahmslos die AuSweiskarte entzogen und dieselbe« bei der Staats­anwaltschaft zur Anzeige gebracht. Wir weise« des­halb nochmals auf unsere Verordnung vom 20. August d. JS. betreffend die Regelung der Viehausfuhr, hin, wonach die AuSfuhr von einem Kreis t» den anderen der Genehmigung des LandratS, die Ausfuhr in einen anderen Bezirk unserer Genehmigung bedarf. Wir bitten die Herren Landräte, die Gendarmen mit ext- sprechende« Anweisungen zur Ueberwachu«g unserer Verordnungen zu versehen.

Bezirksfleischstelle für den Reg.-Bezirk Cassel. gez. v. Papp «*nheim. F*"iger.

Hersfeld,"den 2. November 1917.

Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des KreisauSschusseS.

I. F. Nr. 2395. J. B.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

AasMrMgsbestimmungen

zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker.

' Bo» 18. Oktober 1817.

(Fortsetzung.)

3. Einfuhr und Durchfuhr.

§ 20.

Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) u«d Verbrauchszucker, die aus dem Ausland eingeführt werden, find von dem Einführenden an die Zentral- EinkaufSgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu liefern. Sie dürfen nur durch die Zentral-Ein- kaussgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.

§ 21.

Wer aus dem AuSland Zuckerrüben, Rohzucker oder BerbrauchSzucker einführt, ist verpflichtet, »er Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin über Menge, Art, Einkaufspreis, Verpackung und Bestimmungs­ort unverzüglich nach der im AuSland erfolgten Ver­ladung Anzeige zu erstatten und all« sonst handels­üblichen Mitteilungen an die Zentral-EinkaufSgesell- schaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der War« und ihren Aufbewahrungsort der Zentral-EinkaufS- gesellschaft unverzüglich anzuzeigen, °»ie Ware nach den Anweisungen der Zeutral-GinkaussgeseLschaft zu verlad«« und bis zur Abnahme durch die Zentral- EinkaufS-Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordent­liche» Kaufmax»» aufzubewahren und i». handels­üblicher Weise zu »ersicher«.

AlS Linführender gilt, wer nach Sinsaxg der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigt« nicht im Auland, so tritt an stine Stelle der Empfänger.

$ 22 .

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unver­züglich nach Empfang der Anzeige von Ser Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware über­nehmen will. Da» Eigentum geht in dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, i« dem die Uebernahme- erklärung dem Veräußerer »der dem Inhaber deS Gewahrsam» zugtztzt.

§ 23.

Die Zentral-EinkausSgesellschaft hat füt die von ihr übernommene Ware eine« angemessene» Uebernahmeprei» zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-EtnkanfSgesellschaft und dem Veräußerer über Sie Lieferung, die Aufbewahrung den Eigentumsübergang und den Preis entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der AuSschuß besteht «uS^ einem Vorsitzende» und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die Stellver­treter für sie werden vom Reichskanzler ernannt.

Der Reichskanzler kann allgemein« Grundsätze aufstellen, die der AuSschuß bei seinen Entscheidungen z» befolgen hat.

Der Verpflichtet« hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung deS PreiseS zu liefern, die Zentral-EinkaufSgeseüschaft vorläufig den von ihr füt angemefsen erachteten Preis zu zahlen.

s 24

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat die Ware auf Verlangen deS Verpflichteten spätestens binnen fünf Tage» von dem Tage ab abzunehme», an welchem ihr daS Verlangen zugeht. Wird die War« nicht

innerhalb dieser Frist abgenommen, so ist der Kauf­preis von da ab mit 1 vom Huudert über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinse». Die Zahlung hat spätestens 14 Tage nach Abnahme zu er­folgen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage a» dem die Entscheidung des Aus­schusses der Ze«tral-Ei«kaufSgesekschaft zugeht.

§ 25.

Ausgenommen von den Vorschriften der $$ 29 bis 24 sind geringfügige Mengen die zum Reisever­brauch oder im Grenzverkehr aus dem AuSland ein- geführt »erde», sofer« die Ei»f»hr nicht zu Haudel»- zwecken erfolgt.

§ 26.

Die Durchfuhr vo» Zuckerrüben, R»hz»ckir (auch Nacherzeugnis) und VerbranchSzucker »urch da» Gebiet deS Deutschen Reiches ist verboten. Ferner ist ver­boten die Durchfuhr von Zuckerwerk und Zuckerware« aller Art (Nr. 202a des statistischen Warenverzeichnisse»), von nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusatz (Nr. 202b de» statistischen Warenverzeichnisses) und von Zucker­werk mit Zusatz von Kakaomasse, Schokolade »der Schokoladenersatzstoffen (Nr. 204 b des . statistischen Warenoerzeichutffes).

(Schluß folgt.)

Bus der Heimat«

):( Hersfeld, 10. November. (Ortsbriefbe­stellung.) Die dritte werktägliche Ortsbriefde- stellung, beginnt vom 12. 68. Mt». ab bereit» um 3 Uhr nachmittags. Diese Bestellung wie bisher auch für die weitere Winterzeit erst um 6,15 nach­mittags beginnen zu lassen, ist nicht angängig, weil das Bestellpersonal bei den unzureichend erhellte» Straße», Fluren und Treppen leicht Unfällen auSge- fetzt ist und weil außerdem der Abend-Personenzug WäAdt^ 'leb;^ VerspÄün^ türr' eintrifft und somit die Bestellung zu weit auf die späten Abendstuxden ausgedehnt wird.

):( Hersfeld, 10. November. (Papierwoche.) Im Anschluß an die Weißblechwoche »eranstaltet der Ausschluß für Tammel- und Helferdiexste im Streife Hersfeld in der Zeit vom 12.17. November eine vaterländische Papierwoche in Stadt und Lau» Im Interesse der Notlage, in welcher 'sich heute der deutsche Papiermarkt befindet, kann die Angelegenheit nur warm befürwortet und um allseitige Unter- stützung gebeten werden Fx H e r S f« l^d wirb das Papier am Dienstag und Mittwoch Nachmittag durch Schüler deS Kgl. Gyjmuasiums abgeholt werden. Näheres findet sich ivp heutigen Anzeigenteil.

-h- Hersfeld, 10. November. Mit demEisernem Kreuz" ausgezeichnet wurde Heinrich Ehrich Ins. Rgt. Nr. 71.

Marburg, 9. November. Ein Einwohner eine» Nachbarortes, »er »en Bürgermeister durch den Vor- wurf, er sorge nicht genügend für tie Semeinbeehu wohner, beleidigt hatte, wurde vom Schöffengericht in eine Geldstrafe von 10 Mark genommen.

Spiekershaus««, 9. November. Weil sie in »er Feldmark Spiekershausen Kartoffeln entwendet und beut Gendarmen gegenüber sich eines falschen Namen» bedient hatte, wurde Frau Elise L. aus Cassel »o«> Schöffengericht in Hann.-Münden zu einer Geldstrafe von insgesamt 15 Mark verurteilt.

Ab Man lese *K die

amtlichen Bekanntmachungen.

Nicht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern

K täglich

Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Inhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen muß Einmal im Interesse des allgemeinen Wohles und dann auch um sich vor Strafe zu schützen