Hersfelder Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
KMIatt
Amtlicher Anzeiger
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zogen^ 3 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei DBtSWIO^t Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 7 ’
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Nr. 363. ^"S"^ Freitag, den 9. November
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 8. November 1917.
Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld in dieser Woche erfolgt am Freitag und Sonnabend und beträgt 250 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte; Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken setzen die zuständigen Gendarmeriewachtmeister die Kopsmenge fest.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
I. F. N. 2455. J. V. :
v. Hedemann, Reg.-Asse.ssor.
Hersfeld, den 8. November 1917.
Es ist mir mitgeteilt worden, daß einzelne Bäcker die Abgabe von Gebäck auf 3 Pfund Zusatzbrotkarten verweigern. Zur Beseitigung von Zweifeln gebe ich ausdrücklich bekannt, daß die 3 Pfund Zusatzbrotkarten gültig sind. Selbstverständlich darf nur 3 Pfund Gebäck auf diese verabfolgt werdeu. Bei der Ablieferung der Brotkarten zum Zwecke der Kontrolle des Mehlverbrguchs müssen die 3 Pfund Brotzusatzkarten von den 4 Pfund Brotkarten getrennt abgeliefert und in der Mehlverbrauchsliste auch getrennt aufgeführt werden.
Tgb. No. K. G. 3811. Der Lanörat.
I V.:
Funke, Kreissekretär.
MsMrunssbeftimmMgen
zu der Verordnung über den Verkehr mit
Bom 18. Oktober 1917.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 (Reichs-Gefetzbl. S. 909) wird bestimmt:
1. Reichszuckerstelle. § 1.
Der Reichszuckerstelle gehört zur Verteilung des Rohzuckers an Verbrauchszuckerfabriken eine Verteilungsstelle für Rohzucker als Abteilung an. Sie besteht aus je 3 Vertretern der Rohzucker- und der Verbrauchszuckerindustrie und 2 Geschäftsführern; für den Fall der Verhinderung der Mitglieder werden Stellvertreter ernannt. Die laufenden Geschäfte werden von den Geschäftsführern gemeinsam geführt. Auf Antrag von Beteiligten oder auf Anordnung des Vorsitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet die Ber- teilungsstelle.
Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Staatssekretär des Kriegsernährungsamts zu; sie ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Reichszuckerstelle ein- zulegen.
Die Durchführung des Frachtausgleichs ($ 13 der Verordnung) und des Preisausgleichs (§§ 7, 28) liegt der Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin 06; die Gesellschaft untersteht der Aufsicht desStaatssekretärs desKriegsernährungsamts.
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Die Verwendung von Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker oder zum Verbrennen ist nur mit Genehmigung der Reichszuckersteke zulässig. Die Genehmigung wird nach den allgemeinen Bestimmungen des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts erteilt.
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Von den im Betriebsjahr 1917/18 in den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker- ersterzeugnis sind zur Lieferung an die Berbrauchs- zuckerfabriken in den ersten drei Monaten nach Beginn der Rübenverarbeitung je 15 Hundertteile der um 15 Hundertteile gekürzten voraussichtlichen Gewinnung der einzelnen Fabrik zu verteilen. Für diesen Rohzucker ist, wenn er nach dem 31. Dezember 1917 zu liefern ist, der im 8 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vorgesehene Zuschlag nicht zu zahlen.
Der Rohzucker ist auf die einzelnen Verbrauchs- zuckerfabrikeu in der Regel nach ihren Bedarfsanteilen zu verteilen. Bedarfsantetl ist, sofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, diejenige Verbrauchs- zuckermenge, die in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten unmittelbar »der mittelbar steueramtlich zum Jnlandverbranch abgefertigt wurde, zuzüglich der versteuerten Borräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Borräte am Ende der gewählten 12 Monate. Als Bedarfsanteil der dem Verbände deutscher Zuckerrufsinerten, Gesellschaft unt beschränkt«^ Haftung in Berlin angehörenden Bervrauchs- zuckerfabrtken gilt ihre BerbandSbeteiligungszahl.
Daneben werden auf die an der Ausfuhr beteiligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken im dritten Berteilungsmonat 300 000 Doppelzentner Rohzucker, im vierten bis sechsten VerteilungSmonat je 100 000 Doppelzentner Rohzucker entsprechend ihren Zusatz
anteilen verteilt. Zusatzanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabrik ist diejenige Verbrauchszuckermenge die in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten steueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde,- der Zusatzanteil ermäßigt sich um diejenige Menge, um die die Summe des Bedarfsanteils und des Zu- satzanteils die Höchstmenge übersteigen würde, die in 12 aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 steueramtlich zum Jnlandverbrauch und zur Ausfuhr abgefertigt ist.
Wenn nach Deckung der Bedarfsanteile der Ver- brauchszuckerfaoriken bis zur Höhe von 92^ Hundertteilen der Bedarfsanteile und nach Verteilung der im Abs. 3 für die an der Ausfuhr beteiligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken vorgesehenen 600 000 Doppelzentner noch Rohzucker verbleibt, so wird der Rest auf die Zusatzanteile verteilt, bis auf diese einschließlich der nach Abs. 3 zugeteilten Mengen 40 Hundertteilen des Zusatzanteils zugeteilt sind. Verbleibt auch danach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird der Rest nach den Bedarfsanteilen verteilt.
Rohzuckernacherzeugnis wird nur insoweit verteilt, als die Nacherzeugnisse nicht freiwillig von den Verbrauchszuckerfabriken ohne Anrechnung auf den Bedarfsantetl übernommen werden.
§ 4.
Die Bedarfsanteile können mit Genehmigung der Reichszuckerstelle übertragen werden.
§ 5.
Die Preise für die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken, werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. Sie gelten für Zucker der im Betriebsjahr 1913/14 von der Fabrik gelieferten Art und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware.
§ 6.
Die Hfl<$£ A^ sur das Betriebsjahr
1917/18 zuerst zugeteilten 45 Hundertteile Rohzucker sind auf Verlangen der Berbrauchszuckerfabrik in Säcken zu liefern, die diese stellt. Ist die Rohzuckerfabrik bis zum ersten Tage des Liefermonats nicht im Besitze der Säcke, so steht es ihr frei, den Rohzucker bis zum Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Der über die ersten 45 Hundertteile hinaus zugeteilte Rohzucker ist nach Wahl des Verkäufers in Säcken, die dieser oder die Verbrauchszuckerfabrik stellt, zu liefern. Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von 25 Pfennig für den Sack von 100 Kilogramm für die ersten sechs Wochen von dem Tage an zu entrichten, an dem bei ordnungsmäßiger Verfrachtung oder Verschiffung der Zucker in der Verbrauchszuckerfabrik eingeht, bis zum Tage der Rücksendung der Säcke. Für jeden weiteren Monat ist eine Leihgebühr von 6 Pfennig zu berechnen ; angefangene Monate gelten als voll. Die Säcke sind längstens binnen sechs Monaten zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht innerhalb dieser Zeit, so können sie unter Anrechnung der Leihgebühr mit dem nach den Festsetzungen der Reichssackstelle für den Verkauf gebrauchter Rohzuckersäcks bei Ablauf der sechs Monate gültigen Höchstpreis in Rechnung gestellt werden.
Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Verbrauchszuckerfabrik eingelagert ist, einer anderen Verbrauchszuckerfabrik zu, so kann die Eigentümerin der Säcke von der Verbrauchszuckerfabrik, der der Zucker zugeteilt ist, eine Leihgebühr von monatlich 6 Pfennig für den Sack bei Rückgabe der Säcke bis spätestens 1. September 1918 fordern. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, so kann die berechtigte Berbrauchszuckerfabrik die Säcke unter Anrechnung der Leihgebühr mit den nach den Festsetzungen der ReichSiackstelle für den Verkauf gebrauchter Rohzuckersäcke bei Ablauf der Frist gültigen Höchstpreis in Rechnung stellen.
Die Reichszuckerstelle bestimmten Streitfällen auf Antrag, wer die Säcke zu stellen hat.
8 7.
Die für die einzelnen BerbrauchSzuckerfabriken geltenden Preise von gemahlenem Melis und die Zuschläge für die übrigen Berbrauchzuckersorten werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. Der Preis für Zucker, der nach den §§ 12, 13 für Kommunalvörbtinde überwiesen wird, beträgt 6 Mark für den Zentner weniger als die hiernach festgesetzten Preise. Die Festsetzung abweichender Preise für die Lieferung von Zucker 'zu anderen Zwecken bleibt vorbehalten.
Die Reichs-Zuckerausgleich-Gessllschaft hat die Beträge, um welche die von den Fabriken zu vereinnahmenden Preise unter dem für sie nach Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Preise bleiben oder ihn übersteigen, an die Verbrauchszuckerfabriken zu zahlen'oder sie von ihnen einzuziehen. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die hiernach geschuldeten Beträge an die Gesellschaft zu zahlen.
8 8.
Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen darüber erlassen, was als Fracht im Sinne des § 13 der Verordnung anzusehen ist und in welcher Weise die Berrechnung mit den Fabriken über den Fracht- und Preisausgleich zu erfolgen hat.
§ 9.
Das nach § 13 Abs. 5 der Verordnung zu errichtende Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle als Obmann und je einem von der Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaftund dem anderen Beteiligten zu ernennenden Schiedsrichter. Bor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet. wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest.
§ 10
Die Reichszuckerstelle setzt die näheren Bedingungen für die Lieferung, Abnahme und Bezahlung des Rohzuckers und des Verbrauchszuckers fest. Sie kann nach Anhörung der Reichs-Zuckerausgleich-Ge- fellschaft den Rohzuckerfabriken und den Verbrauchszuckerfabriken Weisungen über die Einlagerung und die Art der Beförderung des zugeteilten Rohzuckers erteilen.
§ 11
Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbraucher in der in offenen Läden üblichen Art.
(Fortsetzung folgt.)
Bus der Heimat
§ Hersfeld, 7. November. Am 20. Oktober 1917 ist eine neue Bekann tmachung (Nr. L. 888/7. 17 K. R. A), betreffend Höchstpreise und Beschlag nähme von Leder an Stelle der bisher in Geltung gewesenen Bekanntmachunger Nr. Ch. 11. 888 7. 16. K. R. A. vom 5. August 1916 und Nr. L. 888 8. 17. K. R. A. vom 1. April 1917 getreten. Die Höchstpreise für Leder sind verändert und teilweise herabgesetzt worden. AutzerdemZind vmsangreiche Bestimmungen über, die Bewertung des Leders getroffen worden, durch die nach Möglichkeit auf eine Verbesserung der Ware hingewirkt werden soll. Während bisher gewisse Lederarten noch ntcht von der Beschlagnahme erfaßt waren, ist unmehr alles Leder in jeder Form (auch Abfällei, soweit eS sich im Eigentum, Besitz oder im Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung befindet, beschlagnahmt. Die Veräußerung ^und "Ablieferung des beschlagnahmten Leders ist genau geregelt. Die Bekanntmachung enthält eine große Zahl wichtiger Einzelbestimmungen. Ihr Wortlaut ist bei den Lanöratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
8 Hersfeld, 8. November. Am 23. Oktober 1917 ist eine Bekanntmachung Nr. Paga. 1/10. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und Paierbindfaden, sowie Meldepflicht über Papiergarnerzeugung unter gleichzeitiger Aufhebung der Bekanntmachung Nr. W. III. 4000/12. 16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von Natron- (Suliat-) Zellstoff, Spinnpapier und Papiergarn vom 1. Februar 1917 in Kraft getreten. Durch diese Bekanntmachung wird geschlagnahmt: alles Spinnpapier, ferner alles Papiergarn, Zellstoffgarn und aller Papierbindfaden, welche aus Spinnpapier allein oder unter Mitverwendung von Faserstoffen hergestellt sind, soweit sie sich nicht z. Z. des Inkrafttretens der Bekanntmachung im Besitze von Händlern oder Webern (einschließlich Spinnwebern) befinden. Ausgenommen von der Bekanntmachung sind Erzeugnisse, die aus Papier und Bastfasern bestehen. Diese unterliegen auch künftig den Bestimmungen der Bekanntmachungen W. III. 3000/9.16. K. R. A. vom 10. November 1916 und W. III. 3900 6.17. K. R. A. vom 4. August 1917. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferunng von Spinnpapier erlaubt- jedoch nach dem 5. November 1917 nur gegen den vorgeschriebenen Bezugsschein. Die Veräußerung von Papiergarn, Zellstoffgarn usw. ist zur Erfüllung von Anfträgen -er Heeres- oder Marinebehörden unter besonderen Bedingungen gestattet. Ferner dürfen natronzellstoffhaltige Garne, reine Sulsitgarnc und Bindfäden veräußert und geliefert werden, sofern die in der Bekanntmachung vorgeschriebenen Bedingungen innegehalten werden. Jede hiernach erlaubte Lieferung ist an die Jnne- Haltung bereits festgesetzter oder noch festzusetzender Höchstpreise oder sonst vorgeschriebener Richtpreise «ach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Bekanntmachung gebunden. Ebenso ist, ungeachtet der Beschlagnahme, eine Verarbeitung der beschlagnahmten Stoffe unter besonders angegebene« Bedingungen gestattet. Die Hersteller von Papiergarn werden einer Meldepflicht unterworfen. Ausnahmen von den Vorschriften der Bekanntmachung können durch die Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußigen Kriegs- Ministeriums in Berlin SW 48, Verl. Hedemannst. 10, auf Grund schriftlicher mit Begründung versehener Anträge an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion Paga., bewilligt werden. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landratsämtern, Bllrgermeister- «mtern und Polizeibehörden einzusehen.