Sersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 362. **” =‘^^ Donnerstag, den 8. November
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Delle 29 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wob Rabatt gewährt. ErschMt jeden Werktag nachmittags.
1917
Amtlicher Teil.
Freiwillige für UnteroMner-Uorschulen.
Für Sie jetzige Herbsteiustellung bietet sich nsch Gelegenheit zur Aufnahme von Freiwilligen in Unteroffizier-Borschulen in geringer Anzahl, jedoch nur von solchen jungen Leuten des Jahrgangs 1902, Sie am 15. 10.19,17 das 15. Lebensjahr vollendet haben und den Bedingungen entsprechen.
Junge Leute, Sie in dem angegebenen Alter stehen und welche Lust haben, noch in diesem Herbst in eine Unteroffizier-Vorschule einzutreten, können sich zwecks ärztlicher Untersuchung und Aufnahme Ser AnmelSeschriftstücke jeden Freitag vormittags 9 Uhr hier (Zimmer 21) melden.
HersfelS, den 27. 10. 1817.
Königliches Bezirkskommando.
HersfsIS, den 6. November 1917.
Mit Bezug auf die im Kreisblatt No. 254/255/256 veröffentlichte Anweisung zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Wild gebe ich bekannt, daß die Firma J. H. Otto in Hers- feld als WtlSabnahmestelle für den Kreis bestimmt ist. Mit Bezug auf die Bestimung in Ziffer 7 der AuSführungsanweisung wird bestimmt, daß die von Jagdberechtigten zu erstattenden Anzeigen über Sie Abhaltung einer Treibjagd fernerhin bei der Ab- nahmesteLe (Firma I. H. Otto, hier) rechtzeitig zu erstatten sind. Für Seu HanSeß mit Wild sind zugelaffen:
«) Sie Firma J. H. Otto, hier,
b) „ „ Sophie Rehn, hier,
c) „ „ Friedrich Weber, hier.
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Funke, Kreissekretär.
Verordnung
über den Berkehr mit Zucker. Bom 17. Oktober 1917.
(Schluß statt Fortsetzung.)
10. Im § 12 Abs. 1. mir- hinter dem Wort „dürfen" das Wort „Berbrauchszucker" durch -aS Wort „Zucker" ersetzt. Im § 12 Abs. 2 werden hinter den Worten „der Lieferung" die Worte „Abnahme und Bezahlung" eingefügt.
11. § 13 erhält folgende Fassung:
Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch Berbrauchszuckerfabriken ist auf der Grundlage von 36 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack ab Magdeburg einschl. der Verbrauchssteuer bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1917 festzusetzen. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1917 erhöht sich der Preis am Ersten jedes Monats um 0,2° Mark. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der ReichszuckersteLe für die Lieferung vorgeschriebene Zeitpunkt.
Der Reichskanzler bestimmt, zu welchen Preisen -er Zucker vo« den einzelnen Berbrauchszuckerfabriken abzugeben ist, sowie die Zuschläge für Sie übrigen Berbrauchszuckerarten. Er kann bestimme«, Satz bei Lieferung von Zucker durch die Berbrauchszuckerfabriken für bestimmte Zwecke andere als die nach Abs. 1 «n- Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Fabrikpreise zu bezahlen sind.
12. § 14 erhält folgende Fassung:
Die Berbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen für 50 Kilogramm Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 12,80 Mark unter den für sie geltenden Preisen von Melis (§ 13) bleibe«, an die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft mitheschränkter Haftung in Berlin zu zahlen.DieReichs- Zuckerausgleich-Gesellschaft hat den Berbrauchszuckerfabriken, soweit deren Auslage» für 50 Kilogramm Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 12,80 Mark höher sind als der für sie geltende Preis von Melis,. den Unterschied zu erstatten. Die Preiszuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und $ 13 Abs. 1 Satz 2 werden dabei nicht berück- stchtigt.
,n Betragen die Aufwendungen der Fabriken für je ^0 Kilogramm Rohzucker mehr als 23 IM, so werden den Fabriken 12 vom" Hundert des Mehrbetrags von der Reichs-Znckerausgseich-GeseNschaft vergütet. Als Aufwendungen gelten der Rohzuckerpreis, die Fracht und drr nach Abs. 1 Satz 1 an die Reichs-Zuckeraus- Sleich-Gtsestschgft zu zahlende Betrag, in den Fällen, in denen nach Abs. 1 Satz 2 die Reichs-Zncker- a«sgl«ich-»ese»schaft der Fabrik einen Betrag zu "stattenHat, mindern sich die Aufwendungen um diesen Betrag.
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 gelten für «rst«rz,ugniffe. Für Nacherzengniffe gelten sie mit d«r Maßgabe, daß an »teste des Betrags von 12,80 der Betrag von 16,80 Mk, an Stelle des Betrags von 23 Mk. der Betrag von II Mk. und an Stele des
Satzes „12 vom Hundert" der Satz „23 vom Hundert" tritt.
Wer Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. 1 bis 3 und der nach Abs. 4 erlassenen Bestimmungen ergeben, entscheidet unter Ausschluß des -Rechtswegs ein Schiedsgericht. Das Nähere über das Schiedsgericht bestimmt der Reichskanzler.
13. § 15 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Die Reichszuckersteste kann im Falle nachge- wiesenen Bedürfnisses in einzelnen Fällen oder für bestimmte Bezirke eine andere Berechnung des Zuschlags zulassen, insbesondere den Zuschlag bis auf 7 vom Hundert erhöhen.
14. Im- § 20 tritt an Stelle der Abs. 1 und 2 folgende Vorschrift:
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen.
15. Dem § 27 wird als Abs. 2 folgende Borschrift angefügt:
Wo besondere LanSesvermittlungsstellen (§ 18) errichtet sind, können diesb zur Deckung ihrer Unkosten für die Unterverteilung des Zuckers Zuschläge zu den Gebühren erheben.
16. | 29 erhält folgende Fassung:
Zuckerrübenbauende Landwirte, Unternehmer von Rohzuckerfadriken, Verbrauchszuckerfabriken und zuckerverarbeitenden Betrieben, die Vorstände von Bereinigungen solcher. Betriebe sowie Zuckerhändler haben der Reichszuckerstelle, den Landeszentralbe- Hörden, den von ihnen bestimmten Stellen sowie den Kommunalverbänden und ihren Beauftragten auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Mri^äitsLUiLeichnunaen_____nn d dj- , EMnuhme von. Proben zu gestatten oder Proben ihrer Erzeugnisse einigenden.
17. Im $ 33 werden folgende Aenderungen vor« genommen:
a) in Nr. 4 wird hinter den Aorten „auf Grundes" eingefügt „§ 6,"<;
b) in Nr. 5 wird an Stelle der Worte „§ 20 Abs. 3," gesetzt „i 20 Abs. 2,";
c) in Nr. 6 wird hinter dem Worte „Geschäfts- aufzeichnungen" eingefügt „oder die Entnahme oder Einsendung von Proben".
18. § 36 und § 37 Abs. 1 werden gestrichen.
Artikel 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über den Verkehr mit Zucker, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen unter SerUeberschrift: „Verordnung über den Verkehr mit Zucker" mit dem Datum dieser Verordnung im Reichs-Gesetzbl. bekanntzumachen.
Er kann Uebergangsvorschriften erlassen.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
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-h- Hersfeld, 6. November. Mit dem 20. Oktober 1917 tritt eine neue Bekanutmachunff (Nr. L. 1117. 17. K. R. A.), betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Großviihhäuten und Rotzhäuten, in Kraft, durch die die bisher geltenden Bestimmungen der IBekannt- mschnng Nr. Cb. 11. 1117. 16. K. R. A. vom 31. Juli 1916 sowie ein Teil der Bekanntmachung Nr. 8.111/11. 16. K. R. A. vom 20. Dezember 1916 außer Kraft gesetzt werden. Die neue Bekanntmachung weist gegenüber den bisher in Geltung gewesenen Anordnungen nicht unwesentliche Aenderung auf. Die Beräußerungs- erlaubnis des beschlagnahmte» inländischen Gefall«« bleibt auch fernerhin genau geregelt, so daß weiter alle aus dem Jnlande stammenden Häut« und Feste letzten Endes bei der Deutschen Rohhaut-Aktienge- seüschaft und der Kriegsleder-Aktiengesellschaft zu- saMmenlaufen. Im einzelnen -ist jedoch die Ber- äußerungserlaubnis jetzt vor allem nach dem Gesichtspunkt geregelt worden, daß möglichst ein weiterer Transport des Gefästes vermieden und eine möglichst beschleunigte Weiterleitung des Gefästes aus der Hand des Schlächters biS zur Gerberei her- beigeführt wird. Auch die aus dem neutralen oder verbündeten Ausbande eingeführten Häute und Fest« unterliegen der Beschlagnahm«. (Ihr« Freigabe kann von Fall zu Fall auf besonderen Antrag erfolgen.) Gleichzeitig wird auch eine neue Bekanntmachung (Nr. L. 700/7. 17. K. N. A.), betreffend Höchstpreis« von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten, vrröffentlicht,
durch Sie die Bestimmungen -er Bekanntmachung (Nr. Eh n. 700/7. 18. K. R. A. vom 31. Juli 1916 er« setzt wer-en sollen. In -er neuen Bekanntmachung sind nicht nur -ie Preise gegenüber der alten verändert, sondern vor allem genauere Bestimmung,n über die bei Beschädigung des Gefälles vorzu- nehmenden Abzüge getroffen und die Klasseneinteilung des Gefästes in einigen Punkten geändert worden. Diese neue Höchstpreisbekanntmachung tritt jedoch nur für das vsm 20. Oktober 1917 an entstehende Gefälle sofort in Kraft, während für das vor diesem Zeitpunkt entstandene Gefalle die alten Höchstpreisbestimmungen bis zum 1. Dezember 1917 gültig bleiben. Beide neue Bekanntmachungen enthalten eine große Anzahl von Einzelbestimmungen, deren genaue Kenntnis für alle beteiligten Klassen dringend erforderlich *ist. Ihr Wortlaut ist bei den Landratsämt«rn, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
-o- HerSfeld, 7. November. (Schleunige Beschaffung von Saatkartoffeln.) Wie bereits in der vorigen Nummer des Amtsblattes an auffallender SteSe bemerkt wurde, läuft die Frist zu« Abschluß von Taatkartoffelankäufen am 15. November ab. Nachrichten aus dem Osten zufolge haben sich die östlichen Landwirte auf die Lieferung großer Mengen von Saatkartoffeln eingerichtet, bisher aber Aufträge bei Weitem nicht in dem Maße erhalten, wie sie nach den Angaben der Landwirte in Mittel- und West- deutschland über den Anbau der meisten Kartoffelsorten im Jahre 1916 und Frühjahr 1917 angenommen haben. Sostte der Grund des Zögern« in der diesjährigen guten Kartoffelernte liegen, so muß darauf hingewiesen werden, daß dieser gute Ergebnis kei» sicherer Maßstab für das gleiche Resultat im nächste» Jahr abgeben kann. Ein Rückschlag in der Kartoffelernte ist mit einiger Sicherheit zu erwarten, wen* nicht unangebauteS Saatgut aus guten Kartoffel- gegen-e«, insbesondere aus dem Osten bezogen wird. Wir machen die Landwirte auf diese Gefahr aufmerk- sam und ersuchen, im eigenen, wie im Int,reff« der BolkS«rnähr«ug, die erforderlichen Taatkartoffeln scheunigst zu bestelle».
):( Hersfel», 7. November. (L a l z p r « i s «.) Kürzlich ging durch die Zeitungen die Nachricht, daß daS deutsche Steiusalzsyndikat in Staßfurt die Preise für Salz um 100°/o erhöht hätte. Dadurch wurde der Eindruck hervorgerufen, daß die Preise für Speise- salz eine ganz wesentliche Erhöhung erfahren müßten. Dies ist unzutreffend. Speisesalz wird im wesentlichen von dem Verbände Norddeutscher Salinen geliefert, die den Preis für 100 kg. unversteuertes Speisesalz vom 1. Januar 1917 von 4,80 M. lediglich am 1. August 1917 um 0,70 M. auf 5,50 M. erhöht habe«. Der Preis des Steinsalzes andererseits ist auch jetzt nach erfolgt«« Erhöhung wesentlich niedriger als der Preis des Salinensalzes. Da die Hauptmenge Speisesalz — in Frie-euszeite« etwa 17% — auch jetzt im Kriege von den Salinen geliefert wird, so liegt ein Anlaß zn einer nenneswerten Erhöhung der Speise- salzpreis« zur Zeit nicht vor. Die Preisprüfnngsstellen sind durch eingehendere Angaben über die Sachlage aufgeklärt worden. Dringend muß aber vor der übereilten Uebereindeckung mit Salz seitens der Bevölkerung gewarnt werden, da genügend» Mengen Salz zur Verfügung stehen. Wo Salznot ausgetreten ist, ist sie, von vorübergehenden Stockungen infolge von Transportschwierigkeiten abgesehen, lediglich auf Hamsterei einzelner Bevölkerungsschichten i*« rückznführ«».
sw Mas lese “®£ die
amtlichen Aelamtmachunsen.
Nicht nur an den Tagen, an denen may etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern
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Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Inhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen un d befolgen muh Einmal im Interesse des allgemeinen Wohles und dann auch um sich vor Strafe zu schützen