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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

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zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdmckerei vOH^wOC Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. '

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Nr. 3161

Seliger Bezugs|r^ Dierteljähilldi

Mittwoch, den 7* November

1917

Witter Teil.

Bekanntmachung

Nr. Paga. 1/10. 17. K. R. A., M

betreffend Beschlagnahme

von

Spinnpapier, Papiergarn, Zell­stoffgarn und Papierbindfaden ssWieMeLdepflichtüberPapier- garnerzeugung.

Vom 23. Oktober 1917.

«

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen Sie BeschlaMahMevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sichörstellung von KriegS- bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs- Gssetztzl. ®. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß j 5**) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vsm 12. Juli 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des HandelsZewerbes gemäß der Wekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

----_-

MM-^' ' 11. "WW Beschlagnahme.

Beschlagnahmt werden hiermit:

A) Alles Spinnpapier;

. B) alles Papiergarn, Zellstoffgarn, aller Papier- bindfaden, welche aus Spinnpapier allein odsr unter Mitverwendung von Faserstoffen hergestellt sind, soweit sie sich nicht zur Zeit des Inkrafttretens der WekanKtmschnng im Besitze von Händlern »der Weber» (ein­schließlich Gpinnweber«) befinde». Ausge­nommen von dieser Bekanntmachung sind Erzeugnisse, die aus Papier und Bastfasern bestehen***).

§ 2.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, Saß die Vornahme von Verändernngen an den von ihr be­rührten Gegenstände verboten ist und rechtsgsschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind soweit sie nicht auf

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen »er­wirkt sind, bestraft:

2.

3.

1...............;

wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verweHdet verkauft oder karrst oder ein anderes Ber- änßerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schlteßt;

wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahre» und pfleglich zu Se- handeln, zuwiderhandelt;

wer den erlassenen AusführungSbestimmungen znwiderhanSelt.

**) Bier vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs- einrichtungen oder Räume verweigert, oder wervor- sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft' auch können Vorräte, die verschwiegen worden find, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ausknuftspflichtigen gehören «der nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der geletzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor- ge, chriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

***) Dies« Erzeugnisse unterliegen den Be- stimmünzen der Bekanntmachungen W. III. 3000 9. 16. K A. vom 10. November 1916 und W. III. 3900/6. 17. K. N. A. vom 4. August 1917.

Grund der folgende» Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver­fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll­streckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

8 8.

Beräußerungs- und Lieferungserlanbnis.

Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:

A) die Veräußerung und Lieferung von Epinn- papier, jedoch »ach dem 5. November 1917 nur gegen einen von der Kriegs-Rohstoff- Abtetlung deS Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums genehmigten Bezugsschein des Kriegsausschusses für Texil-Ersatzstoffe, Berlin W 8, Unter den Linden 84;

B) die Veräußerung und Lieferung der im Z 1B genannten Erzeugnisse, und zwar:

1. sämtlicher dort aufgeführten Erzeugnisse zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder Marinebehörden.

Der Hersteller darf die Lieferung erst vornehmen, wenn er sich im Besitze eines Nachweises befindet, daß die Garne für den anzegebsnen Zweck be­nötigt werden. Als Hersteller im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer das Garn t«tsächlichhersteSt,alsoauchderL»hnspinner Als Nachweis gilt nur ein ordnungs­mäßig ausgefüllter und von der auf- traggebendeu Behörde unterschriebener amtlicher Belegschein oder eine schriftliche Genehmigung der Kriegs-R»hft»ff-Ab- teilung. (Vordrucke für diese Beleg­scheine sind bei der Beschlagnahmsstelle (Bordruckverwaltungs der Kriegs-Roh- stoff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegsministerinrAs, Berlin TW 48, Berl. Hedemannstr. 10 erhältlich.)

Für Veräußerung und Lieferung reiner Satfirgarn« inuerhatv vier Wochen nach Jnkraftrsteu dieser Be- kanktmachunz genügt als Nachweis Sie schriftliche Versicherung des Beziehers, daß die Garne für bereits vorliegende Aufträge der Heeres- oder Marine- behörde» benötigt werden. Abschrift der Aufträge muß der Versicherung beiliege».

2. der natroxzellstoffhaltigen Garn«, deren Lieferung von der Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung des Königlich Preußische» Kriegsministeriumsbereitsgenehmigtist*).

3. reiner Gulfitgaru« bis zum 5. November 1917, soweit sie ««sPapier von mindestens 40 g im Quadratmeter hergestellt und gröber als Nr. 4 sind.

4. von Bindfaden, mit Ausnahme der Ver­äußerung und Lieferung durch einen Hersteller.

Jede nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Lieferung wird an die Bedingung geknüpft, daß bereits festgesetzte oder noch festzusetzend« Höchstpreise oder sonst v»rge- schriebeneRichtpreise nichtüberschritten werden. Jedoch dürfen Lieferwagen vo» Gptnnpapier innerhalb «in«s Monats und Lieferungen von Papiergarn inerhalb zwei Monaten nach Inkrafttreten von Höchstpreisen auch zu höheren Preisen erfolgen, wenn diese vor Inkrafttreten der Höchstpreise vereinbart waren sofern nicht in der Höchstpreisanordnung eine gegenteilige Bestimmung getroffen ist.

Berarbeitungserlaubuis

Trotz der Beschlagnahm» ist erlaubt:

A) die Verarbeitung von Epinnpapier

1. zu reinem Papiergarn und reinem Papierbindfadeu, jedoch nur

a) wenn sich der Verarbeiter im Be- Besitze eines Belegscheines für die Lieferung »»« Papiergarn (§ 3B1) oder einer schriftlich«nGenetzinigunZ der Kriegs-Rohstoff-Abteilung be­findet. Für die Verarbeitung reiner Sulfitpapiere innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten der Bekanntmachung steht einem Be­legschein gleich eine schriftliche Ver­sicherung des Beziehers, daß er die Garne für bereits vorliegende Aufträge »er Heeres- oder Marine- behördeu benötigt. Abschrift der Aufträge muß der Bersichernng beiliegend

b) soweit das Garn für Lieferungen benötigt wird für welche eine Ge­nehmigung bereits erteilt ist, je­doch nur bis zu« 5. November 1917. Hierzu dürfen nur Papiere von 40 g im Quadratmeter und ____schwere« verarbeitet werden und

*) Trotz einer früher erteilten Genehmigung zu

Garnlieferungen ist Sie weitere Herstellung von Garnen für solch« Lieferungen nur nach Maßgabe des § 4 A 1b gestattet.

nur zu Garnen gröber als Nr. 4' c) die Verarbeitung von reinem Tulfirpapier von 40 g im Quadrat­meter und schwerer bis zum 5. November 1917, jedoch nur zu Garnen gröber als Nr. 4;

2. in Verbindung mit Bastfasern, wenn ein Belegschein oder Freigabeschein der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für die Ber- arbeiterung von Bastfasern vorliegt und dieser auch auf die betreffende Menge Spinnpapier lautet;

B) die Verarbeitung und Verwendung der im § 1B genannten Erzeugnisse, und zwar:

1. von Bindfaden allgemein;

2. von Garn nur

a) zur Erfüllung von Aufträge» der

. Heeres- oder Marinebehörden,-

b) zur Herstellung von Papierbind­faden ;

c) wenn der Verarbeiter oder Ver­wender eine Mitteilung der Kriegs- Rohstoff-Abteilung besitzt, daß die Lieferung der Garne gestattet ist.

§ 5-

Meldepflicht.

BiS znm 5. eines jeden Monats sind von den Herstellern von Papiergarn die im Vormonat erzeugten Garnmengen dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Roh- stoff-Abteilnns des Köuiglich Preußischen Kriegs­ministeriums, Berlin SW 48, Perl. Hedemannstr. 10, auf amtlichem Vordruck, welcher bei der Bordruckver- waltung der Kriegs-Rshstoff-Abteiluns unter der »or- drucknumMer Bst. 1796 b snzufordsrn ist, anzuzeige«.

Eine Abschrift (Durchschlag, Kopie) dieser Anzeige ist bei den Geschäftspapieren aufzubewahren.

können von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König­lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SA 48, Verl. Hedemannstr. 10, bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Adteilunz, Sektion Paga, zu

richten.

§ 7.

Inkrafttreten.

Diese Uskanntmachung tritt am 23. Oktober 1917 in Kraft. m

Gleichzeitig tritt Sie Bekanntmachung Nr. «. in. 4000/12 16 K. R. A., betreffend Beschlagnahme von Natron- (®nlf*t=) Zellstoff, «pinnpapier und Papier­garn, vom 1. Februar 1917 außer Kraft.

Cassel, den 23. Oktober 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General

des 11. Armeekorps.

wem Kahler,

Generalleutnant.

8 .Hersfeld, 6. Nooember. Von dem Arbeits­kommando Rausb « ch ist nachstehend bezeichneter Kriegs gefangener entwichen : Philipp Laut 1. Komp. 175/1», Größe 1,60, Gestalt: schwächlich, blasses Aussehen, dunkle Augen, dunklen Schnurbart, dickes schwarzes' Haar, Anzug: helle Jacke mit G«- fangeneunummer 175 18, schwarze Hose mit gelben Streifen, Holzschuh, blauer Militärmantel, feldgraue Mütze.

die amtliche» Belarmtmachusge»

Nicht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern

Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Inhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen muß Einmal im Interesse des allgemeinen Wohles und dann auch um sich vor Strafe zu schützen