Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^ für den Kreis Hersfeld SersWer MM
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Nr. 300. w»jjf«-*<* Dienstag, den 6. November
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 81. Oktober 1917.
Bekanntmachung
über Festsetzung der Höchstpreise für Zucker.
Der Höchstpreis für Zucker bet Abgabe an den Verbraucher wird für den Umfang des Kreises Hersfeld wie folgt festgesetzt:
1. für gemahlenen Zucker -88 Pfennig pro Pfund,
2. für Würfelzucker 40 „ „ „
Ueberschreitungen dieses Höchstpreises werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis za 10 000 Mark bestraft.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver- öffentlichung in Kraft.
Tgb. No. i. 13343. Der Landrat.
B.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 28. Oktober 1917.
Betrifft: An- und Abmeldung zur LebsnsmMewsrsorgung.
Aus Anlaß von Beschwerden sind die bei der An- und Abmeldung für die Lebensmittelversorgung zu beachtende« Punkte, deren peinlichste Beachtung dem Gemeindebehörden zur Pflicht gemacht wird, «achf»lge«d «ochmals zusammengesteLt worden.
1.
Zuziehenden Personen.
Zuzieheyde und Reisende, welche den vorge- schriebenen Abmeldeschein haben, sind von dem Tage ^J3LM*^K f^ *us ihr^bis- ^wew^rrfOTemr^^ sind, tn der gleichen Weise zu versorge«, wie die Ortseingesessene Bevölkerung.
2.
Abreisende Personen.
1. Bet der Abmeldung für den Reiseverkehr ist derselbe Abmeldeschein zu erteilen, wie bei dauerndem Wechsel des Wohnsitzes.
2. Zur Vermeidung der Noppelversorgung ist in der Ueberschrift der Abmeldebescheinisung—Abmeldung auS der Lebensmittelversorgung — mittels Stempel- aufdrucks oder handschriftlich das Wort „dauern d" oder „v o r ü b ergehend" hinzusetzen.
In Fällen, in denen die Kennzeichnung der Abmeldung auf dem Abmeldeschein als „dauernd" oder „vorübergehend" fehlt und der Nachweis des dauernde« Zuzuges nicht anderweit erbracht werden kann, haben die Behörden anzunehmsn, daß nur eine vorübergehende Abmeldung verliegt, sodaß zur Vermeidung doppelter Brotversorgung der Nachweis der dauernden Abmeldung noch nachträglich erbracht werden muß.
3. Die Gemeinden haben über diejenigen Personen, die vorübergehend auf Reisen abgemeldet sind, namentliche Verzeichnisse zu führen »der in den allgemeinen Namensverzeichnissen Auszeichnungen zu machen, die sicherstellen, daß die Versorgung mit Reisebrothesten ordnnngsmäßig erfolgt.
4. Es ist notwendig, daß überall Abretsenden, die länger alS 14 Tage von ihrem bisherigen BerpflegungS- ort sich entfernen wollen, der Abmeldeschein erteilt wird. ES ist nicht zulässig, hierfür abweichende Vordrucke zu verwenden, oder die Erteilung abzulehnen. Bei der Erteilung ist genau i« Schein zu vermerken, bis wann der Verreisende noch Karten oder Vorräte besitzt.
5. Bei der Erteilung deS Scheines ist zu bischten, was in dem Rundschreiben deS Kriegsernährungs- amtes vom 4. Mai 1917 ausgeführt ist. Hierbei ckst wichtig:
6. Die Vorschriften über Reisebrotmarken bleiben unberührt. Bei vorübergehendem Aufenthaltswechsel schreibt die Reichsgekl-cidestelle den Kommunalverbänden vor, daß die im Reisebrothefte «mzutsuschenden Brotkarten vom Heimatsort mitzugeben sind, solange nicht der Aufent- haltswechsel die Zeit »o« 3 Monaten über-
Vorübergehend Abreisenden sind also stets neben dem Abmeldeschein Reisebrotheste mitzu- geben und innerhalb jener Frist nötigenfalls nachzusenden. Im Abmeldeschein muß bei der Erteilung bemerkt werden, biS zu welcher Zeit der Inhaber Brotmarken miterhalten hat. Diese Regelung der ReichSgetreidestelle ist wegen des Abrechnung-verfahren- hinsichtlich der gelieferten Reisebrotmarken genau durchzuführem
b) Wie schon im Rundschreiben vom 4. Mai er- wähnt, können die Reichsfleischkarten den Verreisenden belassen werden, was im Abmeldeschein ebenfalls durch Eintragung des Datums, bis zu dem die Mitgabe erfolgt, zu vermerken ist. Hat der Reisend« keine Fleischkarte mitgebracht, oder ist sie verbraucht, so hat er am Reiseort Anspruch auf Aushändigung einer ReichSfleischkarte. Die
Frage, wieviel Fleisch dem Reisenden auf die Reichsfleischkarte am Reiseziel geliefert wird, richtet sich in jedem Falle nach den Vorschriften dieses Ortes, also nicht des Heimatorts. Dieser darf insbesondere nicht wie es geschehen sein soll, weil er z. V. auf lo/io Anteile nur 125 gr. liefert, dem Reisenden 2 Reichsfleischkarten mitgeben. Ebensowenig darf der Reisende, weil der Gastort etwa nur 125 gr. liefert, von der Heimatsbehörde 2 Reichsfleischkarten fordern.
Bei der Erteilung der Abmeldebescheinigung find die einzelnen Personen der Haushaltungen oder Familien einzeln und namentlich aufzuführe«. Bei Kindern ist Angabe des Alters zweckmäßig.
Der Reiseort hat auf Vorlage deS Abmeldescheins den Inhaber in seine Borforgung aufzunehmen, soweit nicht im Scheine die Erteilung von Karten oder der Besitz von Vorräten durch den HeimatSort bescheinigt ist. Lediglich Brotmarken hat er nach den oben unter 5a bezeichneten Bestimmungen den bis zu 3 Monaten vorübergehend Aufhältlichen nicht zu erteile«, sondern insofern den Reisenden an den Hsimat-ort zuver- weisen.
Es ist völlig unzulässig, 'die Versorgung abzulehnen oder Vorlage der heimatlichen Karten zwecks Umtausch zu fordern. Nur für Zucker muß die „Zuckerumtauschkarte vorliegen. Dagegen hat insbesondere für Butter und Fett, Nährmittel, Eier, Kartoffeln, wie auch für Fleisch, soweit die Reichs- fleischkarte nicht mitgebracht wird, die Versorgung einzusetzen.
Tsb. No. K. G. 3097. Der Landrat.
I. B.:
Funke, Kreissekretär.
Verordnung
über den Verkehr mit Zucker.
Bo« 17. Oktober 1017. ~
(Fortsetzung.)
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung der Rüben zwischen den Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk zu liefern ist, oder im Falle des Abs. 1 Satz 2 nach dem Vertrage zu liefern war. Sie bestimmt, wer die baren Aus- lagen des Verfahrens zu tragen hat. Auf die Anforderung der ReichSzuckerstelle hat der Besitzer ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises und der LieferunaSbedingungen zu liefern, der zur Abnahme Verpflichtete vorläufig den von ihm für angemessen erachteten PreiS zu zahlen.
3. Der § 5 wird hinter § 8 eingefügt und erhält folgenden Satz 2: Er kann besondere Bestimmungen über die Abgabe von Rohzucker zu anderen Zwecke» als zur Verarbeitung auf Berbrauchszucker und über die PreiSstellung hierfür treffen.
4. § 6 erhält folgende Fassung:
Die rübenverarbeitenden Fabriken haben die von ihnen geernteten oder ihnen gelieferten Zuckerrüben auf Zucker zu verarbeiten und den Zucker «ach den Weisungen der Reichszuckerstelle an die von ihr bestimmten Stellen zu liefern. Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über die Verarbeitung treffen und Ausnahmen -»lassen.
Die Lieferung d«S Rohzuckers an die BerbrauchS- zuckerfabriken erfolgt auf Grund 5er Festsetzung bestimmter Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung von Ersterzeugnissen und Nacherzeugnissen. Der Reichskanzler setzt die Hundertteile, die Reichszuckerstelle die Abgabeanteile der einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken fest. Die ReichSzuckerstelle weist den Rohzucker den einzelnen Verbrauchszucker- fabriken zu und bestimmt die Menge, den Zeitpunkt und den Ort der Lieferung. Sie kann Anordnungen über die Einlagerung und die Art der Beförderung treffen. Die Mengen sind nach Bedarf abzurunden. Einzelne rübenverarbeitende Fabriken können von der Verteilung ausgeschlossen werden.
5. $ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die voraussichtliche Gewinnung wird für die einzelnen rübenverarbeitende« Fabriken von der Reichszuckerstelle festgesetzt. Zu diesem Zwecke wir» für die BetriebSjahre 1912/13, 1913'14 und 1914'15 die Rübenanbaupfläche und die Zuckergewinnung ermittelt und aus dem gefundenen DurchschntttSertrag und der Anbaupfläch« des laufenden BetriebsjahrS die voraussichtliche Gewinnung berechnet
Im § 7 Abs. 3 wird an Stelle der Worte „Be- triebSjahr 1916/17" gesetzt „laufende Betriebsjahr".
6. § 8 erhält folgende Fassung:
Der Preis deS von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Rohzuckers beträgt für ErsterzeugniS von 88 vom Hundert Ausbeute 23 Mark, für Nacher- zeugnis von 75 vom Hundert Ausbeute 19 Mark für 59 Kilogramm ohne Sack frei Magdeburg bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1917. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1917 erhöht sich der Preis am Ersten jedes Monats um 0,15 Mark. AlS Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der ReichSzuckerstelle für die Lieferung v»rgeschriebe«e Zeitpunkt.
Der Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzeluen Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, die für Rohzucker gelten, der außerhalb des Standorts der Fabriken eingelagert ist.
Hinsichtlich »es PreiseS für Rohzucker aus frühere« Betrtebsjshren verbleibt es bei den bisherige« Vorschriften.
Der Reichskanzler oder die vo» ihm bestimmte Stelle kann die näheren Bedingungen der Lieferung, Abnahme und Bezahlung festsetze«, inSbesontere Bestimmungen über die Stellung »er Täck« treffen.
7. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung::
Die Berbr«uchszuck«rfabriken habe« ten ihx«« angewiesenen Rohzucker abzunehme«, zu bezahlen und auf Verlangen der Reichsznckerstelle auf B«r- brauchszucker zu verarbeiten oder zu lagern und alS Rohzucker abzugeb««.
8. § 10 erhält folgende Fassunng: 1 Unbeschadet der Vorschrift im $ 8Mbs. 1" dürfen rübenverardeitente Fabriken,
1. wenn fit im Betriebsjahr 1913/14 ihre 'gesamte Erzeugung auf Weißzucker verarbeit haben, (ohne fremden Rohzucker in einer 10 vom Huntert ihrer eigenen Rohzuckererzeugung üb«r- steigenden Menge in den Fabrikbetrieb anf- genommen zu haben (rein landwirtschaftliche Weißz«ck«rfabriken), im Betriebsjahr 56 vom Hunder mehr BerdranchSzucker herstellen, als sie unmittelbar oder mittelbar in 12 anfeinanter- folgenden aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 «uSznwählent«» Monaten steueramtlich zum Jnlandverbranch« Haben abseitigen lassen, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerte« Vorräte am Ende der gewählten 12 Monatej'^-^ 2. wen« sie regelmäßig im wesentlichen nur'für einen bef^ränften PrrsonenkreiS, -. V. ihre ^ AngeMWM^ Arbeiter und die beteiligte« rübenbauenden Landwirte, VerbranchSznckev Hrrstellen, im BetriebSjahr 80 vom Hundert mehr Verbrauch-zucker Herstelle« all sie im Betriebsjahr 1913/14 hergestellt haben;
3. wenn sie im BetriebSjahr 1913/14 Rohzucker zum Zwecke der Raffination in den Fabrikbetrieb in einer Meng« ausgenommen haben, die 10 vom Hundert »er in »er Fabrik aus Rüben herge- stellte» Menge übersteigt, ohn« Beschränk»«- Berbrauchszucker herstellen;
4. wen« sie im BetriebSjahr 1913/14 Rohzucker und Verbrauch-zucker abgegeben haben, ohne »aß bei Fall von No. 2 oder 3 vvrltegt, Verbrauch-zucker in gleicher Menge herstellen, wie bie in Nr. 1 bezeichneten Fabriken.
DieReichszuckerstelle setzt »ieBerbrauchszuckermengen fest, die nach diesen Vorschriften v»n ten einzelnen Fabriken hergestellt werben dürfen. Sie sann rübenverarbeitenden Fabriken, soweit btefe nach den vorstehenden Vorschriften znr Berarbeitung »er von ihnen geernteten aber ihnen gelieferten Rüben auf Berbrauchszucker nicht berechtigt sind, gestatten, btefe auf Berbrauchszucker zu verarbeiten.
9. | 11 wirb gestrichen.
(Fortsetzung folgt.)
Hus der Heimat.
-o° -ersfel», 5. N»vember. Am 20. Oktober 1917 ist eine Bekanntmachung Nr. Bst. 200/9. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von eiserne« Heizkörper« und ZentralheizungSkesseln, in Kraft getreten. Sie erstreckt sich auf Vorräte ^unb Erzeugung gebrauchsfertiger, nicht in Heizung-anlagen eingebauter guß- und schmiedeeisener Zentral-Heiz« und Kühlkörper aller Art sowie auf guß- und schmiedeeisern« Kessel und Kesselglieder für Zentr«lh«izungS- anlage«. Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen der Beschlagnahme und einer Meldepflicht. Auch ist Lagerbuchführung v»rgcschriebe».
Stichtag für die erste Meldung ist »er 1. November 1917; bie Meldungen müssen big zum 15. November 1917 erstattet sein. Ausnahmen von der Beschlagnahme könne« durch die Kri«g»-Roh- stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- Ministeriums, Sektion El. „Abt. Heizbetrieb", bewilligt werden. An diese sind auch alle Anfrage« und Frei- gabeanträge zu richten. Die Einzelverfügungen Nr. Bft. 1042'1. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von eisernenHeizkörpern, treten gleichzeitig anßerKraft. Der Wortlaut »er Bekanntmachung ist bei ben Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
-n- HerSfel», 5. N»»ember. Dem Musketier Hans Goßmann, Jnf.-Regt. 467, Soh» bei Fabrikarbeiter- H«inrich Goßmann hier, würbe das „Eiserne Kreuz" verliehen. ES wnrbe ihm eigenhändig von Sr. Exzellenz General »vn Schmiedete überreicht.