Aersfelder Tageblatt
AMrlicher Anzeiger
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Nr. 359
Jetziger Besugspr^ Dlerteljabrllä
Sonntag, den 4. November
1917
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. Bst. 200/9. 17. K. R. A. betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von eisernen Heizkörpern und Zentralheizungskesseln.
Vom 20. Oktober 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, d^tz, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen Höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung g< gen die Beschlaznahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstes»«« von KriegS- bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 sReichs- Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 19: / sReichS-Ge- fetzbb k 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des HandelSgewerbeS gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Ge-etzbl. 6. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanxtmachung betroffene Gegenstände.
Bon der Bekanntmachung werden betroffen:
1. Alle vorhandenen und neu erzeugten, gebrauchsfähigen, nicht in Heizungsanlagen eingebauten guß- und schmiedeeisernen Zentral-Heiz- und Kühlkörper aller Art, inShessndere Radiatoren und RaüiatorenKlieder, Heizöfen u>b Zohrre^ister,
Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegsministeriumS, Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb", erfolgen.
i 4.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Die im § 1 bezeichneten beschlagnahmten Gegenstände können von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegsministeriumS, Sektion El. „Abt. Heizbetrieb", zur Verwendung freigegeben werden. Die Freigabeanträge sind der Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb" der Kriegs-Rohstoff-Ableilung in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 28, auf vorgeschriebenem Formular in doppelter Ausfertigung einzureichen. Freigabeantragsformulare können von dieser Stelle bezogen werden.
§ 5 Meldepflicht.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen der Meldepflicht.
§ 6.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, die Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben oder gehabt haben »der auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben,
2. landwirtschaftliche und gewerb ichs Unternehmer, 3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände*), auch wenn sie auf Grund einer Einzelbeschlagnahme nach Nr. Bst. 1042/1. 17. K R. A. gemeldet haben. Borräte, die sich am Stichtage ur terweg» befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom Em flänger zu melden.
Nach § 2 beschlagnahmte Gegenstände, die sich bereits auf einer Baustelle befinden, aber noch nicht
körpern treten gleichzeitig außer Kraft.
Cassel, den 20. Oktober 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps.
wen Kehler,
Generalleutnant.
HerSfel», den 31. Okt»bLr 1917.
Aus einzelnen Gemeinden wird mir berichtet, daß feiten» der Ortsbehörde» bekannt gemacht worden sei, daß eine Beschlagnahme -er Gänse stattfinde. Ich weise darauf hin, daß dies unzutreffend ist; vielmehr ist den Bürgermeistern ausdrücklich mitgeteilt worden, daß von einer Beschlagnahme in diesem Jahre Ab- stand genommen werden sollte, das aber dagegen erwartet werden .dürfe, Saß die Lan-wirte, soweit sie Gänse zum Verkauf bringen einen Teil derselben freiwillig an Verbraucher im Kreise Her-feld liefern. Diese An»rdnung war nötig, weil besonders im östlichen Teil des Kreise- die Mastgänse vorwiegend nach auSwärt» verkauft »erden. W««n sogar in einigen Gemeinden eine Zählung der Gänse stetige« funden hat, so ist dies vom Landrat-amt weder »er«
sügt noch beabsichtigt. Tgb. Ro. I. 13578.
Der Landrat.
». Hedemann, Reg.-Affeffor.
tzun,e» uno Lu,reryr,er, reunzerchnen.
fertig eingebaut sind, sind von dem Lieferanten zu melden gleichgültig, ob die Gegenstände an den Lieferanten schon bezahlt sind oder nicht. Gegenstände dieser Art sind jedoch »ei der Meldung besonders zu
Hersfeld, den 21. Oktober 1917.
Die Herren Bürgermeister des KreiseS werden an die umgehende Sinreichung der Echulkassenrechnungen
erinnert.
Tgb. No. I. 12738.
Der Landrat.
«. Hede »an«, R«g.-Aff«flor.
Klanschenblechrohre, Heizröhre für HSHeren Druck, Rippenelemente, Rippenrohre, GewächshauSheizrohre.
2. Alle vorhandenen und neu erzeugten, gebrauchsfähigen, nicht in HeizeungSanlagen eingebauten guß- und schmiedeeisernen Kesssl und Kessel-
§7.
glieder für ZentralheizungSanlagen.
Rohre, die nur zur Zu- bez». Ableitnng von Dampf, Wasser oder Kühlflüssigkeit dienen, sowie Verbindungsstücke zu Heizkörper und Kesseln werden von dieser Bekanntmachung nicht betreffen.
I 2.
Beschlagnahme.
Die im § 1 bezeichnete« Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Beschlagnahme »nd Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Mirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenstände verboten ist und rechtSgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtSgeschäft- lichen Verfügungen stehen Berfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll- ziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zuläffig, die mit
*) Mit GefäuguiS bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe biS zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1...............;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beisetteschafft, beschädigt »der zerstört, verwendet verkauft oder kauft oder ein anderes Ber- äußerungS- oder Erwerb-geschäft über ihn ab- f e|lte|M;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführung-bestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, »der wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs, einrichtungen oder Räume verweigert, »der wervor- sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft! auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem AuSkunftSpflichtigen gehören »der nicht.
Aer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vor- geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen meterläßt, wird mit Geldstrafe biS z« dreitausend
Stichtag, Meldefrist.
Maßgebend für die Meldungen ist der bei Beginn des Stichtage» tatsächlich vorhandene Bestand. Stichtag für die erste Meldung ist der 1. November 1917 ; die hierauf bezüglichen Meldungen müssen spätestens bis 15. November 1917 (Meldetermin) erstattet sein.
Weitere Meldungen kann die ^Krieas-Rohstoff- Abteilung deS Königlich Preußischen KriegS- ministeriums, Sekt. rl. „Abt. Heizbetrieb" verlangen.
$ 8.
Art der Meldung.
Die Meldungen müssen, getrennt für Heizkörper und Keffel, auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen, die bei der Sektion El. „Abt. Heizbetrieb" der KriegS - Rohstoff - Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsminsteriums erhältlich sind, erfolgen. Die Anforderung hat auf einer Posttarte zu erfolgen, welche mit deutlicher Untschrift und genauer Adresse zu versehen ist. Die Meldescheine dürfen zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der darin gestellten Fragen nicht benutzt werden. Von den erstattenden Meldungen ist eine Abschrift (Durchschlag) von dem Meldenden zurückzubehalten und aufzubewahren. Die Meldungen sind lückenlos auSgefüllt und postfrei gemacht an die Sektion El. „Abt. Heizbetrieb" der KriegS-Rohstoff- AbteilungdeSKöniglichPreußischenKriegsmtnisteriums in Berlin EW 11, Königgrätzer Str. 28, einznreiche«.
r 9.
Lagerbuch, AuSknuftserteiluug.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen auS dem jede Aenderung in den VorratSmengeu und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartige» Lagerbuch führt »raucht ein besonders Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten.der Militär? oder Polizeibehörden ist die Prüfung deS Lagerbuches sowie die Besichtigung der BetriebSeinrichtungen und Räume zu gestatte«, in den meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert oder seilgehalten werden oder zu vermuten
Her-feld, den 30. Oktober 1917.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher deS KreiseS ersuche ich die Fleischbeschauer an die Berichterstattung über die Schlachtung von Ferkel im Gewicht bis zu 30 Pfund im Monat Oktober mit Frist bis spätestens zum 5. k. MonatS zu erinnern.
Der Vorsitzende deS KreiSanSschnffeS.
I. F. Nr. 2383. J. «.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Verordnung
Aber den Verkehr mit Zucker.
Vom 17. Oktober 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-
lassen:
Artikel 1.
Für den Verkehr mit Zucker gelten die Vorschriften der Berordnung über den Verkehr mit Zucker im Vetriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. G. 1032) mit den sich auS folgenden Vorschriften ergebenden Aenderungen:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die besonderen Vorschrift«» über die Verwendung von Zuckerrüben zur Branntweinbereitung bleiben
sind.
§ 10. Anfrage».
Alle Anfragen die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegsministeriumS, Sektion El. „Abt. Heizbetrieb" in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 28, zu richten. Der Kopf deS Schreibens ist mit Aufschrift: „Betr. Heizbetrieb" zu versehen.
§ 11. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn deS Oktober 1917 in Kraft.
Die Einzeloerfügungen Nr.
A., betreffend Beschlagnahme
Bst. von
fich
1042/1.. 17 K.
der
20.
R.
eisernen Hetz-
die Bekanxt-
*) Demgemäß erstreckt . .
machung auch auf "" stiftische, kommunale im Eigentum 'de» Reiche- oder eines BnndeS- staateS stehende Gegenstände der im 8 1 genannten Art.
unberührt. ~ „
2. § 4 Abs. 1 und 2 erhalten f»lgende Fassung:
Besitzer von Zuckerrüben haben auf Verlangen der ReichSzuckerstelle die Rücken an die von dieser zu bestimmende Stelle zu liefern und nach den Anweisungen der Reichszuckerstelle zu verladen. In Verträge, nach denen Zuckerrüben zur Verarbeitung auf Zucker an Fabriken zu liefern sind, soll nur auS wichtigen Gründen eingegriffen werden; als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Verarbeitung der Rübe» auf Zucker durch die Lieferung an die zum Empfang berechtigt« Fabrik ( sie mit Rücksicht au,________.
schaftlich ist oder sie die Rüben nicht ordnungsmäßig abnehmen kann. Die Stelle, der die Rüben zuge- wiesen sind, ist zur Abnahme der Rüben und zur Zahlung eines angemessenen Preises verpflichtet, der unter Berücksichtigung der bestehenden Vorschriften über die Preise für Zuckerrüben zu bemessen ist. Zuckerrüben, die vertraglich an eine Zuckerfabrik zu liefern waren, hat die Stelle, der die Rüben -«gewiesen worden sind, an diese Fabrik zu bezahlen. Die Fabrik rechnet mit dem Lieserer der Rüben sv ab, als ob die Rüben an sie geliefert wären. Die ReichSzuckerstelle kann über die Bedingungen der
gefährdet wird »der die Zufuhr an lf die Verkehr-verhältnisse unwirt-
ReichSzuckersteSe kann über die Bedingungen der Lieferung nach näherer Anweisung des Reichskanzlers
Bestimmunge« treffen.
lFonsetzung folgt).