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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im f amtlichen Teile 29 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- i gelungen wird Rabatt gewährt. Lrscheiict jeden Werktag nachmittags. ;

Nr. 257.

Lediger Bezugspreis visrisIISlirllkb L80 MK,

Freitag, den 2. November

1917

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Nr. L. 1500/8. 17. K. R. A., betreffend Keschingnshme, Uerantzernng, Ver­wendung und Mrldepsitcht von pfiary! che« Gerbstoffanszügen und künstlichen GerbMitteln.

Vom 19. Oktober 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen KriegsministeriumS hiermit zur allge­meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die'Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekannt­machung über die Kicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde­pflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuches nach § 5 der Bekanntmachung über AuskunftSpflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604)**) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu­verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

8 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen:

a) die Auszüge aus pflanzlichen Gerbstoffen jeder Art;

b) die künstlichen Gerbmittel.

Als künstliche Gerbmittel im Sinne dieser Bekannt­machung gelten alle nicht rein pflanzlichen und rein tierischen Gerbmittel, insbesondere Sulfitzellulose- Ablauge, Nrradol und dergleichen.

Beschlagnahme.

Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen­stände werden hiermit beschlagnahmt.

i 3.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlasnahme hat die Wirkung, Saß die Bornahme von Veränderungen an den von ihr be­rührten Gegenstände verboten ist und rechtsgefchäftliche Versügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft- lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll- ziehung erfolgen.

§ 4.

Ausnahmen.

Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen, zulässig, die auf Grund der nach­folgenden Bestimmungen oder mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.

8 5.

VeräntzernugS« und Ve-wendnngserlanSnis.

Trotz der Beschlagnahme ist unbeschadet der sonst bestehenden Bestimmungen oder besonderer Anordnung

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1...............;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet verkauft oder kauft »der ein anderes Ver- äußernngs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt'

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs- einrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor­sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbüch^r einzurichten oder zu führen unterläßt wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft,' auch form?« Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem AuskunftSpflichtigen gehören oder nicht.

/ , Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dreser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll- standige Angaben macht, »der wer fahrlässig die vor- geichriebenen Lagerbücher einzurichten »der zu führen unterlaßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des KöniglichPreußischen KriegSministeriums gestattet:

1. die Veräußerung und Lieferung an und durch die Kriegsleder Aktiengesellschaft, Berlin W9, Budapester Str. 11/12, und die Verwendung der durch die Kriegsleder Aktiengesellschaft bezogenen beschlagnahmten Gegenstände zur Herstellung von Leder im eigenen Betriebe-

2. die Verwendung der aus pflanzlichen Gerb­stoffen gewonnenen Gerbbrühen von weniger als 10° Be. Dichtigkeit zur Herstellung von Leder im eigenen Betriebe;

3. die Veräußerung, Lieferung und Verwendung von Chromsalzen und gewöhnlichem Alaun- 4. die Verwendung der am 19. Oktober 1917 nachweislich im Besitz der Gerbereien oder Lederzurichtereien befindlichen, von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände, soweit nicht die Bekanntmachung Nr. Ch. 11. 588/10. 15. K. R. A. (Verbot künstlicher Be­schwerung von Leder) es verbietet,-

5. die Veräußerung und Lieferung der unter 8 1b fallenden Stoffe an andere Abnehmer als Gerbereien oder Lederzurichtereien.

§ 6

Meldepflicht.

Das Leder-Zuweisungs-Amt der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- minifteriums ist berechtigt, nach Maßgabe der Bekannt­machung über Auskunstspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) jederzeit Auskünfte über die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände zu verlangen.

8 7.

Anträge und Anfragen

Anträge und Anfragen sind ausschließlich an das Leder-Zuweisungs-Amt, Berlin W 9, Budapester Ttr. 11 zu richten, von welchem auch die Vordrucke für An­trags-, Erlaubnis- und Meldescheine zu beziehen sind.

§ 8.

Inkrafttreten.

Die Bekanntmachung tritt mit dem 19. Oktober 1917 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. Ch n. 1000/4. 16. K. R. A., betreffend Verbot der Extraktion von Gerbrinden, v»m 1. Juni 1916, außer Kraft.

Casfel, den 19. Oktober 1917.

Der Stellvertretende kommandierende General

des 11. Armeekorps.

wen Kahler,

Generalleutnant.

Hersfeld, den 30. Oktober 1917.

Ich beabsichtige, eine anderweite

Einteilung der Lebensmittelverteilungsbezirke vorzunehmen. Diejenigen Kaufleute in den Landge­meinden des Kreises, die bisher noch keinen Antrag aus Zulassung zum Verkauf von Lebensmitteln ge­stellt haben, können sich jetzt noch melden. Anträge, die nach dem 10. November d. J. eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Tgb. No. K. G. 3649. Der Landrat.

». H e de m a n n, Reg.-Affeffor.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.

Zum Schutze gegen die Tollwut wird auf Grund der §ß 18 ff des Biehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:

In Bodes, Kreis Hünfeld ist bei einem Hunde Tollwut festgestellt worden. Der Hund ist frei um- hergelaufen. Zur Bekämpfung dieser Seuche wird daher angeordnet, daß sämtliche Hunde in den Ort­schaften Eitra, Gieglos, Oberhaun, Unterhaun, Roten- see und Wippershain festzulegen sind. Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb ver­sehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten.

§ 2.

Die Ausfuhr von Hunden aus den vorgenannten Gemeinden ist nur mit Genehmigung des Landrats nach vorheriger tierärzlicher Untersuchung zulässig. Die Benutzung ven Hunden zum Ziehen wird nur unter der Bedingung gestattet, daß sie dabei fest an­geschirrt und-mit einem sicheren Maulkorb versehen sind.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be­stimmungen werden «ach den §§ 74 ff des Biehseuchen­gesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 519) bestraft.

Hersfeld, den 31. Oktober 1917.

Der Landrat.

B.:

Funke, Kreissekretär.

HerSfeld, den 1. November 1917.

Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld in dieser Woche erfolgt am Freitag und Sonnabend und beträgt 200 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte; Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlacht- bezirken setzen die zuständigen Gendarmeriewacht- meister die Kopsmenge fest.'

Der Vorsitzende des KreisauSschufleS.

I. F. Nr. 2404. J. B. :

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 29. Oktober 1917.

Die Herre« Bürgermeister und Gutsvorsteher in: Eichhof, Hattenbach, Harnrode, Obersörsterei Heringen, Oberförsterei Hersfeld,Mecklar, Meisebach,Obersörsterei Niederaula, Niederjossa, Rohrbach, WipporShai«, (Obers.) und Wüstfeld erinnere ich «»chmals an die Erreichung des Fragebogens über vorhandene Vieharten.

Der Vorsitzende des KreisausschusseS.

I. A. No. 10530. J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, de« 1. November 1917.

Unter Bezugnahme auf die gestern bekanntgegebene Höchstpretsfestsetzung für Milch vom Regierungspräsi­denten weise ich darauf hin, daß der erhöhte Preis den Erzeugern erst vom 1. November ab gezahlt wird, da auch an diesem Tage erst die erhöhten Futterpreise in Kraft treten.

Der Vorsitzende des Kreisansschusses.

J. B.

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

^erifeli, den 26. Oktober 1917.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, die in den Händen der Kartoffelerzeuger befindlichen Kartoffelbezugsscheine der Stadt Hersfelb einzuziehen u«d mir bis zum 5. November ds. Js. einzureiche«.

Tgb. No. L 13383. Der Landrat.

I. B.

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 26. Oktober 1917.

Seitens der Empfangsstellen sind die aus dem Kreise gelieferten Kartoffeln teilweise beanstandet worden, weil sie krebsig, krank »der zu klein waren. Dadurch entstehen für alle an der Lieferung Be­teiligten Unannehmlichkeiten und Weiterungen, abge­sehen davon, daß auch die Lieferanten von minder­wertigen Kartoffeln Anspruch auf die Höchstpreise selbstverständlich nicht geltend machen können.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises ersuche ich, diejenigen, die noch Kartoffeln an den Kreis zu liefern haben, darauf aufmerksam zu machen und sie zu veranlassen, die Kartoffeln vor der Lieferung gründlich zu verlesen und die kranke« und kleinen Kartoffeln zurückzulegen. Diese können verfüttert werden.

Tgb. N». I. 13384. Der Landrat.

A. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 30. Oktober 1917.

In § 3 der Verordnung betreffend die Abgabe vo» Petroleum an die Zivilbevölkerung im Kreise Hersfeld vom 26. September 1917 Kreisblatt N». 231 ist angegeben, daß Händler der Petroleum- mengen erhalten, die sie im Jahre 1913 ausgegeben haben. Diese Bestimmung hat sich als nicht durch­führbar erwiesen. Bei den knappen Petroleumvor­räten werden den Händler nur mit etwa lO»/« der Jahresmenge v»n 1918 beliefert.

Gleichzeitig ändere ich meine Bekanntmachung vom 27. September Kreisblatt N». 226 wonach ange­ordnet war, daß auf die Petrsleumkarte wöchentlich ^«LiterauSgegeben ist,dahin ab,daß dieaufdiePetr»leum- karte abzuzebende Menge auf v< Liter monatlich fest­gesetzt wird. Die Händler haben bei der Berabiolgnng von Petroleum die 4 Wochenabschnitte gleichzeitig abzutrennen und darauf Liter Petroleum zu verabfolgen.

Tgb. No. L 12264. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 1. Oktober 1917.

Mache n»chmals darauf aufmerksam, daß ich kein Vieh, auch Kälber, »h«e amtliche» Wiegeschein an- nehme.

I. B a « m a n «,

Vertrauensmann f. i Kletschversvrgung Hersfeld.

Auf Grund des § 10 der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Be- Handlung, Verwendung und Meldepflicht von r»hen Kanin-, Hasen- und Katzenfellen und aus ihnen her. gestellten Leder vom 1. Juli 1917 hat die Kriegs-Roh­stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums (LederzuwetsuugSamt) eine Ausnahme

(Fortsetzung auf der 4. Seite.)