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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

WM

für den Kreis Hersfeld

KMIM

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 28 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- Ölungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden WerLag nachmittags.

Nr. 855. ^ ^Ä.'1"*'1''6 Mittwoch, den 31. Oktober

1917

Amtlicher Teil.

Bersfeld, den 29. Otober 1917.

Die Zerren Bürgermeister der Candgemeinden ersuche ich, dem Kommissionär Grenzebach in piiederaula unmittelbar und sofort mitzuteilen, welche Menge Kartoffeln aus Jhrer Gemeinde noch unbedingt vor dem Minier abgenommen werden mu&, weil geeignete Räume für die Hufbewahrung fehlen. Ich erwarte, da^ diese Hngaben ich Interesse der Gemeinde selbst schleunigst, spätestens binnen 2 Cagen, dem Berrn Grenzebad) gemacht werden, da augenblicklich wieder Magen in größerer Hnzabl von der Gifenbahnverwaltung zur Verfügung gestellt werden.

Tgb. Nr. 1. 18374.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, Leu 30. Oktober 1917.

Ich beabsichtige, eine anderweite

Einteilung der Lebensmittelvertsiluttgsbezirke vorzunehmen. diejenigen Kaufleute in den Landge­meinden des Kreises, die bisher noch keinen Antrag auf Zulassung zum Verkauf von Lebensmitteln ge­stellt haben, können sich jetzt nvch melden. Anträge, die nach dem 10. November d. I. eingehen, können nicht mehr berücksichtigt »erden.

Tßb. No. K. G. 3649. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Res.-Assesiyr.

Hersfeld, den 25. Oktober 1917.

Aus gegebener Veranlassung mache ich darauf auf­merksam, daß die SchneSigkeitsprämie für an den Kreis gelieferte Kartoffeln bis zum 15. Dezember d. J. gezahlt »ird.

Tzb. No. I. 13334. Der Landrat.

f. Hetzemann, Aez.-Affesfsr.

Hersfeld, am 21. Oktober 1917.

Am 1. November d. Js. wird die dritte Rate der für das laufende Rechnungsjahr zu entrichtenden Kreissienor fällig.

Polnische ostseekrSmne.

Die durch die

sens von den Russen sich an- eherrschung der Ostsee durch die Berliner Lokalanz. enthaltenen ' noch bemerkens- Sort: Während man

des Rigaischen Meerbu bahnende vollständige B Deutschen läßt einen tm _ ........ _ AufsatzDer polnische Ostseetraum" werter erscheinen. Wir lesen u. a. d. . , die Rückeroberung der alten deutschen Hansastadt Riga in Deutschland bejubelte und sie als eine der schönsten Taten deutscher Kriegführung feierte, soll es in der »tstadt Polens, Warschau, lange Gesichter und be- e Herzen gegeben haben. Man fühlt sich aus einem schönen Traum rauh aufgestort: der Zugang zur Ostsee, das Sinnen und Trachten jedes Polen, schien in unendliche Fernen zu rücken. Man hat sich dort inzwischen freilich wieder aufgEt und schmiedet heute neue Pläne. Der polnrsche Blick ist auch heute unverwandt auf die Gestade der Ostsee gerichtet. Nicht da man etwa auf Mga, als zukünftigen polnischen Aus­gangshafen, Anspruch erhebt, soweit scheint der weiße Adler noch nicht fliegen zu wollen. Aber man hatte es doch lieber gesehen, wenn der deutsche Vormarsch an der baltischen Küste nicht erfolgt, Riga also lieber in russischer und höchstens noch Libau in deutscher Hand geblieben wäre. Denn, so folgert man in Warschau, je kleiner das von den deutschen Waffen eroberte bal­tische Gebiet, desto geringere Aussichten, daß es ie ein selbständiges, unter deutschem Einfluß stehendes Gebilde werden könnte. Nach polnischem Rezept wäre emso verkleinertes Kurland am besten zu Litauen zu Magen gewesen, um es dadurch polnisch-litauischen .Einflüsse n zugänglich zu machen. Damit wäre dann aber die politische Brücke zur Ostsee geschlagen.

auf Mj Anfpruc

., i-^»« h*iv ..^ei in au in deutscher Hand rt man in Warschau, Waffen eroberte bal-

Der deutsche Vornrarsch über die Düna hat nun sol­chen Spekulationen ein Ende bereitet. Aber viele Wege führen nach Rom, und darum hat man jüngst in War­schau beschlossen, eine andere Taktik anzuwenden. Man stellt sich hinsichtlich Litauens desinteresstert und läßt seine Ansprüche auf dieses scheinbar fallen, unter, der Bedingung freilich, daß das Baltenland nicht nur staatsrechtlich mit diesem verbunden wird, sondern auch verwaltunastechnisch eine gemeinschaftliche Regierungs- spitze, möglichst katholischer Herkunft, erhalt. Eine solche Verschmelzung allein sei geeignet, den polnischen Ver­zicht auf Litauen zu erleichtern.

Der Zugang zur Ostsee soll also mit anderen Mitteln gesucht werden. Litauen wird durch eine schmale Land­zunge, die Kurland und Preußen bei Memel verbindet, vom Meere getrennt. Diese durch Vorsehung der Ge­schichte gezogene Grenze soll mit der Zeit verwischt und damit die Küste einmal erreicht welchen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvsrsteher des hiesigen Kreises ersuche ich, gefälligst dafür Sorge zu tragen, daß die Einzahlung der betr. Beträge pünkt­lich, spätestens aber bis zum 10. November d. Js. bei der Kreiskommunalkasse hier erfolgt.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. B.:

v. HeSemann, Reg.-Assessor.

Anweisung

xur Ausführung der Verordnung des Bundes­rats uker den Verkehr mit Mild vom 12.

Juli 1917.

(Reichs-Gesetzbl. S. 607).

(Schluß.)

7. Die nach § 8 der Wundesratsverordnung vom Jagdberechtigten zu erstattende Anzeige über die Abhaltung einer Treibjagd (Drück-, Riegel-, Stöberjagd, Streifs und dergl.) hat nach Be­stimmung des Kreiskommunalverbandes bei diesem, der Kreiswildstelle oder der Abnahme- stelle zu erfolgen. Der Jagdberechtigte ist ver­pflichtet, das zur Ablieferung bestimmte Wild zweckentsprechend auszusuchen (Ziffer 5) und bis zur Abnahme sachgemäß zu behandeln, es auf Verlangen gegen Erstattung der Transportkosten (| 4 der Bundesratsverordnung) oder ortsüblichen Fuhrlohns bis zur Nächsten Bahnstation schaffen zu lassen, auch den Versand an die ihm etwa von dem Kreiskommunalserbande, der Kreiswildstelle oder der Abnahmestelle bezeichnete Empfangsstelle (Ziffer 12) für Rechnung und Gefahr der Ab- nahmestelle ordnungsmäßig zu bewirken. Die Be­zahlung des Wildes an den Jagdberechtigten erfolgt vorbehaltlich besonderer AereinharzwLLN zwischen ihm und der AbnäymesteLe Zug um Zug mit der Abnahme.

8. Erfolgt die Abnahme des zur Ablieferung bestimmten Wildes nicht spätestens am Tage nach der Jagd so darf der Jagdberechtigte über diesen Teil der Jagdstrecke »ie über das Wild von Mindeststrecken (Ziffer 2) frei verfügen. Der Abnahme im Ginne dieser Vorschrift steht es. gleich, wenn bis zu dem Vorbezeichneten Zeitpunkte dem Jagdbe- rechtigten eine Mitteilung zugegangen ist, wohin er das Wild für Rechnung und Gefahr der Abnahmestelle senden solle.

9. Der Jagdberechtigte ist. verpflichtet, über

In solchen Plänen liegt nicht nur eine Gefahr für Preußen-Deutschland, sondern auch die Neuaufrol- lung der Frage von der Beherrschung der Ostsee. Wir hoffen, daß man auch in Deutschland solchen polnischen Bestrebungen jedes Verständnis versagen und chren Ur­hebern ein für allemal bedeuten wird, daß bei uns keinerlei Neigung besteht, zwei sich in Sprache und Glauben, Verfassung und politischer wie kultureller Entwicklungsgeschichte so schroff gegenüberstehende Ge­biete auch nur äußerlich mit einander zu verschmelzen, wie es die öentsch-protestantischen einstigen Ordenslande einerseits und das nichtdeutsche, noch in den Kinder- «en russisch-bureaukrattschen Verfassungslebens stek-

i Litauen andererseits sind. Hierbei wird man sich nicht zuletzt auch auf die Wünsche der Bevölkerung bei­der Teile berusen können, die von einer traeuinote ge­arteten staatlichen Vereinigung ihrer Gebiete nichts wissen will.

Die polnischen geheimen Treibereien, die hinter all diesen Machenschaften stecken, miissen schon heute als eine Gefahr für die spatere ruhige Entwick­lung jener Gebiete erkannt werden."

Der gültig von Preußen als Prozeßgegner.

In einem konstitutionellen Staate ist der König weder der oberste Richter, noch steht er über dem Gesetz linier gewissen Einschränkungen muß er seine bürger­lichen Rechte auf dem gewöhnlichen Prozeßwege geltend milchen, ebenso wie er durch die ordentlichen Gerichte zur Erfüllung seiner zivilychtttchen Pflrchten angehal- ten werden kaun Der bekannte historische Fell euteS Prozesses gegen den König von Preußen betrifft jene Klage des Müllers von Sansoust gegen den alten MiO vor dem Kammergericht, und der im lernen Prozeu zwischen dem König und drin Prinzen Friedrich Leo­pold, d. J. von dem Anwalt des Prinzen, Rechtsanwalt Heine, angewandte AusspruchEs mbt noch Richter in Berlin-" stammt eben aus jenem historischen Prozeß.

Begreiflicherweise haben Rechtsstreitaketten, in die der Träger der Krone verwickelt war, die breite Oek- fentlichkett stets besonders lebhaft interemert. In aller Erinnerung ist noch die Reihe von Prozessen, die vor einigen Jahren swifdien dem Kaiser und seinem Ca- diner Pachter Sohst geführt wurden. In zwei Bor- prozessen hatte damals Sohst als Pächter des Vorwerks Rehberg, von' Kaiser aus Instandsetzung verichiedener Baulichkeiten verklagt, obgesiegt. Später klagte der Gutsherr von Kadin auf Räumung des Vorwerks, aber auch mit dieser Klage wurde der Kaiser im März 1913 unter Auflegung der Kosten abgewiesen. 'Der Prozeß erregte damals grotzes Interesse, weil der Kaiser die

das gesamte Ergebnis seines JagdbetriebeS einschließlich der Austand-, Gnch- und Pirschjagden genaue Listen zu führen, aus diusu die Jagdart, der Tag der Erlegung und der Verbleib des Wildes zu ersehen sein muß. Er ist ferner verpflichtet, den zuständigen Behörden, insbesondere auch der Hauptwildstelle (Ziffer 10) und der zuständigen Kreiswildstelle oder Abnahmestelle auf Erfordern die Einsicht in diese Listen zu gestatten.

10. Die oberste Leitung des Verkehrs des «ach vorstehenden Bestimmungen zur öffentliche« Bewirtschaftung bestimmten Wildes liegt unter der unmittelbare« Aussicht des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, in der Hand einer in Berlin errichteten Hauptwildstelle, in der Sem Allgemeinen Deutschen Jagdschutzverein und dem Wildhandel eine angemessene Vertretung eingeräumt ist. Aufgabe der Hauptwildstelle ist vornehmlich die Fürsorge für die glatte Zuführung des Wildes an die nach ihrer Bestimmung aus den einzelnen Wildgebieten zu be­liefernden Kommunalverbände. Sie sann zu diesem Zweck die einzelnen Kommunalver­bände, Kreis»ildstellen, AbnahmesteSen und Empfangstellen mit An»sisungen versehe«, auch von diesen und den einzelnen Jagdbe- rechtigten und Wildhändlern jede gewünschte Auskunft verlangen.

11. Der Handel mit Wild ist nur den vom Leiter'des Kreiskommunalverbandes der gewerb­lichen Niederlassung zuglaffenen Wildhändlern gestattet. Die Zulassung kann von der Hauptwildstelle an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, auch find nur solche Wild- händler zuzulassen, die den Wildhandel bereits vor dem 1. August 1914 betrieben und seitdem fortlaufend steuerzahlend ausgeübt dem betreffenden Kommunalverband oder der zu­ständigen Kreiswildstelle mit entsprechendem Ausweis zu versehen.

12. Zwecks Abnahme und Weiterleitung des der Abliefernngspflicht unterliegenden Wildes sind nach Bedarf in den einzelnen Wild- gebieten Abnahmestellsn und in den gemäß Ziffer 10 zur Belieferung bestimmten Kommunalverbäudrn Empfangsstellen zu errichten. Mit den Geschäften der Abnahmestelle ist tunlichst ein im Wildgebiet zugelassener Wild­händler (Ziffer 11) oder eine Vereinigung (Fortsetzung auf der 4. Seite.)

Kündigung seines Pächters w einer öffentlichen Ver­sammlung von landroirtschaftlichen Fachleuten ncctge- teilt und seinem Pächter bei dieser Gelegenhett ein we­nig günstiges Zeugnis seiner Fähigketten ausgesprochen hatte.

Eine auch heute noch nicht erledigte Prozetzsache ge­gen den König von Preußen ist Sie Klage der Erben des Grafen Ernst von Münnich, ehemaligen russischen Generalfeldmarschalls, wobei sich das Objekt auf mMr als 40 Millionen Rubel bezifferte. Die Vorgeschichte der Klage war folgende: Friedrich der Große hatte 1741 für das Zustandekommen eines vorteilhaften Bünöms- ses mit Rußland dem aus dem Herzogtum Oldenburg sianmrenden Feldncarschall Münchich das Amt Bnga», das ehemals dem Grafen Biron von Kurland gehört hatte, als Geschenk angeboten. Da Münnich die An­nahme verweigerte, wurde das Besitztum dem Sohne Münnichs verliehen, der auf diese Weise die Schenkungs­urkunde erhielt. Unter der Kaiserin Elffabeth fielen aber die Münnicks, wie viele andere Günstlinge, in Un­gnade und wurden nach Wologda verbannt. Nach 20- jähriger Verbannung kehrte Ernst von Münnich nach Petersburg zurück und wurde wieder in hohe Aemter ein­gesetzt. Im Jahre 1765 war dann der König von Preu­ßen Schiedsrichter zwischen Biron und Münnich. Beide hatten an das Gut Wartenberg Anspruch erhoben, das zwar vom König Biron verliehen, nach dessen Verban­nung aber auf Münnich übergegangen war. Der Kö­nig von Preußen sprach damals als Schiedsrichter Mün­nich im ganzeil die Summe von 312 000 Albertstaler zu Nach der Behauptung der Münnichschenerben soll sich das Geld, das gegenwärtig einen Wert von mehr als 40 Millionen Rvel repräsentiert, im Besitz des preußi­schen Fiskus befinden. Schon im Jahre 1803 waren mit der preußischen Regierung Verhandlungen ange­knüpft warten, die aber bis zur Mitte des 19. Jahr­hunderts ruhten. Später interessierte sich der Herzog von Oldenburg auf Verwendung seines Oberhofmar- schalls Friedrich Münnich, eines direkten Nachkommen des Feldmarsckmlls, für die Angelegenheit. König Fried­rich Wilhelm stellte in seiner Antwort die Verlechung des Amtes Bügerr an Ernst von Münnich nicht in Ab­rede, da aber Münnich selbst und sein Vater zum Ver­lust der Stanöesrechte verurtettt worden seien, sei der Besitz wieder an die preußische Krone gefallen. Wie­der rußte die Angelegenheit lange Zeit, bis.vor etE 10 Jahren weitere Abkommen die Rechtsmävigkeit ih­rer Ansprüche darzutun unternahmen. Zu einer Prü­fung des interessanten Streitfalles durch die ordentlt- cheu Gerichte ist es bisher nicht gekommen, Sie Angele- aenvett darf aber nur als vertaat. nicht als erledigt selten.