Einzelbild herunterladen
 

Sersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be-

gegen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei A^WKHM Hersfeld. Für die RedaMon verantwortlich Franz Funk in HeasfÄd.

für den Kreis Hersfeld

JWNIIm

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, ReÄamen die Zelle 25 Pfg. Bei Aieder- hdlnngen wird Rabatt gewährt. Erscheint f^rn Werktag nachmittag».

Nr. 354. "*fcS,S.* Dienstag, den 30. Oktober

1917

»«tlicher Teil.

ßersfeld, den 29. Otober 1917.

Die ßerren Bürgermeister der Candgemeinden ersuche ich, dem Kommissionär Grenzebad) in T^iederaula unmittelbar und sofort mitzuteilen, welche Menge Kartoffeln aus Jhrer Gemeinde noch unbedingt vor dem «Unter abgenommen werden mu^, weil geeignete Räume für die Hufbewahrung fehlen. Ich erwarte, da^ diese Hngaben im Interesse der Gemeinde selbst schleunigst, spätestens binnen 2 Cagen, dem ßerrn Grenzebad) gemacht werden, da augenblicklich wieder Magen in größerer Hnzahl von der Gifenbahnverwaltung zur Verfügung gestellt werden.

Tgb. Nr. !. 13374.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

1.

Herrfeld, bex 10. Oktober 1917.

Betrifft H«ussch lach Lungen.

Ich weife zur Beachtung auf folgendes hin: Jedes für die HauSschlachtung bestimmte Schwein ist fasert bei der Einstellung der Ortspolizeibe- hörde anzuzeigen) sofern es bei Veröffentlichung dieser Anordnung bereits eingestellt war, hat die Anzeige binnen 3 Tagen nach dem Lag der Ver- öffentlichungzn erfolgen, der Einstellungstag ist in diese« Falle anzugeben und auf Anforder» nach-' zuweise». Die OrtSpolizeibehörde» haben über

die Anzeigen eine Liste zu führen. Dies gilt nicht für Landwirte im Hauptberuf.

nehmigung erforderlich.

S Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen auf dem hierfür vorgeschriebene» Formular und zwar

4.

5.

6.

mindestens 2 Wochen vor der beabsich­tigten Schlachtung. Die Formulare sind zum Selbstkostenpreis bei dem Gemeindevorstand er­hältlich. Jede Frage in dem Antragsformular ist genau zu beantworten; geschieht das nicht, so wird das Formnlar dem Antragsteller ohne Weiteres znrückgegeben.

Die erteilte Genehmigung ist vor der Schlachtung dem Flrischbeschauer vsrz«le«en. Ohne Ge- nehmignng darf keine Schlachtung »orgexommen werden, andernfalls tritt Bestrafung und Ein­ziehung des Fleisches ein, für das alsdann kein Sntgeld gemährt wird.

Nach ersetzter Schlachtung hat der Fleischbeschauer daS Schlachtgewicht festzustesten und auf dem Genehmigungsschein einzutragen. Alsdann ist der Genehmigungsschein durch die Hand des GemeindevorstandeS an mich möglichst schnell zu- rückzugeben.

Auf Grund der SchlachtgewichtSangaben und der Angaben im GenehmigungSantrage wird festge- stestt, ob die Hausschlachtung zulässig ist, welche Menge Schlachtviehfleisch innerhalb der Rxrech- nungSzeit verbraucht und wieviel Fletschkarten noch bezogen «erden dürfen. Hierüber erhält der HauSschlachtende eine schriftliche Nachricht, welche dem Gemeindevorstand zur Notiz für seine Liste und zur Zustellung übersandt wird.

Notschlachtungen.

DaS Fleisch aus Notschlachtungen kann für den eigenen Verbrauch im Haushalte überwiesen werden. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hans- schlachtung (insbesondere Einhaltung der FütterungSzeit) erfüllt sind, gilt die Notschlachtung als HauSschlachtung; im übrigen wird daS für den eigenen Verbrauch überwiefene Fleisch aus Notschlachtungen auf die Fleischkarten voll ««gerechnet.

Wird die Ueberweisung von Notschlachtungen be= ««tragt, so ist entsprechend den Anordnungen für die Hausschlachtung zu verfahren, b. h. der vorgeschriebene Antrag ist vorzulegen zugleich mit dem Vermerk der Fleischbeschauers über daS Schlachtgewicht und der Bescheinigung, daß ei sich um eine Notschlachtung handelt. Die Vorlage der Antrags ersetzt die Not- schlachtungSanzeige.

~ ®er Vorsitzende des KreiSausschuffeS.

I. F. No. 2289. I.«.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Affeffor.

Bekanntmachung.

A^ Bereich des stell». Generalkommandos 11. A. K. finden feit einiger Zeit EisenbahnüberwachungS- E"f.^^. Sie haben sich infolge der fortgesetzten feindlichen Agententätigkeit zum Schutze unseres ge- samten Wirtschaftslebens und militärischen Maß- üähmen nötig gemacht. Die UeberwachungSreisenden (Militarpersonen in Zivil) find mit AuSweisen »er-

sehen, die sie vorzeigen. Jede Militär- und Zivil­person ist verpflichtet, sich diesen Ueberwachungsreisen- den gegenüber, sobald sie darum angegangen wird, auSzuweisen und zwar Personen im wehrpflichtigen Alter durch die Militärpapisre, Ausländer durch Paß oder Paßersatz und alle übrigen Inländer am besten durch einen polizeilichen oder sonstigen behördlichen Ausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes und deS Alters uxb möglichst auch mit abgestempelten Lichtbild. Von der Eiusicht der Reisende» wird erwartet, daß den Militärpersoxen, denen dieser Dienst übertragen worden ist, keine Schwierigkeiten bereitet werden. Die Ueberwachungs- reisend«» sind berechtigt, solche Reisende, die sich weigern, sich auSzuweisen, »der bie falsche Angaben über ihre Pers»n mache», und nach Befinden auch s»lche, die sich nicht ausreichend über ihre Person auszuweisen imstande sind, v»rläufig festzunehmen und sie von der Eisenbahnfahrt solange auszuschließen, bis die Persönlichkeit einwandfrei festgestellt ist. Es liegt daher im Interesse her Reisenden selbst, der Aufforderung, sich auszuweisen, willig nachzxkommen.

Cassel, den 17. September 1917.

Der Kommandierende General. von Kehler,

* Generalleutnant.

* * *

HerSfeld, den 1S. Oktober 1917. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. I. 12387. Der Lanörat.

v. Lebemann, Reg.-Affeffor.

Verordnung

über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. Born 16. Oktober 1917.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaß- nahmen zur Sicherung der Vol -rnährung vom l W^ ^ 22- Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. G. 401) . ^ . , .

18. August 1917 (ReichS-Gesetzbl. D.828)^^^ verordnet.

Beim Verkaufe von Grieß, Gerstengraupsu (Roll- gerste) und Gerstengrütze an Kleinhändler (§ 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden:

bei Grieß 54 Mk., bei Gerstengraupen (Rollgerste) u. Gerstengrütze 61 Mk.,

Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu er­folgen.

§ 2.

Beim Verkäufe an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise für ein Pfund nicht über­schritten werden:

bei Grieß SLPfg, bei Gerstengraupen (Rollgerste) ».Gerstengrütze 38Pfg..

Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruch­teile eines Pfennigs auf ganze Pfennige ^nach oben abgerundet werden.

8 3.

Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Retchs-Gesetzbl. 6. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Ge- setzbl. 6. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 6. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. E. 253).

§ 4.

Der Staatssekretär deS KriegsernährungSamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver­ordnung zulassr«. $

Die Verordnung über Höchstpreise für Gersten- graupen (Rollgerste) und Gerstengrütze vom 9. Sep­tember 1916 und die Verordnung über einen Höch- preis für Metzengrieß vom 2. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1010, 1241) werden aufgehoben.

Diese Verordnung trittst dem 20. Oktober 1917 in Kraft.

Berlin, den 16. Oktober 1917.

Der Staatssekretär deS KriegsernährungSamts, von Waldow.

Anweisung

mr Ausführung der Verordnung des Bundes­rats üder den Verkehr mit Mild vom 12.

Juli 1917.

(ReichS-Gefetzbl. 6. 607).

Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Wild vom 12. Juli 1117 (Reichs-Ge- setzbl. 6. 607) wird für den Umfang der Monarchie mit Ausschluß der Hohenzostersche» Bande und der Insel Helgoland nachstehendes verordnet:

1. Der AblieferungS- und Abnahmepflichk im Sinne des z 2 Abs. 1 der Bundesratsveror-nung

unterliegt vorbehaltlich der Vorschrift in Ziffer 6 Abf. 2 nur die auf Treibjagden und ähnlichen Jagden (Drück-, Riegel-, Stöberjagden, Streifen und bergt) von einer Mehrheit von Schützen erlegte Strecke an Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild, sowie an Hasen, Kaninchen u«d Fasanen nach Maßgabe der nachfolgenden Be­stimmungen (Ziffer 25).

2. Jagdstrecke« bis zu 3 Stück Schalenwild (Rot- Dam-, Schwarz- und Rehwild) oder 10 Stück Niederwild (Hasen, Kaninchen und Fasanen)

te zxr

sildbrett

bleiben zur freien Verfügung des Jagdberechtigten mit der Maßgabe, daß ein Verkauf nur unmittel­bar an Verbraucher oder an -»gelassene Wilt- händler (Ziffer 11) erfolgen darf (Mindeststrecken).

3. Der drei Stück Schalenwild überschreitende Teil einer Jagdstrecke ist zur einen Hälft Befriedigung des örtlichen Bedarfs an W in der Umgebung deS Jagdortes, zur anderen zur Ablieferung an die Abnahmestelle ($ 2 Abs. 1 der Bundesratsverordnung) bestimmt. Ein hierbei überschießendeS Stück ist an die Abnahmestelle abzultefern. Den hiernach für den örtlichen Bedarf bestimmte» Teil der Jagdstrecke darf der Jagdberechtigte unmittelbar an Verbraucher, die innerhalb des Kreiskommunalverbandes bei JagdorteS ihren Wohnsitz haben, nicht aber an Gastwirtschaftsbetriebe veräußern; soweit biel nicht geschieht, darf er das Wild vorbehaltlich anderweitiger Bestim«ung der KreiswildsteL« (Ziffer 13) .nur an die Abnahmestelle (Ziffer 12)

verkaufen.

4. Bei Niederwildjagdstrecken findet gruudsätzlich eine Dreiteilung mit der Maßgabe statt, daß ein Drittel, mindesters aber 10 Stück (vergl. Ziffer 2) dem Jagdberechtigten zur freien Berfüguug verbleibt. Der Rest ist, wie bei Schale»wildstrecken (Ziffer Z) je z«r Hälfte zur Befriedigung bei örtlichen BedarfS und zur Ablieferung ex die Abnahmestelle bestimmt. Ist die Jagdstrecke eine Ä.SSSÄ Verfügung verbleiben würden, so ist der diese Höchst­grenze übersteigende Betrag Sem zur Ablieferung an die Abnahmestelle bestimmten Teile zuzuschlage».

5. Verschiedene Aildarten sind möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Anteil«, Stück«, welche sich nicht zu einem längeren Transport eigne», siud in erster Linie auf die zu baldigem Verzehr bestimmten Anteile zu vsrrechn««. Bei gemischten Strecken von Schalen- und Niederwild ermäßigt sich die dem Jagdberechtigten zur freien Verfügung zu belaffende Mindeststrecke (Ziffer 2) auf 1 Stück Schalenwild und 5 Stück Niederwild. Weitere Vorschriften über die Verteilung der eiuzelnen Wildarten auf die verschiedenen Anteile können von den Oberpriside«te» erlassen werden.

6. Die Oberpräsidenten sixd ermächtigt, nach Anhö­rung der zuständigen LandeSvorstände des Allge­meinen Deutsche» JagdschutzvereinS die nach den Ziffer» 24 den Jagdberechtigten zur freien Ver­fügung verbleibende« Mindeststrecken sowie bie in Ziffer 4 bezeichnete Höchst«enge von 60 Stück Niederwild unter Berücksichtigung der örtliche» Verhältnisse zu ermäßige». Ebenso kann der z»r Befriedigung bei örtliche» BedarfS bestimmte Anteil der Jagdstrecke »ach Anhörung des LandeS- »orstandes Allgemeinen Deutschen Jagdschntzver- eiuS »der der beteiligten KreiSwildstellen allge­mein oder für einzelne Kreise zugunsten bei zur Ablieferung an die Abnahmestelle bestimmten Teiles herabgesetzt ober an eine Höchstgrenze ge­bunden werden. Eine Heraxffetzung der dem Jagdberechtigten zur freien Verfügung belafsenen Mindeststrecken oder der in Ziffer 4 bezeichneten Höchstgrenze bedarf der Genehmigung bei Mi­nisters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Oberpräsidenten sind ferner ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Landervorstände des Allgemeinen Deutschen JagdschutzvereinS oder der beteiligten KreiSwildstellen nach Bedarf «ll- gemei» oder für einzelne Jagdbezirke auch daS Ergebnis von Such-, AustandS- und Pirschjagden unter Festsetzung einer dem Jagdberechtigten zur freien Verfügung zu belassenden Mindeststrecke den Vorschriften dieser Ausführuxgsauweisung zu unterwerfen. Ueber Beschwerde« gegen solche Anordnungen der Oberpräsidenten entscheidet der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. (Schluß folgt.) '

$ HerSfeld, 29. Oktober. DaS gute bricht » n selbst sich Bahn !! Diesen Ausspruch kann «an mit Recht auf die Aufführung der beliebten Operette DaS DretmäderlhauS" anwenden, den» diese Aufführung durch das Operetten-Theater Johann Strauß ist tatsächlich die hervorragendste Operetten- Aufführung, die uns seit Jahren hier geboten wurde. Wer also ein Freund guter Schauspielkunst, her­vorragender Sänger und Sängerinnen, und ein Freun­der schöne» Schubertschex Lieder ist, der versäume nicht, sich die zweite und letzte Aufführung vom Drer- mäderlhaus am Dienstag den so. Oktober anz »sehen. Alles Nähere sie heutiges Inserat.