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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich Mr Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.66 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei HersfeL. Für die RsdaMon verantwortlich Franz Funk in HA-fÄd.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 2» Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Aieder- holungen »i* Rabatt gwä^U. Srschsint jeden Werktag nachmittags.

Nr. »53.*'taSl"*" Sonntag, den 28. Oktober

1917

MMer Teil.

Serifel», Sex 23. E«»»« 1917.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche über die Zeichnung auf die 7. Kriegsanleibe gemäß «einer Verfügung vom 12. Oktober öS. Js. J. A. No. 10078 noch nicht berichtet haben, werden hier­an mit Frist bis zum 1. November erinnert.

Der Vorsitzende beS Kreisausschusses.

I. A. Ns. 10355. I. B.:

u. Hedemann, Reg.-Asseff»r.

Polizeiverordnung

betreffend das Tabakrauchen jugendlicher Person««.

Zwecks Verhütung gesu«dheitlicher «chädigungen bei jugendlichen Perssuen wird auf Grund des $ 137 Abs. 1 deS Gesetzes über die allgemein« Landesver- waltung vom SO. Juli 1883 (Gesetzsammlung Seite 195) in Verbindung mit den §5 6f, 12 und 13 der Vrrordnung über die Polizeiverwaltuug in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung ®. 1529) für den Umfang -er Provinz Hessen-Nassau mit Zustimmung -er Provinizialrate» verordnet, was folgt:

§ 1.

Personen unter 16 Jahren ist es »erboten:

1. Tabak, Tabakpfeifen, Zigarren, Zigaretten und Zigarettenpapier zu kaufen oder sich sonst ent­geltlich zu verschaffen-

2. auf öffentlichen Wegen, Plätzen, Anlagen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffent­lichen Räumen zu rauchen.

i 2.

ES ist Verboten, an Personen unter 16 Jahren die im § 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenstände -^MHMwwm^te^ utzzugeüen,

I 3.

Jeder, unter dessen Gewalt eine noch nicht 16 Jahre alte Person steht, die seiner Aufsicht unter­geben ist und zu seiner Hausgenossenschaft gehört, ist verpflichtet, sie von einer Uebertretung -es § 1 ab- zuhalten.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung wer-en mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unver- mögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

$ 5.

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1917 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt werden alle anderen -en gleichen Gegenstand betreffenden polizeilichen Vor­schriften aufgehoben. (No. 20721/«. IL 8306/17.)

Caffel, am 24. September 1917.

Der Oberpräsident.

J. V.:

D y e S.

* * *

Herrfeld, den 19. Oktober 1917. Wird veröffentlicht.

T«S. No. I. 12359. Der Landrat.

J. B:

v. He dem an«, Reg.-Aff«ffor.

Auf Grund -es Artikels 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit § S h der Preußischen GesetzeS über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und -em Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird im In­teresse der öffentliche« Sicherheit, unter Aufhebung -er $S 2 und 3 deS Befehls vom 13. Februar 1917 (K. K. B. Bl. 20. Stück, Seite 108 No. 116) für den Be­zirk der 11. X. K nachstehende

Verordnung

erlassen: § 1

Jede Beförderung von Gütern für die Kriegswirt­schaft, für die LebenSmittel- und Kohlenversorgung, und jedes Be- und Entladen von Wagen, sowie über­haupt jede Arbeit, die zur Erhaltung der Leistungs­fähigkeit -er Eisenbahnen und zur Behebung von Ver­kehrsstockungen erforderlich ist, ist unverzüglich aus- zuführe«. $

Zu diesem Zwecke sind sämtliche Zugtiere mit Ge­schirren, sämtliche Fahrzeuge mit Führern und Be­gleitmannschaften, sowie alle Güterlagerstatten - das sind alle Plätze und gedeckte Räume, die zur Lagerung von Gütern dienen - auch die PrivstgleiSanschlüffe an EtaatS und Privatbahnen auf Ansordern der Land­rateämter, der Bezirksdirektione«, KreiSamter und der Borstände der kreisfreien Städte, sowie der KriegS- «mtSsteke bezw. auf Anfordern der von diesen «e- Hörden beauftragte« Stellen (z. G Fuhran^ern) gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Die Höhe des Entgelts wird nach den vorhandene« Tarife« oder «ach den ortsübliche« Preisen bemesse« und im Zweifel von den ««fordernd«« Stelle« $ 2 bestimmt.

§ 4.

Weigern sich die Besitzer von Wagen und Ge­schirre«, die Halter von Zugtiere«, Sie Besitzer von Güterlagerstatten und die von Gleisanschlüssen, oder deren etwaige. Vertreter und Bevollmächtigt», sowis deren Angestellte und Arbeitsnehmer ohne berechtigten Grund, der Anforderung § 2 nachzukomme«, so werden sie, wenn die bestehenden Gesetze keine höheren Straf«« bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim Vorliege« mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Die gleiche Strafe trifft die Empfänger von Gütern wen» sie für die Abnahme der ihnen von Fuhrunter­nehmern angefahrenen Güter «icht unverzüglich Sorge tragen.

Caffel, de« 17. September 1917.

Der Kommandierende General. von Kehler, Generalleutnant. * * *

Hersfel-, den 19. Oktober 1917. Wird veröffentlicht.

Tgb. No. i. 12665. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Rrg.-Afsesssr.

Auf Grund der Artikels 68 der ReichSv«rfassung i« Verbindung mit § 9 > des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird zur Steuerung ö«r Wohnungsnot der Arbeiter für Kriegs­industrie i« Interesse der öffentliche« Sicherheit für die Dauer des KriegSzustandeS für den Bereich des 11. A. K. nachstehende

Vrrordnung

erlassen:

Die Vermieter von Wohpi:ugen, Schlafstellen und von f»«stige» zu Wotznzwccke« geeigneten Räumen, wie Läden, Niederlagen, Schuppen, haben auf öffentliche Aufforderung der KriegSamStstelle dieser oder den von ihr zu benennenden Stellen unverzüglich Anzeige zu erstatten, sobald einer der bezeichneten Räume leer­steht »der gekündigt ist, und dabei die Größe und de« Mietpreis der Räume, auch di« Mietsbedingungen anzugebe«.

Zuwiderhandlungen werden, sofern die best«hend«n Gesetze feine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Borliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe biS zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

Caffel, den 24. September 1917.

Der Kommandierende General. von Kehler, Generalleutnant. * * *

HerSfeld, den 19. Oktober 1917. Wir» veröffentlicht.

Tgb. No. I. 12664. Der Laudrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Asieffor.

Bekanntmachung

über Artzalkalien u«d Soda.

Vom 16. Oktober 1917.

Der BundeSrat hat auf Grund der § 3 des Ge fetzeS über die Ermächtigung d«S Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesrtzbl. S. 327) folgende Verordnung «r- laffe«: § 1

Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Artzalkalien und Soda zu regeln. Er kann die Vor­schriften dieser Verordnung auf verwandte Stoffe

ausdehn««.

Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlunge« gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung er­lassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark »der mit einer dieser Strafen bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

$ 2

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- künduns in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 16. Oktober 1917, Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H e l f f e r i ch.

Bekanntmachung

betreffen» AuSführungSbestimmungen zu »er Ber- ordnung über Aetzalkalte« und Soda vom 16. Oktober 1917.

Bom 17. Oktober 191T.

Auf Grund »er Verordnung über ^Aetzalkalie»

und Soda vom 18. Oktober 1917 (R«tchS-Ges«tzbk. S

902) wird bestimmt: WI ' >

i 1.

Artzalkalien und Soda dürfen nur mit Ge­nehmigung der Zentralstelle für AetzalkaUen und Soda in Berlin abgesetzt werden.

Die Zentralstelle ist ermächtigt, Aetzalkalien und Soda «ach näherer Weisung »es Reichskanzlers für die kriegswirtschaftlich«« Bedürfnisse in Anspruch zu nehmen.

Die Zentralstelle besteht auS einer Abteilung für Soda und Aetznatron sowie einer Abteilung für Aetzkali. Sir untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.

Z 2.

Mit Gefängnis bis zu fechS Monaten und mit Geldstrafe biS zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer Artzalkalien oder Soda ohne die im § 1 Abs. 1rgeschriebene Genehmigung absetzt;

2. wer den Bedingung«« zuwi-erh«nd«lt, unter denen eine «ach § 1 Abs. 1 vorgeschriebene. Ge­nehmigung erteilt ist ;

3. wer den auf Grund deS § 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

Neben der Straf« sann auf Einziehung der Stoff« erkannt werden, auf die sich die strafbar« Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

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Die Bestimmungen treten am Tage der Ber- kündung, die Bestimmungen im § 1 Abs. 1 je»och erst am 1. N»ve«ber 1917 in Kraft.

Berli«, den 17. Oktober 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H e l f f e r i ch.

H^ ^M Helmut»

8 Hersfel», 27. Oktober. Wieder hat sich ein volkstümlicher Freund des Bürgers und Bauers­manns auf die Wanderung begeben, seine 118te: der Lahrer Hinkende B o t e", der überall gern gelitten ist, zumal er stets mit wohlgefüllter Tasche kommt. Heitere und ernste Gabe breitet der Alte und doch immer Junge vor den vielen Tausende« seiner gewohnten Anhänger und neuen Frennde anS und auch unfern taperen Graueu und Blauen in der Fern« ist er kein fremder Gast. Ausgezeichnete Er­zähler und Menfchenbefchau«r haben SemHinkenden" Erlauschtes und reich Erfühlter anvertraut. Verlag von Moritz Schauenburg in stahr (Baden). (Preis: L a h r r r H i n k e ES e r Bote" 40 Pfg., ge­bundene AusgabeGroßer Volkskalender der Lahrer Hinkenden Vote" 1 Mark).

-h- HerSfeld, 27. Oktober. Ablieferung von Obst an die amtliche Einkauf-stelle.) Znr Versorgung unseres Volkes «ii Vrotaufstrichmitteln und frischem Obst werden noch große Mengen Obst benötigt. Vom 1. November ab werden 10 Prozent Zuschlug zu den bisherigen Höchstpreisen als Entgelt für seitherigen Schwund und »«rderb bewillgt. Da sich daS Obst in diesem Jahr als wenig haltbar er­weist, private Bahnsendungen nicht mehr genehmigt werden und die BezirkSstell«« zur Enteignung berech­tigt find, so bringt eine weitere Aufbewahrung deS nicht für den eigenen Haushalt nötigen Obste- feinen Nutzen, sondern den Nachteil des Verderb-, deS Schwunds und Frostgefahr bis zur Abnahme im Falle einer Beschlagnahmung. ES liegt daher im eigenen wie im allgemeinen Interesse, die entbehrlichen Frisch­obstvorräte durch die im Anzeigenteil genannten Auf- kaufssteüen der Allgemeinheit zur Verfügnng zustellen. Diese werden nötigenfalls auch die Abholung bewirken. Gleichzeit wird darauf aufmerksam gemacht, daß nu«- mehr jeglicher Absatz von getrocknetem Obst »erböte«, und solches also bis auf weiteres aufzubewahr«« ist.

-k- Hersfeld, 27. Oktober. Nachdem ««ch i« unserer Stadt Beitrittserklärungen zur Deutschen Vaterlandsp artet in größerer Zahl erfolgt sind, ist gestern Abrud im Gasthof zum Stern eine Ortsgruppe gegründet worden. Diese hat sich zur Aufgabe gesetzt ale vaterläudisch gesinnten Männer und Frauen in Stadt und Kreis HerSfeld zusammenzuschlteßen zur einmütigen Erstrebung eines Deutschen Frieden». Wegen der Beitritts­erklärungen wird auf den Anzeigenteil »erwiesen. Hoffentlich finden sich auch in «userem Kreise recht zahlreiche Männer und Frauen, die durch ihren Bei­tritt die Aufgaben der Deutsche« Vaterlandspartei unterstütz««.

Bolkmarse«, 29. Oktobrr. Gestern mittag gegenM Uhr versuchte ein russischer Gefangener mit einem Fuhrwerk «och vor einem nahenden Zng« bei Welda das Geleise z« überfahre«. »er Wag«« wurde jede® vom Zuge erfaßt und zur S«ite g«schleue»t. Der »e- fa«ge«e fiel unter den Zug und wurde üb«rfahr«n. Sein Körper wurde bis zur Unkeu«tlichk«it zerstückelt.