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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in HAsfeld.

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för den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 353. w.«-««-^^ Sonnabend, den 37. Oktober

1917

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung

Der Reichsbekleidungsstelle über neue Bezugs­scheinvordrucke (A", B»,)

Bsm 13. Oktober 1917.

Auf Grund des § 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 6. 257) sowie von § 12 Abs. 2 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Tchuh- rvaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 1420) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

An Stelle der bisherigen Bezugsscheinvordrucke Ai und Bk treten neue Vordrucke Au und Vii, die in No. 36 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle (zu beziehen von der Preßabteilung der Reichrbe- kleidungsstelle, Berlin W. 90, Nürnberger Platz 1, gegen Voreinsendung von 80 Pf.) abgedruckt sind.

Die Bezugsscheine AU und Bil sind nur innerhalb zweier Monate, vom Tage der Ausfertigung ab ge­rechnet, gültig.

§ 2.

Die Bezugsscheinvordrucke Al, B, sind aufzu- brauchen. Ihr Neu- bezw. Nachdruck ist verboten.

Der erste Bedarf an Bezugsscheinvordrucken Au, Bn nur zur Verwendung für die Bezugsschein-Er­teilung gegen Abgabescheinigung vergl. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 der Bekanntmachung der Reichsbe- kleidungSstelle über die Erteilung von Bezugscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 1917 ^Reichsanzeiger No. 244) geht den Kommunalverbänden ohne Bestellung zu. Der wettere Bedarf an diesen BezugSscheinvordrucken An, Bn ist auf dem den Kommunalverbänden gleichzeitig zu­gehenden Bestellschein No. 466 bei der ReichSbe- kleidungsstalle Druckfachenverwaltung, Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, zu bestellen: He^stxR>;vsaL^ZiL mrchr-DNf-vem vorgeschriebenen BesteAschein eingehen, werden nicht berücksichtigt,

I 3.

| 4 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungs­stele über neue BezugSscheinmuster vom 20. Februar 1917 (Rrichsanzeiger No. 49) bleibt nur für die noch aufzubrauchenden Bezugsscheinvor-rucke A i und B i in Kraft. Jedoch mir6 unter h) dieses $ 4 und in § 1, letzten Absatz vorerwähnter Bekanntmachung auf einen Monat festgtsetzte Gültigkeitsdauer der Bezugsscheine A i und B i auf zwei Monate, vom Tage der Aus­fertigung ab gerechnet, verlängert. Der wieder- sprechende Aufdruck auf den Bezugsscheinen A i und B l steht der Belieferung innerhalb der verlängerten Gültigkeitsfrist durch die Gewerbetreibenden nicht entgegen.

§ 4.

Die Gewerbetreibenden dürfen Bezugsscheine Ali und Bn nicht annehmen.

a) wenn der Name des Antragsteller- nicht an­gegeben ist,

6) wenn Zahlen bei dem Gegenstand nicht in Buchstaben, sondern in Ziffern ausgeschrieben sind,

c) wenn sie für mehr als eine Person auSgesteXt sind,

d) wenn sie auf mehr als eine Warenart lauten, e) wenn der AuSfertigungSvermerk nicht mit Stempel sowie Ort und Datum (soweit diese nicht deutlich aus dem Stempel mitersichtlich) -er ausfertigenden Behörde und Unterschrift deS mit -er Ausfertigung beauftragten Be­amten bezw, »ngeftelten oder mit »essen Unterschrtft-Stempel nebst seinem von ihm handschriftlich beigefügten-NamenSzeigen (Sig- num) versehen ist,

f) wenn auf ihnen -ie Angaben über den Gegen­stand irgendwie geän-ert sind, er sei -enn daß für eine größere eine- geringere Menge »»er anstelle in Ziffern geschriebener Angabe »ie gleiche Angabe in Buchstaben unter Bei­bruck »eS Stempels »er auSfertigenden Stelle geändert ist,

6) wenn durch sonstige Beränderungen der »er­dacht einer Uebertragung oder einer miß­bräuchlichen Verwendung »«» Bezugsscheins

h) w«rn ^jüe^ zweimonatige Gültigkeitsdauer deS Bezugsscheins abgelaufen ist.

§ 5.

Die nach § 13 der Bunde-rattverOrdnnn- vom 10. Juni/2L. Dezember 1916 zuständigen Behörden haben die Gewerbetreibenden wegen Beachtung des in § 4 vorliegender Bekanntmachung enthaltenen Ver­bote- zu überwachen.

| 6.

Den Gewerbetreibenden ist verboten, einen andern al» »en durch die AusfertigungSstellen bewilligt.» Gegstaud auf den Bezugsschein abzugeben (z. B. ist »»zulässig die Abgabe von Stoffen an Stelle eines bewilligt«« fertige» Stücke» oder umgekehrt).

8

Die AusfertigungSstellen haben Bezugsscheinvor- -rucke zurückzuweisen, auf denen Durchstreichungen, Verbesserungen und dergleichen entgegen den auf den Bezugsscheinen abgedruckten Bestimmungen vorge­nommen sind oder auf denen die vorgeschriebenen Antrag-spalten nicht vorschriftsmäßig oder ent­gegen den auf den Bezugsscheinen abge-ruckten Be­stimmungen auSgefüllt sind.

§ 8.

Zuwiderhandlungen gegen § 2 Absatz 1 Satz 2, § 4 und § 6 dieser Bekanntmachung werden auf Grund von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (ReichS-G«setzbl. 6. 257) bestraft. Bet Zu- widerhandlnngen gegen § 2 Absatz 1 Satz 2 ist daneben die Einziehung der Bezugsscheine zu erwarten.

§ 9.

Diese Bekanntmachung tritt am 13. Oktober 1917 in Kraft.

Berlin, den 18. Oktober 1917.

Reichsbekleidungsstelle Geheimer Rat Dr. B e u t l e r Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

* * *

Hersfeld, den 25. Oktober 1917.

Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

HerSfeld, den 19. Oktober 1917.

Für das Jahr 1918 soll nur für Rindvieh eine Biehseuchenabgabe in Höhe von 10 Pfennig für jedes Stück Rindvieh erhoben werden.

Bei der Unterverteilupg des zu erhebenden Ge­samtbetrages der Beiträge auf die Viehbesitzer find auf Grund deS $ 8 der BiehseuchenentschädtgungS- satzung »ie Ergebnisse nach »er am 1. September d. I». erfolgten Viehbestandsaufnahme zugrunde zu legen.

Den Herren BSyaern^M -mrL.GM»«rAebLLN deS Kreises lasse ich in »en nächsten Tagen die For­mulare zu »en Verzeichnissen zugehen. Ich ersuche daS Ergebnis der am 1. September d. I. erfolgten Biehbestandsaufnahme in die Verzeichnisse einzutragen und auch die Abgabenspalte auszufüllen. Die Ver­zeichnisse sind genau aufzurechnen.

Line Aufnahme deS Bestandes an Pferde pp. kann unterbliiben. Die Verzeichnisse müssen nach er- folgter Aufstellung volle 14 Tage, nach vorhergehen­der ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt werden.

Nach der erfolgten Offenlegung sind mir die Verzeichnisse spätesten- biS zum 15. November d. Js. mit den-ausgefüllten Bescheinigungen auf der letzten Seit«, denen auch das Gemeindesiegel beizudrücken ist, einzusenden.

Tgb. No. I. 12707. Der Laudrat.

v. H e d e m « n n, Reg.-Affeffor.

HerSfeld, den 19. Oktober 1917.

Wie Erledigung meiner Verfügung vom 6. H. Mt». J. A. No. 9846., betreffend Neberweifung von Hafer an die Bockhalter, bringe ich in Erinnerung.

Frist 28./10. 17.

Der Vorsitzende des KreisauSschusseS.

I. «. No. 10287. I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 19. Oktober 1917.

Unter -er Schafherde deS Josef Lühn in Hünfeld ist die Räud. ausgebroche».

Tgb. No. I. 12887. Der Lan-rat.

I B.:

v. He bemann, Reg.-Affeffor.

st»« der Haimnt.

):( Hersfeld, 26. Oktober. Da« Dreimäöe rl- haus. Wohl noch nie hat eine Operetten-Auffüh- rung hier so glänzend gefallen, wie die »eSDrei- mäderlhaus" durch das Wiener Operetten-Theater Johann Strauß. Auf allgemeinen Wunsch wir» daher diese reizendste aller modernen Operetten noch­mals am Dienstag den 30. Oktober in der Neuen Turnhalle zur Aufführung gelangen. Man versehe sich rechtzeitig mit Eintrittskarten aus dem Vorver­kauf, denn auch diesmal wird der Andrang sehr groß sein. Jeder will eben gern daS beliebte Dreimäderl- Haus sehen. Bergl. Heutige- Inserat.

-o- HerSfeld» 25. Oktober. Mit dem 10. Oktober 1917 ist eine Bekanntmachung Nr. G. 2202/7.17. K. R. A. in Kraft getreten, durch welche unter Aus­hebung der bisher angeordneten Einzelbeschlagnahmen alle Wetten und Aei»«»stöcke (auf dem Stock «n» ge­schnitten), Weibenschiene» un» »eibenrinden be­schlagnahmt werbe». Eine Beräußerung »nd Liefernng von Weiten uxd Weidexstöcke ist xuxmehr nur xoch an amtlich« Aufkäufer ohue besoxbereu Freigabeschein sowie vo» diesen und Großzüchtern auf Gruub eine#

Freigabescheines, die Veräußerung und Lieferung von Weibenschienen nur auf Grund eines Freigabe­scheines, die Veräußerung und Lieferung von Weiden- rinden ohne besonderen Freigabeschein an die Rinden-Einkaufsgesellschaft 'm. b. H., Berlin, oder deren beauftragten Aufkäufer gestattet. Bis zum 25. Oktober 1917 ist ferner die Verarbeitung der beschlag­nahmten Gegenstände erlaubt; nach tiefem Tage nur auf Grund einer amtlichen BerarbeitungSerlaubnis. Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekannt­machung sind für bestimmte Mindestmengen vorge­sehen. Unberührt durch tat Inkrafttreten dieser Be­kanntmachung bleiben die durch die Bekanntmachung Nr. G. 1023/2. 17. K. R. A. vom 1. April 1917 festge­setzten Höchstpreise sowie die durch die Bekanntmachung Nr. G. 1600'8. 17. K. R. A. vom li. Mai 1917 auge- ortnete Meldepflicht und Lagerbuchführung. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den LandratS- ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

§ Hersfeld, 26. Oktober. Sitzustg »er Sta-tverr»r»etex»ersa««lung am 22. Oktober, nachmittag- 5 Uhr, im Rathaussaal. Anwesend: Herr Vorsteher Becker und 11 Stadt­verordnete, vom Magistrat Herr Bürgermeister Wagner und die Stadträte A e u l und Hirsch- b e r g « r. Zu Punkt 1 -er TageSor-nung kamen -ie mit dem Kreis Her-feld abzuschließen-, Verträge hinsichtlich -er BauunterhaltungSübernahme von Teilstrecken -er Landwege Hersfeld-Wehneberz und HerSfeld-Aipper-hain zur Borlage. Die Ver­sammlung erteilte den vom Magistrat aufgestellten Entwürfen ihr« Zustimmung.' Alsdann genehmigte man nachträglich mehrere VerlagSüberschreitungen vom EtatSjahre 1916 bei den städtischen techx. Werken unb stimmte einer Nachbewilligung zum «a-- werktS-Stat vom laufenden Jahre zu. Alle diese Mehrausgaben haben ihre Ursache in den beientent gestiegenen Kohlen- und sonstigen Materialpreisen und den hohen Arbeitslöhne«. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen hat sich der Masistrat veranlaßt ze- seyen, zu "beschließen, vom 1. November ab bis auf weitere! den Preis für Koch- und Heizgas von 18 auf 21 Pfg zu erhöhen, also dem Preise drs Leuchtgases gleichzustellen. Die Versammlung stimmte dem Magistrat-beschluß nach längerer Aussprache zu und beschloß weiter, hinsichtlich deS Preis«- für Automatexga» eine Erhöhung um 10 v. H. eintreten zu lassen. Ferner wurde be­schlossen, die Miete für den zweite« G«-meffir vom Zeitpunkt -er Prei-erhöhxng ab auch bann in Fort­fall kommen zu lassen, wenn iie Abnahme -eS Resfer- noch nicht «rfolgt sein sollt«. Auf Grund -eS § 6 Abs. 1 ter Stä-teor-xung für -ie Provinz Hessen-Nassau hat -er Magistrat beschlossen, Herrn Bürgermeister Wagner formell -a- hiesige Bürgerrecht zu verleihen, tat sonst erst -urch zweijährige Anwesenheit am Orte erworben wir-. Die Versammlung nahm von dem Beschlusse bei Magistrats Kenntnis und erteilte ihre Zustimmung. Der Magistrat hat feinen früheren Beschluß, wonach er zu ten Kosten -er Ziegenbockhaltung für bat laufende Jahr einen Beitrag von 30 Mark bewilligt un- -ie kostenlose Ueberweisung einer stä-tische« Wies« an den Bockhaltern vorn kommenden Jahre ab beschloffen hatte, aufgehoben und schon vom laufenden Jahr ab einen an die KreiSkommuxalkaffe zahlbaren Beitrag von jährlich 150 Mark aui -er Sta-tka sse be­willigt mit ter Maßgabe, - von -er Ueberweisnng einer Wiese an ten Bockhalter Abstan- genommen werten soll. Die Bersammlung trat -em MagistratS- brschluß bei und stimmte ferner ter Nachbewilligung -e- Betrag» von 200 Mark znm Etat -e» stä-tische» LyzeumS für -«» laufente Jahr zu. Der Verlag zur Bewilligung von Vorschüssen an un­bemittelte Krirgerfrauen zur Beschaffung von Kartoffelrwrräten, ursprünglich 1000 Mark, wurde soweit erhöht, '- alle auftretenten Bewerberinnen berücksichtigt werten können, Vorschüsse über den Betrag von 100 Mark hinaus sollen im Einzelfalle nicht gegeben werten. Erbeten sind bis jetzt schon Vorschüsse im Gesamtbetrage von mehr als 3000 Mk. Als letzter Punkt -er Tagesordnung kam -ie neue Satzung für -ie hiesige städtische Sparkasse zur Beratnng. Di« Angelegenheit ist schon seit längeren Jahren im Gang«, sie kam aber noch nicht zu« Ab­schluß, weil in verschiedenen Punkten zwischen Auf­sichtsbehörde und städtischen Körperschaften noch keine Einigung erzieltwar. NachnochmaligergenauerPrüfung -er in Betracht kommen-en Punkte durch Commission und Magistrat hat man seiner Aenderung -er be­treffenden Paragraphen, wie von -er Aufsichtsbehörde gewünscht, -«gestimmt. Die Versammlung trat dem bei. Die Genehmigung der neuen Satzung durch ite Aufsichtsbehörde ist insofern von Bedeutung für unsere Sparkasse, als beren MündelficherheitS-Er- klärung davon abhängig ist. Um 7 Uhr waren iie Beratungen beendigt.