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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

KMM

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 29 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 351.**'"STÄ.*** Freitag, den 26. Oktober

1917

Amtlicher Zeit

Bekanntmachung

Nr. G. 2202/7. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen und Weidenrinden.

Dom 10. Oktober 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Er­suchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 376)*) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des HandelSgewerbes gemäß der Be­kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 28. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 608) untersagt werden.

I 1.

Bou der Bekanutmachnug betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle Weiden und Weidenstöcke (auf dem Stock und ge­schnitten), Weidenschienen sowie Weidenrinden.

§ 2.

Beschlagnahme.

Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.

§3.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver­

folgen.

Trotz der Beschlagnahme ist das Ernten unter sachgemäßer Schonung aller Anpflanzungen sowie das Trocknen, Schälen, Spalten und Sortieren erlaubt.

§ 4.

Beräußerungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme dürfen veräußert und geliefert werden:

1. Weiden und Weidenstöcke allgemein an Aufkäufer, die mit einem Ausweis der für ihren Wohnort zuständigen Kriegsamtstelle versehen sind (amtliche Aufkäufer); *

2. Weiden und Weidenstöcke von den amtlichen Aufkäufern oder solchen gewerbsmäßigen Weiden-- züchtern, deren Jahresernte mehr als 2000 Zentner grüner Weiden beträgt (Großzüchter), auf Grund eines Freigabescheines der Kriegs- Rohstoff - Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums;

3. Weidenschienen auf Grund eines besonderen Frei- gabescheines der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,-

4. Weidenrinden an die Rinden-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin NO 43, Meyerbeerstr. 14, oder an die von dieser Gesellschaft beauftragten Aufkäufer.

Berarbeitungserlaubnis-

Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände bis zum 25. Oktober 1917 allgemein erlaubt.

Vom 26. Oktober 1917 ab ist eine weitergehende Berarbeitung als dir im § 3 Abs. 2 bezeichnete (Ernten, Trocknon, Schälen, Spalten, Sortieren) nur auf Grund einer von -er Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen. Kriegsministeriums er­teilten Berarbeitungserlaubnis gestattet.

Vordrucke für Anträge.

Anträge auf Freigabe oder Verarbeitungser­laubnis sind aus besonderen amtlichen Vordrucken zu stellen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nrcht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

i. - - -...........;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet verkauft oder kauft oder ein anderes Ber-» äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt)

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verWahren und pfleglich zu be­handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- ministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10 unter Angabe der Bordrucknummer Bst. 1809, erhält-

H* sind.

§ 7.

Ausnahmen.

Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind solche Mengen an Weiden und Weidenstöcken, die bei einem Züchter (Grundeigen­tümer oder Pächter) nicht mehr als gleichzeitig zu­sammen 3 Zentner und bei einen Händler oder Ver- arbeiter nicht mehr als gleichzeitig zusammen 10 Zentner betragen.

Werden die vorgenannten Mindestmengen von 3 oder 10 Zentnern einmal überschritten, so unterliegt der Gesamtbestand an Weiden und Weidenstöcken den Anordnungen dieser Bekanntmachung.

8 8.

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge sind an die Kriegs- Rohstoff-Abteilung, Holzzentrale, Sektion G, des Königlich Preußischen KriegSministeriums, Berlin SW 48, Friedrichstr. 223, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der AufschriftBetrifft Weidenbe- schlagnahme" zu versehen.

I 9.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 10. Oktober 1917 in Kraft.

Gleichzeitig werden die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ungeordneten Einzelbeschlag- nahmen über Borräte der im § 1 bezeichneten Gegenstände aufgehoben.*)

*) Unberührt durch das Inkrafttreten dieser Be kanntmachung bbeiben die durch die Bekanntmachung Nr. G. 1023/2. 17. K. N. A. vom 1. April 1917 festge­setzten Höchstpreise sowie die durch die Bekanntmachung Nr. G. 1600/3. 17. K. R. A. vom 15. Mai 1917 unge­ordnete Meldepflicht und Lagerbuchführung.

Cassel, den 10. Oktober 1917.

l^Melloertreten^ General

des 11. Armeekorps.

v®m Mahler, Generalleutnant.

Hersfeld, den 25. Oktober 1917. .

Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld in dieser Woche erfolgt am Freitag und Sonnabend und beträgt 225 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte,- Kinder unter 8 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlacht­bezirken setzen die zuständigen Gendarmeriewacht- meister die Kopsmenge fest. a

Der Vorsitzende des Krersausschnffes.

I. F. Nr. 2371. I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 25. Oktober 1917.

Unter Bezugnahme auf § 1 die Verordnung vom 15. April Kreisblatt No. 89 werden die Brotzulazen für Schwer- und Schwerstarbeiter wie folgt festgesetzt: a. Schwerstarbeiter-Selbstversorger 6 Pfund Brot für 4 Wochen.

b. Schwerstarbeiter-Berforgunssberechtigte 12 Pfund Brot für 4 Wochen.

c. Schwerarbeiter-WerforgungSberechtigte 6 Pfund Brot für 4 Wochen.

d. Schwerarbeiter-Selbstversorger erhalten keine

Brotzulagen.

Tgb. No. K. G. 3598.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 8. Oktober 1917.

Die Ortspolizeibehörden des Kreises werden be- axstragt, von den in ihren Gemeinden befindlichen Personen, welche im Kalenderjahr 1918 ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben beabsichtigen, die An­träge auf Erteilung von Waudergewerbescheinen nach dem vorgeschriebenen Formular, aufzunehmen und mit den entsprechenden durch die Ausfuhrungs-An- weisung zur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 (Sonderbeilage zum Amtsblatt No. .24 1904) zu ^itel 3 vorgeschriebenen Anlagen-Bescheinigungen nach den Formularen A. B. C D. versehen, hierher alsbald einzusenden. Ich mache ausdrücklich darauf aufmerk­sam, daß für diejenigen Gewerbetreibenden, für die im Vorjahr bereits eine Beschriniguns nach dem For- mnlar A. ausgestellt wurde, in diesem bezw. in den nächstfolgenden Jahren eine solche nach Formular C. auszufertigen ist, und, daß für Begleiter, für welche im Vorjahre die Bescheinigung nach Formular B. anSzustellen war, in diesem bezw. in späteren Jahren die Bescheinigung nach Formular D. auSzufertigen ist

Für alle, neu in'S Wandergewerbe eintretende Personen sind die erforderlichen Bescheinigungeitz «ach den Formularen A. und B. auSzufertigen.

Bet der Ausfüllung der Bescheinigungen A. und B. ist bisher bezüglich dör Hindernisgründe bei Frage 3 (Krankheit, Gebrechen) oft mitanscheinend nicht" die Frage 5 (Strafen) mitsoweit hier bekannt

«och nicht bestraft" und die Frage 9 (Unterhalt und Unterricht der Kinder) mitin genügender Weise" und mit ähnlichen nichtssagenden Ausdrücken beant­wortet worden. Es ist genau anzugeben auf welche Art und Weise für die zurückgelassenen Kinder gesorgt wird, und besonders auch welche erwachsene Persön­lichkeit mit ihrer Obhut betraut ist. Ein Strich statt der Antwort genügt nicht, auch ist es unzulässig, die Frage einfach zu durchsreichen. Ueber die Be­strafung ist in Zweifelsfällen die Staatsanwaltschaft (Strafregisterbehörde) um Auskunft zu ersuchen. Nach | 17 der Verordnung des Bundesrats vom 16. Juni 1882 ist diese amtliche Auskunft über den Inhalt der Strafregister den Bürgermeistern kostenfrei zu erteilen.

Zweckmäßig wenden sich die Ortspolizeibehörden an die Staatsawaltschaft des Landgericht», zu dessen Bezirk der Geburtsort des Bestraften gehört.

Wenn sich Zweifel ergeben, ob der Gewerbe­treibende mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist, so hat der Antragssteller durch eine Bescheinigung des Königlichen Kreisarztes nachzuweisen, daß ein solcher Hindernisgrund nicht vorliegt.

In.der Nachweisung selbst müssen die Handels- gegenstände, die Hilfsmittel, (Tragkorb, zweispänniges Pferdefuhrwerrk usw.) der Betriebsumfang, der Wert des Jahresumsatzes uud der nach mutmaßlicher Schätzung verdiente jährliche Ertrag auS de« Hausier­handel möglichst eingehend bezeichnet werden. Der Jahresbetrag ist aus den letzten Steuerlisten zu ent­nehmen.

Die Gründe für einen geringe« Steuersatz (körper­liche, Gebrechen, hohes Alter, Mittellosigkeit usw. sind besonders hervorzuheben. Ferner muß die Nach- weisung über die Staatsangehörigkeit den festen Wohn­sitz, die Nummer deS Gewerbescheins für 1917 und den (auf Reklamation etwa herabgesetzten »der nach­träglich erhöhten) Steuersatz Auskunft geben.

Bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheins hat der Antragsteller weiter die für den Wandergewerbeschein nach Ziffer 2 und 3 r» gezogene Photographie in Bisitenkarten-Format bei- zubringen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines gemeinsamen Wandergewerbescheins ist die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitglieds einzureichen. Die Photographie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in öerlRegel nicht älter als 5 Jahre sein. Die Ortspolizeibehörde hat Vor- und Zunamen der dargestellten Person auf der Rückseite sofort zu ver­merken.

Um zu ermöglichen, daß die beantragten Wander- gewerbescheine vor Beginn des neue» Kalenderjahres in den Besitz der Gewerbetreibenden gelangen könne«, ist eS erforderlich, daß die Nachweisungen mit den ge­stellten Anträgen nebst Anlagen bis zum 15. Novem­ber bs. Js. mir eingereicht werden.

Zu diesem Zweck ist sofort und wiederholt in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, daß die Wander- (Hausier-Gewerbetreibenden) sich alSbald melde« und daß sie sich aus etwaiger späteren Antrags­stellung eventl. erwachsende Nachteile selbst zuzu- schreiben haben.

Schließlich bemerke noch, daß denjenigen Wander- grwerbescheinanträgen, bei welche« sich der Schein auf den Handel mit Lumpen, Knochen, Fellen einer­seits und Nasch- sowie Eßwaren andererseits bezieht ein Protokoll deiznfügen ist, in welchem der den Schein, Nachsuchende mit seiner Unterschrift die Erklärung abgibt, daß ihm der Inhalt der Polizeiverordnung vom 20. Oktober 1898 bekannt ist.

Alle zur Antragsstellung von Wandergewerbe­scheinen vorgeschriebenen Formulare sind in der Druckerei von L. Funk hier zu haben.

I. 12197. Der Landrat.

J. B.: v. Hedemann, Reg.-Assessor.

H Hersfeld, 25. Oktober. (Bunter Abend.) Am Sonntag den 28. Oktober werden einige aus­wärtige Künstler in der neuen Turnhalle einen Bunten Abend veranstalten. Frl. Tini Knecht, die beliebte Münchener Lauten- und Operettensängerin welche überall, wo sie ausgetreten ist, ranschenden Beifall fand,wird auch sicher am hiesigen Platze recht gut gefallen. Frl. Hede Jungkurth, Opernsängerin aus Darmstadt, wird sicher nicht verfehlen, den Abend mit ihren Konzertlieder« zu einen recht genußreichen zu gestalten. Herr Schauspieler und Operettensänger Carl Heinz Barthelsen aus Mannheim, welcher aller­orts mit seinen teils heiteren, teils ernsten Borträgen etc. der' Liebling des Publikums wurde, erzielt auch sicher hier den ungeteilten Beifall des Publikums sowie der Presse. Die Klavierbekleidung liegt in den Händen der jugendlichen Konzert-Pianistin Frl. Ltfsi Sregert aus Frankfurt a M. Wir hoffen, daß die be­liebten Künstler auch hier auf ihre Kosten kommen werden und empfehlen wir jedem, der einen schönen und genußreichen Abend »erleben will, nicht zu ver­säumen, sich die wirklich gut ausgewählen Sachen des Programms anzusehen. Näheres ersehe man ausder Anzeige.'