Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Melier
für den Kreis Hersfeld
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MmSQllUl amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder
holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
N^» 250. 5*«®5*«*i* Donnerstag, den 25. Oktober
1917
Amtlicher Zeit
Anordnung
betreffend Verbrauch- und Mahlvorschriften für Selbstversorger.
(Schluß.)
Das Malbuch ist dem Kommunalverband am Ende eines jeden Monats von dem Betrieb einzu- reichen.
§ 17.
Die Betriebe sind zur restlosen Ablieferung der gesamten Erzeugnisse einschließlich der Kleie und allen Abfakes an die Selbstversorger verpflichtet.
§ 18.
Die Vereinbarung eines Verarbeitungslvhnes, insbesonoere eines MahllohneS in der Art, daß als Entgelt für die Verarbeitung statt eines Geldbetrages die Hingabe eines Teils der zur Verarbeitung über- gebenen Früchte oder der daraus hergestellten Erzeugnisse festgesetzt wird ist unzulässig. Ebenso ist es unzulässig, dem Getriebe die Menge an Früchten oder Erzeugnissen zu überlassen die er bei der Herstellung der etwa vereinbarten Plichtmengen von Erzeugnissen erübrigt (Schwundersparnisse).
§ 19.
Fertige Erzeugnisse an Mehl usw. dürfen von einem Betrieb« gegen unverarbeitete Früchte der Selbstversorger nur »«getauscht «erden (Tausch- müllerei): wenn der Betrieb dazu die besonder« Genehmigung des Kommnnalverbandes erhalten hat.
Die Ersparniffe, die bei Anrechnung einer festen Schwundmenge (Berlustprozente) durch Mehrausbeute erzielt werden, sind monallich dem Kammunalverband nach Art und Gewicht anzumeldeu und ihm nnent- geltlich zur Verfügung zu stellen.
”WW Inhaber oder Leiter eines.Betriebes in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Anordnung auferlegt sind, so kann sein Betrieb durch die Ortspolizeibehörde geschlossen werden.
§ 21.
Früchte, die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes entgegen dieser Anordnung zu verwenden sucht, sowie alle Erzeugnisse, die unbefugt hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, kann der Kommunalverband ohne Zahlung einer Ent- fchädjgung zugunsten der Reichsgetreidestelle oder des von ihr bezeichneten Kommnnalverbandes für verfallen erklären. Der Kommunalverband kann schon vor der Berfallerklärung die zur Gicherstellung solcher Vorräte erforderlichen Anordnungen treffen. Die mit eine« Ausweis versehenen Ueberwachungsbeamten der Reichsgetreidestelle sind berechtigt, durch mündliche Erklärung gegenüber dem Betriebsleiter oder dessen Vertreter bis zur entgültigen Entscheidung des Kom- munalverbandes jede räumliche oder sachliche Veränderung an derartigen Borräten vorläufig zu untersagen.
Gegen die Verfügung des Kommnnalverbandes ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet der Regierungspräsident endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
8 22.
Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Anordnung den Selbstversorgern und Betrieben auferlegten Pflichten werden nach § 79 Abs. 1 Ziffer 12 der ReichS- g.treideordnuns vom 21. Juni 1917 (R. G. Bl. S. 507) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß $ 21 für verfallen erklärt sind.
$ 23.
Ist eine der im 8 21 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bis zu 100000 Mark erhöht werden. Neben Gefängnis kann auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 24.
Die Bestimmungen der §§ 9, 10 Abs. 1, 11 — 23 finden auch auf solche Personen Anwendung, denen das Recht der Selbstversorgung nicht zusteht, denen aber vom Kommunalverband Hafen und Gerste zur Verwendung für Futterzwecke überwiesen worden find.
§ 25.
Die in den §§ 11, 19 und 21 vorgesehenen Befugnisse des Kommnnalverbandes werden dem Vorsitzenden des Kreisausschusses übertragen.
8 26.
Dies« Anordnung tritt sofort in Kraft. Zugleich wird die Verordnung betreffend Ausgabe der Mahl
karten vom 4. Dezember 1915 — Kreisblatt No. 296
— hiermit außer Kraft gesetzt.
Hersfeld, den 22. September 1917.
Der Kreisausschutz des Kreises Hersfeld.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über Aenderung
der Freiliste.
Vom 13. Oktober 1917.
(Schluß.)
159. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich auS den unter Nummer 14 und 15 genannten Stoffen hergestellt sind.
16. Verbandstoffe und DamenRnden, orthopädische Bandagen, Schweißblätter.
Wegen orthopädischer Korsette siehe Nummer 24
17. Konfektionierte genähte WeiSwaren (ungewaschen) insbesondere Bäffchen, Rüschen, Halskrausen, Jabots.
19. Uniformbesatz, Militäruniformen. Militärausrüstungsgegenstände, die ausschließlich nur vouMilitärpersonen getragen oder benntzt werden, nicht aber solche Gegenstände, die üblicherweise auch von Zivilpersonen getragen oder benutzt werden.
Schuhe, Stiefel, Wickelgamaschen, Wäsche Handschuhe und dergleichen sind keine Militärausrüstungsgegenstände.
21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke.
23. Gummiunterlagen.
24. Korsette, soweit sie am 81. Oktober 1916 fertiggefteKt waren.
Orthopädische Korsette, sofern sie in jedem Einzel- falle nach ärztlicher Anweisung besonders angefertigt werten. ~
28. Gravatten.
29. Taschentücher, die ein unbesticktes Mittelstück von höchstens 400 Quadrat-Zentimetern haben und mindestens zu einem Drittel der Gesamtfläche aus einem abgepaßten Sitzenrand oder eingearbeiteter Stickerei bestehen.
31. Holzschuhe, die ganz aus Holz oder in Verbindung mit einer Spange von höchsten 2 cm Breite oder mit einem Kissen hergestellt sind.
35. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummirung steht Ersatzgummierung gleich.
36. Spielwaren aus Web-, Wirk- und Strickwaren, soweit die dazu erforderlichen Stoffe am 2. September 1916 bereits Angeschnitten waren.
37. Gegenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 2 Mark für das Stück beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern, Scheuertüchern, Staubtüchern, Fußlappen.
Für Stoffe gilt jedoch die Bestimmung unter Nummer 38. Bon diesen Gegenständen darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden.
38. Stoffe bis zu Längen von 30 cm, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten, sofern der Kleinhandelspreis für diesen Stoffrest oder dieses ab geschnittene Stoffstück nicht mehr *16 2 Mark beträgt. Bon diesen Stoffresten oder abgeschnittenen Stoffstücken darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je Stück derselben Ware veräußert werden. Auch dürfen diese mit anderen bezugsscheinpflichtigen Stoffen oder Mengen zusammenhängend nicht »erkauft werden.
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach Abzug des Rabatts maßgebend.
Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten Korsette müssen vorderFertigstellung auf drrJnnenseite am unteren Rande oder auf der unteren Innenseite der Rückenstange den deutlich sichtbaren, »«auswaschbaren
Stempel: jNach dem 31. Oktober 1«16 fertigge'tellt > erhalten. Von dem in der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1916 Vorgeschriebenen Aufnahmeverzeichnis sind auch künftig die verkauften Korsette abzuschreiben. Das Verzeichnis ist sorgsam aufzubewahren und den Ueberwachungspersonen auf Verlangen vorzulegen.
Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft: Berlin, den 13. Oktober 1917.
Reichsbekleidungsstelle Geheimer Rat Dr. B e u tl e r. Reich-kommissar für bürgerliche Kleidung.
Hersfeld, den 22. Oktober 1917.
Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. » :
v. H e d e m a n n, R«g.-Afsessor.
HerSfeld, den 18. Oktober 1917.
Der Oberpräsident hat die Abhaltung einer HauS- koklekte für die Niederlassung der Barmherzigen Brüder
zu Fulda bei den katholischen Einwohnern des Regierungsbezirks Caffel für das Jahr 1917 be-
Nach Mitteilung deS Bischöflichen-GeneralS- Bikariats in Fulda wird die Abhaltung dieser Kollekte vom 4.—10. November 1917 erfolgen.
Die Ortspolizeibehörden weise' ich an, dafür zu sorgen, daß den mit Einsammeln betrauten Personen keine Hindernisse bereitet werden.
Tgb. No. I. 12732.
Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 19. Oktober 1917.
Die Herren Bürgermeister und Gntsvorsteher von Asbach, Ausbach, Beiershausen, Bengendorf Eichhof Eitr«, Friedewald, Friedlos, Frielingen, Hattenbach HeeneS, Hillartshausen, Hilmes, Holzheim, Kerspen-. hausen, Kleinensee, KruSpis, Lautenhausen, Leimbach, Mecklar, Meisebach, Niederjoss«, Oberhaun, Rohrbach, Solms, Sorg«, Unterhaun, Wehrshausen, Widders- hausen, Wippershain und Wüstfeld werden an die Erledigung meiner Verfügung vom 9. Oktober d. Js. — I. A. No. 9811 — betreffend Einreibung des Fragebogens über vorhandene Vieharten erinnert.
Frist 26./10. 17.
Der Vorsitzende des KreisauSschuff«8.
I. A. No. 10290. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Verordnung
über Verarbeitung von Kartoffeln in Trocknereien, Stärkefabriken und Brennereien.
Vom 11. Oktober 1917.
Auf Grund des 8 13 der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. 6. 569) wird bestimmt:
I 1
UHttruegmer -landwirtschaftlicher Betriebe dürfte selbstgezogene Kartoffeln in der eigenen Trocknerei oder Stärkefabrik verarbeiten. Genossenschaften und sonstige Vereinigungen, die eine Trocknerei oder (Fortsetzung auf der 4. Seite.)
Bus der Heimat.
§ -erSfeld, 24. Oktober. Am 18. Oktober 1917 ist eine Bekanntmachung Nr. Pa. 1500/9. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von Holzzellstoff und Strohzellstoff, in Kraft getreten, welche alle vorhandenen und zukünftig hergestellt«» »der eingeführten Mengen dieser Stoffe erfaßt. Die Veräußerung und Lieferung von Holzzellftofsen und Strohzellstoffe« ist bis zum 1. Dezember 1917- ohne VezugSschein, nach diesem Zeitpunkt nur gegen einen Bezugsschein der Zellstoff-Ver- teilungSstelle, Charlvttenburg, JoachimSthaler Str. 1, gestattet. Die Verarbeitung der beschlagnahmten Stoffe ist unter gewissen Voraussetzungen (8 4 der Bekanntmachung) erlaubt. Auch ist die B«wiSig«»g von Ausnahme« von den Bestimmungen der Bekanntmachung durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung vorgesehen. D«r Wortlaut der Vekanntmachung ist bei den Laudrats-Aemtern, !»ürgermeist«r-Ae«tern und Polizei-Behörden einzusehen.
):( Hersfeld, 24. Oktober. (Aenderung der Freiliste.) Durch die Knappheit an Web-, Wirk- und Strickwaren wurde die Reichsbekleidungsstelle gezwungen, die Liste der bisher noch bezugSscheinfreien Gegenstände eingehend nachzuprüfen. Die Bezugs- scheinpflicht wurde ausgedehnt auf baumwollene Strümpfe jeder Art, ferner auf «bgepaßte farbige Tischdecken, Matratzen, fertiggefüllte Inletts, alle einfarbigen und bedruckten baumwollenen, woKenen und leinenen Möbelstoffe, baumwollene VelvetS und Wachstuche, Wickelgamaschen, fertige Fracks, imitierte Pelz- garnituren, fertige .Säuglingsbekleidung für Kinder bis zu einem Jahre, gemusterte weiße Tischzeuge, Reise- und Schlafdecken, Kragen, Manschetten sowie Borstecker (Vorhemdchen) und Einsätze. Dagegen sind neu auf die Freiliste gesetzt, mithin bezugsscheinfrei geworden: Alle ungefütterten Handschuhe aus Baumwolle Halbseide und Seide ohne Rücksicht auf eine Gewichtsgrenze, die biS zu einem Drittel bestickten bemalten oder bedruckten Fahnen, konfektionierte Gar- dienen, Portieren, Fenster- und Wandbehänge. Die Freiliste ist noch dadurch erweitert worden, daß Holzschuhe, auch wenn sie in Verbindung mit einer Spange von höchstens 2 cm Breite oder mit einem Kissen hergestellt sind nunmehr bezugsscheinfrei werden. Holzsandalen oder Holzpantoffeln (Holzpantinen) sind jedoch gleich allen sonstigen Schuhwaren aus Leder, Web-, Wirk- oder Strickwaren, Filz oder filzartigen Stoffen nach wie vor bezugsscheinpflichtig. Der Klein- Handelspreis für bezugsscheinfreies Flickmaterial und einige freie geringwertige Gegenstände ist von einer Mark auf zwei Mark erhöht worden. Seide und Halbseide sind bezugsscheinfrei geblieben.
-a- HerSfeld, 24. Oktober. Der Gefreite d. Res. W. Holste wurde mit dem Eisernen Kreuz 2. Kl. ausgezeichnet.