Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 5
Mr den Kreis Hersfeld
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Nr. 349
Obiger Bezugsnrels nlertelMiIIck 1.8U 06.
Mittwoch, den 34. Oktober
1917
MMer Teil
Hersfeld, den 23. Oktober 1917.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß aus Anordnung der Bezirksstelle für Gemüse und Obst in Cassel Beförderungsscheine für Obstsendungen nach außerhalb des Kreises Hersfeld liegenden Eisenbahnstationen bis auf weiteres nicht mehr erteilt werden.
Tgb. No. I. 12965.
Der Landrat.
von Hedemann, Reg.-Assessor.
Kartenausgabestelle für die
Landgemeinden des Kreises Hersfeld.
Tgb. L. No. 876.
Hersfeld, den 22. Oktober 1917.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Zur Vereinfachung der sehr zeitraubenden Aufstellung und Wetterführung der Wirtschaftskarten ordne ich a«, daß die Herren Bürgermeister sogleich jedem Kartenblattiuhaber die No. seines Kartenblattes mitteilen und ihn anweisen, bei jeder Ablieferung von Getreide jeder Art, Hülsenfrüchten und Kartoffeln dem Kommissionär die No. seines Kartenblattes an- zugeben. Bei Aufstellung aller für die Wirtschafts-
karten in Betracht kommenden Listen
wie
Ernteflächenerhebung, Erntevorschätzung, Viehzählung u. s. w. — ist die No. des Kartenblattes in einer Spalte vor oder hinter dem zugehörigen Namen einzutragen. Soweit möglich sind die Listen in der Reihenfolge der Börsenblätter aufzustellen. Bericht über die Erledigung dieser Verfügung erwarte ich bis zum 10. November 1917.
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v. Hedemann, Reg.-Assessor.
~ ' "Hersfeld, den 17. Oktober 1917.
• Bei einem Hunde in Schlitz ist Tollwut festgestellt worden. De r gesährdete Bezirk umfaßt vorläufig die Gemeinden »es A. G. Bezirks Schlitz.
Tgb. No. I. 12642. Der Landrat.
I V.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffbr.
der Selbstversorgung beanspruchen, haben dies unter namentlicher Bezeichnung aller Selbstversorger dem Gemeindevorsteher anzuzeigen und dabei den Nachweis zu führen, 'daß das von ihnen gebaute Brotgetreide (Roggen und Weizen) zur Ernährung für sie selbst und die von ihnen als Selbstversorger benannten Personen bis zum 15. September 1318 ausreicht.
Die nachzuweisende Menge »er Vorräte bestimmt sich nach den vom Bundesrat gemäß 8 7 der Reichs- getreideordnuna auf »en Kopf und Monat festgesetzten Sätzen.
Reichen die Vorräte nicht aus, um alle Selbstversorger elftes landwirtschaftlichen Betriebes bis zum 15. September 1918 zu ernähren, fo Surfen nur soviel Personen als Selbstversorger angemeldet und in die Selbstrersorgerliste ausgenommen werden, wie bis zu dem genannten Zeitpunkt voll versorgt «erden können.
§ 3.
Die Selbstversorgerliste ist von dem Gemeindevorsteher nach dem vorgeschriebenen Muster zu führen.
§ 4.
Ab- und Zugänge von Personen, Sie das Recht »er Selbstversorgung in Anspruch genommen haben oder nehmen wollen, sind bis zum 20. eines jeden Monats zur Abänderung der Selbstversorgerliste bei dem Gemeindevorstand anzumelden,- »er Gemeindevorsteher hat entspechen» diesen Anmeldungen »ie Liste allmonatlich zu ändern oder zu ergänzen. Die Abänderung ist dem Kommunalverband mit- zuteilen.
§ 5.
In die Selbstversorgerliste nicht aufgenommene Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe oder Wirt- schaftsangehörige werden mit Brot und Mehl auf Grund von Brotkarten oder Mehlkarten versorgt. Für sie darf aus den Erntebeständen des Betriebes Brotgetreide oder Mehl nicht mehr verwendet werden.
dem Gemeindevorsteher von der Ausstellung" »er Mahl- und Tchrotkarten Mitteilung sofort zu machen.
8 11.
Der Selbstversorger ist nur berechtigt, bei demjenigen Betrieb (Mühle usw.) die ihm belafsenen Früchte mahlen, schroten oder verarbeiten zu lasten, dem er durch den Kommunalverband zugewiesen und dessen Name auf der Wirtschaftskarte eingetragen ist. Ein Wechsel ist nur mit Genehmigung »es Kommunalverbandes zulässig. Die Genehmigung »arf nur erteilt werden, wenn ein Besonderer Grund zum Wechsel glaubhaft gemacht wird und kein Ver-
dacht besteht, daß der Wechsel nur wird um den Selbstverbrauch von Kontrolle zu entziehen.
§12.
vorgenommen Früchten der
ist »er Name
Auf den Mahl- und Tchrotkarte«
des Betriebes einzutragen, der sich aus der Wirtschaftskarte als zuständig zur Verarbeitung von Früchten für »en Selbstversorger ergibt, nur d< ; der Mahl- und Schrotkarte eingetragene Betrieb ist
er auf
berechtigt die Verarbeitung für den Selbstversorger vorzunehmen.
Die zum Betriebe privater Schrotmühlen erforderliche polizeiliche AuSnahmegenehmigung wird hierdurch nicht berührt.
8 13.
Mahl- und Tchrotkarten »ürfen nur für solche Mengen 'ausgestellt werden, »aß der jeweilige Ge- samtvorrät des lan»wirtschaftlichen BetriebSunter- nehmers an Mehl, Schrot, Grieß usw. seinen Selbst- versorgerbe»arf für Höchstens zwei Monate erreicht.
§ 14.
Bei der Beförderung der zu verarbeitende« Früchte zu dem Betriebe der die Berarbeitnung vornehmen soll haben die Selbstversorger die Säcke
mit dem Vorgeschriebenen Anhangzettel zu versehen, aus dem sich »er Inhalt der Säcke nach Fruchtart und Gewicht, sowie Name unS Wohnort SeS Telbst-
8 6.
Selbstversorger können durch eine bis zum 20. „ ,
ei«c» ie»e« »to««# »er »tw «s,emmaSev»rsteger ««- s verMvgeVp er««««». -Der Antza««ezettet hat zugebende schriftliche Erklärung die Selbstversorgung r “ ' ”
Anordnung betreffend Verbrauch- und Mahlvorschrifte« für Selbstversorger.
Auf Grün» der J§ 7, 48, 62, 68, 69, 79, 80 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21.
Juni 1917 (R. G. Bl. S. 507) in Verbindung mit der Preußische« Ausführungsanweisung dazu wird, und zwar hinsichtlich der ;§| 1 und 2 mit Genehmigung deS Regierungspräsidenten zu Cassel, für den Bezirk des Kreises Hersfeld folgendes engeordnet:
'8 1.
Als Selbstversorger im Sinne der § 7 der Reichsgetreideordnung gilt nur, wer in die von der Gemeinde zu führende Selbstversorgerliste (§ 3) ausgenommen ist. Ausgenommen werden dürfen nur Sie Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Angehörige ihrer Wirtschaft einschließlich deS Gesindes sowie Naturalberechtige; insbesondere Altenteiler und Arbeiter, so weit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Früchte der in Frage kommenden Art oder darf hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben.
R»s Unternehmer gilt der Leiter des Betriebes —----- ' " * Eigentümer oder Pächter
r Betrieben fernstehende
ohne Rücksicht darauf, ob er ( ist. Den landwirtschaftlichen . ,
Personen, die sich durch Pacht- oder ähnliche Verträge die Rechte von Selbstversorgern zu veschaffen suchen, während sie die Bewirtschaftung des gepachteten Bodens den »erpächtern überlassen, sind nicht als Selbstversorger zu betrachten. Läßt ein außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs wohnender Eigentümer oder Pächter den Betrieb durch Angestellte führen (z. B. eine kaufmännische Firma, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft und dergleichen), so kommen als Selbstversorger nur die im landwirtschaftlichen Betrieb lebenden Personen in Betracht, nicht aber Personen, die mit dem landwirtschaftlichen Betrieb tn keiner wirtschaftlichen Verbindung stehen. Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben, die im Eigentume von gemeinnützigen Anstalten (Irrenanstalten, Krankenhäusern, Waisenhäusern und dergleichen) stehen und mit deren Betrieben verbunden sind, auch das Personal und die Pfleglinge dieser Anstalten.
Inhaber von Zehntrechten oder ähnlichen, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhenden Rechten, z. B. Beamte, die nach ihrer Besoldungsordnung A«- fpruch auf Naturalabgaben haben, sind nicht als Selbstversorger anzusehen.
ähnlichen, auf nden Rechten,
$ 2.
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, welche für sich und ihre WirtschaftSangehörigen das Recht
mit Wirkung vom 1. »esnächsten Monat ab unter der Voraussetzung aufgeben, daß sich mindestens der auf die Zeit bis zum 15. September 1918 noch entfallende Bestand an Brotgetreide und Mehl noch in ihrem Besitz befindet.
Sie haben ihren Bestand an den Kommunalverband abzuliefern und erhalten damit vom Anfang des nächsten Monats ab Anspruch auf Brot- und Mehlversorgung mit Brotkarten für sich und die bisher von ihnen versorgten Personen.
Das Recht der Selbstversorgung kann Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe vom LanSrat entzogen werden, wenn sie sich
a) in der Verwendung ihrer Bestände,
B) in der Beobachtung der für Selbstversorger erlassenen Anordnungen,
c) in der Erfüllung ihrer Pflichten nach 8 4 Abs. 1 — 3 der Reichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917 (R. G. Bl. S. 507) unzuverlässig erweisen.
ö) ihre Pflicht znr Ruskunfterteilung nach 8 26 Abs. 3 a. a. O. oder
e) ihre Pflicht zur Ablieferung von Früchten vernachlässigen.
Gleichzeitig mit der Entziehung des Selbst- versorgungsrechts k««n die sofortige Enteignung der Bestände für die ReichsgetreiSestelle ober den Kommu- nalverban» ausgesprochen werden.
Gegen die Verfügung des Landrats ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet der Regierungspräsident zu Cassel endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
8 «
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen das Recht der Selbstversorgung entzogen ist erhalten Brotkarten für den Rest des Bersorgungsjahres nur in dem Umfang als bei ihnen noch Brotgetreide oder Mehl nach 'dem für Selbstversorger geltenden Satze für den Kopf und Monat gefunden und der Reichs- getreidestelle oder dem Kommunalverband übereignet worden ist.
8'9.
Wer Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen in eigenem oder fremden Betriebe verarbeiten will, bedarf hierzu der Ausstellung eines Erlaubnisscheines (Mahl- oder Schrotkarte) nach dem vorgeschriebenen Muster.
§ 10.
Die Ausstellung der Mahl- und Schrotkarten erfolgt durch den Gemeindevorstand oder durch die örtliche Kartenausgabestelle. Die ausstellende Behörde ist verpflichtet, bet der Ausstellung die Personenzahl an der Hand der Selbstversorgerliste zu prüfen ünd dabei feftzustellen ob inzwischen Ab- und Zugänge erfolgt sind (8§ 4 und 6.)
Die auSstellende Behörde ist ferner verpflichtet, sofort bei der Ausstellung den Tag der Ausstellung und die Menge der zur Verarbeitung freigegebenen Früchte in die Selbstversorgerliste einzutragen. Führt sie die Selbstversorgerliste nicht selbst, so ist
Sack zu verbleibe«, bis die Verarbeitung »er Früchte erfolgt. Bei Ablieferung der Hergestellten Erzeugnisse sind Sie Säcke wieder mit dem Anhängezettel zu versehen, nachdem dieser von dem verarbetteSen Betriebe ordnunngmäßig ausgefüllt ist.
8 15.
Der Selbstversorger hat Sem verarbeitenden Betriebe gleichzeitig mit Sen zu verarbeitenden Früchten Sie Mahl- oder Tchrotkarte übergeben. Ohne Mahl- oder Schrotkart« »arf ein Betrieb Früchte von Selbstversorgern nicht annehmen. Der Betriebsleiter hat sofort nach Empfang der Früchte auf Beiden Abschnitten der Mahl- oder Tchrotkarte den von ihm festgestellten Sachinhalt zu bescheinigen unS nach erfolgter Verabettung Sas Ergebnis an Mehl, Schrot, Grieß, Graupe«, Flocken usw. sowie an Kleie einzutragen. Abschnitt 1 der Mahl- oder Tchrotkarte ist von dem Betrieb, nachSem das BerarbeitungergebniS i» das Mahlbnch (8 16) übertragen ist, dem Kommunalverband binzureichen. Abschnitt 2 ist Sem Selbstversorger mit dem Mehl usw. zurückzugeben unS von ihm aufzubewahren.
§ 16.
Die Betriebe sind zur Führung eines MahlbucheS nach dem Vorgeschriebenen Muster verpflichtet. In daS Mahlbuch sind die Eingänge an Früchten unS die Ausgänge a« Verarbeitungserzeugnissen, sowie daS Ergebnis der Verarbeitung täglich einzutragen. Der Betriebsleiter ist »«für verantwortlich, daß der Ueberbringsr der Früchte und der Abholer der Erzeugnisse die Eintragungen in dem Mahlbuch als richtig bescheinigt. (Schluß folgt.)
§ Hersfeld, 23. Oktober. (Theater in der „NeuenTurnhall e"). Gastspiel des „Operetten- Theaters Johann Strauß". Die Nachfrage nach EintritSkarten zum „D r e t m ä S e r l h a u s" am Mittwoch, den 24. Oktober ist eine so große, daß sich die Direktion veranlaßt sieht, die rechtzeitige Entnahme der Karten im Vorverkauf dringend zu empfehlen. Es wird dies eine Operetten-« ufführung werden, wie sie in gleicher Vorzüglichkeit bisher nur selten bei uns geboten wurde. Alle die herrliche«, klassischen Lieder »ranz Schuberts, des berühmten volkstümlichsten Wiener Komponisten, die Gemeingut deß deutschen Volkes geworden sind, sind im „Dreimäderlhaus" enthalten und werden größtenteils von Meister Schubert selbst gesungen, denn Franz Schubert ist selbst die Hauptrolle in dieser Operette. Wahrhaftig, eine hochinteressante .Originalität, wie sie uns bisher noch keine Operette gebracht hat. Die Wiener Gäste bringen unS diesen wirklich besten, neuesten Operettenschlager in erstklassiger Darstellung zur Aufführung, die Sie Presse in allen Städten als hervorragend bezeichnete. Es ist eine VolkS-Operette in bestem Sinne deß Wortes und kein Musikfreund sollte sich die Gelegenheit entgehen lassen, „D a 5 Dreimäderlhaus" kennen zu lernen. Es findet nur diese eine Aufführung am Mittwoch statt. Wir können den Besuch uur aufs Beste empfehlen! (Vergleiche heutiges Inserat).