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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hsrsfe8>.

Setsleö«

für den Kreis Hersfeld

MMt

Nr. 348. -°t>»° °.--,-^.^ Dienstag, den 33. Oktober

Amtlicher Teil.

Mitteilungen

der Rohmaterialstelle des Kandwirtschaftsmimstrrmms

Festsetzung von Richtpreisen fürGelbklee in kappen".

AlS Ergänzung der Liste der Richtpreise für Klee- und (Krassamen vom 25. Juli 1917 sind in einer Sitznng der Offiziellen PreiSkommission für landwirtschaftliche Sämereien", die am 20. September 1917 im Minsterium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten stattgefunden hat, für Gelbklee in Kappen nachstehende Richtpreise festgesetzt'worden.

Stufe I. Stufe II. Stufe III. Stufe IV.

~ ~ Höchst-

Höchst- .

Verkaufspreis einkaufspreis

für 50 kg- "er Händler von Händlern an Händler zum Verkauf

Höchst- verkaufs-

preis

an

, Ver.

17. Gelbklee in Kappen

braucher Mk 81,

zum Verkauf an Händler und berm

an

Verbraucher Einkauf vom

Mk 71,

Auslande

Mk 64,

Höchst- einkaufs preis für 50 kg der Händler von Produ­zenten

Mk

60

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im I amllichen Teile 28 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Aieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werttag nachmittags.

1917

Artikel 2.

Diese Beiordnung tritt mit dem Tage der «er- kündung in Kraft.

Berlin, den 12. Oktober 1917.

D>er Stellvertreter des Reichskanzler».

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

der Reichsbekleidungsstelle über Aenderung der Freiliste.

Vom 13. Oktober 1917.

Auf Grund des § 11 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Aeb-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni / 23. Dezember 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 1420) und der §| 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbe- kleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Vesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt.

I.

Berlin, den 1. Oktober*1917.

Wirb veröffentlicht.

Tgb.N». I. 12506.

H e rs fe ld, den 16. Oktober 1917.

Der Landrat.

I. B:

v. Hebemann, Reg.-Affessor.

Bekannfmacfiung RHMHaMMIMM|l||MlMMM^^

Nr. Pa. 1500/0. 17. K. R. A.

betreffend Beschlagnahme von Holzzell­stoff und Strohzellstoff.

Vom 18. Oktober 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Er­suchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, Satz, fernst nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find, jede Zuwiderhandlung nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von KriegSbedarf in der Fassung vsm 26. April 1917 lReichS-Gefetzbl. ®, 376)*) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handel-gewerbes gemäß der Be­kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel v»m 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. 6. 608) untersagt werden.

§ 1.

Beschlagnahme.

Beschlagnahmt werden hiermit alle vorhandenen und zukünftig hergestellten »der eingeführten Mengen von H»lzzellstoff und Strohzellstoff.

§ 2.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Bor- nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ber- fügung über sie nichtig sind. Den rechtSgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er­folgen.

8 8- Lieferungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung von Holzzellstoff und Strohzellstoff gegen einen Bezugsschein der Zellstoff-Berteilungsstelle in Charlottenburg, Joachimsthaler Str. 1, gestattet. Bis zum 1. Dezember 1917 ist die »eräußerung und Lieferung von Holzzellstoff und Strohzellstsff auch ohne Bezugsschein erlaubt.

*) Mit^Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere -Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1...............;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstökt, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ber- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt:

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be- handeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

$ 4.

BerarbeitnngSerlaubni» v

. . Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der- jenrgen Mengen Holzzellstoff und Strohzellstoff ge­

stattet, für welche ein Bezugsschein (§ 8) vorliegt oder deren Verarbeitung aus eigenen Beständen des Ver- arbeiters durch einen Berarbeitungsschein der Zell- Wf^^HW* ~*^ ^JWi^ arbeitung darf nur unter den von der Zellstoff-Ber- teilungsstelle vorgefchriebenen Bedingungen erfolgen.

Auch ohne BezugS- oder Verarbeitungsschein ist die einmalige Verarbeitung derjenigen Mengen Holzzellstoff oder Strohzellstoff gestattet, welche der Hälfte der vom 1. Juli bis 30. September' 1917 ver­arbeiteten Zellstoffmenge entspricht.

I 5.

Ausnahmen.

Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachuffg sind ein­gehend zu begründen und bei der Zellstoff-Verteilungs- stelle in Charlottenburg, Joachimsthaler Str. 1, etn- zureichen. Die Entscheidung trifft die Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. $

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 18. Oktober 1917 in Kraft.

Cassel, den 18. Oktober 1917.

Der Stellvertretende kommandierende General

des 11. Armeekorps.

van Kahler,

Generalleutnant.

Verordnung

zur Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung von Pachtpreisen für Kleingärten vom 4. April 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 234.)

Vom 12. Oktober 1917.

Der BundeSrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des BundeSratS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1.

In der Verordnung über die Festsetzung von Pachtpreisen für Kleingärten vom 4. April 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 234) wird hinter § 3 folgende Vorschrift als § 3a eingefügt:

Pachtverträge über Grundstücke der im § 1 be­zeichneten Art, die bei der Ueberlassung an den Pächter brachgelegen haben, dürfen vom Berpächter nicht gekündigt werden. Sind solche Verträge für eine bestimmte Zeit abgeschlossen so ist nach Ablauf dieser Zeit auf Verlangen des Pächters das Pachtver­hältnis zu erneuern.

Die Vorschriften im Abs. 1 finden keine An­wendung, wenn auf feiten deS VerpächterS ein wichtiger Grund für die Kündigung »der Richter- neuerung des Pachtverhältnisses vorliegt.

Streitigkeiten die sich aus, der Anwendung der. Vorschriften im Abs. 1 und 2 ergeben, werden unter Susschluß des Rechtswegs endgültig durch die untere erwaltunzsbehürde entschieden.

Das Verzeichnis A (Freiliste) und die beiden letzten Absätze des § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 sReichs-Gesetzbl. S. 1218 erhalten folgende Fassung.

Verzeichnis A. (Freiliste.!

1. Stoffe aus Natur- oder Kunstseide.

2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schutz aus­schließlich aus Natur- oder Kunstseide besteht, und halbseidene Sammete.

3. Alle Gegenstände die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich aus den unter Nummer 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Be­stimmungen unter Nummer 4.

4. Strümpfe und Socken aus Natur- oder Kunstseide. Darunter sind auch solche zu verstehen, die zu drei Bier rein odU -^^ 7^er FlKche^ nach - »M Natur- oder Kunstseide bestehen.

Füßlinge sErsatzfüße.)

Baumwollene, halbseidene und seidene Handschuhe, mit Ausnahme aller ganz oder teilweise ge­fütterten oder doppelt gearbeiteten oder geklebten Stoffhandschuhe.

5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnür­senkel, Hosenträger und Strumpfbänder. Gürtel aus Gummiband.

6. Spitzen und Wesatzstickereien.

Wäschestickereien, gemusterte und bestickte Tülle und Spitzenstoffe, sämtlich nur bis zu einer Breite von 30 cm. Tapisseriewaren, Posamentierwaren für Möbel- und Kleiderbesatz, Taschen mit oder ohne Bügel, Lampenschirme, Lichtblender.

Als Tapifferiewaren gelten vorgezeichnete un­fertige oder fertige, mit der Hand oder maschinell hergestellte Nadelarbeiten und sonstigeHandarbeitrndiealsZimmerschmuckoder als Gebrauch-gegenstände dienen. Alle Be­kleidungsstücke, Taschentücher und Bettwäsche gelten nicht als Tapisseriewaren im Sinne der vorstehenden Absatzes.

7. Mützen, Hauben, Hüte und Schleier.

8. Schirm« und Schirmhüllen.

9. Teppiche, nicht waschbare Läuferstoffe. Polsterwaren.

Steppdecken und Daunendecken, deren Ober- Inn» Unterseiseite nur aus Seide besteht.

Sofaktssen.

Bestickte, bemalte oder bedruckte Fahnen, die min­destens zu einem Drittel der Fläche mit Bilder­werk, Buchstaben oder Zahlen versehen sind.

Matratzen und fertig gefüllte Inletts sind be­zugsscheinpflichtig.

10. Gobelinstoffe, Gobelins und Brokate, gemustert gewebte Möbelstoffe sowie ungefütterte Gardinen, ungefütterte Decken und andere ungefütterte Gegenstände, die aus vorgenannten Stoffen her­gestellt sind. Decken aus Plüsch oder Moqucttestoff.

Alle einfarbigen und bedruckten Möbelstoffe sind bezugsscheinpflichtig, sofern sie nicht unter Ziffer 1 und 2 der Freiliste fallen.

11; Tüll-, Mull- und Madras-Gardinen und -Vor­hänge, sämtlich, soweit sie mit einem abgepaßten

Muster gewebt sind.

Gemusterte Tüll-, Mull- und Madras-Gardinen meterweise, sofern sie ein Muster haben, daß sie nur als Gardine kennzeichnet.

Konfektionierte Gardinen, konfektionierte Portie­ren, konfektionierte Fenster- und Wandbehänge. Ungefütterte Decken, Sie zur Hälfte oder mehr der Fläche nach aus Tüll, Filet, Stickerei- »der Spitzenstoff bestehen.

CanevaS und Krongreßstoffe sind bezugsschein. pslichtig.

14. Baumwollene Stickereistoffe, baumwollene gewebte oder gewirkte Spitzenstoffe und baumwollene glatt oder gemustert gewebte undichte Kleiderstoffe.

15. Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe.

sSchlnß folgt.)