Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich sät Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in HersM.
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 345. ^ °"ML.-E-» Freitag, den 19. Oktober
1917
MMer Teil.
Verordnung
über Auslandsgetreide und Auslandsmehl.
Auf Grund der §| 58 und 78, 79 der Reichsge- treideordnung für die Ernte 1917 vsm 21. Juni 1917 — R. G. Bl. S. 507 — in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit ausländischem Mehl vom 13. März 1917 — R. G. Bl. S. 229/252 — wird für den Kreis Hersfeld unter Aufhebung der Anordnung vom 4. April 1916 (Kreisblatt §9/16) folgende Anordnung erlassen.
§ 1.
1. Wer Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer) oder Mehl (Weizen-, Roggen-, Gerste-, Hafermehl) das aus dem Ausland stammt, oder aus ausländischem Getreide erwählen ist, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Kreisausschuß die vorhandenen Mengen biS zum 15. Oktober 1917 und soweit er den Gewahrsam nach dieser Zeit erlangt, binnen 3 Tagen nach Erlangung des Gewahrsams unter Angabe des Eigentümers anzuzeigen. Wer Verträge «-schließt, kraft deren er die Lieferung von Getreide oder Mehl der im Satz 1 bezeichneten Art verlangen kann, hat dem Kreisausschuß binnen 3 Tagen nach dem Abschluß der Vertrages hiervon Anzeige zu erstatten.
2. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Mehl, das zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist, und nicht für Mehl, welches gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln vom 11. September 1915 (R. G. Bl. E. 569/4. 3. 1916 R. G. Bl. S. 147) an die Zentralein- kaufsgeseSschaft m. b. H. in Berlin zu liefern ist.
3. Die vorgeschriebenen Anzeigen sind schriftlich in zwei Stücken dem Kreisausschuß in Hersfeld einzureichen.
4. In der Anzeige ist der Name oder die Firma Ä?.^r&^
oder Mehles anzugeben. 59er Ursprungsort ist urkundlich nachzuweisen. Als AuSweis gilt ein von einer Behörde ausgestelltes Ursprungszeugnis, doch können auch Frachtbriefe 'oder Zollquittungen als Nachweis anerkannt werden.
S. Das Getreide oder Mehl darf erst in den Verkehr gebracht oder gewerblich verarbeitet werden, nachdem der Nachweis als genügend anerkannt und dem Einführenden das zweite Stück der Anzeige mit schriftlicher Bescheinigung zurückgegeben worden ist.
§ 2.
Alle Anzeigchr über Auslandsgetreide oder Auslandsmehl müssen die Aufschrift „Auslandsgetreide" oder „Auslandsmehl" tragen und getrennt von den an deren Anzeigen erstattet werden.
Ser SaWs mit Sem Stabes.
Ein Beitrag zur Geschichte der Tanks in der Flandernschlacht.
Trotz seiner nach englischer Ansicht „haarsträubenden" Eigenschaften bei seinem „alles vernichtenden" Angriffe kann der Tanks einer gründlichen Trommelfeuervorbereitung nicht entraten. Das bekamen am Morgen des 19. August tapfere württembergische Kom- vagnten östlich von Pilkem in Flandern zu spüren. Die eine Hälfte der Schwaben lag vor der anderen hinter einer Straße. Man wartete auf einen Jnfanterieangrrff größten Stils. Der Engländer hatte vor die deutsche Linie Tausende von Nebelgranaten gelegt, die für das Auge jene spanische Wand erzeugen, hinter der die englische Infanterie in ihr Verderben zu rennen pflegt. Unsere Artillerie machte sich in einem wirksamen Sperrfeuer das Herz leicht, aber statt der englischen Infanterie kam etwas, was man am wenigsten erwartete. In zwei Kolonnen krochen vier große Ungeheuer aus dem Pulvernebel und waren eigentlich schon da, als man sie bemerkte. Sie zogen ganz langsam und gleichmäßig vom Flecke wie große Schnecken, wackelten dann und wann nach rechts und links, stiegest zuweilen mit dem Vorderteile steil in die Höhe, als ob sie ein Hindernis überspringen wollten, plumpsten dann plötzlich nach vorne über und tauchten unter, um am» Neue wieder in die Höhe zu krabbeln. So überwinden diese Tiere das Trichterfeld. Auf 50 Meter konnte man bemerke«. daß sie an ihrem Köpfe Stielaugen hatten. Das sind Scherenfernrohre, durch die sie sehen, außerdem besaßen sie seit- und rückwärts Gucklöcher, Fassettenaugen, die sie nach den übrigen Himmelsrichtungen offenhal- ten. Neben der Stirne sah man den Motorausbuff rau= chen, und aus den seitlichen Erkerbauten fauchten die ungemütlichen Maschinengewehre wie tödliche Blumenspritzen.
Die Lage unserer Schwaben war keineswegs beneidenswert. . Auf nächste Entfernung gleich vier solcher feuerspeienden Ungeheuer, getrieben von. einer rätselhaften Kraft, nach außen unheimlich unpersönlich, von einem Willen geleitet, dem nur die eine Absicht avzule- sen war, zu vernichten, Maschinen, die führerlos ein unbekanntes Ziel zu suchen schienen. Kritisch und mißtrauisch, wie echte Schwaben beschlossen die Wurttem- berger, die Sache an sich herankommen zu lassen, und verschossen zunächst ihren geringen Borrat an Stahl-
i 3.
Für den Fall, daß der Kommunalverband (Kreisausschutz) die Ueberlaffung des angezeigten Getreides oder Mehles verlangt, finden die Vorschriften der §§ 3 und 4 der Verordnung vom 13. März 1917 — R.
G. Bl. S. 229 — Anwendung.
§ 4.
Wer gewerbsmäßig ausländisches Getreide oder Mehl der in § 1 bezeichneten Art in den Kreis Hersfeld eingeführt hat, ist verpflichtet, bei dem Kreisausschuß wöchentlich ein Verzeichnis der im Laufe der Woche an Müller, Händler, Bäcker, Konditoren und andere Gewerbetreibende, die Mehl zu Nahrungsmitteln verarbeiten, abgegebenen Getreide und Mehlmengen und ihrer Empfänger einzureichen, und zwar gleichviel ob die Empfänger im Kommunalverbande wohnen oder nicht, solches Getreide oder Mehl nicht in ihrem Gewerbebetriebe verarbeiten oder an Verbraucher abgeben, sondern an Wiederverkäufer in demselben Kommunalverband ahsetzen, so sind diese ebenfalls zur wöchentlichen Einreichung des Verzeichnisses verpflichtet.
8 5.
1. Mühlen, die Auslandsgetreide ausmahlen, sowie Bäcker und Konditoren, welche Auslandsmehl in ihrem Gewerbebetrieb verwenden, haben über dieses Getreide und Mehl ein besonderes Lagerbuch zu führen. In diesem Lagerbuch ist jeder Posten Getreide oder Mehl, der eingelagert »der vom Lager entnommen wird, noch am Eingangs- oder Entnahmetag unter Angabe des Tags und der Menge zu buchen.
2. Am 15. und letzten jeden Monats ist bei Geschäftsabschluß das Lazerbuch abzuschlietzen. Das Auslandsmehl, das zu diesem Zeitpunkt in den Backtrögen vorhanden ist, ist abzuwiegen und als Bestand für den nächsten halben Monat vorzutragen.
§ 6.
Ueber das Auslandsgetreide und Mehl haben Händler, sowie die nach § 4 in Frage kommenden Müller, Bäcker und Konditoren am 15. und letzten
an den Kretsausschuß abzugeben.
§ 7.
Auslandsgetreide und Mehl darf nicht vermischt mit Jnlandsgetreide oder Mehl verkauft oder verbacken werden.
§ 8.
1. Müller, Bäcker, Konditoren und Händler, die Auslandsgetreide oder Mehl im Besitz haben, sind verpflichtet, dieses Getreide und Mehl von ihren übrigen Vorräten getrennt zu halten.
2. Die daraus hergestellte Backware ist in den Verkaufsräumen von der aus dem Jnlandsmehl her- gestellten Backware gesondert auszubewahren und durch Anbringung eines deutlich lesbaren Schildes mit der Aufschrift „Backware aus ausländischem Mehl" als solche kenntlich zu machen.
munition, welche allein gegen die Tankpanzerung rmrr- sam ist. Als erste Frucht ihrer Standhaftigkeit erlebten sie die Genugtuung festzustellen, daß die Ungetüme miserabel schössen. Bei der ganzen Affäre verloren die angegriffenen Kompagnien nur einen einzigen Verwundeten. Im weiteren Verlaufe erwies sich die vorderste Maschine als für einen anderen Hafen bestimmt, denn sie machte sich mit merkwürdiger Zielstrebigkeit aus dem Staube und soll später anderswo erledigt worden sein.
Jetzt waren es nur noch drei.
Nummer zwei hatte wohl den guten Willen, der Nummer eins zu folgen, fiel aber in ein tiefes Wasser- loch und kam dadurch in eine derartig schiefe Lage, daß feine Maschiuengewehre nur noch für Flieger-bekämpfung in Frage kamen.
Jetzt waren es nur noch zwei.
Der nunmehr vorderste Tank wurde allmählich unserer! Württembergern recht unbequem. Er war auf der trennenden Straße weitergefahren und so nach zwei Seiten feuernd unsern vorder-halb liegenden Zügenin den Rücken gekommen. Diese hatten ihre gesamte Mu- nitlon auf die Panzerwagen beschossen und mußten jeden Augenblick gewärtigen, von vorne durch die Sturm- wellen der englischen Infanterie angegristen und so ins Kreuzfeuer geuvinmen zu werden. Der schneidige Führer der abgeschnittenen Schar, Leutnallt der Reserve W., der leider nur noch wenige Tage seine Leute durch fein glänzendes Beispiel und seinen unverüstlichen Humor mitreißen sollte, beschloß daher, hinter die Straße zu- rückzugehen und an die hier liegende Trichterbesatzung Anschluß zu suchen. Mit beispielloser Kühnheit wechselten die Wackeren unmittelbar vor dem Tank hinüber und bissen sich hier fest. Nun war das Berblüfstsetn am Tank. Wie er sich selbst abgeschabten und umringt wähnen mußte, stoppte er und verduftete, ohne weiter ein Wort zu sagen. Unsere Württemberger ärgerten sich maßlos, daß sie den Gesellen so ungerupft ziehen lassen mußten.
Jetzt war es nur noch einer.
Dieser mußte sich außerorderitlich verlassen und ge- narrt Vorkommen; denn nicht nur, daß ihn seine Spießgesellen im Stiche ließen, nein, auch die englische Infanterie, die verabredungsgemäß die Frechheit des Tankge- schwaders legitimieren sollte, hatte es offenbar vorgezogen, das deutsche Sperrfeuer nicht zu durchschreiten. Zu allem Unglück war der brave Tank in einen richtigen Kratersee geraten, d. h. in einen mit Wasser gefüllten Granattrichter, dessen Wände vollkommen verschlammt
§ 9.
Mehl der int § 1 bezeichneten Art, da« aus dem Auslande stammt oder aus ausländischem Getreide erwähle« ist, und Brot, das aus solchem Mehl her- gestellt ist, darf bet der Abgabe an Verbraucher nicht zu höheren Preisen abgegeben werden, alS zu den für inländisches Mehl und Brot jeweilig bestehenden Kleinhandelshöchstpreisen, soweit nicht der Vorsitzende des Kreisausschusses im Einzelfalle Ausnahmen zuläßt.
§ 10.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift«« werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Außerdem können unzuverlässige Betriebe geschlossen und nicht angezeigte oder verheimlichte Borräte ohne Zahlung eines Preises enteignet werden.
§ 11.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft.
Hersfeld, den 22. September 1917.
Der KreisauSschuß des Kreises HerSfeld.
I. V.
v. H edemann, Reg.-Affessor.
(Fortsetzung auf der 4. Seite).
Mz des Heimat«
8 Hersfeld, 18. Oktober. Am 29. September 1817 ist eine Bekanutmachuug Nr. Vst. 600 6, 17. K. R. A. II. Aug., betreffend Bestandserhebung von Holz- spänen aller Art, erschiene». Gleichzeitig ist die Bekanntmachung Nr. Bst. 600/6.17. K. R. A., betreffend Bestandserhebung von Holzspänen aller Art vom 27. Juui 1917, außer Kraft getreten. Nach der neuen Bekanntmachung sind meldepflichtig alle Vorräte an Sägespänen (Sägemehl, Hobelspänen und anderen Hslzspäne« (Drehspänen, Maschinenspänen usw.), sowie aller Anfall und Abgang an diesen Gegenständen während des dem Stichtag vorausgegaugenen Monats.
UchSchtNche« Körperschäfren KUrrbäsSe, i«s»e- sondere auch staatliche Betriebe. Zu melden ist der Bestand am 1. Oktober 1917, 1. Januar und 1. April 1918. Die erste Meldung hat bis zum 15. Oktober 1917 zu erfolgen. Besonders hervorzuheben ist, daß auch die unmittelbar zu Feuerungszwecken verbrauchten Mengen an meldepflichtigen Gegenständen, gleichviel in welcher Weise sie den FeuerungSanlageu zngeführt werden, in der Meldung anzugeben find. Für die Meldung der verfeuerte« Mengen genügen gewissenhaft ermittelte Durchschnittszahlen. Außerdem ist eine Lagerbuchführung norgeschrieben. Bestimmte Ausnahmen von der Meldepflicht sind in der Bekanntmachung vorgesehe«. Der Wortlaut der Be- kanutmachüng ist bei den Landrstsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen. ^
den famosen Raognrtem reinen Widerstand meyr enr- gegensetzten. Im Innern des Kastens hämmerte der Motor. Er gab Vollgas, die Radgürtel griffen nicht an, sondern ratschten wie eine leerlausende Kaffeemühle. Der Tank pumpte Oel, der Motor spie nur Qualm und Rauch. Der Drache lag in den letzten Zügen, die ambulante Festung mußte sich bequemen, seßhaft zu werden.
Die Württemberger empfanden das halbtote Drachentier mitten in ihrer Linie als Fremdkörper, zumal es nicht aufhörte, Feuer zu speien. Aber sie wichen nicht zurück, denn sie hatten bald heraus, wo es seine auch für gewöhnliche Munition empfindlichen Stellen hatte. Es waren jene Fässettaugen und alle übrigen Oeffnun- gen, welche es an seinem eisernen Körper hatte. Dorthin lenkten die schwäbischen Scharsschützen ihr wohlgezieltes Feuer. Der Drache schloß die Augen und stellte sich schlafend. Sobald sich aber ein beherzter Siegfried nahte, fauchte er wieder wie eine wilde Katze.
So blieb dem schwäbischen Heldenmut ohne Wehr und ausreichende Waffen nichts itvriß, als das Ungeheuer zu blockieren, das selbst zur Verterdtgung übergegangen zu sein schien. Es wurde denn auch beobachtet, wie aus dem Innern des Tanks Brieftauben aufftte- gen. Es kam aber weder Unterstützung noch Vorspann. In der Nacht scheinen sich die Bemannungen der beiden liegengebliebenen Tanks dünne gemacht und sich etwa hundert Meter entfernt eingegraberr zu haben. Am nächsten Ntorgen veranstalteten helbenmüttge Patrouillen waghalsige Streifen zu den verlassenen Streitwagen. Die feindliche Artillerie und die nahen englischen Schützen wollten es zwar nicht leiden, aber die unsngen mußten wissen, wie das Spielzeug innen aussah. Vier Maschinengewehre, viel Verpflegung und Munition, Ferngläser, Kompasse, Revolver und andere Erinnerungsstücke wurden dem Gekröse der stählernen Leichname ent- nommen und geborgen, wobei sich besonders der Vize- feldwebel Mösch auszeichnete. . _: ,,
War die englische Spekulation schon im Werraschen- den Angriff an der Herzhaftigkest der württembergischen Trichterbesatzung gescheitert, so verfiel sie jetzt nach ihrer Demaskierung vollends der Lächerlichkeit, Der Drache des englischen Aberwitzes lag durch Schwabenstreiche getroffen und in seinem eigenen ungeheuerlichen Wesen verstrickt am Boden. Der eine Tank, der am längsten gelebt hatte, wurde einige Tqge spater von einer deutschen Granate weggeblasen, der andere liegt noch draußen in seinem Wasserloch, schief auf der Seite, hilflos zum Himmel glotzend.