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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und, Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfew. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in HersfsL.

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amüichen Teile 29 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- holangLn wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 344.*>" b«S5«^ Donnerstag, den 18. Oktober 1917

3» letzter Stunde!

Man sollte es nicht für möglich halten! Noch immer gilt es Leute, die nicht begriffen haben oder nicht begreifen wollen, was uns allen gerade jetzt in diesem Augenblick am meisten nottut. Noch immer gibt es Leute, die an nichts andres, als an ihr eigenes Ich denken und dabei in törichter Verblendung zuerst sich selbst und das Glück ihrer Familie ge­fährden.

Es ist ja wahr, es sieht heute bei uns nicht alles so rosig aus, wie wir gerne möchten. Die Zeiten sind hart. Draußen an der Front rast der Krieg in unerhörter, unverminderter Wucht seinen bluttriefen­den Weg weiter und daheim stellt das Leben ebenso bittere Proben an die Nerven, wie an den Magen jedes einzelnen.

Es ist schlimm, daß uns allen der Brotkorb so hoch gehängt werden mußte, es ist schlimm, daß der Produzent nicht nach Belieben über seine Erzeugnisse verfügen darf, ganz zu schweigen von den vielen großen und kleinen Unannehmlichkeiten, die Kohlen- knappheit, Bekleidungsfragen und so viele andere Kriegsfolgen und Kriegsnotwendigkeiten nach sich ge­zogen haben.

Aber wie würde es bei uns aussehen, wenn unsre Helden da draußen nicht standgehalten hätten, wenn unsre wirtschaftliche Kraft nicht ausgeretcht hätte, aus Eigenem Front und Heimat mit dem Nötigsten zu versorgen? Wenn der Feind ins Land gekommen wäre und die gleichen Schrecknisse, die Ost­preußen, Galizien und jetzt schon seit Jahren das ehe­dem so blühende Nordfrankreich erdulden müssen, über die gesegneten deutschen Gaue hereingebrochen wären?

Gäbe es Sann mehr zu essen?? Gäbe es dann weniger Steuern?? Hätten wir dann mehr Freiheiten wie heute?? Oder würden sich dann erst unsere heutigen . «erneu

der Hunger als dauernder Gast bei uns nie-erlassen, erst dann uns von den Feinden Steuern und Pflichten auferlegt, unter denen wir zusammenbrechen müßten und unter denen unsre Kinder und Kindeskinder das Lachen «jemals lernen könnten!

Alls alledem geht hervor, daß uns gar keine Wahl bleibt, daß wir durchhalten, daß wir aushalten müssen! Wer wagt es, daraufhin noch zu sagen, die Kriegsanleihe verlängere den Krieg, weil Frieden gemacht werden müsse, wenn keine Kriegsanleihe mehr gezeichnet wird. Wer hat daraufhin noch den Mut, mit solch törichtem Gerede die Geschäfte unserer Feinde zu besorgen? . ............

In letzter Stunde noch eine letzte Mahnung an die Säumigen, die den Ruf 6£3 Vaterlandes bisher noch nicht in feiner vollen Bedeutung und Tragweite verstanden haben: Besinnt Euch auf Euch selbst! Denkt an Euer eigenes Schicksal, an das Glück Eurer Kinder. Eure Eigenliebe, Eure Selbsterhaltung will's, das Ihr Euer Geld dem Vaterlande leiht, das Euch dafür das köstlichste gewährt, was es gibt: Ein ge- Xsichertes Heim, eine aussichtsreiche Zukunft und das herrliche Bewußtsein, mitgeholfen zu haben, an der Herbeiführung eines glückverheißenden Friedens.

Zeichnet, soviel Ihr könnt und wenn Ihr schon gezeichnet habt, verdoppelt, verdreifacht Eure Zeich? nungen! Der Zeichnungsschluß steht vor der Tür, beeilt Euch! Es gibt jetzt nichts Wichtigeres! Ihr tut's nicht für andere, Ihr tut's nur für Euch felbst.

Arrwerbung vo« Arbeitskräften zu Arbeiten auf dem Kriegsschauplatz oder im besetzten Gebiet, Operations- und Etappengebiete.

Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichs- gesebeS vom 11. Dezember 1915 befehle ich für den Bereich des 11. A. K. folgendes:

Alle Arten von Anwerbungen oder von Annahme oder des Wegführens von Arbeitskräften aller Art zu Arbeiten auf dem Kriegsschauplatz oder im be­setzten Gebiet oder dem Operation-- und Etappenge­biet ohne meine vorherige Genehmigung sind ver­boten.

2.

Zuwiderhandlungen, sowie Versuchung zur Um­gehung dieser Anordnung werden, falls nicht nach den allgemeinen Bestimmungen der Ge,etze eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark er­kannt werde».

Cassel, de« 10. September 1917.

Der Kommandierende General.

von Kehle r, Generalleutnant.

*

*

Hersfeld, den 5. Oktober 1917.

Wird veröffentlicht.

Tgb. No. l. 11628. Der Landrat.

I. B.:

v. Hedeman«, Reg.-Afs«fs»r.

Noch hast Du Zeit zu zeichnen oder Deine Zeichnung zu erhöhen.

Darum bseils Dich?

Bekanntmachung

Nr. Bst. 600/6. 17. K. R. A. II. Ang. betreffend Bestandserhebung von Holzspanen aller Art.

Vom SS. September 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerke«, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Aus- kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604*) bestraft wird. Auch kann »er Betrieb deS Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter­sagt werden.

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätz­lich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäfts-, bücher »der die Besichtigung oder Untersuchung der Be­triebseinrichtungen »der Räume verweigert, »der wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbüchereinzurichten oder zu führen unterläßt', wird mit Gefängnis bis zu 8 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Borräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtige» gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Beka«nt«achung verpflichtet ist, nicht in der ge­setzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebe- nen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter­läßt, wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 Mk. bestraft.

3 1.

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per­sonen (meldepflichtige Personen, §3) unterliegen hin­sichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände, § 2) einer Meldepflicht (§ 4).

i 2-

Meldepflichtige Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

Sägespäne (Sägemehl, Hobelspäne und andere Holzspäne (Drehspäne, Maschixenspäne usw.). .

Zu melden sind:

1: alle Vorräte an meldepflichtige« Geg«nstäni«n:

2. aller Anfall und Abgang an meldepflichtigen Gegenständen während des dem Stichtag vor- ausgegangeneu Monats.

§ 3-

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind:

alle Personen, insbesondere alle landwirtschaft­lichen und gewerblichen Unternehmer, alle öffentlich- rechtlichen Körperschaften und Verbände (als» auch staatliche Betriebe), die meldepflichtige Gegenstände erzeugen, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben.

Die nach dem Stichtage (§ 4) eintreffenden, aber schon vor dem Stichtage abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.

§ 4.

Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.

Für die Meldepflicht ist der Bestand am 1. Ok- tober 1917, 1. Januar und 1. April 1918 (Stichtag) maßgebend. Die erste Meldung hat biS zum 15. Ok­tober 1917, die sokgende« haben bis zu« fünfzehnten Tage des auf den Stichtag folgenden Monat» zu er­folge».

Die Meldungen find an dieBeschaffung-stelle für Holzspäne und Streumittel bei der Königl. Inten­dantur der militärischen Institute", Berlin W. 30, Virwria-KMe-Platz 8, ,» erstatte«.

Art »er Meldung.

Auch »ie unmittelbar zu Feueruugszwecken ver­brauchten Mengen an meldepflichtige« Gegenständen gleichviel, i« welcher Weise sie den Feuerungsanlagen zugeführt werden, find i« der Meldung anzugeben. Für die Mel»ung »er verfeuerten Mengen genügen gewissenhaft ermittelte Durchschnittszahlen.

Die Meldungen haben nur auf den amtliche« Meldescheinen zur erfolgen, »ie bei der Bordruckver- waltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung »es Königlich Preußischen Kriegsministerium», Berlin SW 48 Berl. Hedemannstraß« 10, unter Angabe der Vordruck- nummer Bst. 17346 poftfrei anzufordern sind.

Die Anforderung »er Meldescheine ist mit »ent- licher Unterschrift «nd genauer Anschrift zu versehe«.

»er Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung »er gestellten Fragen «tcht verwandt werden; er ist postfrei zu übrrse«»en. Auf »ie Vorderseite der zur Uebersen»u«g der Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setze«:

Betrifft: BestandSerhebung über Sägespäue."

Bon den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei feinen Geschäft-papieren zurückzube- Halten.

$ 6.

Ausnahme«.

Ausgeuomme« von der Meldepflicht ist

a) ein am Stichtage vorhandener Borrat von nicht mehr als 1 Tonne,

b) ein Anfall im Laufe des dem Stichtage vor- angegangenen Monats von nicht mehr als 1 Tonne.

Wen« nur eine der Voraussetzungen unter a und b vorliegt, bleibt die Meldepflicht bestehen.

§ 7.

Lagerbuchführung.

Jeder Meldepflichtige (§ 3) hat, abgesehe« von den Ausnahmen »es § 6, ein Lagerbuch zu führen, aus (Fortsetzung auf »er 4. Seite).

H Meugshause», 16. Oktober. Eine Kohle sacht »ie andere an. DaS ist es, was »ie Baterlaudsfreunde z« »en täglichen Aufrufen i» allen Blätter« bezüglich der Kriegsauleihe getrieben hat. Die wiederholten Bitte» scheinen auch erfüllt worden zu sein, sodaß wir getrost »er Ankündigung »es Resultates entgege»- sehen könne». Wer nicht gezeichnet hab«« sollt«, mag solches noch in »er elften Stunde tu». B«, uns haben wieder »U lieben Kleinen, dir früher schon erstau». liche Summe« gezeichnet, nicht zurückblet»«« »olle», sondern habe« auch diesmal einen «nsehnlrchen Betrag gezeichnet. Möchte »och ihr und aller Völker Wunsch sich erfüllen: diese Anleihe die letzte sein, da» graüsige Morden ein Ende nehme« ««» »er süße,'holde Fried«, aus »eu die ganze Welt wartet, uns recht bald bescheret werde«.