Sersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^ für den Kreis Hersfeld
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Nr. S42.
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Dienstag, den 16* Oktober
1917
Amtlicher Teil.
Berordnung
Über die Regelung des Fleischverbrauchs und den
• Handel mit Schweinen.
Vom 2. Oktober 1917.
Auf Grund der Verordnung über Kriegs- maßnahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22, Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 401) 18. August 1917 (Reichs-Gesetz-l. 1917 S. 823) wird verordnet:
Artikel 1.
In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 2. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. T. 387) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1. Z 9 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Veräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mehr als 25 Kilogramm darf auch wenn es sich nicht um Schlachtschweine handelt (§ 6 der Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917, Reichs-Gesetzbl. ®. S19), nur an die staatlich bestimmten ViehabnahmesteSen oder deren beauftragte erfolgen. Der Erwerb dieser Schweine durch andere Stellen oder Personen ist nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von diesen bestimmten Stellen zulässig.
2. Dem § 9b werden folgende Vorschriften als Abs. 2 bis 4 angefügt.
Der Selbstversorger hat von dem durch die Haus- schlachtung von Schweinen gewonnenen Fletsche an den Kommunalverband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung Speck oder Fett in folgenden Mengen abzugeben:
Wenn das Schlachtgewicht des Schweines beträgt: mehr als 60 bis 70 Kilogramm einschl.: 1 Kilogramm „ „ 70 „ 80 „ „ : 2
„ „ 80 Kilogramm für weitere angefangene je 10 Kilogramm: weiter je 0,5 Kilogramm.
Ist das Schwein früher zur Zucht benutzt worden, so sind Z vom Hundert des Schlachtgewichts in Speck oder Fett abzuliefern. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Durchführung -er Abgabepflicht erforderlichen Bestimmungen,- sie können die Abgabepflicht erhöhen und bestimmen, daß von Schweinen, deren Ertrag an Liesen- (Wammen) Fett weniger als lVs Kilogramm beträgt, kein Speck oder Fett abgegeben zu werden braucht, sie können anor-nen, -aß an Stelle -es Specks oder Fettes andere Teile -es gewonnenen Fleisches abzugeben sin-, und Vorschriften über -te Haltbarmachung der abzugeben-en Mengen erlassen.
Die Verpflichtung zur Abgabe von Speck oder Fett entfällt bei Hausschlachtungen von Schweinen in gewerblichen Betrieben, Krankenhäusern un- ähnlichen Anstalten, die gemäß § 9 Abs. 2 vom Kommunalverband als Selbstversorger anerkannt wor-en sind, un- durch Selbstversorger, -enen nach -en geltenden Vorschriften bei besonders anstrengender körperlicher Ar-
Um Deutschlands Zukunft.
Von Gustav Frensseu.
Es gibt Leute unter uns, die sagen: Oh . .., wenn nur Frieden hatten . . ., einerlei, was für einen! Abwesenheit und Gefahr unterer
wir nur Frieden hatten . . ., einerlei, was für einen! Nur ein Ende dieser Abwesenheit und Gefahr unserer Lieben, ein Ende dieser Qual am Morgen, wenn wir erwachen: „es ist Krieg" . .., dieser Qual am Abends „es ist immer noch Krieg!" Friede! Friede! Ach, wenn wir Frieden hatten!. Frieden! Wenn es nicht anders geht, um jeden Preis!
Um jeden Preis?! Der Preis,, den wir zahlen müßten, möchte uns doch zu teuer sein, wenn er uns ovrgerechnet würde!
Also einen anderen Frieden! Einen sogenannten Verständignngsfrieden! Aber ivo ist er, dieser Berstän- bigungsfrieden? Es gibt ihn ist gar nicht! Wir können ihn ja gar nicht haben! Wenn Deutichland mir der jipfelmüBe winkt . . . was tun sie? Sie lachen und höhnen! Sie antworten mit tausend Kanonen, mit Not und Tod! Sie sagen: Krieg wollen wir . . . Krieg bis zum guten oder bitteren Ende! ... . Bis wir wtneu: Sieg oder Niederlage! Und ich finde, das ist recht so! Das kann garnicht anders sein! Das nt die Wahrheit, die einzige, die der Feind hat uiw wir nicht! Krieg . . . das ist Gottes Atem ... das ist die gräßliche, große Stunde GotteS! Das ist Gottes Gericht! Es ist die Stunde des Ausstiegs des einen Volkes und der Niedergang des andern! . . Daß wir darüber jammern, und klagen, das hilft uns gar nichts! Es ist Volkeruhickial, unter dem wir stehen! Es ist Schöpfernstlle, unter dem die Menschheit leidet! Völker hinauf ..... hinunter! Mit unserer Macht ist's nicht getan! Wir mu > 11 n käuipfeu, bis wir siegen oder unterliegen! , .
Wenn es aber so stellt, deutsches Volk, daß wir kam- ■Pfen müssen, wir mögen wollen oder nicht . .. der Wille unserer Feinde und unsere Not und Zucunft und das Wesen des Kriegs, und Gott selbst wollen es so . . . wir müßen streiten bis zum Sieg oder tMrUuterwcr= fung: dann sage ich dir, deutsches Volk: es ist schvisi zu siegen! Es ist sehr schön! War er schon . . . der Sieg
beit im Verwaltungswege Fettzulagen gewährt werden können oder zu deren Haushalt solche Personen gehören.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der Vorschriften in Abs. 2 und 3 ergeben, entscheiden endgültig die von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden.
3. § 10 erhält folgende Fassung:
Der Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorräte verwenden will. Für diese Zeit erhält er für sich und die von ihm verköstigten Personen nur sovtele Fleischkarten, als ihm nach Abzug der Vorräte noch zustehen.
Wildbret und Hühner werden mit der nach § 6 vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts für die Reichsfleischkarte festgesetzten Höchstmenge angerechnet.
Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch, außer von Fleisch von Kälbern bis zu drei Wochen und von Schweinen, ist eine Wochenmenge zugrunde zu legen, die um?/3 höher ist als die nach § 6 festgesetzte.
Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch, von Kälbern bis zu -rei Wochen und von Schweinen sind folgende Wochenmengen für die Person zugrunde zu legen:
/Kälbern bis zu drei Wochen: 500 Gramm, vet /Schweinen mit einem Schlachtgewichte von mehr als 60 Kg. 500 Gr., von mehr als 50 Kg. bis 60 Kg, 600 Gr., von 50 Kg. und weniger 700 Gr.
■ Die nach § 9 Abs. 2 «dzultefernden Fleischmengen sind nicht auf dieFleischkarten «nzurechnkn und kommen für die Berechnung -es Schlachtgewichts zum Zwecke -er Fleischkartenanrechnung nicht in Ansatz.
Der Staatssekretär -es KriegSernährungSamts kann die Sätze für die Anrechnung von Schlachtviehfleisch vorübergehen- erhöhen.
Fleisch zur Selbstversorgung darf aus Haus- schlachtungen, die zwischen dem 1. September und 31. Dezember erfolgen, höchstens für -ie Dauer ^iues Jahres, aus Hausschlachtungen in -er übrigen Zeit höchstens für -ie Zeit bis zum Schlüsse -es Kalen-er- jahres Belassen wer-en.
Artikel 2.
In -er Veror-nung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. T. 941) werden folgen-e Aenderungen vorgenommen:
1. Im § 3 wird im Abs. 1 Satz 2 hinter „Gemeinde- bezirke" eingefügt: mit Ausnahme der Erteilung o-er Versagung -er HauSschlachtungS- genehmigungen.
2. Im | 14 erhält Nr. 2 folgen-e Fassung: wer den Vorschriften im § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 3, § 96 Abs. 2 oder den auf Grün- -es $ 9b Abs. 1 un- 2 erlassenen Bestimmungen zu- wi-erhan-elt.
3. Im § 14 Nr. 5 wir- die -urch -te Beror-nung vom 2. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) unter 2- eingefügte Zahl 9 b gestrichen.
4. Dem Z 15 Absatz 2 wird folgende Vorschrift angefügt:
Ausnahmen von Einhaltung -er Vorschrift im $ 9 Abs. 3, von der im § 9a Abs. 2 oor-
vor hundert Jahren 1813? Er ließ die Kornfelder wieder blühen: er baute die Häuser wieder auf: er füllte wieder die Truhen! Er dehnte das Land, er dehnte die Brust! Er gab dem deutschen Volk den ersten gemeinsamen Stolz ins Herz! lind, war er schön. . . der Sieg von 1870/71? Er brächte ein deutsches Land wieder heim: und er brächte Leben und Arbeit .... Er baute Tausende von Straßen und Bahnen, Zehntausende von Fabriken, Hunderttauseuöe neuer Häuser . . . Ergründete den Reichstag und das allgemeine Recht! ... Er brächte Einigkeit, Streben, Fortschritt. Weite Meerfahrt, Stolz und Ehre! Und ich sage euch: es wird auch diesmal schön sein, wenn wir siegen! Wir, ungerecht augegrisfen, besudelt, geschmäht, um., die ganze Erde gehetzt! Wir, mit so vielen teuren Gräbern in Flandern, in Polen, in Rumänien und Serbien, auf dem Grund aller Meere' .Wir, mit unserei^ Last aus diesem Krieg, mit inneren überfultten Städten, mit unseren geringen Kolonien, nut unserem,großen Außenhandel, den wir sichern t.rußen, den wir dehnen müssen! Wir, die wir bedrängt worden sind durch tausend Jahre: die wir meinen, nun endlich einmal wert zn sein, groß und Niächtig zu werden und zu führen, wie andere Völker vor uns getan! Wir, die wir glauben, daß wir bester führen werden, als die vor uns: zu allem Edlen, zu allem Großen und Remen! Ja, es würde schön sein, wenn wir siegten! Seht, wir sind in diesem Krieg ein einiges und gleiches Volk geworden. ASir werden dafür sorgen . . - nur werden darüber cvachen . . wir werden es durchsetzen, daß jeder einzelne, jeder Mann im Land, jedes f ind im Land, des Sieges sim freuen sollte: Es sollte feilten Enkel geben eines, der in diesem Krieg in Flandern oder Polen ge- fnllen ist oder gekämpft hat, der nicht empfinden sollte, daß sein Vorfahr für ihn gestritten, zu seinem Guten und Besten! . , ,., ., ■ . „
Wie wollten wir blühen und fortschresten, in aller Gerechtigkeit! Wie wollten wir es hoch und hell bei uns machen' Wie wollten wir gerecht sein gegen alle, auch gegen die, die um uns wohnen /kie begehrte ein Deutscher nach fremder Völker Unterdrückung! O in, es wäre schön zu siegen! Deulschej I« aller: Dör
geschriebenen MästungSfrist und -e« Vorschriften im § 9b Abs. 2 können die Landes- zentralbehörden ohne diese Zustimmung zulassen.
Artikel 3.
Diese Verornung tritt am 15. Oktober 1917 din Kraft. Der Wortlaut der Verordnung über die Regelung des FleichverbrauchS vom 21. August 1916, wie er sich aus den Aenderungen durch die Verordnung vom 2. Mai 1917 und durch diese Verordnung ergibt, ist in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen.
Berlin, den 2. Oktober 1917.
Der StaAtssekretär -es Kriegsernährungsamts, von Wal-»w.
* * *
HerSfel-, den 9. Oktober 1917.
Wird veröffentlicht.
Der Vorsitzende deS KreiSanSschnfleS.
I. F. Nr. 2287. J. «. :
v. He-emann, Reg.-Affeffor.
Bekanntmachung.
Die durch den Krieg herbeigeführte Steigerung der Baustsffpreise und Löhne hat zur Folge, -aß die Versicherungsnehmer im Falle einer BrandeS Schaden erleiden, da naturgemäß die Schätzungen der Versicherungswerte, welche der Scha-ensberechuun- zu Grunde gelegt wer-en, nach den geringen Friedenspreisen bemessen find.
Die Hessische Gran-versicherungSanstalt ist, wie bereits in früheren Bekanntmachungen wiederholt mitgeteilt wurde, bereit, zum Schutze der Versicherungsnehmer auf Antrag den gegen den normalen (Friedens-) Wert sich jetzt ergebenden Mehrwert der Gebäude kurzlaufen- zu versichern, doch behält sie sich in jedem Falle die Entscheidung vor. Die Höherversicherung, die seither bis zu 25Vo zugelassen war, erfolgt nunmehr biS zu 50° o deS seitherigen Schätzungswertes, bei Neubauten bis zur Höhe der tatsächlichen Her- stellungSkosten; i« gleichen Verhältnis ftuief Tine Erhöhung der Bran-steuer statt. Diese Versicherung darf nicht zu Beleihungszwecke» dienen, und ist zunächst aus eine einjährige o-rr biS zum Schlüsse -es folgenden Kalenderjahres laufende Dauer, die bei« Ablauf verlängert werden kann, beschränkt. Im Falle eines Bran-e» hat -er Versicherungsnehmer -en Nachweis der erhöhten Versicherungswerte zu führen. Anträge find unter Angabe des Prozentsatzes der gewünschten Höherversicherung und unter Beifügung der Bran-versicherungsscheine direkt an die Hessische Bran-versicherungSanstalt in Eaffel oder an die La«-eS- rentereien zu richten.
Cassel, den 24. September 1917.
Hessische Branöversicherungsanstalt.
Der Lan-eshauptmann.
Im Auftrage.
S t o e h r.
Hersfeld, den 1. Oktober 1917.
Wir- veröffentlicht.
Tgb. No. i. 11911. Der Landrat.
J. B.:
Funke, Kreissekretär.
fern und Städten stehen Denksteine von 1813, 1864,1866 und 1870/74; und über Jeden können wir sagen: dafür gefallen! DaMr! Das war des Sieges Lohn: wieder- gebrachte Ekre, aufrichtiges Recht, größere Helle und Werte! Wir werden in den nächsten zehn Jahren noch größere Denksteitle setzen müssen, mit Platz für Mimen itBer Namen, hunderttausend Namen! Und wir sollten keine rechte Antwort haben: warum? Nein, darum fallen sie gefallen sein: daß das deutsche Volk, jeder Deutsche, dazu seine Kinder und Enkel, völlig wieder zur Ehre kamen in der Welt, daß sie breiter, sicherer, reicher dastehen unter den Menschen!
Wahrlich es ist schön zu siegen! Es ist sehr schön! Was gehört zum Siegen? Millionen tapferer Männer, die stehen und nicht weichen, und müßten sie darum sterben! . . Seht, die haben wir! . . . Was gehört mehr 3um Siegen? Eine Waffe, die wirkt und wirkt, bei Tag und Nacht, die zuletzt zu Boden wirst! Seht, die haben wir! Das sagen Hindenburg und Ludendorff und Sweer: „Die Uboote", sagen sie, „die schaffen es!" Sind sie Nichtwister oder Lügner? Was gehört zum Siegen? Ein Volk, das Disziplin Hat! Kern Volk hat es mehr, als das deutsche! Wir haben drei oder vier Stätten, da sie geboren und gepflegt wird: die Schule, das Volksheer, die Regierung, die Selbstverwaltungen von den kleinsten bis zu den gewaltigen der Gewerk- ffasten! Diese bleiben in der Zucht und halten sie aufrecht, wo sie wanken will. Denn sie, die da klug und, wissen, daß sie nötig ist! Was gehört zum Sieg? Geld!
Ich mag nicht viel davon reden! Mir scheint, es steht so: Was du hast: wenn wir unterliegen, gehört es nicht »lehr dir! Wenn wir siegen, ist es dem mit Zins und ZinseSzins, noch für Kinder und Enkel! Gib, daß du habest, daß auch deine Kinder nach dir Haben! Daß sie einen Platz haben auf der Erde, im alle» Va- terlatid, in Ehren und Brot und Sonne! Gib: daß dein Volk hinaufkommt auf die Höhe, die Gott ihm bestimmt hat! Sieh: es dauert uicht mein lange, so kommt der Sieg! Und mit ihm Frieden und Freude!