Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
.. ................. ■ — ......————-—--—— Bezugspreis vierteljährlich für Hrrsfrld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Wfoer
für den Kreis Hersfeld
KMW
Der Anzeigenpreis betragt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im [ amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- - holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. j
Nr. 240. I*,iÄ"*" Sonnabend, den 13. Oktober
1917
Amtlicher Teil.
teufe», i«i 10. Ottoier 1917.
Vom 16 d. Mts. ab gelangen durch die Firma A. Löwenberg hier 310 Ztr. Mischfutter zur Abgabe. Preis 13 Mk. der Zentner.
Zusammensetzung: 100 Zt. Spelzspreumehl, 55 Ztr.
Haferspelzen, 50 Ztr. Schilfrohrmehl, 50 Ztr. Kleie, 30 Ztr. Knochenschrot u. 25 Ztr. Eiweissparsutter.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 9950. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
BerordKung.
In der Verordnung des Kreisausschuffes über die Regelung des Fleischverbrauchs vorn 29. September 1916, Kreisblatt No. 232, Werden folgende Aenderungen vorgenommen.
I.
An die Stelle der §§ 10—15 treten folgende Vorschriften.
§ 10.
Die Berbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt.
Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Zur Gemeinsamkeit dsr Mästung in diesem Falle gehört, daß alle wesentliche Vorgänge LerMästung gemeinsam durchgeführt werden, daß also das Tier gemeinsam beschafft wird, der Stall gemeinsam bereit gestellt wird und die Fütterung und Bedienung gemeinsam oder durch gemeinsame Organe durchgeführt wird. Es genügt Mo nicht, daß ^-^ sich einzelne nur mit Geld oder Futterbeschaffung beteiligen. Als Selbstversorger können vom Kommu- nalverbandferneranerkannt werdenKrankenhäuser und ähnliche Anstalten für die Versorgung der von. ihnen zu verköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter; für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen ist die Anerkennung als Selbstversorger von der Genehmigung der Bezirksfleischstelle in Cassel abhängig.
Der Erwerb von Schweinen mit einem Lebendgewicht von mehr als 60 Kilogramm zum Zwecke der Selbstversorgung ist verboten.
§ 11.
Selbstversorger bedürfen zu Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen der Genehmigung des Kommunalverbandes.
Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens 3. Monae gehalten hat. Daß dies der Fall ist, ist vom Gemeindevorstand auf dem Genehmigungs-
antrag zu bescheinigen.
Bei Einholung der Genehmigung ist das Lebendgewicht des Schlachttieres und die Zahl der Wirtschaftsangehörigen des Haushaltes, für den die Schlachtung rköstigenden Personen, sowie dem der Selbstversorger aus
erfolgt, oder der zu verköstigenden Personen, sowie der Zeitpunkt, bis zu dem der Selbstversorger aus früheren Hauschlachtungen noch mit Fleisch versorgt ist, anzugeben.
Die Genehmigung wird versagt, wenn infolge der Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge (§ 10 a der Verord-, nung vom 2. 5. 17) übersteigert würde oder ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist. Im Falle, daß durch die Menge des aus der Hausschlachtung gewonnenen Fleisches der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm nach § 10a der Verordnung vom 2. 5. 17 R. G. Bl. T. 387 zustehende Menge übersteigen würde, wird die Genehmigung jedoch erteilt, wenn der Selbstversorger fid) verpflichtet, die überschießende Menge entweder gegen Entgeld an den Kommunalverband oder an die von diesem bestimmte Stelle oder mit Genehmigung des Kommunalverbandes an dritte Personen abzugeben; diese haben auf die entsprechende Zahl Fleischmarken zu verzichten.
Die Genehmigung der Hausschlachtung hat schriftlich zu erfolgen. _
Beschwerden gegen die Entscheidung des Leiters des Kommunalverbandes sind an den Regierungs- prttfideuten zu richten.
Gegen dessen Entscheidung ist die weitere Beschwerde an die BezirkSfleischstelle in Cassel zulässig; deren Entscheidung ist endgültig.
Die Genehmigung ist vor der Schlachtung dem Fleisch- und Trichinenbeschauer vorzulegen.
Wird die Genehmigung dem Beschauer nt*t vorher vorgelegt, ist die Vornahme der Beschau abzu- lehnen. Das Fleisch aus unerlaubten HauSschlach- tungen verfällt dem Kommunalverband. Ein Entgeld wird dafür nicht gezahlt.
Vorstehende Bestimmungen finden auf gemeinschaftliche Hausschlachtungen (§ 10) sinngemäße Anwendung.
Die Hausschlachtung von Hühnern ist dem Kom- munalverbande anzuzeigen.
Bezüglich der Verwendung von Wildbret im eigenen Haushalt sowie die Abgabe an andere gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 12.
Nach der Schlachtung ist das Schlachtgewicht durch den Fleischbeschauer oder Trichinenbeschauer amtlich festzustellen und dem Kommunalverband mitzuteilen. Bei der Feststellung des Schlachtgewichts sind das Blut und die Eingeweide sowie die übrigen nach den Normen für Ermittelung des Schlachtgewichts von 1895 (vergl. Erlaß des Ministers für Landwirtschaft vom 9. Juli 1900 — I. Aa. 3525 II. -) nicht zu berücksichtigenden Teile außer Betracht zu lassen. Die Fleisch- und Trichinenbeschauer sind überwachungZbe- beamte im Sinne des § 9 a. der Verordnung vom 2. 5. 1917 und haben sich als solche durch Stichproben von der Richtigkeit der-Anmeldung durch die Selbstversorger und von der Durchführung dieser Vorschriften über die Genehmigung der Hausschlachtung zu überzeugen.
Nach dem Erlaß des Ministers für Landwirtschaft bleiben bei »er Feststellung des Schlachtgewichtes außer Betracht:
1. Bei Schweine«:
a. die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle nebst Zunge Luftrohr und Schlund, jedoch mit Ausnahme der Nieren und des Schmeers Flohmen, Liefe«, welche mitzuwiegen sind.
b. bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtsteile.
2. bei den Schafen:
a. das Fell nebst den Füßen im nnteren Gelenke der Fußwurzel.
b. der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbein und dem ersten Halswirbel.
c. die Eingeweide der Brust-, Bauch und Beckenhöhle mit Ausnahme der Nieren.
d. bei Widdern und Hammeln di-äußeren Geschlechtsteile bei Mutterschafen die Euter.
3. bei Rindern.
a. die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt; der Schwanz ist auszuschlachten, daß sogenannte Schwanzfett darf nicht entfernt werden;
b. der Kopf zwischen dem Hinterhauptbeine; und dem ersten Halswirbel (int Genick) senkrecht zur Wirbelsäule;
c. die Füße im elften (unteren) Gelenke der Fuß- wurzeln über dem sogenannten Schienbeine;
d. die Organe der Brust-, Bauch und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fettpolstern (Herz- und Mittelfett), jedoch mit Ausnahme der Fleisch- und Talgnieren, welche mitzuwiegen sind;
e. die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Teile der Brusthöhle gelegenen Blutgefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie der Luftröhre und des sehnigen Teilen des Zwergfelles;
f. das Rückenmark;
g. der Penis (Ziemer) und die Hoden, jedoch ohne das sogenannte Sacksett bei den männlichen Rindern; das Euter und Boreuter bei Kühen und über'die Hälfte tragenden Kalben.
4. bei den Kälber»:
a. das Fell nebst den Füßen im unteren Gelenk der Fußwurzel.
b. der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und ersten Halswirbel (im Genick).
c. die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit Ausnahme »er Nieren.
d. der Nabel un» bei den männlichen Kälbern die äußeren Geschlechtsteile.
Die Gewichtsermittelung hat bet Rindern, in ganzen, halben oder viertel, bei Kälbern und Schafen in ganzen, bet Schweinen in ganzen oder halben Tieren zu erfolgen.
Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewicht- innerhalb 3 Stunden nach dem Schlachten, so ist von jedem angefangenen Zentner als Warmgewicht ein Pfund in Abzug zu bringen.
8 13.
Den Selbstversorgern ist das aus der Hausschlachtung »der »urch Ausübung der Jagd gewonnene Fleisch nach Maßgabe der Vorschriften in § 10 »er Verordnung vom 2. 5. 17 zum Verbrauche im eigenen Haushalt zu belassen.
Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtschaftsangehörigen einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fletsch zu beanspruchen haben.
Fleisch zur Selbstversorgung darf aus Hausschlachtungen »ie zwischen dem 1. September und 81. Dezember erfolgen, höchstens für diej Dauer einer Jahres, aus Hausschlachtungen in der übrigen Zeit höchstens für »ie Zeit bis zum Schlüsse »es Kalen»er- jahre- belassen w«r»en.
Entsprechend dieser Bestimmung wird auch »ie Anrechnungszeit derart festgesetzt, daß »er Selbstversorger mit seinen Fleischvorrüte« ein volles Jahr
bezw. bis zum 31. 12. 1918 vom Beginn der Anrechnungszeit ab auSzukommen hat un» »aß ihm demgemäß noch soviel Fleischkarten einzuhändigen, sind, als ihm nach Abzug der Borräte noch zustehen. Die Anrechnungszeit der Hausschlachtung beginnt ein Jahr nach dem Tage, an dem die vorjährige Hausschlachtung (bei mehreren die erste) erfolgte. Die aus der vorjährigen Hausschlachtung dem Selbstversorger noch zustehenden Fleischkarten werden ihm bei der neuen Hausschlachtung gut gerechnet.'
Die Fleischkarten gelangen nach »er Bestimmung des Vorsitzenden des Kreisausschuffes zur Ausgabe.
Bei Anrechnung von Schlachtviehfleisch, außer von Fleisch von Kälbern bis zu drei Wochen und von Schweinen, ist eineWochenmenge von 416^/3 gr zugrunde zu lege«.
Bei der Anrechnung vo« Schlachtviehfleisch von Kälbern bis zu drei Wochen und von Schweinen sind folgende Wochenmengen für die Person zugrunde zu legen:
bei Kälbern bis zu drei Wochen 500 Gramm,
bei Schweinen mit einem Schlachtgewicht von mehr als 60 Kilogramm, 500 Gramm, von «ehr als 50 Kilogramm bis 60 Kilvgramm 600 Gramm, von 50 Kilogramm und weniger 700 Gramm.
i 15.
Fleisch- un» Fleischwaren, die aus der Hansschlachtung gewonnen und dem Selbstversorger zur Selbstversorgung überlassen jsin», können unentgelt- oder gegen Entgeld veräußert werden:
a) unbeschränkt insofern der Selbstversorger anstelle des veräußerten Fleisches vom Kommunalverband keine Fleischkarte verlangt. Das veräußerte Fleisch wird in diesem Falle nach wie vor dem Veräußerer gemäß 8 12 angerechnet.
b) falls der Veräußerer Fleischkarten für das veräußerte Fleisch beansprucht nur mit Genehmigung des Vorsitzenden des Kreisausschuffes. In »iesem Falle M^Kor ^er -Veräußerung, anzugeben, welche Menge, SM, Gewicht »es Fleisches und an wen veräußert werden soll.
' II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage »er Veröffentlichung im Kreisblatt, in Kraft.
Hersfeld, den 5. Oktober 1917.
Der Kreisausschutz.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assesfor.
Verordnung
über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte.
Vom 27. September 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 7 der Neichs- getreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet:
§ 1
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihren selbstgebauten Früchten verwenden:
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf
a) an Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten (Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Linsen und Saatwicken [Vicia sativa|) für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. November 1917 einschließlich insgesamt sechs Kilogramm, jedoch mit der Maßgabe, daß höchstens eineinhalb Kilogramm Hülsen- früchte verwendet werden »ürfen. Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als Hülsenfrüchte;
b) an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt fünfundzwanzig Kilogramm, an Hirse insgesamt zehn Kilogramm;
2. an Saatwicken (Vicia sativa) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke bis zu einhundert Kilogramm auf »as Hektar.
8 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. G. 636) findet entsprechende Anwendung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 27. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H e l f f e r i ch.