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Amtlicher Anzeiger ^S^ für den Kreis Hersfeld

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Büchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 29 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. ZAN.-° »WÄ,*1* Freitag, den 12. Oktober

1917

Verbürgtes zur Kriegranleihe.

I. Sicherheit der Kriegsanleihen.

Hierzu führte letzthin in einer Versammlung der Staats­sekretär deS Reichsschatzamts, Graf von Roedern, aus:

Die Anleihen sind gesichert, formell durch das Ver­sprechen von Regierung und Reichstag, durch den unerschütterlichen Willen beider, gerade denen gerecht zu werden, die dem Baterlande in schwerer Zeit geholfen haben, materiell durch das, was hinter ihnen steht, die Arbeits- und Steuer- kraft des ganzen deutschen Volkes.

iL Kriegsanleihen und Steuerfragen.

1. Hierzu sagte der Präsident deS Reichsbank- Direktorium S Dr. Havenstein:

Torheit ist die hirnverbrannte Redensart, das Reich würde später den KriegZanleihezeichnern eine Sond erst euer auflegen,- viel näher liegt der Gedanke, denjenigen, die sich in der Not dem ST terlande versagt und, obwohl sie konnten, keine Kriegtanleihe gezeichnet haben, eine außerordentliche und nachdrückliche Stemr als ^Strafe aufzulegen.

2. Der Staatssekretär des Reichsschatzamts hat besonderes auf den fianziellen Vorteil der Zeichner hingewiesen, die bekanntlich ihre Kriegssteuern mit Anleihen bezahlen können; die 5°/o Kriegsanleihen (und zwar auch die Schuldbucheintragungen) werden zum vollen Nennwert, die 4Ve Schatzanweisungen der 1., 2., 4. und >5. Kriegsanleihe zu 96,50, also IW/o höher, der 6. und 7. Anleihe zu 100%, also 2% höher als sie den Zeichner gekostet haben.

Um auch den Zeichnern der 7 Kriegsanleihe schon jetzt bei der Bezahlung der Steuern diese Vorteile zu bieten, wervkn lluchGMSE^^ genommen.

3. Des weiteren hat der Reichssch atzsekretär hierzu ausgeführt:

Die Fianzverwaltung wird bemüht sein, diese Art der Steuerzahlung auch für eine oder die andere dafürgeeignete Steuer nach dem Kriege beizubehalten und dadurch der Flüssigmachung der Anleihen einerseits und der Haltung ihres Kurses andererseits zu dienen."

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 4. Oktober 1817.

Die von der Kreissammelstelle Firma Sophie Rehn hier hergestellte Himbeermarmelade sei wegen Mangel an geeigneten Gefäßen schon jetzt zum Seil- zur Abgabe gelangen. Die Abgabe erfolgt ohne Marken- zwang an Verbraucher in der Stadt und den Landgemeinden des Kreises Hersfeld. Auf Anfordern ist die Brot- oder Lebensmittelkarte als Ausweis vorzulegen. Der Verkaufspreis beträgt 85 Pfennig pro Pfd. Mehr als % Pfund darf an eine Person nicht abgegeben werden. Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich den Kaufleuten in ihrem Orte anheim zu stellen, falls Bedarf besteht, Marmelade bei der Firma Sophie Rehn in Hersfeld zu bestellen. Der Abgabepreis im Großhandel beträgt 75 Pfg. pro Pfund frei Hersfeld ohne Verpackung. In Hersfeld erfolgt der Verkauf ausschließlich durch die Firma Sophie Rehn.

Tgb. No. i. 12367. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 8. Oktober 1917.

Die Herren Bürgermeister bezw. Gutsvorsteher in Allmershausen. Ausbach, Beiershausen, Bengen- dorf, Vingartes, Conrode, Eichhof, Eitra, Engelbach, Friedewald, Friedlos, Frielingen, Gersdorf, Gers­hausen, Gethsame, Gittersdorf, Hattenbach, Heenes, HeimboldShanseu, Hillartshausen, Hilmes, Hilper- Hausen, Holzheim, Kalkobes, Kleba, Kohlhausen, Leimbach Lengers, Malkomes, Meklar, Meisedach, Niederaula, Obergeis, Oberhaun, Oberrode Petersberg, Ransbach, Rbhrigshof, Rohrbach, Sorga, Stärklos, Tann, Untergeis, Wehrshansen, Wippershain, Wüst- f»ld, erinnere ich an die Erledigung meiner Ver­fügung vom 10. Angust d. I. - I. 9325 betreffend Sammlung alter Konservendosen mit Frist bis zum

Tgb. No. I. 12001. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor

, Hersfeld, den 8. Oktober 1817.

Um Unsicherheiten und Mißverständnissen vorzu- beugen weise ich daraus hin, daß der Kommissionär für Kartoffellteferung im Kreise Hersfeld, Konrad Grenzebach in Niederaula, folgende Gebühren für seine Tätigkeit als Kommissionär zu beanspruchen hat. |

1. Bei Lieferungen von Kartoffeln nach auswärts oder an die Etad Hersfeld als solche, oder an das Res. Lazarett hier stehen Herrn Grenzebach falls der Aufkauf der Kartoffeln tatsächlich durch sein^ Hand erfolgt ist, 25 Pfennig pro Ztr. zu. Von diesen 25 Pfennig hat er 5 Pfennig an den Kreis nnd 5 Pfennig an den Bürgermeister der liefern­den Gemeinde zu entrichten falls letzterer ihm bei der Beschaffung und Bezahlung der Kartoffeln in dem bisherigen Umfange behilflich ist. Falls die Stadt Hersfeld einzelne Werke oder einzelne Per­sonen auf Grund der für die Beschaffung der zu­stehenden Kartoffeln erteilten Bezugscheine die Kartoffeln unmittelbar beim Erzeuger beschafft, steht Herrn Grenzebach keine Gebühr zu. Es steht jedoch nicht im Wege, daß die Vorgennnten Herrn Grenzebach mit der Beschaffung der Kartoffeln be­auftragen. In diesem Falle beträgt die Gebühr von industriellen Werken oder Privatpersonen 20 Pfennig pro Ztr., da die Abgabe an den Kreis in diesem Falle fortfällt.

Tgb. No. i. 12481. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 8. Oktober 1917.

Nachstehend veröffentliche ich die Tagesordnung auf Sonnabend, den 27. Oktober d. I. vormittags

10 Uhr anbsraumte Kreistagsversammlung.

Der Vorsitzende des Kreisausschufses.

I. A. No. 9935. I. V.

v. Hedemann, Reg.-Affesfor.

1. Beteiligung des Kreises Hersfeld an der Zeichnung auf die 7. Kriegsanleihe in Höh: von 100.000 Mark.

2. Bewilligung einer Hindenburgspende? Anlaß des .70. Geburtstages des Generalfeldmarschalls von Hindenburg in Höhe von 1000 Mark, zur Ver­wendung für deutsche Kriegs- "trugen? in Feindes­land. i

3. Anstellung der Fräulein Anna Manschott in Hersfeld als Kreishaushaltungslehrerin des Kreises Hersfeld.

4. Bewilligung weiterer Mittel zur vorschußweisen Deckung der Kriegsfamilienunterstützungen für den Lieferungsverband Hersfeld.

5. Begutachtung des Landwegebauetats für das Rech­nungsjahr 1918.

6. Neuwahl eines Kreisausfchußmitgliedes an Stelle des verstorbenen Rentiers H. Bätz hier.

7. Neuwahl eines Mitgliedes der Körungskommiffion an Stelle des verstorbenen Rentiers H. Bätz hier.

8. Wahl eines Mitgliedes der verstärkten Ersatz- kommission, an Stelle des verstorbenen H. Bätz hier.

9. Wahl eines Sachverständigen zur Abschätzung der durch Truppenübungen entstandenen Flurschäden, an Stelle des verstorbenen H. Bätz hier.

10. Wahl eines Mitgliedes der Kommission für Ab­schätzung der nach dem Gesetz über die Kriegs­leistungen vom 13. Juni 1873 den Gemeinden obliegenden Leistungen, an Stelle des verstorbenen H. Bätz hier.

11. Wahl eines Mitgliedes der Kreisvermittelungsbe­hörde, an Stelle des verstorbenen H. Bätz hier.

Hersfeld, den 11. Oktober 1917.

Die Fleisch- und Wurftabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld in dieser Woche erfolgt am Freitag und Sonnabend und beträgt 175 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte,' Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Tchlachtbezirken setzen tzte zuständigen Gendarmerie-Wachtmeister die Kopfmenge fest.

Der Vorsitzende des Kreisausschufses.

I. F. No. .2288. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Bezirksfleischstelle für den

Reg.-Bezirk Cassel.

Cassel, den 3. Oktober 1917.

Rundschreiben Nr. 85 17.

An die

Herren Landräte und Vertrauensmänner!

Verordnung.

In Verfolg des Rundschreibens des Kgl. Preuß. Landesfleischamtes »om 28. v. M-, Tgb. Nr. Bl 4499/17 und auf Grund des 8 4 unserer Satzunaen erlassen wir für den Umfang des Reg.-Bez. Cassel unter Ausschluß der Grafschaft Schaumburg die nachstehende Verordnung:

$ 1.

Für Schlachtschafe gelten vom 15. Oktober d. J. ab folgende Höchstpreise für den Zentner Lebendge­wicht ab Stall:

1. Vollfleischige Lämmer und Lamm-

Mk. 100.-

böcke ohne breite Zähne

2. Vollfleischige Hammel und unge- lammte Schafe mit nicht mehr als

4 breiten Zähnen und Schafe mit nicht mehr als 2 breiten Zähnen

3. Gutgenährtes älteres Schaffleisch

4. Geringgenährtes Schaffleisch jeden Alters, auch Zuchtböcke

5. Minderwertiges abgemazertes Schaffleisch jeden Alters höchstens

90.

80.

70.

50.

Verstöße gegen diese Verordnung werden nach § 17 der Verordnung zur Ergänzung der Bekannt­machung über die Errichtung von Preispüfungsstesten und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mark 1500 bestraft.

Der Vorsitzende: Der stellv. Vorsitzende und gez. v. Pappenheim. Geschäftsführer:

gez. Rüdiger.

Hersfeld, den 5. Oktober 1917.

Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.

I. F. No. 2222. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affesfor.

i

Hersfeld, den 10. August 1917.

Behandlung der Notschlachtungen.

Bei der Ausübung der Ergänzungsbeschau ist von den tierärztlichen Beschauern in letzter Zeit die Erfahrung gemacht worden, daß bei Notfchlachtungen FeMr begangen werden, die teils gegen die gesetz­lichen Bestimmungen verstoßen, teils die Untersuchung erschweren oder die Haltbarkeit des Fleisches be­einträchtigen. Mehr wie je besteht aber in der jetzigen Zeit die Pflicht, die Fleischbeschau sorgfältig HALckLufLüiLN und die dafür maßgebenden Be­stimmungen aenau zu Beacht», denn neben dem Schutze des Verbrauchers gegen genußuntauglrches Fleisch kommt es inbesondere auch daraus an, das für den menschlichen Genuß verwertbare Fleisch nicht umkommen zu lassen. Ich erwarte deshalb von allen Beteiligten eine strenge Befolgung der bestehenden stehenden Vorschriften und gebe dafür die Nachfolgen Richtlinien zum Anhalt:

1. Sofort nach eingetretenem Tode sind Rinder zu enthäuten und auszuweiden, Schweine zu brühen und ebenfalls auszuweiden. Kälber werden ohne vorherige Enthäutung ausgeweidet. Bei letzteren müssen die Füße und der Nabel bis S»r Untersuchung in Verbindung mit dem Tierkorper bleiben. Dw Därme werden vom Gekröse getrennt und durch Ausspülen gereinigt, nicht aber gefchlermt. Sie sind von den anderen Eingeweiden gesondert aufzube-

wahren.Zur Versuchung muffen sämtliche Bruft- und Baucheingeweide zur Stelle fein, ins bei andere auch bei weiblichen Tieren das Euter und der Srog= sack. Die Haut darf vor erfolgter Unter,uchung nicht weggeschafft werden. Krankhaft veränderte Organe dürfen nicht angeschnitten, krankhafte Belege nicht ^^^Die^ Untersuchung hat am Orte der Schlachtung stattzufin-e; '^^^EwahMng des Fleisches bis .zur Untersuchung erfolgt am zweckmasi'.gflen ^ kühlen, luftigen Räumen, wo es vor vunden' ^^n und Ratten geschützt ist. Die einzelnen Fleifchviertel oder Hälften dürfen nicht aufeinander gelegt werden, sondern müssen frei hängen oder lregen.

Zuwiderhandelnde laufen Gefahr der Be­strafung nach dem Fleischbeschaugesetz.

Der Vorsitzende des KreisauSschuffes.

J. F. Nr. 1830. J. B: mrr . ~ v. Hedemann, Reg.-Assessor.

mt Man lese im

die

amtlichen Belanatmachungen.

Nicht nur an den Tagen, an denen man etwas wichtiges unter ihnen vermutet, sondern w täglich ^G

Unter den amtlichen Bekanntmachungen werden fast Tag für Tag Bestimmungen wirtschaftlichen Inhalts verzeichnet, die man in dieser ernsten Zeit wissen und befolgen muß. Einmal im Interesse des allgemeinen Wohles und dann auch um sich vor Strafe zu schützen.