Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld Wöet WW fireisW
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Telle 29 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. $37. ^^ b»N°^ Mittwoch, den 10. Oktober
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 8. Oktober 1917.
Bvrsermeisteroersammluns
filidet am Sonnabend, den 13. Oktober vormittags Uhr im großen Saale des Hotel Stern statt. Die
10
Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich vollzählig zu erscheinen, da Herr Pfarrer Rausch aus Buchenau einen Vortrag über die gegenwärtige Lage halten wirb.
Tgb. No. I. 12412.
Der Lanörat.
J. V.:
v. Heöemann, Reg.-Assessor.
HerSfeld, den 8. Oktober 1917.
Die zur Lieferung von Kartoffeln an den Kreis verpflichteten Landwirte mache ich darauf aufmerksam, daß die in den letzten Tagen eingetretenen Stockungen in der Abnahme von Kartoffeln darauf zurückzuführen sind, daß es zunächst an den für die Verfrachtung von Kartoffeln erforderlichen Eisenbahnwagen mangelt, dann aber auch die Empfangsstellen wegen Leute- mangels nicht in der Lüge sind, die 'Kartoffeln so schnell als dies erforderlich wäre, abzunehmen und infolgedessen auch die in Frage kommenden Güterbahnhöfe überfüllt sind und eine wettere Anfuhr unmöglich machen. Vom Kreise sowohl wie von dem vom Kreis bestellten Kommissionär wird alles getan, um das Kartoffelverladegeschäft so schnell wie möglich abzuwickeln. Ich verkenne nicht, daß durch die obengeschilderten Umstände den beteiligten Landwirten Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten bereitet werden, die ich aber, -a sie ihren Grund in der allge- gemeinen Kriegslage haben, nicht abstellen kann.
Der Höchstpreis beträgt vom 27. September -. I. aü vi» auf weiteres PM WaM zuzüMch einer Schnelligkettsprämie von 50 Pf. pro Ztr. und 5 Pf. pro Ztr. und km Anfuhrkosten.
Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher ersuche ich, dies auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und dafür zu sorgen, -aß bei den nächsten Kartoffellieferungen sämtliche zur Lieferung Verpflichteten mit einer angemessenen Teilmenge und diejenigen, welche schlechte Keller haben, in erster Linie berück-
sichtigt werden. Tgb. No. I. 12405.
Der Lanörat.
v. Hebemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 8. Oktober 1917.
Mit Bezug auf die beim Landratsamt in größerer Zahl gestellten Anträge von Fremden auf Freigabe von Kartoffeln auf Grund von den betreffenden Wohnsitzgemeinden ansgestellten Einfuhrge- nehmigungsscheinen mache ich darauf aufmerksam, daß, sofern eine Freigabe der Kartoffeln erfolgt, die freigegebene Menge nicht auf die Lieferungsschuldigkeit der betreffenden Landwirte dem Kommunalver- verband Hersfeld gegenüber angerechnet werden können. Die Landwirte tun daher gut, sofern sie Kartoffeln an Ntchtkreiseingesessene abgeben wollen, vorher genau zu prüfen, ob ihre Ernte auch derartig ist, Saß sie Kartoffeln nach auswärts abgeben können. Tgb. No. I. 12406. Der Landrat.
I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 2. Oktober 1917.
Nach einem Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 20. September ds. I. soll die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von Wochenhilfe auf jede nur möchliche Art und Weise beschleunigst werden Die rechtzeitige Auszahlung -er Wochenhilfe hängt wesentlich davon ab, daß die Anträge der Empfangsberechtigten nicht verspätet »der unvollständig gestellt werden. Da noch immer Gesuche eingehen, die sich auf graume Zeit zurückliefernder Sndbindungsfälle erstrecken, so ist es erforderlich, daß die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden durch ortsübliche Bekanntmachung darauf aufmerksam machen, daß die Auszahlung -er Wochenhilfe, nur dann pünktlich erfolgen kann, wenn die Anträge rechtzeitig, d. h. spätestens unmittelbar nach -er Geburt, eingereicht werden. Ich ersuche das Wettere zu veranlassen.
Der Borsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 9703. J. B.: mir „
v. HedeMann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über Papier, Karton not Pappe.
Vom 20. September 1917.
Auf Grund der Verordnungen deS Bundesrat» über Papier, Karton und Pappe vom 15. September 1017 (ReichS-Gesetzbl 6.835) und über AuskunftSpflicht vom 12. Juli 1917 (Retchs-Gesetzbl. «. 604) wird fol- gende bestimmt:
§ 1. Wer mit Beginn -es 8. Oktober 1917 Papier, Karton oder Pappe in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen nach Maßgabe -e» anliegenden Fragebogens 1 anzuzeigen.
Anzeigen nach Absatz 1 über Mengen, die sich mit Beginn deS 8. Oktober 1917 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten.
Die Anzeigen haben ^getrennt nach Eigentümern und Lagerungsorten zu erfolgen.
§ 2. Wer Papier, Karton oder Pappe verbraucht, ist verpflichtet, den Verbrauch im letzten Geschäftsjahr nach Maßgabe des anliegenden Fragebogens 1 anzuzeigen. Schätzungsweise Angabe deS Verbrauchs ist nur zulässig, wenn die genaue Ermittlung mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.
§ 3. Kommunalbehörden, sowie diejenigen Kriegsorganisationen, die von Reichs- oder Staatsbehörden mit -er Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen beauftragt sind, haben ihre Bezüge und Bestände von Papier, Karton oder Pappe nach Maßgabe -es anliegenden Fragebogen» 2 an-u- zeigen.
§ 4. Die Durchführung -er Erhebungen wird der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin übertragen. Die Fragebogen sind von dieser Stelle schriftlich unter Angabe -er
-war
benötigten Exemplare anzuforöern um unter Beifügung eines mit der Anschrift deS Anzeigepflichtigen versehenen Aktenbriefumschlages und unter Beifügung von Freimarken im Werte von 30 Pf. für je drei Fragebogen und 25 Pf. für deren Uebersendung.
§ 5. Die Fragebogen sind von den Anzeigepflichtigen auszufüllen, zu unterschreiben und der Kriegswirtschaftsstelle bis zum 22. Oktober 1917 einschließlich einzusenden.
Bon jedem ausgefüllten Fragebogen hat der Anzeigepflichtige eine Abschrift zurückzubehalten
en.
tober 1917 ab über ihren Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe nach Maßgabe der Bestimmungen der Miegswirtschafsstelle für das Deutsche Zettungsgewerbe Buch zu führen.
Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig bis zum 10. November 1917 für die Zeit vom 8. Oktober 1917 bis zum 31. Oktober 1917) ist außerdem der Kriegswirtschaftsstelle nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens 8 die gesamte im vorangegangenen Monat bezogene und verbrauchte Gewichtsmenge an Papier, Karton und Pappe in Kilogramm anzuzeigen.
Die Kommunalbehörden, sowie diejenigen KriegSorganisationen, die von Reich»- oder Staatsbehörden mit der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen beauftragt sind, haben die vorgeschriebenen Meldungen nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens 4 zu erstatten.
Die Meldungen sind von der Kriegswirschafts- stelle gegen Etusendung von 50 Pf. für fünf Melde- bogen, zuzüglich 15 Pf. für deren Uebersendung, zu beziehen.
§ 7. Zur Deckung der entstehenden Unkosten haben vom 8. Oktober 1917 ab sämtliche Bezieher von unbedrucktem Papier, Karton und Pappe von -en im Laufe eines Monats an sie erfolgten Lieferungen einen Betrag von 20 Pf. für 100 Kilogramm zuzüglich Bestellgeld für die Ueberweisung an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen, und zwar gleichzeitig mit -er nach 8 6 zu erstattenden Anzeige. Angefangene 100 Kilogramm gelten als volle 100 Kilogramm.
Die Beitreibung -er Beträge erfolgt auf Antrag der Kriegswirtschaftsstelle nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Bei Streit über die Beitragszahlung entscheidet der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete Stelle endgültig.
§ 8. Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsewerbe wird ermächtigt, die in der Bekanntmachung über Auskunftpflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bezeichneten Rechte zum Zwecke -er Durchführung der Bekanntmachung aus- zuüben.
Z 9. Wer unbedruckteS Papier, Karton oder Pappe im'Besitz hat, hat es -er Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zettungsgewerbe auf deren »erlangen käuflich zu überlassen.
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kriegswirtschaftsstelle durch die guständigeu Behörden auf die Kriegswirt- schastftelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, bestimmt die oberste Landeszentralbehörde. Die Anordnung ist an den Besitzer deS unbe-ruckten Papiers, Kartons oder Pappe zu richten. DaS Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
Dem Besitzer ist für die überlaffene Menge etü angemessener Uebernahmepreis zu bezahlen. Kommt zwischen -er KrtegSwtrtschaftSstell« und dem Besitzer eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird
1917 er von der höheren Verwaltungsbehörde -eS Ortes, in -em -er Besitzer seinen Wohnort hat endgültig festgesetzt. Diese entstieltet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Ueberlassung und auS der Ueberlassung ergeben.
$ 10. Falls sich Zweifelfragen grundsätzlicher Art bei -er Durchführung der Bekanntmachnug ergeben, hat die Kriegswirtschaftsstelle die Reichskommission zur Sicherftellung de» PapierbedarfS zu hören.
Z 11. Die Kriegswirtschaftsstelle kann Ausnahmen von den in -en §§ 1 bis 6 gegebenen Bestimmungen zulassen.
B»n den Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nicht betroffen:
1. Die Behörden des Reichs, der BundeSstaaten unt Elsaß-Lothringens;
2. wer im Jahre 1916 im ganzen weniger als 1000 Kilogramm Papier, Karton und Pappe bezogen hat, sofern -er Bezug auch im laufenden Jahre 1000 Kilogramm nicht erreicht hat-
3. bedruckte oder geschriebene Papiere, Kartons oder Pappen, soweit nicht in den anliegenden Fragebogen anderes bestimmt ist:
4. maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier und solches Druckpapier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.) Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften verwendet wird, soweit nicht in den anliegenden Fragebogen anderes bestimmt ist. Soweit die Kriegswirtschaftsstelle Au-nahmeu von den in den Bekanntmachungen über Druckpapier gegebenen Vorschriften in bezug auf die Meldepflicht zugelassen hat, werden tiefe Ausnahmen allgemein aufgehoben.
5. Spinn- und Nitrierpapiere jeder Art, Rohdach- . pappen und Dachpappen jeder Art, sowie alle natronzellstoffhaltigen Papiere.
§ 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntaufend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die ihm nach §§ 1, 2 und 6 Absatz 2 obliegenden Anzeigen nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht:
2. wer dem § 6 Absatz 1 zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt.
Im Falle der ZuwiSerhan-lung gegen § 1 kann neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 13. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. September 1917.
Der Stellvertreter deS Reichskanzlers.
Dr. H e l f f e r i ch.
Bus der Heimat«
Gib' Dein Geld in den sichern Geldschrank des Unterlandes: Zeichne Kriegsanleihe!
):( HerSfeld, 8. Oktober. Da die Frage der Verwertung der Brenneffelfaser für die Textilindustrie als gelöst angesehen werden kann, ist die Nesselbe- wirtschaftung jetzt auf eine neue Grundlage gestellt worden. Eine am 2.Oktober 1917 veröffentlichte Bekanntmachung W. II. 1900 9. 17. K. R. A. beschlagnahmt sämtliche geernteten Nesselstengel, sämtliche Nesselflasern und Nesselgespinste sowie die Abfälle dieser Gegenstände. Gestattet ist die Veräußerung und Lieferung -er beschlagnahmten Gegenstände an die Nesselfaserverwertungs- gefellschaft, Berlin, Schützeustr. 65 66, oder deren Beauftragte. Ferner ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände erlaubt zur Erfüllung von Aufträgen von HeereS- »der Marinebehörden, für die ein von der KriegS- Rohstoff-Abteilung genehmigter Belegschein vorliegt, oder auf Grund eines amtlichen Freigabescheines. Endlich ist es gestattet, die geernteten Nesselstengel zu trocknen, jedoch bleiben die getrockneten Stengel beschlagnahmt. Die Bekanntmachung ordnet ferner die Bestandserhebung von Nesselfasern und Nesselgespinsten sowie von deren Abfällen an. Die Gegenstände sind allm»n«tlich, erstmalig bis zum 10. Oktober 1917, zu melden. Die Meldescheine sind bei der Vor- druckverwaltung der KriegS-Rohstoff-Abteilung deS Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin, SA 48, Verl. Hedemannstr. 10, anzufordern. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den LandratS- Aemtern, Bürgermeister-Aemtern und Polizeibehörden einzusehen.
):( Hersfeld, S. Oktober. Die Firma August Gottlieb, Jute-Spinnerei, Weberei und Seiler- Uhrenfabrik. A.-G-, HerSfeld hat zur 7ten Kriegs- anleihe Mk. 200 000.— gezeichnet. Für die vir- herigen 6 Anleihen wurden insgesamt Mk. 560 000.— gezeichnet.