ersselder Tageblatt
A»tlichsN AttZerger
Bezugspreis vierteljährlich für Aersfeld 1.50 Mark, durch die Post de-
zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei
Hersfeld. Für die Redaktion verantworllich Franz Funk in Hersfeld. 3
für den Kreis Hersfeld
Mi
Der AnzergenPreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im f amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen Wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
NM 336
Jetziger Bezugspreis vlerteliSbrllÄ L80 Mk.
Dienstag, den 9. Oktober
1917
Amtlicher Teil
Bekanntmachung
Nr. W. II. 1900/9. 17. K. R. A. betreffend Beschlagnkhme von Nesselstengeln sowie Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nesselsasern und Nesselgespinsten.
Vom 2. Oktober 191'3'.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriezsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldebe- stimmungen nach §5**) der Bekanntmachung überAus- kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb -des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. alle abgeernteten Stengel der brennenden, langstieligen Brennessel (urtica äioica), und zwar sowohl ungetrocknet wie getrocknet,
2. alle Nesielfssern, auch mit anderen Spinnstoffen gemischt und ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind,
3. alle Gespinste, die Nesselfasser enthalten,
gleichviel, ob sie im Inland gewonnen oder aus dem Auslande (einschließlich der besetzten Gebiete, einge- führt sind.
i 2.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sie nicht aus nachstehenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Bornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen, verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvosziehung erfolgen.
Verboten ist namentlich auch das Verfüttern der geernteten Nesselstengel und ihre Verwendung als
Gemüse.
§4.
Beräntzerungs- und Berarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und
* Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, fasern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1...............;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ber- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt,-
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu vermähren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den. erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekallntmachung verpflichet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Be- trtebseinrichtungen oder Räume verweizert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis 'zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Borräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem AuSkunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung''verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die «orgeschriebe- nen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 Mk. bestraft.
Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände an die Nesselfaser-Verwertungsgesellschaft m. b. H., Berlin Schützenstr. 65/66, oder deren Beauftragte erlaubt.
Für Gegenstände, deren Ankauf die Nesselfaser- Verwertungsgesellschaft ablehnt, kann nach Empfang des ablehnden Bescheides an die Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. 2, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Übersendung von Mustern ein Antrag auf Erlaubnis zu anderweitiger Verwertung gestellt werden.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die Enteignung zu gewärtigen, sofern sie nicht ihre Bestände an die im Abs. 1 bezeichnete Stelle veräußern und versenden.
2. Ferner ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände, gestattet zur Erfüllung von Aufträgen von Heeres- oder Marinebehörden, über die ein von der Kriegs-Roh- stoff-Abteilung genehmigter Belegschein vorliegt, oder auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung gewährten Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird.
3. Endlich ist es g stattet, die geernteten Nesselstengel zu trocknen. Die getrockneten Stengel bleiben jedoch beschlagnahmt
Die im und deren
§ 5..
Meldepflicht und Meldestelle.
| 1 Ziffer 2 und 3 genannten Gegenstände Fälle unterließen der Meldepflicht. Die
Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Nesselbeschlagnahme" zu erstatten.
i 6.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. Personen, die Gegenstände der im § 5 bezeichneten Art in Gewahrsam haben,
2. landwirtschaftliche M) aewerbltche Unter-
nehmex,-
3. öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melde», der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
§ 7-
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 2. Oktober 1917 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 1. Tages eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 10. Oktober 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. eines jeden Monats zu erstatten.
§ 8.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vor- druckverwaltung des Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berln, S W 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Bordrucknummer Bst, 1306 b anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adreffe zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.
Von den erstattenden Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei fernen Geschäftspspieren zurückznbe-
halten.
§ 9.
Lagerbuch und Ausknuftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (W 5 und 6) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Borrats- mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht ein- gerichtetet zu werden. Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist die Prüfung des LaZerbuches, der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebsein- richtungen und Räume zu gestatten, in deneü Melde- pflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
8 io.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, (|§ 5 bis 9) die die Meldungen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- ministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße
10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Be- kanntmachnug betreffen, an die Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung Sektton W. 2, des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Berl. Hedemann; strafe 10, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Aufschrift: „Nesselfaferbeschlagnahme" zu versehen.
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Beschlagnahmebesttmmngen
dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Roh- stosf-Abeilung des Königlich Preußischen Kriegsmini- sieriums, Sektion W. 2, Berlin, SW 48, Verl. Hede- mannstr. 10 bewilligt werden.
§ 12 Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 2. Oktober 1917 in Kraft.
Cassel, den 2. Oktober 1917.
Der Stellvertretende kommandierende General des 11. Armeekorps.
von Kehler,
Generalleutnant.
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
8 Hersfeld, 5. Oktober. Am 27. Septembr 1917 ist eine Bekanntmachung E. 1916 7,17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von Stacheldraht und Bestandserhebung von Stacheldrah t und Stachel- drahtmaschinen, in Kraft getreten. Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen sowohl alle Mengen an Stacheldraht mit Ausnahme derjenigen, die bei ein und demselben Eigentümer oder Kewahrsamhalter am 27. September 1917 nicht mehr als 50 kg betragen, als auch Stacheldraßtmaschinen. Der von der Bekanntmachung betroffene Stacheldraht wird hiermit einer Beschlagnahme unterworfen und zwar mit der; Maßgabe, daß die Veräußerung nur an das Königliche Jngenieurkomitee, Pionier-Beschaffungsamt, Berlin, Kurfürstenstraße 124, oder mit dessen besonderer Einwilligung zulässig ist. Dagegen unterliegen außer Stacheldraht auch die Stacheldraht- maschienen einer Meldepflicht. Die Meldungen des am 27. September 1917 tatsächlich vorhandenen Bestandes hat bi« zum 15. Oktober 1917 zu erfohgem Sesondere Meldescheine werde» nicht ausgegeoen. Mit
der Meldung kann ein Angebot zu m Ber- kauf der Bestände verbunden werden. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Lau-rats-Aemtern, Bürgermeister-Aemtern und Polizeibehörden ein- zusehe».
§ Hersfeld, 8. Oktober. Am 26. September 1917 ist eine Bekanntmachung Nr. W. S. 400 7. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestands- erhegung von Teidengarn in Kraft getreten. Durch diese Bekanntmachung werden sämtliche im Inland befindlichen Seidengarne, soweit sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen der Bekanntmachung ausgenommen sind, einer Beschlagnahme und Meldepflicht unterworfen. Seidengarne im Sinne der Bekanntmachung sind Grege, Orgazine, Trameund Schappe ohne Rücksicht darauf, ob sie hergestellt sind aus Erzeugnissen des Maulbeer- oder Eichen- (Tussah-) Spinners, ferner für Näh- und Stickzwecke bestimmte Schappe- und reale Seidengarne. Die von der Bekanntmachung nicht betroffenen Seidengarne find im
§ 1 der Bekanntmachung unter Ziffer 1 bis 6 besonders aufgeführt. Die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Seidengarne an die Setdenver- wertungs-G. m. b. H., Berlin, Biktorio-Louise-Platz 8 ist gestattet. Sofern die Veräußerung an diese Stelle nicht bis zum 30. November 1917 erfolgt ist, ist ENt- eignnng zu gewärtigen. Im Falle der Ablehnung des Ankaufs durch die Seidenverwsrtungs-G. m. d. H. kann die Erlaubnis zu anderweitiger Beräußerung bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung deS Königlich Preußischen Kriegsministeriums beantragt werden. Verarbeitung der rohen sowie der gefärbten un- erschwerten Seidengarne, die entweder sich in Ketten befinden, die am 19. Juli 1917 auf dem Webstuhl im Webprozeß waren, oder die erforderlich sind, um die die vorbezeichneten Ketten abzuarbeiten, ist gestattet. Die weitere Verarbeitung beschlagnahmter Gegenstände, zur ErfüllunG von Heeresaufträgen, ist gegen besonderen Belegschcin erlaubt. Sofern die Gesamtmenge der bezeichneten Gegenstände bei Melde- pflichtigen mindestens 20 kg beträgt ist monatliche Meldung bis zum 10 eines jeden Monats zu erstatten, und zwar ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 1. Oktober (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Außerdem ist eine Lagerbuch- führung vorgeschrieben. Mit dem Inkrafttreten der erlassenen Bekanntmachung treten die Etnzelver- fügungen W. 6. 8 7. 17. K R. Ä. und W. S. 9 7. 17. K. R. A> außer Kraft. Der Wortlaut der ,Bekanntmachung ist bei den Landrats-Aemterrn, Bürger meister-Aemtern und Polizetbehörden einzusehen.
-l- Hersfeld, 8. Oktober. Der tzrsatzreservist Hans Apel, im Jnf.-Reg. Nr. 83 Sturmkomp., Sohn der Witwe Katharina Apel, wurde mit döm Eisernen Kreuz ausgezeichnet.
-h- Unterhau«, 8. Oktober. .Der hiesige Da r.= lehnskassenverein zeichnete zur 7. Kriegsanleihe 100 000 Mark.
Bad Wild»«ge«, 8. Oktober. Sie Bad Wildunger Heilquellen A. G. Königsquelle zeichnete heute bei dem Bankhaus L. Pfeiffer Cassel 50 000 Mark Kriegsanleihe.