Herssel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 334. wi« b™S5,« Sonnabend, den 6. Oktober
1917
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung
Nr. W. S. 400/7. 17. K. R. A. betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Seidengarnen.
Vom 2«. September 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministertums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach §6*) der Bekanntmachung über ;öie 'Stcherstellung 'von KriegSbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung über Aus- kunftSpflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann »er Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche im Inland befindlichen Seidengarne, soweit nicht im folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind. Seidengarne im Sinne dieser Bekanntmachung sind Grege, Organzine, Trame und Schappe ohne Rücksicht darauf, ob sie hergestellt sind, aus Erzeugnissen des Maulbeer- oder Eichen- (Tussa-) Spinners, ferner für Näh- nn» Stickzwecke veftimmre Schuppe- und reale Seidengarne.
Von dieser Bekanntmachung sind nicht betroffen:
1. Alle Seidengarne, welche sich iy erschwertem Zustande befinden.
2. Alle Seidengarne, welche mehr als 1000 Umdrehungen (Touren) auf den Meter haben (Grenadine, Poil, Kreppgarne usw.). Bei Garnen, welche eine Vordrehung erhalten haben, ist nur die Nachdrehung maßgebend.
3. Alle Seidengarne, welche nachweisbar nach dem 15. Juli 1917 aus dem uentralen Auslande (nicht?Zolla«slan»e) eingeführt worden sind.***)
4. Alle gefärbte aus Schappe oder realer Seide hergestellten Näh- und Stickseidengarne.
5. Alle Näh- und Stickseidengarne, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung in Kleinhandelsgeschäften befinden.
6. Alle Bourrettegarne, auf welche die Bekannt- W. 4 100/1. 17. K. R. A. Anwendung findet.
§ 2.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sie nicht aus nachstehenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
^7*Mit^ Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1...............;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ber- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Bc- triebseinrichtungen »der Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschrtebenenLagerbstcheretnzurtchten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem AuSkunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebe- nen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 Mk. bestraft.
***) Diese Ausnahmebestimmung findet also auch keine Anwendung auf die aus den besetzten feindlichen Gebieten eingeführten Seidengarne.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen, verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
8 4- Beräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände an die Seidenverwertungs-Gesellschaft m. b. H.', Berlin W 30, Viktoria-Luise-Platz 8, erlaubt.*)
Ueber jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen wird von der Seidenverwertungs-Gesellschaft m. b. H. ein Veräußerungsschein, Nr. Bst. 1723 d- in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Die Hauptaus- fertigung hat der Veräußerer an die KriegS-Rohstoff- abteilung »es Königlich Preußischen Kriegsministertums, Sektion W. S., Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, einzusenden. Durchschrift Nr. 1' behält die Seidenverwertungszesellschaft m. b. H., Durchschrift Nr. 2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren.
Falls die Seidenverwertungs-Gesellschaft m. b. H. den Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen ablehnt, kann ein Antrag auf Erlaubnis zu anderweitiger Veräußerung unter Einsendung von Mustern an die Kriegs-Rohstost-Abieilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. S., gestellt werden.
. Die Besitzer der beschlagnahmte« Gegenstände haben die Enteignung zu gewärtigen, sofern sie nicht bis zum 30. November 1917 ihre Bestände an die im Abs. 1 bezeichnete Stelle veräußert haben. In diesem Falle entscheidet über die Uebernahmepreise mangels Einigung:
^ a) soweit Höchstpreise fi.fizesetzt sind gemäß § 2 Abs. 4 des Höchstpreisgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. 516) die zuständige höhere Verwaltungsbehörde;
b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin, Viktoriastraße 34.
8 5.
Berarbeitnngserlanbuis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der rohen sowie der gefärbten unerschwerten Seidegarne gestattet, die
1. sich in Ketten befinden, die am 19. Juli 1917 auf den Webstuhl im Webprozeß waren,
2. erforderlich sind, um die unter 1 bezeichneten Ketten abzuarbeiten.
Die weitere Verarbeitung der beschlagnahmten Gege«stände ist zur Erfüllung von Aufträgen der deutschen Heeres- oder Marineverwaltung erlaubt, sofern der Hersteller der Halb- und Fertigerzeugnisse einen ordnungsmäßig ausgefüllten und von »er bestellenden Behörde abgestempelten Belegschein 4 a für Seidengarne der Kriegs-Rohstoff-Abteilung »es Königlich Preußischen KriegministeriumS besitzt. Vor»rucke sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministertums unter Angabe der Vordruck- nummer Bst. 1723 c, anzufordern. Anforderungen der Vordrucke sind mit der Aufschrift „Betrifft Seidengarubeschlagnahme" zu versehen.
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen der Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 7) mindestens 20 kg beträgt. Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen »«»find an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministertums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, mit der Aufschrift „Seidengarnbeschlagnahme" zu erstatten.
8 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, die von dieser Bekanntmachung betroffene Gegenstände im Gewahrsam haben,
2. gewerbliche Unternehmer;
3. öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, 6er sie an diesem Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Stichtag xnd Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung »er bei Beginn des 1. Oktober 1917 (Stichtag), bei
*) Angebote haben auf den von der Seidenverwertungs-Gesellschaft m. b. H. anzufordernden Angebotsvordrucken zu erfolgen.
den späteren Meldungen der bei Beginn der 1. Tages eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die Meldungen sind bis zum 10. eines jeden Monats zu erstatten.
8 9.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter Angabe der Bordrncknummer Bst. 1723 b, anzufordern find.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Aufschrift; zu »ersehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.
Von den erst«tten»en Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzube- halten.
8 10.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (8 7) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Borrats- mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht ein- gerichtetet zu werden. Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist die Prüfung des LagerbucheS, der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen melde- pflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
8 11.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldungen betreffen, sind an das Webstoffmel-eamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegS- Ätnisteriums, Berlin SW 48, Berl HedrAennstratze 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, »ie diese Be- kanntmachnng oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungsoestimmungen betreffen, an die Kriegs- Rohstoff-Abteilung Sektion A. S., »es Königlich Preußischen Kriegsministertums, Berlin SA. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Aufschrift: „Betrifft Seidengarube- schlagnahme" zu versehen.
§ 12.
AnSnahmen.
Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebestimmungen können von der Kriegs-Rohstoff- AbteilungdesKöniglichPreußischenKriegsministeriums bewilligt werden.
§ 13.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 26. September 1917 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung trete» die erlassenen Einzel-Verfügungen W. S. 8 7. 17. K. R. A. und W. S. 97. 17. K. R. A. avßer Kraft.
Cassel, den 26. September 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende Genera! des 11. Armeekorps.
wen Kehlen, Generalleutnant.
Hersfeld, den 26. September 1917.
Die Herren Bürgermeister »es Kreises erinnere ich wiederholt an Einreichung der Gemeinderechnung für das Rechnungsjahr 1916.
Der Vorsitzende »es Kreisansschnffes.
I. A. No. 9486. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Afsessor.
Hersfelö, den 1. Oktober 1917.
Die von mir durch Bekanntmachung vom 27. Angust rs. Js. I. A. No.9393 ausgesprochene Verpflichtung zur Milchlieferung aus den Gemeinden Aua, Obergeis, Untergeis, Gittersdorf, Allmershausen, Heenes und Kalkobes zur hiesigen Molkerei tritt nunmehr mit dem 10. Oktober -s. I. in Kraft.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 9340/9246. I. B.:
v. Hedemaun, Reg.-Afsessor.
(Fortsetzung auf der 4. Seite.)
):( Hersfel», 5. Oktober. Die hiesige städtische Sparkasse zeichnet zur 7. Kriegsanleihe für sich und ihre Sparer vorläufig 1 Million Mark.
Dieselbe wird zur Entgegennahme von Zeichnungen auch am kommenden Sonntag vormittags von 11 bis 1 Uhr geöffnet sein.
):( Herssel», 5. Oktober. Dem Bezirksfeldwebel Himmelstoß vom hiesigen Bezirkskommando würd e das Berdienstkreuz für Kriegshilfe verliehen.