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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld IX Mark, durch die Post üe- » _ ~ <». _ zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag voi Ludwig Funks Buchdruckerei J)»nOEt Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

; tj äz Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im (

JUElSBlöll amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- '

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 231. wwb^.^ Mittwoch, den 3. Oktober

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 26. September 1917.

Verordnung

betreffend die Ausgabe von Petroleum an die Zivil­bevölkerung im Kreise Hersfeld. (§ 6 der Verordnung vom 21. 10. 1915 R. G. Bl. S. 683 und der mi­nisteriellen Ausführungsanweisung vom 26. 10. 1915

H. M. Bl. S. 368.)

§ 1.

Die Ausgabe von Petroleum erfolgt im Kreise Hersfeld durch die Händler, die bisher Petroleum verkauft haben und zwar zum gesetzlichen Höchstpreise von 32 Pfennig pro Liter.

§ 2.

Die zur Verfügung stehende Menge beträgt Vi der im Jahre 1913 in denselben Monaten ausgegebenen Menge. Jeder Händler kann also höchstens W der Menge erhalten bezw. abgeben, die er in demselben Zeitraum in 1913 erhalten oder abgegeben hat. Hierin ist der für die Zwecke der Landwirtschaft und der Heimarbeit sowie der Behörden zum Dienstgebrauch (Ortspolizeibehörden, Gendarmen, Lehrer und Geist­liche) erforderliche Bedarf nicht einbegriffen. Diese Mengen werden durch die Ortspolizeibehörde in der üblichen Weise verteilt.

§ 3.

Zur gleichmäßigen Kontrolle der Petroleumabgabe im Kleinhandel werden Petroleumkarten ausgegeben. Diese Karten lauten auf den Namen des Bezugsbe­rechtigten und haben die erforderliche Anzahl Wochen- abschnitte.

§ 4.

Die auf die Petroleumkarte abzugebenden Mengen werden nach Maßgabe der Vorräte bemefsen und vom Landrat festgesetzt.

§ 5.

Die Petroleumkarten werd-n vbu denOrtspolizei- behörden des Wohnsitzes des Bezugsberechtigten aus­gestellt. Die Ortspolizeibehörde hat in Zweifelfällen zunächst zu prüfen, ob ein Bedürfnis vorliegt. Sie hat die Petroleumkarte mit ihrem Stempel zu ver­sehen und den Tag der Ausstellung anf der Karte einzutragen. Nur ordnungsmäßig ausgestellte Karten berechtigen zum Bezug von Petroleum.

Die Ortspolizeibehörden habe» über die ausge­stellten Karten Listen zu führen.

§ 7.

Die Petroleumkarten gelten für den gesamten Kreis Hersfeld, sodaß nirgends Petroleum ohne Vor- zeigen der Karte abgegeben werden darf.

Die Abgabe von Petroleum an Personen außer­halb des Kreises ist verboten.

Die abgetrennten Kartenabschnitte sind gut auf- zubewahren und am 5. jeden Monats mit einer Nachweisung hierher einzureichen. Aus der Nach- weisung muß ersichtlich sein, die erhaltene Menge und die bis dahin ausgegebene Menge.

§ 8.

Jeder Händler, der sich bei der Ausführung vor­stehender Kontralvorschriften unzuverlässig erweist, oder die Abgabe von Petroleum an den Verkauf anderer Waren knüpft oder sie verweigert, obgleich er noch Borrat hat, hat zu gewärtigen, daß ihm auf Veranlassung des Landratsamts der vorhandene Vorrat enteignet (§ 1 der Bundesratsverordnung

Einwirkung des Krieges aus verleSge.

Ueber den Einfluß des Krieges auf Verträge, die schon im Frieden abgeschlossen waren, herrschen noch vielfach irrtümliche Vorstellungen. Häufig machen Lie­feranten die Weiterlieferung von einer Preiserhöhung abhängig, oder Abnehmer von Waren verweigern die­selben, weil sie nun keine Verwendung mehr dafür ha­ben usw. Derartige Versuche, unter Berufung auf die veränderten Krtegsverhältntsse von einem Vertrage los­zukommen, finden in unseren, bürgerlichen Recht keme Grundlage. Kein Lieferant kann also des Krieges we­gen die Lieferung verweigern oder einen Preisaufschlag fordern, es sei denn, daß er so vorsichtig war, schon bei Friedenszeiten an die Möglichkeit eines Mueges zu denken und in den Vertrag die sogenannte Kriegsklausel aufzunebmen, die ihm dann allerdings das Recht zur Auflösung des Vertrages geben würde. Abgesehen aber von diesem Fall schützt ihn das Recht nicht,- denn er kann sich weder auf höhere Gewalt noch auf einen Un- glücksfall oder einen Notstand berufen, alles dies ist der Krieg nicht. Die Gesetze erkennen als Grund zum Rück­tritt vom Vertrage nur die nach Vertragsschlutz etnge- tretene Unmöglichkeit der Erfüllung an. Wenn z. B. der Weiterlieferung der Ware völliger Arbeiter- oder Wagenmangel oder militärische Sperrung von Eisen- bahnstrecken entgegensteht oder Aus- und Einfuhrver­bote die Heranschaffung der Ware unmöglich machen, desgleichen eine Blockade. _ ...

Ein besonders häufig gemachter Einwand ist auch der, daß der Lieferant die Weiterlieferung zu den alten Preisen verweigere, weil durch die Militärverwaltung die Roh- und Hilfsstoffe zur Herstellung der Ware be­schlagnahmt seien. Der Einwand ist nur begründet, wenn die Rohstoffe im Verkehr überhaupt nicht mehr

vom 23. Juli 1915 (R. G. Bl. S. 467) und kein Petroleum mehr vom Großhändler geliefert wird.

§ 9.

Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, werden mit Ge­fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Tgb. No. I. 11919. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affeff»r.

Hersfeld, den 2. Oktober 1917.

Betrifft: Beschlagnahme der im Besitz von Hotels, Gast- und Schankwirtschaften und ähnlichen Betrieben sowie Wäscheverleihgeschäften befindlichen Bett-, Haus­und Tischwäsche.

Gemäß §§ 8 und 9 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 25. Juli 1917 abge- druckt im Kreisblatt No. 207 vom 5. September 1917 sind die Wäschebestände der obengenannten Betriebe bis spätestens 15. Oktober 1917 bei der Reichsbe- kleidungsstelle, Berwaltungsabteilung (Volkswirt­schaftliche Abteilung) in Berlin, Nürnbergerplatz 1 anzumelden. Indem ich die Beteiligten hierauf noch­mals besonders aufmerksam mache, wird bekannt ge­geben, daß die für die zu erstattenden Meldungen er­forderlichen Meldekarten in dem Büro der Be­kleidungsstelle Hersfeld amtliche BezugsscheinauS- gabestelle I (Hotel Hohenzollern) !während der Büro­stunden täglich von 9*/2 bis 12V2 Uhr zu haben sind. Den auswärtigen Meldepflichtigen können die Melde­karten auf Anforderung durch die Post zugesandt werden.

Tgb. No. I. 11894. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 24. September 1917.

Durch die Bekanntmachung des Herrn. Reichs-, kanzlers über die Beschlagnahme vonFMern vom 28. Juni 1917 abgedruckt im Kreisblatt No. 164 ist eine Reihe von Faßarten (darunter auch Wein­fässer) beschlagnahmt worden. Rechtsgeschäftliche Ver- sügungen über beschlagnahmte Fässer sind nach § 4 verboten und nichtig. Zuwiderhandlungen stehen unter der Strafbestimmung des § 8 der Bekannt­machung des Reichskanzlers über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirtschaftung vom 28. Juni 1917 (R. G. Bl. S. 575).

In Mißachtung dieser Bestimmung finden noch fortgesetzt Versteigerungen und freihändige Ver­äußerung von Fäffern statt.

Ich weise deshalb nochmals darauf hin, daß der­artige Bersteigerungen von Fässern unstatthaft und deshalb strafbar sind.

Die Polizeiverwaltung und die Herren Gend. Wachtmeister wollen Ihr Augenmerk besonders hier­auf richten und vorkommenden Falls Uebertretungen zur Anzeige bringen.

Tab. No. I. 11688. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Hersfeld, den 26. September 1917.

ES ist wiederholt vorgekommen, daß sich Landwirte zur Abgabe des zur Schlachtung vornotierten Viehes geweigert haben. Ich weise darauf hin, daß in solchen

aufzutreiben sind, die Herstellung der Ware also un­möglich ist. In den meisten Fällen liegt die Sache aber doch so, daß nur eine teilweise Beschlagnahme erfolgt ist. Es steht ja auch jedem Industriellen frei, sich mit der Bitte um Freigabe gewisser Rohstoffe an die Roh­stoffabteilung des Kriegsministeriums zu wenden. Bon einer wirklichen Unmöglichkeit der Lieferung wird man also in solchen Fällen meist nicht sprechen können.

Nun bat allerdings das Reichsgericht entschieden, daß es schon der Unmöglichkeit der Lieferung gleich- kommt, wenn die Beschaffung der Rohstoffe für den Fabrikanten nur mit unerschwinglichen Opfern möglich sein würde. Damit ist aber nur gemeint, daß die Opfer und SchwieAgkeiteu so groß sind, daß ein Festhalten am Vertrage den Betreffenden geradezu ruinieren würde. Keinesfalls aber ist dies so zu verstehen, daß schon eine Verteuerung der Ware und infolgedessen eine Verringer-ung des Verdienstes dem Lieferanten die Weiterlieferung zum alten Preise unmöglich macht. Auch ein verlustbringender Preis entbindet nicht vom Verträge. Eine ungünstige Veränderung der Koninnk- tur in der Zeit nach Vertragsschluß berechtigt den Lie­feranten noch nicht zu Preisaufschlägen oder gar Ver­tragsaufhebung, das Eintreten solcher Konjunktur, die Veränderung der Verhältnisse nach Vertragsschluß ge­ben lediglich auf Risiko des Lieferanten. Mit diesem Risiko muß jeder vorsichtige Kaufmann schon bei Ab- schlutz eines Vertrages rechnen.

ZusKnde auf amerikanischen Truppen- schissen.

Die in England sehr populäre WochenschriftJohn Bull" bringt in ihrer Ausgabe vom 6. September einen

Fällen sofortige Enteignung eintritt und daß der hierbei gezahlte Preis um IQo/o geringer ist, als der sonst geltende Höchstpreis.

Der Vorsitzende des KreiSansschuffes.

J. F. No. 2015. I. D.:

v. Hedemann, Reg.-Affeffor.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 2. Oktober. Am 25. September 1917 isteine Bekanntmachung Nr. Q. 16. 17. K. N. A., be­treffend Beschagnahme und Bestandserhebung »»n Korkholz, Korkabfällen und den daraus her­gestellten Halb- und Fertigerzeugnissen, in Kraft ge­treten. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Korkholz, Zierkorkholz und Korkholzbrocken, Korkab­fälle, neue und gebrauchte Korkstopfen, (Propfen), Korkspunde, Korkscheiben, Korkringe, Korkfender so­wie alle übrigen vorstehend nicht genannten Erzeug­nisse aus Kork (auch gebrauchte) sowie Kunstkork und sämtliche Erzeugnisse daraus. Die Veräußerung, Lieferung, Verarbeitung und Verwendung der be­schlagnahmten Gegenstände zwecks Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder Marinebehörde« ist gegen amtlichen Freigabeschetn gestattet, sofern die in der Bekanntmachung getroffenen Bestimmungen über Höchstpreise (§ 8) befolgt werden. Außerdem ist eine Beräüßerungs-, Berwendungs- und Berarbeitungs- erlaubniS bei Einhaltung gewisser Bedingungen vor­gesehen. Die Bekanntmachung setzt ferner Höchst­maße von Korkstopfen usw., eine Meld ePflicht und die Verpflichtung zur Lagerbuchführung und Auskunftserteilung fest. Sie enthält auch gewisse Ausnahmen von den Anordnungen der Bekannt­machung insbesondere hinsichtlich der Borräte in Privathaushaltungen. Mit dem Jnkrafttrete« dieser Bekanntmachung tritt die Bekanntmachung Nr. 3300/1. 17. Z. K. lila vom 1. März 1917 außer Kraft. Gleich­zeitig ist eine Bekanntmachung Nr. Q. 2/6. 17. K. St A., betreffend Höchst?

und'K^kaßfälteh

gebrauchte Korke, sowohl aus Naturkork als auch aus Kunstkork, ferner für aufgearbeitete alte K»rke Höchstpreise bestimmt. Es sind besondere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie in besonderen Fällen die Bewilligung v»n Ausnahmen durch den zuständigen Militärbefehls­haber vorgesehen. Beim Zurückhalten von Vorräten ist die sofortige Enteignung zu gewärtigen. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bet den Landrats­ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörde« einzusehen.

(§) Ransbach, 28. September. Einen recht seltenen Besuch bekam vor einigen Tagen hier ein Einwohner. Kam da eines abends eine Kuh zur Haustüre herein­spaziert und stieg ganz vergnügt die Treppe hinauf. Nachdem sie sich alles gründlich besehen hatte, machte sie kehrt und stieg wieder in den Hausflur hinnab rannte hierbei einige Scheiben ein und betrat dann die Wohnstube. Nur mit vieler List gelang es, den ungebetenen Besuch wieder zu entfernen.

Vernunft Vorteil Vaterlandsliebe gebieten Dir: Zeichne Kriegsanleihe!

aus Karachi (Indien) datierten Soldatenbries über Me Fahrt des TruppentransportschiffesEmpreß of Bri- tain" von Südafrika nach Indien. Auf dieser verhält­nismäßig kurzen Fahrt zwischen Durban nach Bombay starben zehn Soldaten infolge der schlechten sanitären Bedingungen auf dem Schiffe und durch ärztliche Nach­lässigkeit beim Impfe,!. Der Brief lautet:Wir schifften uns am 13. April auf derEmpreß of Brita in" ein und fuhren acht Tage später von Durban ab. Die Zustände auf dem Schiff waren sehr schlecht. Wir zählten über 4000 Mann, dazu kamen noch die Offiziere und die Schiffsbesatzung, so daß es rund 5000 Mann waren. Während der acht Tage auf der Reede von Durban er­klärte der Sanitätsoffizier das unter der Wasserlinie liegende tiefste Deck für unbewohnbar. Unser Oberst versuchte sein möglichstes, um uns auf ein anderes Schiff hinüberbrinaen zu lassen. AVer die Hasenbehör- den weigerten sich. Das ganze Schiff war in schmutzigem Zustande und saß voll von Matten, Schwaben und an­derem Ungeziefer. Die Sache wird anschaulich, wenn ich erzähle, daß wir bei unserer Abfahrt eine Hemdeu- inspektion hatten, und daß fuli bei 220 von den 250 Mann, die meine Kompagnie zählte Läuse fanden. Bei den anderen Kompagnien waren die Verhältnisse gerade so. Aber selbst dies schien ans die Sanitätsbehörden keinen Eindruck zu machen. Unser Eßgeschim- und un­sere Becher saßen voll Rost. Da das Schiff so stark mit Truppen belegt war, wurde der Wasservorrat knapp. Wir durften uns alle vier Tage einmal waschen. Das Raffer wurde dann für eine Stunde angcdreht. Trink- wasser wurde in spärlichen Rationen an jeden einzelnen Mann ausgeteilt. Zürn Baden war für die Truppen ein mit Seewasser gefülltes Segeltuch an Deck auSge- spannt, worin auch die Hunde gebadet wurden." Dies« Skandalaffäre ist in England so lange wie möglich tot- geschwiegen worden.