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HersWer Tageblatt

AMttrcher Anzeiger

Pezugspre« vienehährlich für Hecsfeld 1.50 Statt, durch die Post be­zogen 1.60 Start Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

MMl

für den Kreis Hersfeld

KMM

Nr. 330.»X.**" Dienstag, den S. Oktober

Bekanntmachung

Nr. Q. 2/6. 17. K. R. A.

betreffend Höchstpreiss für KorkabfäRe und Kortterzeugnisfe.

Bom 25. September 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 sReichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. T. 25), vom 23. September 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 sReichs- Gesetzbl. 6. 183) und vom 23. März 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ge­mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung werden alle im § 2 aufgeführten Gegenstände betroffen.

Höchstpreise.

Wer Verkaufspreis darf höchstens betragen für:

L 8) ^rf^f^r; . . für 100. kg 50 Mk.

b) Korkabfalle . . . 100 60

c) Korkschrot (nicht unter 1mm

Körnung) . 100 90

d) Staubfreies Korkmehl(kork- farbig) und Korkschleif- mehl . 100 50

e) Korkgrieß:

1. unsortiert, wie er aus

der Mühle fällt. . 100 20

2. sortiert (staubfrei) . 100 40

f) Korkstaub ... 100 10

ii. Neue Korke aus Naturkork:

a) 1. Sektkorke zum Ber-

fand ... für 1000 Stück 320 Mk.

2. Tirakorke . * . 1000 150.

b) Weinkorke:

1. bei einer Länge bis zu 25 mm . . 1000 65

2. bei einer Länge von über 25 mm bis 35 mm . . 1000 80

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet)

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (88 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, nicht nachkommt)

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht)

6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Stummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen »er Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- betrages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver­urteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt­zumachen ist) auch kann neben Gefängnisstrafe auf Ver­lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Neben -er Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be­zieht, erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

IV.

in.

c) Bierkorke . . für 1000 Stück 40 Mk.

d) Flache Spunde:

1. bis 50 mm Durch­messer . .

1000

35

2. von über 50 bis

70 mm Durchmesser

1000

50

e) Medizinkorke:

1. bis 17 mm Länge

1000

25

2. von über 17 bis

20 mm Länge .

1000

35

3. von über 20 mm Länge .

1000

45

f) Faßkorke .

g) Große Spunde bis

60 mm Durchmesser

1000

80

1000

//

150

h) Kurze spitze Korke

1000

50

Neue Korke aus Kunstkork: a) Sektkorke: *

1. mit Naturkork - plättchen . .

1000

//

280

2. ohne Naturkork- plättchen . .

1000

//

150

b) Weinkorke . .

1000

//

50

c) Bierkorke . .

1000

35

d) Medizinkorke:

1. bis 17 mm Länge

1000

//.

22

. 2. von über 17 mm bis 20 mm Länge

1000

//

30

3. von über 20 mm Länge.

1000

//

40

n

e) Faßkorke. . .

1000

70

f) Große Spunde bis 60 mm Durchmesser.

1000

130

//

g) Kronenkorkscheiben

1000

6

ebrau^te Korke (Altkorke): A. Aus Naturkork:

a) Sektkorke, zur Wiederver­wendung ge- _ eignet, frei yon

Bruch . . für

b) Weinkorke, zur Wiederver­wendung ge­eignet, frei von Bruch .

c) Bierkorke, zur

Wiederver­wendung ge­eignet, frei von Bruch .

d) Faßkorke, zur Wiederver-

wendung eignet, frei Bruch .

e) Alle anderen

Korke, zur Wiederver­wendung geeignet, frei von

von

//

0,02

0,01

0,03

Bruch . . für das Kilogramm 1,00 f) Bruchkorke, nur als

Abfall ver­wendbar

B. Aus Kunstkork:

a) Sektkorke, zur Wiederver­wendung ge­eignet, frei von Bruch . . für

b) Weinkorke, zur Wiederver­wendung ge­eignet, frei von Bruch . .

c) Alleübrigen

Korke zur Wiederver­wendung

0,40

das Stück 0,07

0,01

geeignet für das Kilogramm 1,00 ----- 0,40

Wiederverwendung fertige

-) Bruchkorke

Aufgearbeitete zur

Altkorke:

a) Sektkorke:

1. Naturkorke

2. Kunstkorke.

b) Weinkorke:

1. Naturkorke

2. Kunstkorke.

für

1000

1000

Stück

200

120

Mk.

//

1000

40

1000 30

Z MK, 9lüt,, ß 1000 6t. 25

:. 1000 St. 50

//

//

Der Höchstpreis versteht sich für die unter i zeichneten Gegenstände für trockene, reine und gute Ware, für die unter II und m bezeichneten Gegenstände für die beste Qualität und, soweit vorstehend Längen oder Durchschnittsmaße angegeben sind, für das je­weilig aufpeführte Höchstmaß, für 'die unter iv Aa bis e und iv B« bis c bezeichneten Gegenstände für

be-

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im i aintlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- | holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. .

1917

bruchfreie, zu dem bezeichneten Zweck wieder verwend­bare Ware. Für Ware geringerer Güte oder mit ge­ringeren Maßen als das Höchstmaß muß der Preis entsprechend der geringeren Güte oder dem geringeren Rohmaterialverbrauch niedriger sein zur Vermeidung der durch die Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) in Verbindung mit der Bekanntmachung, be­treffend Ergänzung dieser Bekanntmachung vom 22. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 514), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) angedrohten Strafen.

Bei Verkauf der in § 2 unter n bis III bezeichneten Gegenstände durch Händler, welche nicht gleichzeitig Erzeuger der verkauften Mengen sind, ist ein Zuschlag von 10 v. H., wenn der Einkaufspreis über 100 M. beträgt, von 15 v. H. bei einem Einkaufspreis von über 50 bis 100 M., von 20 v. H. bei einem solchen von unter 50 M. zu dem Einkaufspreise gestattet.

Die Höchstpreise gelten für jede Veräußerung oder Lieferung der vorbezeichneten Gegenstände, sei es, daß es sich um gemäß § 15 der Bekanntmachung Nr. q 1/6. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Be- standserhebung von Korkholz usw. vom 25. September 1917 beschlagnahmefreie Ware handelt, oder daß die Veräußerung oder Lieferung auf Grund der §§ 4 und 5 der Bekanntmachung Nr. Q 1/6. 17. K. R. A. vom 25. September 1917 gestattet ist.

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

1. Die Höchstpreise gelten bei den im ß 2 zu i be­zeichneten Gegenständen für Bruttogewicht einschließ­lich Verpackung, bei Versendung in Säcken und bei den zu II, III und V bezeichneten Gegenständen aus­schließlich Verpackung, bei den zu iv bezeichneten Gegenständen bahn- oder postfertig verpackt, ab Postamt oder Bahnstation, und zwar bei den zu IV A e und f und IV B c und d bezeichneten Gegen­ständen für das Nettogewicht.

2. Neben den Höchstpreisen dürfen ««gerechnet werden

a) die Kosten für Fracht oder Porto und bei den im § 2 zu I bis in und v bezeichnete« Gegenständen die Kosten für die Verpackung falls der Höchstpreis ausschließlich Verpackung gilt,

b) bei Stundung des Kaufpreises bis zu 2 ». H. über Reichsbankdiskont als Jahreszinsen.

§ 4.

Znrückhalten von Vorräten.

Beim Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigem

§ 5.

Ausnahmen.

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den in 88 2, 3 festgesetzten Preisen und Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen durch den zuständigen Militärbefehlshaber bewilligt werden.

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekannt­machung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Sektion Q, in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten.

§ 7.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 25. September 1917 in Kraft.

Cassel, den 25. September 1917.

Der Stellvertretende Kommandierende General

des 11. Armeekorps.

von Kehlen,

Generalleutnant.

Hersfeld, den 27. September 1917.

Die Verfügung des Herrn Regierungs-Präsidenten vom 21. August 1916 F. 2738, betreffend die Außer­kraftsetzung des Bürgschaftswesens für 191617 für den Bezirk der Kgl. Oberförsterei Neuenstein ist auch für das Wirtschaftsjahr 1. Oktober 1917 18 ausgedehnt worden, worauf ich die beteiligten Herren Ortsvor­stände des Kreises aufmerksam mache.

Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.

I. A. No. 9507. J. B.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

8 Hersfeld, 1. Oktober. Zirkus P. A l t h o f f veranstaltet heute abend seine Abschiedsvorstellung mit einem Glanzprogramm auf allen künstlerischen Gebieten. Wir machen besonders auf diese letzte Vorstellung aufmerksam, da wir wohl in absehbarer Zeit kaum mehr Gelegenheit haben dürften, ein wirk­lich gutes Zirkus-Unternehmen in Hersfeld zu sehen.