HersWer Tageblatt
AMttrcher Anzeiger
Pezugspre« vienehährlich für Hecsfeld 1.50 Statt, durch die Post bezogen 1.60 Start Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
MMl
für den Kreis Hersfeld
KMM
Nr. 330. ■»‘X.**" Dienstag, den S. Oktober
Bekanntmachung
Nr. Q. 2/6. 17. K. R. A.
betreffend Höchstpreiss für KorkabfäRe und Kortterzeugnisfe.
Bom 25. September 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 sReichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. T. 25), vom 23. September 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 sReichs- Gesetzbl. 6. 183) und vom 23. März 1917 (Reichs-Ge- setzbl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen • bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung werden alle im § 2 aufgeführten Gegenstände betroffen.
Höchstpreise.
Wer Verkaufspreis darf höchstens betragen für:
L 8) ^rf^f^r; . . für 100. kg 50 Mk.
b) Korkabfalle . . . „ 100 „ 60 „
c) Korkschrot (nicht unter 1mm
Körnung) . „ 100 „ 90 „
d) Staubfreies Korkmehl(kork- farbig) und Korkschleif- mehl . „ 100 „ 50 „
e) Korkgrieß:
1. unsortiert, wie er aus
der Mühle fällt. . „ 100 „ 20 „
2. sortiert (staubfrei) . „ 100 „ 40 „
f) Korkstaub ... „ 100 „ 10 „
ii. Neue Korke aus Naturkork:
a) 1. Sektkorke zum Ber-
fand ... für 1000 Stück 320 Mk.
2. Tirakorke . * . „ 1000 „ 150. „
b) Weinkorke:
1. bei einer Länge bis zu 25 mm . . „ 1000 „ 65 „
2. bei einer Länge von über 25 mm bis 35 mm . . „ 1000 „ 80 „
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet)
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (88 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt)
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht)
6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Stummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen »er Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindest- betrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist) auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben -er Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
IV.
in.
c) Bierkorke . . für 1000 Stück 40 Mk.
d) Flache Spunde:
1. bis 50 mm Durchmesser . . „
1000
35
2. von über 50 bis
70 mm Durchmesser „
1000
50
e) Medizinkorke:
1. bis 17 mm Länge „
1000
25
2. von über 17 bis
20 mm Länge . „
1000
35
3. von über 20 mm Länge . „
1000
45
f) Faßkorke .
g) Große Spunde bis
60 mm Durchmesser „
1000
80
1000
//
150
h) Kurze spitze Korke „
1000
50
Neue Korke aus Kunstkork: a) Sektkorke: *
1. mit Naturkork - plättchen . . „
1000
//
280
2. ohne Naturkork- plättchen . . „
1000
//
150
b) Weinkorke . . „
1000
//
50
c) Bierkorke . . „
1000
35
d) Medizinkorke:
1. bis 17 mm Länge „
1000
//.
22
. 2. von über 17 mm bis 20 mm Länge „
1000
//
30
3. von über 20 mm Länge.
1000
//
40
n
e) Faßkorke. . . „
1000
70
f) Große Spunde bis 60 mm Durchmesser. „
1000
130
//
g) Kronenkorkscheiben „
1000
6
ebrau^te Korke (Altkorke): A. Aus Naturkork:
a) Sektkorke, zur Wiederverwendung ge- _ eignet, frei yon
Bruch . . für
b) Weinkorke, zur Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch .
c) Bierkorke, zur
Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch .
d) Faßkorke, zur Wiederver-
wendung eignet, frei Bruch .
e) Alle anderen
Korke, zur Wiederverwendung geeignet, frei von
von
//
0,02
0,01
0,03
Bruch . . für das Kilogramm 1,00 f) Bruchkorke, nur als
Abfall verwendbar „ „
B. Aus Kunstkork:
a) Sektkorke, zur Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch . . für
b) Weinkorke, zur Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch . . „
c) Alleübrigen
Korke zur Wiederverwendung
„ 0,40
das Stück 0,07
0,01
geeignet für das Kilogramm 1,00 ----- „ 0,40 „
Wiederverwendung fertige
-) Bruchkorke
Aufgearbeitete zur
Altkorke:
a) Sektkorke:
1. Naturkorke
2. Kunstkorke.
b) Weinkorke:
1. Naturkorke
2. Kunstkorke.
für
1000
1000
Stück
200
120
Mk.
//
1000
40
1000 „ 30
Z MK „„, 9„lüt,„, ß 1000 6t. 25
:. 1000 St. 50
//
//
Der Höchstpreis versteht sich für die unter i zeichneten Gegenstände für trockene, reine und gute Ware, für die unter II und m bezeichneten Gegenstände für die beste Qualität und, soweit vorstehend Längen oder Durchschnittsmaße angegeben sind, für das jeweilig aufpeführte Höchstmaß, für 'die unter iv Aa bis e und iv B« bis c bezeichneten Gegenstände für
be-
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im i aintlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- | holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. .
1917
bruchfreie, zu dem bezeichneten Zweck wieder verwendbare Ware. Für Ware geringerer Güte oder mit geringeren Maßen als das Höchstmaß muß der Preis entsprechend der geringeren Güte oder dem geringeren Rohmaterialverbrauch niedriger sein zur Vermeidung der durch die Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend Ergänzung dieser Bekanntmachung vom 22. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 514), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) angedrohten Strafen.
Bei Verkauf der in § 2 unter n bis III bezeichneten Gegenstände durch Händler, welche nicht gleichzeitig Erzeuger der verkauften Mengen sind, ist ein Zuschlag von 10 v. H., wenn der Einkaufspreis über 100 M. beträgt, von 15 v. H. bei einem Einkaufspreis von über 50 bis 100 M., von 20 v. H. bei einem solchen von unter 50 M. zu dem Einkaufspreise gestattet.
Die Höchstpreise gelten für jede Veräußerung oder Lieferung der vorbezeichneten Gegenstände, sei es, daß es sich um gemäß § 15 der Bekanntmachung Nr. q 1/6. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Be- standserhebung von Korkholz usw. vom 25. September 1917 beschlagnahmefreie Ware handelt, oder daß die Veräußerung oder Lieferung auf Grund der §§ 4 und 5 der Bekanntmachung Nr. Q 1/6. 17. K. R. A. vom 25. September 1917 gestattet ist.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1. Die Höchstpreise gelten bei den im ß 2 zu i bezeichneten Gegenständen für Bruttogewicht einschließlich Verpackung, bei Versendung in Säcken und bei den zu II, III und V bezeichneten Gegenständen ausschließlich Verpackung, bei den zu iv bezeichneten Gegenständen bahn- oder postfertig verpackt, — ab Postamt oder Bahnstation —, und zwar bei den zu IV A e und f und IV B c und d bezeichneten Gegenständen für das Nettogewicht.
2. Neben den Höchstpreisen dürfen ««gerechnet werden
a) die Kosten für Fracht oder Porto und bei den im § 2 zu I bis in und v bezeichnete« Gegenständen die Kosten für die Verpackung falls der Höchstpreis ausschließlich Verpackung gilt,
b) bei Stundung des Kaufpreises bis zu 2 ». H. über Reichsbankdiskont als Jahreszinsen.
§ 4.
Znrückhalten von Vorräten.
Beim Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigem
§ 5.
Ausnahmen.
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den in 88 2, 3 festgesetzten Preisen und Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen durch den zuständigen Militärbefehlshaber bewilligt werden.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Sektion Q, in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten.
§ 7.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 25. September 1917 in Kraft.
Cassel, den 25. September 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General
des 11. Armeekorps.
von Kehlen,
Generalleutnant.
Hersfeld, den 27. September 1917.
Die Verfügung des Herrn Regierungs-Präsidenten vom 21. August 1916 — F. 2738 —, betreffend die Außerkraftsetzung des Bürgschaftswesens für 191617 für den Bezirk der Kgl. Oberförsterei Neuenstein ist auch für das Wirtschaftsjahr 1. Oktober 1917 18 ausgedehnt worden, worauf ich die beteiligten Herren Ortsvorstände des Kreises aufmerksam mache.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.
I. A. No. 9507. J. B.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
8 Hersfeld, 1. Oktober. Zirkus P. A l t h o f f veranstaltet heute abend seine Abschiedsvorstellung mit einem Glanzprogramm auf allen künstlerischen Gebieten. Wir machen besonders auf diese letzte Vorstellung aufmerksam, da wir wohl in absehbarer Zeit kaum mehr Gelegenheit haben dürften, ein wirklich gutes Zirkus-Unternehmen in Hersfeld zu sehen.