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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.80 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im f amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- t holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Re< HÄ8^ Zchlger L«r^^ Sonnabend, den SN. September

1917

Amtlichst Teil.

Hersfeld, den 27. September 1917.

An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.

Mit Bezug auf meine Rundverfügung vom 12. September d. J. K, G. 2928 er suche ich um An­gabe ^is zum 1. Oktober, wieviel Lebensmittelkarten

1. für Selbstversorger, 2. für Verbraucher

in der Gemeinde ausgegeben worden sind. Der Termin ist genau einzuhalten, da mit der Verteilung der Lebensrnittel nicht früher begonnen werden kann, bis die Zahlen über die ausgegebenen Lebensmittel­karten hier vorliegen.

Tgb. No. K. G. 3192. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 28. September 1917.

Auf Grund des § 15 der Verordnung des Reichs­kanzlers über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 wird für den Kreis Hersfeld be­stimmt, daß zu jeder Ausfuhr von Stroh aus dem Kreise meine Genehmigung erforderlich ist. Zuwider­handlungen werden gemäß | 17 der obengenannten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Tgb. No. i. 11891. Der Landrat.

J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 26. September 1917.

Trotz der Bekanntmachung vom 8, September im

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noch viele Betriebe (Brauereien, Brennereien, Fabriken, Molkereien, Kolonialwarenhandlungen, Apotheken, Hotels, Gastwirtschaften usw.) mit dieser' Anmeldung im Rückstand.

Ich fordere alle Beteiligten auf, die versäumte Anmeldung sofort nachzuholen und mache auf die hohen Strafen bei Nichtanmeldung aufmerksam.

Die Formulare können im Landratsamt abgeholt werden.

Tgb. No. I. 11454. Der Landrat

J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 27. September 1917.

Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld in dieser Woche erfolgt am Freitag und Sonnabend und beträgt 175 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte,- Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken fetzen die zuständigen Gendarmerie-Wachtmeister die Kopfmenge fest.

Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.

I. F. No. 2141. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts für Oktober 1917.

Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der M 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen- verteilung vom 28. Februar (RGBl. S. 193) wird be­stimmt.

8 1. Meldefrist.

Die in der Bekanntmachung, betreffend Melde­pflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger No. 145) vorgeschriebenen Meldungen sind in der Zeit vom 1. bis 5. Oktober erneut zu erstatten.

§ 2.

Meldestellen.

1. Die Meldungen sind gleichlautend zu erstatten

a) an die für den Ort der gewerblichen Nieder­lassung des Meldepflichtigen zuständige Orts- kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegswirtschaftsstelle;

b) an die ffür den Ort der gewerblichen Nieder­lassung des Meldepflichtigen zuständigeKriegs- amtgfteße;

c) an den Reichskommissar für die Kohlenver- teilung, Berlin;

d) an den Lieferer des Meldepflichtigen.

2. Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeder» Lieferer eine besondere

gleichlautende Meldekarte zu richten. Es ist dem Meldepflichtigen freigestellt, in diesen Karten jeweils die Namen derjenigen Lieferer fortzulaffen, an die die betreffende Karte nicht gerichtet werden.

3. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmische Kohlen sind die für den Handel bestimmten Meldekarten nicht an den betreffenden Lieferer sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bayern liegende gewerbliche Niederlassung handelt),' an den Kohlenausgleich Dres­den zu senden, und zwar mit der AufschriftAus­landskohle". Für gewerbliche Niederlassungen, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten an die für ihren Bezirk zuständige Kriegsamtstelle bezw. Kriegsamtsnebenstelle zu senden.

4. Meldepflichtige mit einer gewerblichen Nieder­lassung im Bezirk des Kohlenausgleichs Mannheim (Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reedereigesellschaft, gemäß Bekanntmachung vom 17. Juni 1917, § 4 Ziffer 1 c) haben außer den vorer­wähnten Meldekarten eine besondere gleichlautende Meldekarte an den Kohlenausgleich Mannheim zu senden.

5. Meldepflichtige mit einer gewerblichen Nieder­lassung im Königreich Sachsen senden eine solche be­sondere Meldekarte an den Kohlenausgleich Dresden.

§ 3. .

Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme feiner Meldekarte bereitfindet, so hat er neben der für den Reichskommissar für die Kohlen- verteilung in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichs- kommissar für die Kohlenverteilung Berlin einzu- senden, und zwar mit einem besonderen Begleit­schreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

$ 4.

Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiter- zugeben bis sie zu dem Lieferer gelangt ist, der die meldepflichtigen Gegenstände unmittelbar von der Grube bezieht oder selbst erzeugt.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, als Borlieferer in Frage kommen. Diese neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Borlieferer weiterzugeben. Die für die Aufteilung erforderlichen Einzelmeldekarten mit gleichem Bordruck wie' die übrigen Meldekarten find beiden Ortskohlenstellen (Kriegswirtschaftsstellen, Kriegsamtsstellen) für je 0,03 Mk. erhältlich. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat

a) die auf diese Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karte verteilten Rest­mengen der urschriftlichen Karte

zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem VermerkAufgeteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1918 sorgfältig aufzubewahren.

3. Jeder Lieferer oder Borlieferer, der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es .sich'um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern liegenden gewerblichen Niederlassungen herrühren, an die für die Verbrauchsstelle zuständige Kriegsamtsstelle bezw. Kriegsarntsneben- steüe, andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der AufschriftAuslanöskohle" zu versehen.

§ 5.

Unzuläffigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.

8 6.

Besondere Meldekarten für Oktober.

1. Zu den Meldungen sind nicht mehr die für die beiden früheren Meldungen ausgegebenen Meldekarten, sondern neue Bordrucke mit rotem Druck und dem AufdruckOktobermeldung" zu benutzen.

2. Die Meldungen, die mit Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den amtlichen Melde­karten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegs­amtsstelle, gegen eine Gebühr von Mk. 0,15 für vier zusammenhängende Karten beziehen kann. Auch die

im Falle des § ^4 Abs. 2 noch weiter erforderlichen Meldekarten sind dort einzeln erhältlich.

§ 7.

Zusammenstellung bei den Hauptlieferern.

1. Lieferer, die die meldepflichtigen Brennstoffe unmitttelbar von der Grube beziehen oder selbst er­zeugen (§ 6 der Bekanntmachung vom 17. Juni 1917) haben bis zum 18. Oktober 1917 Listen der bet ihnen gemeldeten Gesamtmengen einzureichen, für welche Bordrucke von dem Reichskommissar für die Kohlen- verteilung, Berlin, unter der BezeichnungListenvor- drucke für Hauptlieferer" zu beziehen sind.

2. Listen sind einzureichen:

a) für Steinkohlen und Koks an den Reichskommtssar für die Kohlenverteilung in Berlin,

b) für Braunkohlen und Braunkohlenbriketts bezw. Preßsteine je nach der Zuständigkeit an die amtlichen Berteilungsstellen für Braun­kohlen in Cöln, Berlin, Halle,

c) für Gasanstaltskoks an die Wirtschaftliche Bereinigung Deutscher Gaswerke in Cöln bezw. Berlin.

3. Für etwa nach dem 18. Oktober noch eingehende Meldungen sind Nachträge einzusenden.

§ 8.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft. Im übrigen verbleibt es bei den Be­stimmungen der Bekanntmachung, betreffend Melde­pflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145.)

Berlin, den 20. September 1917.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

J. B.: Keil.

Bk der Heimat.

* (Militärische Hilfe für die Kartoffel­ernte.) Soweit die dienstlichen Verhältnisse es ge­statten, ist vom Kriegsministerium die Erlaubnis ergangen, militärische Kräfte zur Kartoffelernte den Landwirten zur Verfügung zu stellen. Es liegt des­halb nicht nur im eigenen, sondern auch im allgemeinen Jntresse, wenn von der Verfügung des KriegS- ministeriumS im größten Maße Gebrauch gemacht wird. Anträge für militärische Hilfeleistung bei der Kartoffelernte sind an die zuständigen General­kommando- zu richten.

* (Die Fehler beim Ein kochen.) Die Klagen über das Aufgehen der Einmachgläser und Sak Ver­derben der Konserven mehren sich ständig. Allgemein wird die Schuld den schlechten Gummiringen zuge- schoben. An sich ist der Vorwurf berechtigt, aber nur insofern, als die jetzige Beschaffenheit der Ringe nur einen einmaligen Gebrauch erlaubt, während sie früher zu wiederholten Malen verwandt werden konnten. Die einmalige Brauchbarkeit steht aber außer Frage, und wenn auch vereinzelte Klagen berechtigt sind, so sind dies immer Ausnahmefälle. Meist hat das Aufgehen der Gläser eine andere Ursache, z. B. die Einwirkung von Bakterien, ungenügende Sterilisation, unsauberes Behandeln, schlechte Lagerung und minderwertiges GlaS. Es wird zu wenig beachtet, daß beim Einkochen peinlichste Sauberkeit aller Gefäße und Tücher die erste Bedingung ist. Ebenso wichtig ist es, daß daS Eingekochte möglichst rasch behandelt wird. Besonders Früchte, die vorgelocht werden, sollten nicht unnötig lange der Luft ausgesetzt sein, da geöffnetes Zellen- gewebe besonders keimfähig ist. Auch müssen die Gummiringe vollkommen glatt und ohne Unreinigkeiten (Sand, Metallstückchen) sein. Die Gläser sind eben­falls auf ihre Dichtigkeit zu untersuchen. Bei der Füllung darf der Inhalt nur bis zu zwei Finger Breite unter dem obersten Rand des GefäßeS stehen. Die Vorschriften über die Sterilisation sind genau einzuhalten. Die vorsichtige Hausfrau sollte ihre Bor­räte häufig nachprüfen. Sie wird dann jede Ver­änderung bemerken und, abgesehen von Ausnahmen, das Eingekochte durch sofortige Verwendung noch ge­brauchen können.

):( Hersfeld, 28. September. Unteroffizier Willi Hirschberger von hier wurde mit dem Eifern e n Kreuz ausgezeichnet.

Erfurt, 25. September. Zu Anfang dieses Jahres war der frühere Brauereidirektor, der jetzige Kaufmann Richard Schaar in Erfurt von der Strafkammer wegen verbotenen Malzhandels und Preiswuchers zu 6 Mo­naten Gefängnis und 10000 Mark Geldstrafe oder noch zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Tochter Schaars hatte wegen Beihilfe 200 Mark Geldstrafe erhalten. Der Fall war an die Strafkammer zurück- verwiesen worden, die zn demselben Urteil gelangte. Der Angeklagte hatte während weniger Monate 95000 Mark verdient.