Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckers; Hersfeld. Für die RedaMon verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im s amtlichen Telle 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ) holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. ,
Nr. 228. Befolge _ Bezugspreis^ vlerteljSbrllck
Amtlicher Teil.
Bersfeld, den 13. September 1917.
In letzter Zeit sind im Kreise Bersfesd verschiedentlich Ruhrfälle aufgetreten. Zur Verhütung der Meiterverbreilung der Krankheit ersuche ich die Bevölkerung bei Huftreten von Durchs allen, die mit Blut vermengt sind, sofort einen Jirzt zu Rate zu ziehen, und der Ortspolizeibehörde Hnzeige zu erstatten. In Grkrankungsfällen sind die blutigen Stühle alsbald mit Kalkmilch zu übergie^en, um auf diese Meile die Meilerverbreitung der Krankheit zu verhüten. Die von dem behandelnden Hrzt eingehenden Hnzeigen über das Huftreten von Ruhr- fällen (Rote Kartenbriefe) find sofort dem Berrn Kreisarzt zu übersenden.
Cgb. JNb. I. 10938. Der Candrat.
I. V.:
v. Bedemann, Reg.-Hffefsor.
Bekanntmachung.
Infolge der neuen Fassung des § 8 der Verord- nung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 erstreckt sich das Absatzverbot für Obstkonserven nicht nur auf solche Hersteller, deren Erzeugung im Jahre mehr als 100 Doppelzentner beträgt, sondern auf sämtliche gewerbsmäßige Hersteller von Obftkon- serven, sowie auf solche nichtgewerbsmäßige Hersteller, die im Jahre mehr als 20 Doppelzentner herstellen. Als Obftkonserven gelten: Kompottfrüchte, Dunstobst, Oojrm»s,-"MchftL,«iE,-Mchi*tzu -kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Obstkraut, Dörrobst und Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von Obst oder Fruchtsäften hergestellt sind.
Die genannten Hersteller unterstehen daher sämtlich der Aufsicht der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen, Berlin SW. 68, Kochstraße 6. Sie werden hiermit aufgefordert, ihren Betrieb und ihre vorhandenen Vorräte bei -er genannten Gesellschaft umgehend anzumelden.
Berlin, den 14. September 1917.
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. Hartwig.
Verordnung
über die Preise von Schlachtschweinen.
Vom 15. September 1917.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über
Sonntag, den 23 September 1917
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die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus -er Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) wird in Abweichung von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) folgendes bestimmt:
Artikel 1
Bis zum 30. November 1917 einschließlich darf beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den Viehhalter der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht die aus Spalte 2 unter c der Anlage zur Verordnung vom 5. April 1917 über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder ersichtlichen Preise nicht übersteigen, ohne Rücksicht darauf, wie hoch das Lebendgewicht der Tiere ist.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Berlin, den 15. September 1917.
Der Staatssekretär -es Kriegsernährungsamts von Waldow.
Bekanntmachung
über Papier, Karton und Pappe.
Vom 15. September 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Erhebungen über die Vorräte, die Lieferung, den Bezug und den Verbrauch von Papier, Karton und Pappe jeder Art anzuordnen und vorzuschreiben, daß über Lieferung, Bezug und Verbrauch Buch zu führen und Anzeige an eine von ihm zu bestimmende Stelle zu erstatten ist.
§2. &
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Anordnungen über Herstellung, Lieferung, Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe zu treffen.
§ 3.
Zur Deckung der entstehenden Berwaltungskosten kann der Reichskanzler den an dem Verkehre mit Gegenständen der genannten Art Beteiligten Beiträge auserlesen.
§4.
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von ihm auf Gründ dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 5.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 15. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H e l f f e r i ch.
der Heimat.
§ Hersfeld, 22. September. lEiche ln- un 6 Kastanien-Ssmmlung.j Eicheln dienen vornehmlich zur Herstellung von Kaffee-Ersatz und werden auch zu wertvollen Futtermitteln »erarbeitet. Den Kastanien wird dagegen zunächst Speiseöl entzogen und sie liefern ferner ein für die Seifenfabrikation hervorragend geeignetes, kostbares Material. Endlich findet das Kastanienmehl entweder zur menschlichen Ernährung o-er sonst zur Verarbeitung auf Glyzerin für Munitionszwecke Verweüdung. — Die Sammel- stellen find verpflichtet, für Laubholzfrüchte, soweit sie von mittlerer Art und Güte sind, den Sammlern folgende Preise zu zahlen: Waldfrische schalentrockene Eicheln: Mk. 13.- die 100 kg. Waldfrische schalentrockene Kastanien Mk. 10.— die 100 kg. Es wird noch auf die diesbezügliche Bekanntmachung im Anzeigenteil aufmerksam gemacht.
Frieleudorf, 20. September. Auf unserer Kohlenzeche ereignete sich heute früh um 8 Uhr ein bedauerlicher Unfall. Der Maschinist Iahn wollte sich selbst eine Weiche stellen, blieb aller Wahrscheinlichkeit nach mit dem Fuße hängen, wurde überfahren und verlor den rechten Arm und das rechte Bein.
Harmu, 20. Sept. Mit welcher Raffiniertheit oft vorgegangen wird, Getreide und andere Artikel zu verheimlichen, ergab sich wieder aus einer Verhandlung vor der Strafkammer Hanau. Die 3 Landwirte Valentin Sauer, Valentin Weier und Friedrich Herr von der Meierei MorleS im Kreise Hünfeld hatten 18 Säcke Hafer und Korn auf den Boden der Dorfkirche geschafft, um es vor der Nachschau zu verheimlichen. Da aber die Sache ruchbar geworden war und eine andere Partie beschlossen hatte, die schlauen Leute um die Frucht ihres Vorgehens zu bringen, wollten die Eigentümer das verheimlichte Getreide wieder fortschaffen und gingen in der Nacht zum 14. April ds. J. an ihr Vorhaben. Das Ortsoberhaupt war aber hiervon verständigt worden und erstattete Anzeige. Das Schöffengericht Hünfeld hatte auf je 150 Mk. Geldstrafe erkannt. Die Strafkammer Hanau als Berufungsinstanz erkannte gegen alle 3 Landwirte auf je 500 Nk. Geldstrafe. Der Staatsanwalt hatte 14 Tage Gefängnis beantragt.
L. Pfeiffer
— Depositenkasse Hersfeld. ......
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