Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld
Melier Sreisilott
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Nr. 223. bw-b^^ Sonnabend, den 22. September
1917
Amtlicher Teil.
Dach frag
zu der Bekanntmachung Nr. V. II. 206 11.
15. K.R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nußbaumholz und stehenden Nutzbaumen vom IS.Ianuar 1916,
Nr. H. II. 235,8. 17. K. N. A betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nutzbaum- und Mahagoniholz.
Vom 15. September 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften gemäß § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gefetzbl. S. 376)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldebestimmungen gemäß § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604)**), bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603 untersagt werden.
§ 1.
^MNM**^ M^M. GegW flände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Nußbaumschnittholz in einer Mindeststärke von 5 mm, einer Mindestlänge von 1 m und einer Min- destbreite von 10 cm;
2. Nußbaumblöcke, aus denen die vorbezeichnetenNuß- baumschnitthölzer gefertigt werden können.
3. Mahagonischnittholz in einer Mindeststärke von 5 mm, einer Mindestlänge von 1 m und einer Min- destbreite von 10 cm;
4. Mahagoniblöcke, aus denen die vorbezeichneten Mahagonischnitthölzer gefertigt werden können.
z L.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) werden hiermit beschlagnahmt.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Ein
* Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1...............;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt,-
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. „ .
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet rst, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrrchtrge oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Be- triebSeinrichtungen oder Räume verweigert, oocr wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Laserbüchereinzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit brS zu
6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschted, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nrcht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorge)chricbe- nen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 Mk. bestraft.
willigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.
§ 4.
LieferungS- und Verarbeitnngserlaubuis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Lieferung und Verarbeitung der im § 1 bezeichneten Gegenstände zur Herstellung von Luftschrauben zwecks Erfüllung von Aufträgen der Heeresverwaltung gestattet.
Der Verarbeiter muß seinem tieferer einen vom Kriegsverband der Flugzeugindustrie, Berlin W, Lützowstr. 107, ausgestellten Belegschein übergeben, sofern er zur Erfüllung derartiger Aufträge beschlagnahmte Gegenstände beziehen will.
§ 5.
Freigaben.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist berechtigt, beschlagnahmte Gegenstände freizugeben. Anträge auf Freigabe sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sekt. H. 2, des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. Den Anträgen ist eine gutachtliche Aeußerung eines von einer Handelskammer bestimmten oder vom Gericht allgemein beeideten Sachverständigen beizufügen, daß die Hölzer, deren Freigabe beantragt wird, zur Anfertigung von Gewehrschäften oder zum Bau von Luftschrauben und Flugzeugen ungeeignet sind.
§ 6.
Meldepflicht.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer Meldepflicht nach Maßgabe der amtlichen Meldescheine (§ 9).
§ 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche beschlagnahmte Gegenstände aus Anlaß ihres Handels- oder Gewerbetriebs in Gewahrsam haben*):
2. öffentlich-rechtliche Körper'Haften und Verbände, welche beschlagnahmte G-^nstände in Gewahrsam haben.
§ 8.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Für die Meldepflicht ist der bei Beginn des 15. September 1917 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. Die Meldungen sind bis zum 25. September an die Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Krigsministeriums in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 100 A, zu erstatten.
8 9.
Art der Meldung.
Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 100A, durch Postkarte anzufordern sind. Die Postkarte hat keine weiteren Mitteilungen als die Anforderung der Meldescheine und die Aufschrift „Nußbaum- und Mahagoniaufnahme" zu enthalten.
Für jede gesonderte Lagerstelle ist ein besonderer Meldeschein anzufordern und aus zufüllen.
Auf derselben Lagerstelle befindliche meldepflichtige Gegenstände, die teils dem Meldepflichtigen, teils anderen Personen gehören, sind entsprechend auf getrennten Meldescheinen anzumelden.
§ 19.
Lagerbnchführuug,
Ueber die meldepflichtigen Gegenstände ist ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit ein derartiges Lagerbuch bereits geführt wird, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, der Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher, sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert, seilgehalten werden oder zu vermuten sind.
§ 11
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge sind an die Holz- Meldestelle des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 11, Königgrützerstr. 100A, zu richten und am Kopf des Schreibens mit dem Vermerk: „Nutzbaum- und Mahagoniaufnahme" zu versetzen.
§ 12.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung stritt mit dem 15. September 1917 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Vorschriften des § 2 Nr. 1 und des § 4 der Bekanntmachung 5. 2. 206-11. 15 K. R. A. betreffend Beschlagnahme und Bestandser- hebung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumen
*) Anmerkung: Ländliche Besitzer und Gartenbesitzer unterliegen danach der Meldepflicht nur, sofern sie unter Ziffer 1 fallen.
vom 15. Januar 1916 bezüglich der in § 1 der vorliegenden Bekanntmachung bezeichneten Gegenstände außer Kraft.
Cassel, den 15. September 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General
des 1L Armeekorps
von Kehlen,
Generalleutnant.
Hersfeld, den 19. September 1917. An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.
Mit Bezug auf die heutige mündliche Besprechung in der Bürgermeisterversammlung ersuche ich mir die Zahl
a. der Butterversorgungsberechtigten
b. „ Bollmilchversorgungsberechtigten erneut bis spätestens zum 1. k. Mts. mitzuteilen.
Ich weise nochmals besonders darauf hin, daß als Butterversorgungsberechttgte nur diejenigen Personen in Frage kommen, die nicht selbst Erzeuger in Kuhmilch sind. Als vvllmilchversorgungsberechtigt gelten die Kinder bis zum 10. Jahr, schwangere Frauen, stillende Mütter und Kranke (vergl. Anordnung des Kreisausschusses vom 14. Mai 1917 Kreisblatt No. 117). Der Termin ist genau einzuhalten, da ich dem Herrn Regierungspräsidenten zu berichten habe.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. A. No. 9009. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assesfor.
Bekanntmachung
über Anrechnung von freihändig angekauftem Stroh auf die nach der Verordnung vom 2. August 1917 über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aufzu- bringenden Mengen.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. August 1917 über den Verkehr mit Stroh und Häcksel (RGBl. S. 685) in VEiNdung ml^Ziffer 1 der Aus«, führungsbestimmungen des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 29. August 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 286) wird bestimmt:
Auf die nach § 1 der Verordnung vom 2. August 1917 für Zwecke der Kriegswirtschaft zu liefernden Mengen an Stroh wird das von »er Heeresverwaltung oder auf Berechtigungsscheine der Strohabteilung des Kriegsausschusses für Ersatzfutter G. m. b. H., Berlin, freihändig angekaufte Stroh der Ernte 1917 angerechnet. In gleicher Weise werden auf das Lieferungs- soll auch diejenigen Mengen angerechnet, die bis zum 31. Oktober 1917 noch auf die von der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H., Berlin, früher ausgestellten Berechtigungsscheine geliefert werden.
Berlin, den 11. September 1917.
Reichsfuttermittelstellt.
In Vertretung: Meidinger.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 20. September. Mit dem 15. September 1917 ist eine Bekanntmachung Nr. H. 2. 235/8. 17. KRA, betreffend Beschlagnahme und Bestandser- hebung von Nutzbaum- und Mahagoniholz, in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung bildet einen Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr. V. 2. 206 11.15 KRA. betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nutzbaumholz und stehenden Nußbäumen, vom 15. Januar 1916, von der sie sich insofern unterscheidet, als nunmehr Nußbaumschnittholz in einer Mindeststärke von 5 mm, einer Mindestlänge von 1 m und einer Mindestbreite von 10 cm sowie Nußbaumblöcke, aus denen die vorbezeichneten Nußbaumschnitthölzer gefertigt werden können, sowie Mahagonischnittholz in den gleichen Abmessungen und Mahagoniblöcke, aus denen solches Mahagonischnittholz gefertigt werden kann, einer Beschlagnahme und Meldepflicht unterworfen werden. Die frühere Bekanntmachung bleibt hinsichtlich der stehenden Wallnußbäume in Kraft. TroÄ der Beschlagnahme ist die Lieferung und Verarbeitung der von ihr betroffenen Gegenstände zur Herstellung von Luftschrauben zwecks Erfüllung von Aufträgen der Heeresverwaltung gegen vorgeschriebene Belegscheine gestattet. Ferner können beschlagnahmte Gegenstände durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Krtegsmintsteriums freigegeben werden, sofern auf Grund eines vorgeschriebenen Gutachtens feststeht, daß die betreffenden Hölzer zur Anfertigung von Gewehrschäften oder zum Gebrauch von Luftschrauben und Flugzeugen ungeeignet sind. Bon der Meldepflicht werben ländliche Besitzer und Gartenbesitzer nur betroffen, sofern sie beschlagnahmte Gegenstände aus Anlaß ihres Handels-oder Gewerbebetriebes in Gewahrsam haben. Außerdem schreibt die Bekanntmachung eine Lagerbuchführung vor. Alle Einzelheiten ergeben sich aus dem Wortlaut der Bekanntmachung, deren Veröffentlichung in der üblichen Weise durch Anschlag und Abdruck in den amtlichen Tageszeitungen erfolgt. Der Wortlaut der Bekanntmachung kann ferner im Landratsamt eingesehen werden.