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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^A^ für den Kreis Hersfeld

9S732L""=*^5iF:* ' 1917

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 20. September 1917.

Meine Verfügung vom 17. d. M. Kreisblatt Nr. 218 betr. das Verbot des Ausrodens vsn Spätkartoffeln vor dem 25. September d. J. wird hierdurch für die Gemeinden des Landeckeramts einschließlich der Ge­meinde Friedewald sowie für die Gemeinden Des Besengrundes und für die Gemeinden Kruspis, Stärk- los, Holzheim und Hilperhausen aufgehoben.

Die in Betracht kommenden Herren Bürgermeister ersuche ich, vorstehendes sofort auf ortsübliche Weise zur öffentlichin Kenntnis zu bringen.

Tgb. No. I. 11562. Der Landrat.

________ I. V.: v. Hedemann, Reg.-Assesfor.

Hersfeld, den 20. September 1917.

Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Schlachtbezirks Hersfeld in dieser Woche erfolgt am Freitag und Sonnabend und beträgt 175 gr. Fleisch und 50 gr. Wurst auf die Karte; Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. In den übrigen Schlachtbezirken setzen die zuständigen Gendarmerie-Wachtmeister die Kopfmenge fest.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. F. No. 2092. J. V.:

v. H e d e m 6 n N, Reg.-Afsessor.

BskKNNtmWchrmg über Gemüss.

Auf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst- und Südfrüchte vom 3. April 1917 fReichs-Gesetzblatt S. 307) wird bestimmt:

I.

1. Die Landesstellen für Gemüse und Obst (in Preußen neben der Landesstelle auch die Provinzial- und Betriebsstellen für Gemüse und Obst können für

ihre Bezirke oder Teile davon'mit Zustimmung der Reichsstelle durch Verordnung bestimmen, daß Weiß­kohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Möhren aller Art, Kohl­rüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben), Runkel- ^rimNS^^to'efceT-emgefne«^^ Streitfälle

nur mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden dürfen, festsetzt.

2. Die Verteilung des auf Grund einer solchen Verordnung erfaßten Gemüses auf die verarbeitenden

Betriebe und den Frischverbrauch erfolgt durch die Reichsstelle. Diese bestimmt namentlich, welche Menge für den Frischverbrauch zurückbehalten werden dürfen und wohin der Ueberschuß zu liefern ist.

II.

Wird eine derartige Verordnung erlassen, so gelten für die dadurch betroffenen Gebiete die nachfolgenden Bestimmungen:

§ 1.

1. Bei der Entscheidung über die Genehmigung zum Absatz ist der Bedarf der Bevölkerung für den Frischverbrauch und der Bedarf der verarbeitenden Be­triebe nach den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst für die betreffende Gemüseart aufgestellten Grund­sätzen zu berücksichtigen. Soweit die Deckung dieses Bedarfs durch den beabsichtigten Absatz gefährdet würde, ist die Genehmigung zu versagen.

2. Bei der Beförderung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karre oder Tieren wird die Genehmigung zum

Absatz in schriftlicher Form erteilt (Beförderungsschein). Für den Absatz innerhalb desselben Gemeindebezirks kann jedoch die Genehmigung auch in anderer Form erteilt werden.

8. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt der Absatz durch den Erzeuger an Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 Kilogramm an den gleichen Ver­braucher abgesetzt werden, sowie der Absatz durch den Kleinhändler und der Verkehr auf öffentlichen Märkten.

4. Der Absatz von Gemüse zur Erfüllung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst (Geschäftsab- teilung) abgeschlossenen oder von der Verwaltungs­abteilung der Reichsstelle oder einer Landesstelle ge­nehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung des Besörderungsscheines für solches Gemüse darf nicht verweigert'werden.

§ 2.

Alle Besitzer von Gemüsearten, für die eine Ab- fatzbeschränkung getroffen ist, haben der Landesstelle lProvinzialstelle Bezirksstelle Kreisstelle)*) auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner ver­pflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verar­beitung im eigenen Haushalte oder Betriebe bleiben zulässig.

1. Die Besitzer haben die Ware, auf welche sich die Verordnung bezieht, auf Verlangen an die Ge- schäftsabteilunz der Landesstelle sProvinzialstelle Bezirksstelle Kreisstelle)*) käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist ein an­gemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 fReichs-Gesetzblatt S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware im Streitfälle von der Ge-

schäftsabtetluntz der Landesstelle (Promnzialsteüe Bezirksstelle)*) festgesetzt nurd, Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden ent­sprechende Zuschläge gemährt - "---n Höbe ebensoffs im die vorbezeichnete Geschäftsabteilün'g^

2. In keinem Falle darf 6er dem Erzeuger zu ge­währende Preis denjenigen Betrag übersteigert, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrags der im § 1 zu 4 bezeichneten Art

zu zahlen ist.

§ 4. v

Das Eigentum an Gemüse, für das eine Absatz­beschränkung getroffen ist, kann auf Antrag der Landesstelle (Provinzislstölle Bezirksstelle Kreis­stelle)*) durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Anträge bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten, Das Eigentum geht bei abgeerntetem Gemüse über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Ist das Gemüse noch nicht abgeerntet, so tritt der Eigentums­übergang erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in derAnordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

2. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pacht­vertrages oder eines sonstigen Vertrages einem*

Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig aus- zuführen.

3. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichti­gung der auf Grund der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte fReichsgesetz- blatt Seite 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zu­ständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueber- lassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen.

§ 5.

Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften der §§ 3, 4 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem sich die Borräte zur Zeit der Stellung des Lteferungs- verlangens oder des Antrages auf Uebertragung des Eigentums befinden.

§ 6.

Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß § 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 fReichs-Gesetzblatt S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf die Einziehung der Borräte erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

IIL

1. In der Verordnung sind für Form und Inhalt des Beförderungsscheins einheitliche Bestimmungen zu treffen. Die Ausstellung kann auf andere Stellen übertragen, auch kann bestimmt werden, daß ein Be- förderunzsschein allgemein oder für einzelne Beförde­rungskarten nicht erforderlich, die Genehmigung zum Absatz vielmehr in anderer Form zu erteilen ist.. Die Vorschriften über den Beförderungsschein können auf qudere- als die tm 8 1 " , *aKJLiijeiJi^ridirW unter iH^ß^^ef nnsgellMilmlerSeÄ. '

2. Der Handel auf öffentlichen Märkten darf einer besonderen Regelung unterworfen werden.

3. In der Verordnung ist anzugeben, welche Stellen auf Grund des § 17- der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3/April 1917 (Reichs-Gesetz- blatt S. 307) als zuständige Behörde im Sinne des § 4 sowie als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 5 der Vorschriften unter II bezeichnet sind.

IV.

Diese Bekanntmachung tritt am 15. September 1917 in Kraft.

Berlin, den 12. September 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst.

Der Vorsitzende, von Tilly.

*)^Däs Nichtzutreffende ist zu durchstreichen.

Die Forderung des Tages:

Zeichne Kriegsanleche!

Ein französischer General

über die Krie-slage.

Sorge über die Lage des Verbandes.

HerS

In einem von der Zensur sehr stark zusammen- Mricheuen Artikel imTemps" beklagt sich General Malleterre über die auffällige Mangelhaftigkeit der täg­lichen Berichte des französischen Großen Haupiguar- '. Er weist ferner auf bitte schwierige Lage der Al­liierten an der Front hin. Wohl würden örtliche Er­folge erzielt, aber wirkliche Siege seien seit langem nicht w^r mischten worden. Insbesondere fei die Offensive gegen die Russen sehr bedenklich und HindenSurg und Ludeudorff könnten versichern, daß Sie militärische Lage m- allen Fronten der Mittelmächte gut sei. Ebenso könne der neue Reichskanzler von denheldenmütigen kaiser­lichen Truppen" sprechen. Gleicherweise sprachen der Mariuechef von Capelle und, hinter den Müssen, Dr- pR mit großer Sicherheit sich dahin aus, daß die Ergeb- nisse des UuteJeckricges alle Ernmrtnngett übertrafen, die man deutscherseits auf denselben gesetzt, und daß, wie auch Michaelis versichere, die Verewigten Staaten nicht in der Lage seien, der grossen Bedrarmnis, in die hierdurch besonders England komme, adznSelfe«. Der Verfasser gibt dann noch einige Ratschlage, wie die krie­gerische Lage der Alliierten etwa verbessert werden könne, aber aus allen seinen Zeilen spricht eme Resig­nation, die zeigt, daß es wenigstens in einzelnen fran­zösischen Köpfen zu dämmern beginnt.

Wie die Errtente ihre VerbÄRdeLen behandelt.

Nach Aussagen gefangener üOeraeraitW sen,.« Serben, Italiener und Griechen sonne nach Aus­sagen aus Gefangenschaft zurückgekehrter Deutschen und Bulgaren der Salontkifront behandelt Sie Entente ihre Verbündeten zweiter und dritter Klasse, wie Smbon, Kliffen, VeniuNisteu und Schwarze, von Tag zu Tag

schlechter. Da die Derpflegungszufuhr nach der Salo­nikifront infolge des Ubootkriegs bedeutend schwieriger geworden ist. so sind für die obengenannten Verbün­deten die Rationen stark herabgesetzt worden, und außer- dem ist deren Verpflegung seit Monaten wesentlich schlechter. Bei der griechischen Bevölkerung hinter der Salonikifrout herrscht schon entsetzliche Hungersnot, und sie geht zum Winter dem Hungertode entgegen, da ihr durch die Ententetruppen die Lebensrnittel weggenom­men werden. Kranke und verwundete Serben und Rus­sen werden, kaum genesen, wieder in die vorderste Linke geschickt. Die serbischen Truppen müssen für die En­tente die Kastanien aus dem Feuer holen und müssen sich in nutzlosen und unsinnigen Angriffen verbluten. Gefangene Rüsten äußern stets:Wir sollen ausgerot- tet werden." Viele Hinrichtungen wegen Gehorsams­verweigerungen auch von Offizieren finden täglich statt. Exekutionen größeren Stils scheinen durch Schwarze zu erfolgen, wie auch kürzlich den Russen, die sich weigerten, in Stellung zu gehen. damit gedroht wurde, daß sie durch schwarze Franzosen umstellt und znfammcnge- schossen würben. Derart werden die Hilfsvölker der En­tente behandelt, die auf deren Schlagworte, für Kultur und Zivilisation zu kämpfen, hereingefMen sind. Jetzt genießen sie die Kultur der Entente.

Was ein deutscher Offizier vor Verdun bei den KMnzosen erlebte.

Von besonderer Seite wird uns folgende Mittei­lung zur Verfügung gestellt: Ein preufüfdyer Leutnant, der bei den jüngsten Kämpfen vor Verdun eine kurze Zeit in die Gefangenschaft der Franzosen geriet, hat iu- teressante Mitteilungen über seine Erlebnisse gemacht. Nach elftägigem Tronunelfeuer," so erzählt er,griff der Feind am 28. August frühmorgens untere Stellung am Fossesmald an. Wir wehrten uns kräftig, aber als unsere Munition auSgegangen war, mußten sich die Reste meines Zuges in die Stollen unserer Stellung zurückziehen. Durch Rufe und Zeichen mgchten wir den Franzosen bemerkbar, daß wir wehrlos seien. Auch

leisteten wir -nicht mehr den geringsten Widerstand. Trotzdem feuerten die Franzosen weiter in unsere Um terständs hinein und zwangen uns schließlich, ohne Waffen aus dem Stollen herausznkriechcn. Nun for­derte ein französischer Sergeant-Major meine Leute auf, einzeln aus dem Graben herauszulaufen. Wenn sie aus dem Graben emporkletterten. wurde heftig auf sie geschossen, und sechs von ihnen brachen vor meinen Augen zusammen, sodaß ich annehmen mußte, daß sie Mt liegen blieben. Ich wandte midi darauf an den Führer der feindlichen Truppe und bat ihn, mir feinen Namen zu nennen. Er antwortete nur:Offizier auch laufen!" ?(l§ ich mich weigerte dies zu tun, wurde ich aus den: Graben gestoßen, und drei Pistolenschüsse wurden au! mich abgegeben. Da warf ich mich nieder und stellte mich tot. Nach einiger Zeit nahmen mir die Franzosen meine Gamaschen ab und ließen mich dann liegen, da sie mich für tot hielten. 16 Stunden lang lag rch so nnbeweglich. Als baun die Nacht hereingeorvchen war kroch ich, trotzdem ich durch einen Armschutz verwunde war, im Artilleriefeuer unserer Batterien zum nächste: Waldrand und versuchte unsere Linie zu erreichen. A' vier sranzösischen Posten ging ich in der Dunkelbe aufrecht vorbei, die verwundete Hand in der Hosemasll mit der anderen lässig grützend. Da der fünfte Posw mir besonders aufmerksam schien unS augenschmnlu bereits argwöhnisch geworden war, so warf ich mit wieder hin und stellte mich abermals tot. Nach einige,: Suchen fand mich der Posten auf, befühlte mich mehren Mal und ließ mich daun liegen. Jedoch noch 20 M: unten lang beobachtete er mich ganz genau sodaß ic mich nicht bewegen konnte. Nach diesem Zeitraum gc laug es mir dann, weiterzukommen. Ich stieß nun au arbeitende Franzose« und hoffte mich unbemerkt bei ihnen vorbeischletchen zu können. Dies gliickte mir abe: nicht. Sie unterbrachen ihre Arbeit. Einige Leucht kugeln stiegen empor und erhellten die Dunkelheit Gleichzeitig setzte starkes Maschinengewehrfener ein Run aalt es ein letztes Wagnis. In weiten Sprünge- lief ich vorwärts und gelangte glücklich in unsere Linie wo ich von einer Pairouille ausgenommen wurde."