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Hersfelder Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

Amtlicher Anzeiger j^

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- « _$ «v _ zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei WlMml^ Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. z 5

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bet Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 220. w^g^ Donnerstag, den 20. September

1917

Amtlicher Teil

ßersfeld, den 13. September 1917.

Der Kreis bat dringend 4000 Ztr. ßafer an das Proviantamt in Cafsel zu liefern. Die Eandwirte, die ßafer geerntet haben, ersuche ich schleunigst ihre ablieferungspflichtigen JVkngen bei der Ortsbehörde anzumelden. Die ßerren Bürgermeister haben die Hnmeldungen entgegen zu nehmen und an die firma Eöwenberg in ßerefeld die von den Gemeinden ins­gesamt zuliefernden JMengen in einer Summe in Ztr. mitzuteilen, damit die Hbnabme sofort erf eigen kann.

Cgb. 1^o. K. 6. 2981.

Der Eandrat.

1. V.:

v. ß e d c m a ? n, Reg^JUsefsor.

WWW :

Hersfeld, den 13. September 1917.

Betrifft:

Verkehr mit Seife.

Nach einer Bekanntmachung des Ueberwachungs- ausschusses der Seifenindustrie betreffend Abgabe von Seife und Seifenpulver an Miede; verkäuser darf an Wiederverkäufer nur gegen eine Bescheinigung über die abgelieferten Seifenkartenabschnitte abgegeben werden. Die Kleinhändler im Kreise mache ich auf die Be­stimmung im § 3 des 1. Nachtrags zu der Ver­ordnung über die Regelung des Verbrauchs an Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 20. Februar Kreisblatt No. 46 aufmerksam. Hiernach ist augeordnet, daß die Abschnitte der Seifen- karten zum 5. eines jeden Monats an das Landrats- amt einzusenden sind. Die Abschnitte sind geordnet und nach Feinseife und Seifenpulver getrennt vor­

über die vom Landratsamt zu erteilenden Empfangs­bescheinigungen über die abgelieferten Seisenkartenab- schnitte sind von dem Kleinhändler bei der Ueber- fendung der Kartenabschnitte miteinznsenden. Sie find dnrch die Lieferanten der Seife zu beziehen. Die Kleinhändler ersuche ich daher, sich zunächst die Formulare für Empfangsbestätigung zu beschaffe». Tgb. No. I. 10867. Der Landrat.

A V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Verordnung

über die Berfütterung von Hafer und Gerste.

Vom 10. September 1917.

Auf Grund der || 7 und 56 der Neichsgetreide- ordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) in Verbindung mit der Ver­ordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird bestimmt:

In der Zeit vom 16. September bis 15. November 1917 einschließlich dürfen Unternehmer landwirtschaft­licher Betriebe aus ihren selbstgebauten Früchten an Hafer sowie an Gemenge aus Hafer und Gerste zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes ver­wenden.

1. für Pferde und Maultiere drei Pfund für den Tag) für Schwerarbeite.nde Zugpferde mit Genehmigung des Kommunalverbandes daneben eine Zulage bis zu vier Pfund für den Sag;

2. für die zur Zucht verwendeten Zuchtbullen je fünfzig Pfund für den ganzen Zeitraum)

3. für die zur Feldarbeit verwendeten Zugochsen und für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Zugktthe unter Be­schränkung auf zwei Kühe für den einzelnen Be­trieb je einen Zentner für der ganzen Zeitraum.

Außerdem dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren selbstgebauten Früchten an Hafer, an Gemengen aus Hafer und Gerste oder an Gerste mit Genehmigung des Kommunalalverbandes zur Fütterung an nachweislich tragende oder säugende Zuchtsauen und an Eber, die zum Sprunge benutzt werden, je einen Zentner für den ganzen Zeitraum verwenden. An andere Schweine, insbesondere an Mastschweine, darf Hafer, Gerste oder Gemenge nicht verfüttert werden. ^

Die Reichsfuttermittelstelle wird ermächtigt, für die Zeit vom 16. September bis 15. November 1917 einschließlich den Kommunalverbänden zur Versorgung der Tierhalter, die nicht im eigenen landwirtschaft­lichen Betriebe Hafer »der Gemenge aus Hafer und Gerste gebaut haben, auf Antrag nachstehende Mengen zuzuweisen oder freizugeben.

1. für die in Gewerbe, Handel und Industrie tn kriegswirtschaftlich wichtiger Weise tätigen Arbeits­pferde und Maultiere 3 Pfund für den Tag)

2. für die in landwirtschaftlichen Betrieben gehalte­nen Pferde und Maultiere, für die zur Zucht ver­wendeten Zuchtbullen, für die zur Feldarbeit ver­wendeten Zugochsen sowie für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Zugkühe unter Beschränkung aus 2 Kühe für den einzelnen Betrieb die im § 1 bezeichneten Mengen.

Außerdem wird die Reichsfuttermittelstelle er­mächtigt, den Kommunalverbänden zur Milderung von besonderen Notständen, insbesondere zur Gewährung von Zulagen in Ausnahmefällen an zur Zucht ver­wendeten Ziegenböcke und Schafböcke während der Deckzeit, Hafer zuzuweisen oder freizugeben.

Die Kommunalverbände haben im Rahmen der ihnen zur Pferöefütterung überwiesenen Gesamtmenge die Pserderationen nach Maßgabe der örtlichen Ver­hältnisse unter besonderer Berücksichtigung der Kriegs­wichtigkeit der Arbeitsleistung, des Schlages und der Größe der Pferde sowie der übrigen Futtermittelvor- räte des Tierhalters abzustufen. Allen nicht unter Ads. 1 Nr. 1 und 2 sollenden Pferden und Einhufern, insbesondere allen Luxuspferden, die nur zur Be­quemlichkeit oder zu Vergnügungszwecken gehalten werden, darf Kbrnersutter nicht zugewiesen werden.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 10. September 1917.

Der Reichskanzler. .

In Vertretung: von W a l d 0 w.

Bekanntmachung.

Infolge der neuen Fassung des § 8 der Ver­ordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 erstreckt sich das Absatzverbot für Obst­konserven nicht nur auf solche Hersteller, deren Er­zeugung im Jahre mehr als 100 Doppelzentner beträgt, sondern auf sämtliche gewerbsmäßige Her­steller von Obstkonserven, sowie auf solche nichtge- we^hsmäßige Hersteller, Mr im Jahre mehr als 20 Doppelzentner hersteüen.

Als Obstkonserven gelten: Ksmpottfrüchte, Dunst­obst, Obstmus, Obstmark, Belegfrüchte, kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Obstkraut, Dörrobst und Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von Obst oder Fruchtsäften hergestellt sind.

Die genannten Hersteller unterstehen daher sämt­lich der Aufsicht der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen, Berlin SW. 68, Kochstraße 6. Sie werden hiermit «»gefordert, ihren Betrieb und ihre vorhandenen Vorräte bei der genannten Gesellschaft umgehend anzumelden.

Berlin, den 14. September 1917. Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.

Hartwig.

Nr. 545. Verbot der Benutzung von Schrotmühlen.

Auf Grund des Artikel 68 der Reichsversaffung in Verbindung mit dem § 96 des Preußischen Ge­setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des Kriegszustandes für den Be­zirk des 11. Armeekorps unter Aufhebung aller früher ergangener Verordnungen, insbesondere der vom 31. 3. 1917 K.-K.-V.-Bl. 1917, 38. Stück, Nr. 240 nachstehendes

Verbot

erlassen: $

Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich betriebene Mühle und jede nicht gewerblich betriebene sonstige Vorrichtung, die znr Herstellung von Schrot oder Brotmehl'geeignet ist, mag sie für Hand- oder Kraftbetrirb eingerichtet, be­weglich oder fest eingebaut sein.

§ 2-

Die BenutzungvonSchrotmühlen zurZerkleinerung von Getreide zu Speise- oder Futterzwecken ist

Falls die Herstellung wirtschaftlich notwendigen Futterschrots in einer gewerblich betriebenen Mühle für den Unternehmer eines landwirtschaftlichen Be­triebes mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Polizeibehörde für bestimmte Mengen von Getreide, die der Unternehmer zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs verwenden darf, die Ver­arbeitung mittels Schrotmühle gestatten.

Die polizeiliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die vom Kommunalverband auf Grund des § 63 der ReichSgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. T. 507) erlassenen An­ordnungen innegehalten sind, »te muß schriftlich er­teilt werden und den Namen des Unternehmers, die Menge und Art des zu verarbeitenden Getreides so­wie die Frist, für die die Erlaubnis gilt, enthalten. Die Erlaubnis kann an die Bedingung geknüpft werden, daß während der Zeit der Benutzung der Betrieb polizeilich beaufsichtigt wird.

Die Erlaubnisscheine sind noch nach Ablauf der Frist der Polizeibehörde zurückzugeben und von dieser aufzubewahren.

§3.

Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Ueberlassung von Schrotmühlen an andere ist untersagt, soweit nicht für vorüber­gehende Benutzung Erlaubnis nach § 2 erteilt worden ist oder soweit die Ueberlassung nicht auf Grund eines nach § 4 gültigen Kaufvertrages erfolgt.

§ 4.

Verträge über Lieferung von Schrotmühlen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch Lieferung noch nicht erfüllt sind, sind nichtig.

Dies gilt nicht für den Verkauf von Schrotmühlen an Händler und nach dem Ausland. Als Ausland gilt auch das besetzte Gebiet.

Ersatzteile für Schrotmühlen dürfen nur an Be­sitzer von Schrotmühlen und nur dann abgegeben werden, wenn dem Veräußerer eine polizeiliche Be­scheinigung darüber ausgehändigt wird, daß es sich um Lieferung von Ersatzteilen für bereits vorhandene Mühlen handelt.

Unternehmer von Mühlen und sonstige» Bor­richtungen, der im § 1 bezeichneten Art, die nach dem 1. Januar 1916 ihren Gewerbebetrieb angemeldet haben, bedürfen einerBescheinigung LerPolizeibehörde, daß die Anmeldung des Gewerbesbetriebes nicht zur Umgehung der Vorschriften über die nichtgewerblichen Schrotmühlen erfolgt ist. Andernfalls finden auf sie die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.

§ 6.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Polizeibehörde im SUrne dieser Verordnung ist das Landratsamt, die Bezirksdirektion, das KreiSamt und die Polizeiverwaltung in den kreisfreien Städten sowie die Ortspolizeibehörde jeder Ortschaft, soweit dieser die oben gedachten Befugnisse von den Staats­ministerien, Ministerien, ü^K^Atctoeaa^. ..£^ direktion, Regierungen übertragen werden. '

Cassel, den 22. August 1917.

Der Komandierende General von Kehler, Generalleutnant.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 19. September. Aus Anlaß vielfachen Mißbrauchs der Feldpost wird erneut darauf hinge- wiesen, daß Gebührenfreiheiten und -Vergünstigungen im Feldpostverkehr nur Sendungen in Privatange­legenheiten der Angehörigen des Heeres genießen. Den Angehörigen des Heeres gleich steht das Personal der deutschen Landesvereine vom Roten Kreuz und der ihnen gleichzuachtenden Orden und Gesellschaften, soweit es in der freiwilligen Krankeupflege auf dem Kriegsschauplatze wirklich tätig ist, also nicht auch bei ständigen oder vorübergehendem Aufenthalt in der Heimat. Die Portovergünstigungen gelten nicht im Ortsverkehr und nicht für Zivilbeamte der Militär­verwaltung.

):( Hersfeld, 19. September. Auf die von der Königlichen Eisenbahndirektion Frankfurt/M. abge- druckten Bekanntmachung betr. Einschränkung des Ladungsverkehrs machen wir besonders auf­merksam.

):( Hersfeld, 19. September, »ir machen darauf aufmerksam, daß am Sonnabend den 22. d. Mts. der Termin zur Anmeldung des I a h r h 0 l z e s abläuft. Spätere Anmeldungen können nicht berücksichtigt «erden. Siehe Bekanntmachung.

Eschwege, 18. Sept. In einem Stalle wurde die in der Schulstraße wohnende R. besinnungslos auf- gefunden. Seit Freitag hatte man sie nicht mehr gesehen. Daher drang die Polizei in die verschloßene Wohnung ein und fand die R. mit dem Gesicht auf dem Boden liegend im Stalle vor. Die angestellten Wieder­belebungsversuche hatten Erfolg) die Ueberführung ins Krankenhaus ist erfolgt.

Gera, 16. September. Eine ältere Frau ist gestern aus dem Fenster ihrer im dritten Stockwerk gelegene» Wohnung auf ein zwei Stockwerk tiefer gelegenes Dach gestürtzt. Die Frau wurde nach dem Krankenhause geschafft, wo sie ihren schweren Verletzungen erlegentst.

Ronuebur«, 16. September. Bei Ausübung seines Berufes wurde auf dem hiesigen Bahnhof der Rangierer Emil Kraft aus Friedrichswalde von einem Wagen so unglücklich überfahren, daß der Tod auf -er Stelle eintrat.

Hanau, 17. Sept. Mit 200 Mark Geldstrafe be­dacht wurde vom Schöffengericht Hanau die Ehefrau Gräbener von hier, die ein volles Jahr lang unbefugt für ihren im Heeresdienst befindlichen Ehemann alle Lebensrnittel bezogen hatte, obgleich dieser beim Mili­tär verpflegt wird.