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HersWer Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- « ^ «

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei H^MOHb Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Amtlicher Anzeiger

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 219.*W* Mittwoch, den 19. September

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 17. September 1917.

Mit Bezug auf die im Kreisblatt No. 210 vom 8. September ds. Js. veröffentlichte Verordnung des Preußischen Landesamts für Gemüse und Obst wird bekannt gegeben, daß die Bezirksstelle für Gemüse und Obst in Cassel für die Ausstellung der Beför- derungsscheine folgende Bestimmungen erlassen hat

I.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung wird wie folgt geregelt:

a) Für Transporte, die in den Stadtkreisen (Kassel und Hanau beginnen, werden die Scheine von der Berwaltungsabteilung der betreffenden Kreis­stelle für Gemüse und Obst ausgestellt.

b) fürchte Landkreise gilt folgendes.:

1.

Die Gemeindevorsteher hsben die Beförderungs- fcheine auszuftellen für:

a) Sendungen an die Adresse von bestimmten Marmeladenfabriken und zwar, sofern Eisenbahn­verkehr in Frage kommt, sowohl bei ganzen Wagenladungen als bei Stückversand. Ein Ver­zeichnis derjenigen Fabriken, welche aus dem Kreise beliefert werden können, wird demnächst nach dort übermittelt werden und ist den Gemeinde­vorstehern zur Kenntnis zu bringen.

b) Sendungen, welche für die Geschäftsabteilung der Kreisstelle und die von ihr namhaft gemachten Aufkäufer (Händler, Sammelstellenleiter usw.) be­stimmt sind, auch hier sowohl bei Wagenladungen als bei Stückversand. Die Namen der in Betracht kommenden Stellen sind ebenfalls den Gemeinde- vorständen bekannt zu geben.

Eine materielle Prüfung braucht in beiden Fällen nicht stattzufinden, da (zu a) die Beförderung von Obst an die Fabriken nicht untersagt werden darf '^^m 2 iri-^ ÄUZirstE^'

(zu b) das an die Kreisobststelle und ihre Aufkäufer gehende Obst der öffentlichen Bewirtschaftung zuge- führt wird.

2.

In allen übrigen Fällen ist der Schein , von der Kreisstelle fürGemüse undObst(Verwaltungsabteilung) auszuftellen, also:

a) für die von der GefchäftsabteilunZ der Kreisstelle ausgehenden Sendungen. Dieser werden offene aber nummerierte Scheine nach Bedarf zur Ver­fügung zu stellen sein, für welche die Adresse und die sonstigen erforderten Angaben nachträglich in die zu führenden Listen (vergl. in) einzutragen sind.

b) für nicht unter Ziffer 1 fallenden Sendungen innerhalb des Regierungsbezirks Cassel.

c) für kleinere Stückgutfendungen von Erzeugern an Verbraucher außerhalb des Regierungsbezirks Cassel unter Verantwortung der Kreisstelle nach den eingangs gegebenen Gesichtspunkten.

3.

Obstlieferungen, die von Vorstehendem nicht ge­troffen werden, sind an die Kreisstelle für Gemüse und Obst zu verweisen.

II.

Die Gültigkeitsdauer der Scheine darf sich auf einen Zeitraum von höchstens drei Tagen erstrecken. III.

Die Aussteller der Scheine (Gemeindevorsteher, Verwaltungsabteilung der Kreisstellen) haben Listen über die von ihnen ausgestellten Scheine mit auf den Scheinen selbst zu vermerkenden laufenden Nummern zu führen, welche Art und Menge des zu befördernden Obstes, den Absendungs- und Bestimmungsort, den Namen des Absenders und des Empfängers sowie den Tag der Ausstellung ersichtlich machen müssen. Beförderungsscheine für Obst der Gruppen 1 (Aepfel und Birnen) haben die Namen der Sorten, wie sie in der ^Bekanntmachung über Höchstpreise für Obst angegeben sind, zu enthalten. Die Personenbezeich- nungen, sowohl des Absenders lals auch des Em­pfängers müssen vollständig und genau sein.

Außerdem haben die Aussteller der Scheine (Ge­meindevorsteher, Berwaltungsabteilung der Kreis­stellen) die Durchschlüge der Beförderungsscheine nach Nummern geordnet täglich der Geschäftsabteilung der Kreisstelle zugehen zu lassen, die sie ihrerseits täglich zusammen mit ihren eigenen Durchschlagen, gesondert, also nicht mit anderen geschäftlichen Mitteilungen zu­sammen unter der AufschriftDuplikatbeforderungs- scheinc" unserer Geschäftsabteilung, hrer Rathaus Zimmer No. 83 weiterzugeben hat.

IV.

Für den Beförderungsschein ist zu Gunsten ausstellenden Stelle einheitlich eine Gebühr von 50 Pfg. zu entrichten.

Der Absatz von Aepfeln, Birnen, Pflaumen und Zwetsche«, sofern er sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft abspielt, bleibt bis auf weiteres von einer Kontrolle frei. ' , r

Auch wird vorläufig davon abgesehen, den Erwerb

vom Verbraucher unmittelbar vom Erzeuger einer besonderen Regelung zu unterwerfen.

Den Herren Bürgermeistern werden alsbald die er­forderlichen Formulare für die gemäß I Ziffer 1 a und b von ihnen auszustellenden Beförderungsscheine zugehen. Ich weise dabei besonders auf Ziffer in vor­stehender Bestimmungen hin und ersuche die daselbst vorgeschriebene Liste gewissenhaft zu führen. Das Formular zu den Listen mnß handschriftlich angefertigt werden. Die Firma A. Oppenheim in Hersfeld ist von dem Herrn Regierungspräsidenten in Cassel mit der Geschäftsführung der hiesigen Kreisstelle für Gemüse und Obst beauftragt worden. Als solche hat sie den gesamten geschäftlichen Verkehr mit der Bezirksstelle für Gemüse und Obst in Cassel zu führen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher er­suche ich, die Ortseingesessenen wiederholt «ufzu- fordern, dasjenige Obst, das sie zu verkaufen beab­sichtigen, dem für den betreffenden Ort zuständigen Aufkäufer bezw. der Firm« A. Oppenheim in Hersfeld zum Kauf, anzubieten und im übrigen für die weitere Bekanntgabe vorstehender Bestimmungen an die Orts-' eingesessenen zu sorgen. Die Verwaltungsabteilung der Kreisstelle für Gemüse und Obst befindet sich auf dem Landratsamt. Zimmer 56; daselbst werden die nach I Ziffer 2 vorstehender Bestimmungen erforder­lichen Beförderungsscheine ausgestellt.

Tgb. No. i. 11338. Der Landrat.

I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assesfor.

DsrordNANg MZr Wein.

Vom 31. August 1917.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaß- nahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 4( 1) wird verordnet.

§ 1.

AIs Wein im Sinne dieser Verordnung gelten die durch alkoholische Gärung o.u? ^em Safte der frischen ; Weintrauben hergestellten Getränke einschließlich der f Dessertweine (§§ 1, 2 des Weingesetzes vom 7. April 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 393).

§2.

Der Versteigerung von Wein ist verboten, soweit es sich nicht um eigenes Gewächs handelt.

Die Landeszentralbehörden können Bestimmüngen über die Versteigerung von eigenem Gewächs erlasse«.

§ 3.

Kaufverträge über Weintrauben am Stock, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte 1917 dürfen bis zu dem Tage, an Sem die amt­liche Bekanntgabe des Beginns der Lese in der Ge­markung ergeht, in der der Wein wächst, nicht abge­schlossen werden. Verträge dieser Art, die vor In­krafttreten dieser Verordnung und nach dem 31. Dezember 1916 abgeschlossen sind, sind nichtig.

§ 4.

Vom 10. September 1917 ab hat bei jeder Ver- . Äußerung von Wein, von Trauben zur Weinbereitung, von Traubenmaische und Traubenmost an Personen, die mit diesen Erzeugnissen Handel treiben oder sie gewerbsmäßig weiterverheiten, einschließlich der In­haber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, der Beräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszu- stellen und auszuhändigen, aus der Name, und Wohn­ort des Veräutzerers und des Erwerbers, der Tag der Veräußerung, die Art, Herkunft und Menge sowie der Preis der veräußerten Ware ersichtlich sind. Der Erwerber hat diese Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der Preisprüfungs­stelle und den Beamten oder Beauftragten der Poli­zeibehörde vorzulegen. $

Der Handel mit Wein ist vom 20. September 1917 ab nur solchen Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betrieb des Handels mit Wein durch die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt den Handel mit Wein getrieben haben.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf:

1. den Verkauf selbstgewonnener Erzengnisse des Weinbaues;

2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Wein nur un­mittelbar an Verbraucher abgefetzt wird,-

3. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung nnd Verteilung von Wein übertragen ist, auf letztere in den Grenzen der Uebertragung.

Neben der nach § 1 erteilten Erlaubnis bedarf es zum Handel mit Wein einer weiteren Erlaubnis nach 8 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels nam 24. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 581)

a 16. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 626) " Personen, denen nach der genannten Verordnung be­reits eine Erlaubnis zum Handel mit Lebensrnitteln erteilt worden ist, gilt diese Erlaubnis als Erlaubnis im Sinne des Abs. 1, sofern sie ausdrücklich auf Wein erstreckt ist.

Die Vorschriften in §8 3 bis 5, § 6 Absatz 2 bis 4, 88 7, 8 der Verordnung über den Handel mit Lebens­

und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten- Handels vom finden entsprechende An­wendung.

8 8.

Personen, denen nach § 5 die Erlaubnis zum Handel mit Wein erteilt ist, haben auf schriftlichen oder gedruckten Mitteilungen, die sie im geschäftlichen Ver­kehre versenden, den Tag der Erteilnng der Erlaubnis sowie die Stelle zu vermerken, die die Erlaubnis er­teilt hat.

8 7.

Die Landeszentralbehörden »der die von ihnen bestimmten Stellen können Ausnahmen v»n den Vor­schriften des § 2 Abs. 1, des § 3 Satz 1, der §§ 4 bis 6 zugelassen.

§ 8

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1 , wer den Vorschriften im § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1,

§ 4 oder den auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen

Bestimmungrn zuwiderhandelt,-

2 . wer ohne die nach § 5 erforderliche Erlaubnis mit Wein Handel treibt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen­stände erkannt werden, auf die sich die strafbare Hand- lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge­hören oder nicht.

§ 9.

Mit Gefänngnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer der Vorschrift im im § 6 zuwiderhandelt.

§ 10.

DieseMersrdnung tritt am 5. September 1917 in Kraft. .

Berlin, den 31. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Hersfeld, den 10. August 1917.

Behandlung der Notschlachtungen.

Bei der Ausübung der ErgärrzungSbeschau ist von den tierärztlichen Beschauern in letzter Zeit die Erfahrung gemacht worden, daß bei Notschlachtungen Fehler begangen werden, die teils gegen die gesetz­lichen Bestimmungen verstoßen, teils die Untersuchung erschweren oder die Haltbarkeit des Fleisches be­einträchtigen. Mehr wie je besteht aber in der jetzigen Zeit die Pflicht, die Fleischbeschau sorgfältig durchzuführen und die dafür maßgebenden Be­stimmungen genau zu beachten, denn neben dem Schutze des Verbrauchers gegen genußuntaugliches Fleisch kommt es inbesondere auch darauf an, das für den menschlichen Genuß verwertbare Fleisch nicht umkommen zu lassen. Ich erwarte deshalb von allen Beteiligten eine strenge Befolgung der bestehenden stehenden Vorschriften und gebe dafür die Nachfolgen Richtlinien zum Anhalt:

1. Sofort nach eingetretenem Tode sind Rinder zu enthäuten und auszuweiden, Schweine zu brühen und ebenfalls auszuweiden. Kälber werden ohne vorherige Enthäutung ausgeweidet. Bei letzteren müssen die Füße und der Nabel bis zur Untersuchung in Verbindung mit dem Tierkörper bleiben. Die Därme werden vom Gekröse getrennt und durch Ausspülen gereinigt, nicht aber geschleimt. Sie sind von den anderen Eingeweiden gesondert aufzube­wahren.

2. Zur Untersuchung müssen sämtliche Brust- und Baucheingeweide zur Stelle sein, insbesondere auch bei weiblichen Tieren das Euter und der Trag- sack. Die Haut darf vor erfolgter Untersuchung nicht weggeschafft werden. Krankhaft veränderte Organe dürfen nicht angeschnitten, krankhafte Belege nicht entfernt werden.

3. Die Untersuchmrg hat am Orte der Schlachtung stattzufinden.

4. Die Aufbewahrung des Fleisches bis zur Untersuchung erfolgt am zweckmäßigsten in kühlen, luftigen Räumen, wo es vor Hunden, Katzen und Ratten geschützt ist. Die einzelnen Fleischviertel oder Hälften dürfen nicht aufeinander gelegt werden, sondern müssen frei hängen oder liegen.

Zuwiderhandelnde laufen Gefahr der Be­strafung nach dem Fleischbeschaugesetz.

Der Vorsitzende des KreisansschusseS:

I. F. Nr. 1830. J. V:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bus der Heimes.

):( Hersfeld, 18. September. Zeichnungen für die 7. KriegS anleihe nehmen die Königlichen Regierungs-Haupt-, KreiS- und Zvllkaffeu entgegen.