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Herssel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

KMW

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 218. b«S'«v*^ Dienstag, den 18. September

1917

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 17. September 1917.

Auf Grund -es § 2 der Verordnung des stell«, kommandierenden Generals vom 4. Juli 1917 wird als Zeitpunkt vor dem im Kreise Hersfeld das AuS- roden (Ausmachen) der Spätkartoffeln verboten ist, der 25. September d. I. festgesetzt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden auf Grund des § 4 der obengenannten Ver­ordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

* * *

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden ersucht, vorstehende Anordnung sofort auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und die Ortseingesessenen darauf hinzuweisen, daß die vor dem obengenannten Termin ausgemachten Kartoffeln von dem Kreise nicht abgenommen werden. Meine Verfügung vom 13. d. M. I. 11068 wird dahin abgeändert, daß mit dem Verladen von Kartoffeln erst frühestens am 26. d. M. begonnen werden wird. Tgb. Nr. I. 11414. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Hersfeld, den 14. September 1917.

Schweinemastfutter.

Die Bezirksfuttermittelstelle in Caffel weist darauf hin, daß für den Abschluß neuer Mastverträge in nächster Zeit erhebliche Futtermittel vom Landes- futtermittelamt bereit gestellt werden sollen. Die Landwirte weise ich hierauf mit dem Ersuchen hin, vorläufig das Abschlachten von Ferkeln nach Möglich-

Umfange dem Kreise Hersfeld Futtermittel zur Ver­fügung gestellt werden, sichere Unterlagen vorliegen. Es besteht die Aussicht, das dies in allernächster Zeit der Fall sein wird.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. F. No. 2031. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Nachdem Seine Majestät der Kaiser und König geruht haben, mir den erbetenen Abschied aus dem Staatsdienst zu bewilligen, lege ich heute das Amt als Oberpräsident der Provinz Hessen-Nassau, der ich über zehn "Jahre meine Dienste widmen durfte, nieder.

Bei meinem Schreiben ist es mir ein tief­empfundenes Bedürfnis, den Militär- und Zivilbe- hörden sowie den Eingesessenen der Provinz für die mir in meinem Amt stets bereitwillig gewährte Unterstützung, für die freundliche Gesinnung und das Vertrauen, deren ich mich in so reichem Maße er­freuen durfte, meinen herzlichen Dank und zugleich die Bitte auszusprechen mir ein freundliches An­denken bewahren zu wollen.

Möge die schöne Provinz Hessen-Nassau, die mir zur bleibenden Heimat geworden ist, nach den Stürmen und Opfern dieser Zeit unter den Segnungen eines hoffentlich nicht zu fernen Friedens reich erblühen und Gottes Segen auf ihr und ihren Angehörigen ruhen.

Caffel, den 31. August 1917.

gez. Hengstenberg, Wirklicher Geheimer Rat.

* * * Hersfeld, den 12. September 1917.

Wir- veröffentlicht. Tgb. No. I. 10963.

Der Landrat.

I. B.: Funke, Kreissekretär.

Verordnung

über die Erhebung der Getreideernte und die Nach­prüfung -er Ernteflächenerhebung im Jahre 1917.

Vom 30. August 1917.

Aus Grund der Verordnung über Kriegsmatz­nahmen zur Sicherung -er Bolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 402) bestimme ich:

8 1.

In der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1917 findet eine Erhebung der Getreideernte in Ver­bindung mit einer Nachprüfung der. auf Grund der Verordnung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) vor­genommenen Ernteflächenerhebung statt.

§ 2

Die Ernteerhebung und die Nachprüfung der Erntefläche^ hat zu erfolgen für:

2.

3.

4.

5.

6.

a. Winterfrucht,

b. Sommerfrucht;

Spelz Dinkel, Fesen sowie Emer und Ein­korn (Winter- und Sommerfrucht), Ertrag in ent­hülster Frucht (Kernen); . Roggen

a.

b.

Gerste

a.

b.

Winterfrucht,

Sommerfrucht:

Winterfrucht,

Sommerfrucht;

Hafer:

Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 5.

§ 3.

Die Ernteerhebung und die Nachprüfung der

Erntefläche erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung liegt den Gemeindebehörden oder den Mach § 2 der Verordnung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 ernannten Sachverständigen und Ver­trauensleuten ob. Sie ist unter Zugrundelegung der bei der Ernteflächenerhebung vom 15. bis 25. Juni 1917 aufgestellten Ortslisten unter Zuziehung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter für jeden landwirtschaftlichen Betrieb gesondert vorzunehmen.

8 4.

Die Gemeindebehörden, Sachverständigen und Vertrauensleute sind befugt, zum Zwecke der Er­hebung die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebs­inhaber zu betreten. Die landwirtschaftlichen Be­triebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben ihnen auf Verlangen Auskunft über Anbau- und Ernte­verhältnisse sowie über die Ernteergebnisse zu geben und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen.

Die zuständige Behörde kann den probeweisen Ausdrusch von Getreide anordnen.

Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten (Muster 1)*), in welche die Ergebnisse der Feststellungen einzutragen sind. Die Ortslisten sind sofort nach Beendigung der Erhebung spätestens bis zum 10. Oktober 1917, der zu-

Die unteren Verwaltungsbehörde«^- verpflichtet, die Ortslisten nnter Heranziehung geeigneter Sach­verständiger nachzuprüfen und eine Zusammenstellung -er Ergebnisse -er Ortsliste nach dem Muster 2*) bis zum 20. Oktober 1917 der von -er Landeszentralbe- börde zu bestimmenden Stelle einzureichen.

§ 7.

Die Landeszentralbehörden haben eine nach Be­zirken -er unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse der Erhebung nach dem Muster 2 bis zum 25. Oktober 1917 der Reichs- getreidestelle und dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzureichen.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim­mungen zur Ausführung dieser Verordnung. Ihnen obliegt die Herstellung und Versendung der erforder­lichen Drucksachen. Sie können bestimmen, daß die Erhebung nach anderen als den in dem Muster 1 vorge­sehenen Flächen- und Gewichtsmatzen erfolgt. Sie be­stimmen, wer als zuständige Behörde sowie als untere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. Sie können die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Früchte ausdehnen.

Die Ausführungsbestimmungen sind dem KriegS- ernährungsamt und dem Kaiserlichen Statistischen Amt bis zum 20. September 1917 einzusenden.

§ 9.

Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebs­inhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und -er zu ihrer Ausführung ergehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, oder die dennoch § 4 Abs. 2 und 8 8 getroffenen Anordnungen nicht nachkommen, werden mitjGefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebs­inhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung oder der zu ihrer Ausführung ergehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 30. August 1917.

Der Präsident des Kriegsernährnngsamts.

In Vertretung: von Braun.

. *) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.________

Verfügung der Kriegsamtstelle Caffel!

Regelung der Bautätigkeit. KriegSamtstelle Caffel.

B. 11. Nr. 10932.

Caffel, öen 28. August 1917.

Die Notwendigkeit -er Einschränkung der ®«x.

tätig keit wird, wie die vielen täglich eingehenden Baugesuche beweisen, noch nicht überall genügend erkannt.

Die ständig zunehmende Knappheit an Baustoffen und der außerordentlich hohe Bedarf der Heeresver­waltung an Holz, Zement und Eisen zwingt aber dazu, die Bautätigkeit auf das äußerste einzuschränken, denn die Herstellung von Eisen, Zement und Ziegeln kann infolge der Kohlenknappheit .nicht entsprechend gesteigert werden.

Jede Verwendung dieser Baustoffe zu anderen Zwecken als für die Heeresverwaltung und Sie Rüstungsindustrie bedeutet daher eine wesentliche Beeinträchtigung wichtiger vaterländischer Interessen.

Bei dem Mangel an Arbeitskräften müssen auch die Bauarbeiter, soweit es irgend möglich ist, der Kriegswirtschaft (Rüstungsindustrie und Landwirt­schaft) zugeführt werden. Deshalb muß auch dort, wo Baustoffe noch vorhanden sind, die Bautätigkeit anf die dringendsten Notstandsarbeiten und auf die Beseitigung von Gefahren beschränkt werden.

Die Baupolizeibehörden werden daher gebeten:

1. anzuordnen, daß alle Baugesuche zunächst den Baupolizeibehörden vorgelegt werden. Unter Be­rücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte sind schon bei der baupolizeilichen Prüfung alle Baugesuche zurückzuweisen, bei denen nicht eine unbedingte Notwendigkeit im kriegswirtschaft­lichen Interesse alS vorliegend anerkannt wird

2. auch die öffentliche Bautätigkeit so viel wie irgend möglich einzuschränken. Nachdem die private und kommunale Bautätigkeit stillgelegt ist, würde es zweifellos Anlaß zur Unzufrieden­heit geben, wenn die staatlichen Bauverwaltungen hinsichtlich der Dringlichkeit ihrer Bauaus­führungen ein anderes Maß anlegen wollten;

3. für Bauten, die von der Kriegsamtsstelle ge­nehmigt sind, keinen Zement weiter zu bewilligen. Die Bewilligung in der zulässigen Menge wird bei der Baugenehmigung durch die Kriegsamts- »M flcLc ausgesprochen reiben, -^:Si^^

4. bei Ausbesserungsarb'eiten, die der Genehmigung durch die Kriegsamtsstelle nicht be-ürfen, den Zementbedarf vor -er Bewilligung auf das genauste zu prüfen und nur das dringend Notwendige zu bewilligen. Es dürfen für solche Zwecke höchstens 20 Zentner Zement für eine Baustelle freigegeben werden. Gesuche um Zu­teilung von mehr als 20 Zentner sind an -ie Kriegsamtsstelle zu leiten.

Der Borstand. gez. Claus

Hersfel-, -en 10. September 1917. Wir- veröffentlicht.

J. B. No. 1170. Der Landrat.

B.:

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung

Über das Außerkraftrete« der Verordnung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw. vom 7. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 733).

Vom 9. September 1917.

Auf Grund -es § 4 der Verordnung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw., vom 7. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 733) bestimme ich hiermit:

Dte Beror-nung tritt mit dem 1. Oktober 1917 außer Kraft.

Berlin, den 9. September 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bus der Heimat

$ Hersfeld, 12. September. Aus dem Inhalt -es in vielen tausend Stück im ganzen Kreis verteilten Flugblattes über die freiwillige Ablieferung von Gegenständen aus Kupfer, Messing, Rotguß und Bronze ersehen wir alle, in welch vorsorg­licher Weise unsere unerschöflichen Metallvorräte recht­zeitig -er Militärverwaltung nutzbar gemacht werden sollen. Darum zaudere niemand länger: jeder liefere alle im Flugblatt genannten Gegenstände bei -er Sammelstelle, Mark 31, sofort ab, zumal nur bis zum 30. September ein Zuschlag von 1 Mark für 1 kg außer dem hohen Uebernahmepreis gezahlt wird. Später wir- enteignet, dann muß jeder abliefern, ohne den Zuschlag zu erhalten. Unsere Krieger brauchen alles Metall, was im Haushalt, im Geschäft entbehrlich oder leichi ersetzbar ist. Wer solche Stücke behält, versündigt sich am Vaterland und schwächt unsere Front!Auf zur Sammelstelle, sie ist ge­öffnet jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, und dient zugleich als Beratungsstelle!"