Siebente Kriegsanleihe
5° 0 Deutsche Reichsanleihe.
M °|o Deutsche Reichsschatzanweisungen, «usiosbat m« im «5120^
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5 °|0 Schuldversch'Eungen des Reichs und 4^2 % Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.
Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.
Bedingungen.
1. Annahmestellen.
Zeichnungs stelle ist die Reichs- b a n k. Zeichnungen werden
vonMittwoch,den19.September,bis Donnerstag, den 18. Oktober 1917, mittags 1 Uhr
bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkomo Berlin Nr. 99) und bei allen Z w e i g a n st a l - ten der Reichsbank mit Kafseneinrichtung entgegengenommen. Die.Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen See- Hand l u n g (Preußischen Staatsbank), der Preußischen Central-GenossenschastS- kas | e in Berlin, der Königlichen Haupt- bank in Nürnberg und ihrer Zweiganstarten sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder Ve = be ^Versicherungsgesellschaft, jeder Kreditgenossenschaft und jeder P o st a n - st a l t erfolgen. Wegen der Postzeichnungen siehe
Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen au haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen.
2. Einteilung. Zinsenlauf.
Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1918, der erste Zinsschein ist am 1. Oktober 1918 fällig.
Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Januar 1918, der erste Zinsschein ist am 1. Juli 1918 fällig. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Terst ersichtlich.
3 Einlösung der.Schatzanweisungen.
Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jayres, erstmals im Juli 1918, ausgelost und an dem am die Auslosung folgenden 2. Januar oder 1. Juli mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zuruck- gezahlt. Die Auslosung geschieht nach dem gleichen Plan und gleichzeitig mit den Schatzanwelsun- gen der sechsten Kriegsanleihe. Die nach diesem Plan auf die Auslosung im Januar W18 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Lchatzanwet- sungen wird jedoch erst im Juli 1918 mit ausgerost.
'Die nicht ansgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist oas Reich berechtigt, sie zur Rückzahlungi» Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alv- dann statt der Barrückzahlung 4%tge, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilanngsbedingnngen unterliegende schatzamoel- sungen fordern. Frühestens 10 Jahre uach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jeooch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3^%igc mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen ^ilgungs- vedingungen unterliegende Schatza Weisungen o^ deru. Eine weitere Kündigung ist nuöt »ulasng. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monale vor der Ruckzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen.
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lin^nach' Maßgabe seiner für diL Riedertegung geltendU Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kosteMrei aufbewahrt und v^wEet. Eine Sperre ivird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist— Mrücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnsrassen wie die Wertpapiere selbst belieben.
Kontor der Reichshauptbank für We ......_, ^j__________ .... . . „ _...... _ _ ______19 vollständig kostenfrei ausbewabrt Eine Sperre ivird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor^Ablauf dieser^Frist Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskasß
* Die zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dein
Berlin, im September 1917.
Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre. Tilgung durch Auslosung werden — von der verstärkten Auslosung im ersten Auslosungstermin (vergl. Abs 1) abgesehen — jährlich 5% vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ansgelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert' zurückgezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil.
Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der ansgelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (110%, 115% oder 120%) zurückgezahlt.
4. Zeichnungspreis.
Der Zeichnungspreis beträgt: für die 5% Reichsanleihe, wenn
Stücke verlangt werden .... 98,— M., für die 5% Reichsanleihe, wenn Eintragung in das Reichsschuld- buch mit Sperre bis zum 15. Oktober 1918 beantragt wird . . . 97,80 M.,
Tür je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen.
5. Zuteilung. Stückelung.
Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattge- geben werden.*
Zu allen Schatzanweisunqcn sowohl wie zu den 6tük« Ken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich be» kanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit mög- lichster Beschleunigung sertiggestellt und voraussichtlich im April n. I. ausgegeben werden,
Wünschen Zeichner von Stücken der 5% Reichsanleihe unter Mark 1000 ihre bereits bezahlten, aber noch nicht gelieferten kleinen Stücke bei einer Darlehnskaffe des Reichs zu beleihen, so können sie die Ausfertigung besonderer Zwischenicheine zwecks Verpfändung bei der Darlehenskasse beantragen; die Anträge sind an die Stelle zu richten, bei der die Zeichnung erfolgt ist Diese Zwischenscheine werden nicht an die Zeichner und Vermittlungsstellen ausgehändigt, sondern von der Reichsbank unmittelbar der Darlehenskaffe übergeben.
6. Einzahlungen.
Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 29. September 6. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage oezaylter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 29. September ab.
Die Zeichner sind verpflichtet:
30% des zugeteilten Betrages spätestens am
27. Oktober d. I.,
20% des zugeteilten Betrages spätestens am
24. November d. I.,
25% des zugetcilten Betrages spätestens am
9. Januar n. I., „ r o
25% des zugeteilten Betrages spätestens am
6. Februar n. J. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zuräs- sig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Be
trägen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.
Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist.
Die im Laufe befindlichen unverzinslich en Schatzscheine des Reichs werden — unter Abzug von 5% Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 29. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen.
7. Postzeichnungen.
Die Po st an st alten nehmen nur Zeichnungen auf die 5% Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 29. September, sie muß aber spätestens am 27. Oktober geleistet werden. Auf bis zum 29. September geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 181 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis gum 27. Oktober, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 153 Tage vergütet.
8. Umtausch.
Den Zeichnern neuer 4%% Schatzanwersungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und Schatzanwetfun- gen der I., II., IV. und V. Kriegsanleihe in neue 4%% Schatzanweisuugen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmel- den, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei derjenigen Zeichnungs- oder Vermittlungsstelle, bei der die Schatzanweisuugen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stucke sind bis zum 15. Dezember 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhalten auf Antrag zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen.
Die 5% Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgetaufcht. Die Einlieferer von 5% Schatzanweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergürung von M. 2,—, die Einlieferer von 5% Schatzanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergärung von M. 1,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4%% Schatzanweisuugen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 3,— für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.
Die mit Januar/Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen, die am 1. Juli 1918 fällig sind, die mit April,Oktober-Zinsen ausgeimt- teten Stücke mit Zinsscheinen, die am L April 1918 fällig sind, ernzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1918, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken auf chre alten Anleihen Stückzinsen für % Jahr vergütet erhalten.
Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Anrrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Vra- nienstr. 92=94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 24. Oktober d. J. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Darauf- Hin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 15. Dezember 1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen.
Reichebank-Direktorium.
Havenstein. v. Grimm.