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Siebente Kriegsanleihe

5° 0 Deutsche Reichsanleihe.

M °|o Deutsche Reichsschatzanweisungen, «usiosbat m« im «5120^

Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5 °|0 Schuldversch'Eungen des Reichs und 4^2 % Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.

Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.

Bedingungen.

1. Annahmestellen.

Zeichnungs stelle ist die Reichs- b a n k. Zeichnungen werden

vonMittwoch,den19.September,bis Donnerstag, den 18. Oktober 1917, mittags 1 Uhr

bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkomo Berlin Nr. 99) und bei allen Z w e i g a n st a l - ten der Reichsbank mit Kafseneinrichtung entgegengenommen. Die.Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen See- Hand l u n g (Preußischen Staatsbank), der Preußischen Central-GenossenschastS- kas | e in Berlin, der Königlichen Haupt- bank in Nürnberg und ihrer Zweiganstarten sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ih­rer Filialen, sämtlicher öffentlichen Spar­kassen und ihrer Verbände, jeder Ve = be ^Versicherungsgesellschaft, jeder Kreditgenossenschaft und jeder P o st a n - st a l t erfolgen. Wegen der Postzeichnungen siehe

Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen au haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen.

2. Einteilung. Zinsenlauf.

Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1918, der erste Zinsschein ist am 1. Oktober 1918 fällig.

Die Schatzanweisungen sind in Gruppen ein­geteilt und in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Januar 1918, der erste Zinsschein ist am 1. Juli 1918 fällig. Wel­cher Gruppe die einzelne Schatzanweisung ange­hört, ist aus ihrem Terst ersichtlich.

3 Einlösung der.Schatzanweisungen.

Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jayres, erstmals im Juli 1918, ausgelost und an dem am die Auslosung folgenden 2. Januar oder 1. Juli mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zuruck- gezahlt. Die Auslosung geschieht nach dem glei­chen Plan und gleichzeitig mit den Schatzanwelsun- gen der sechsten Kriegsanleihe. Die nach diesem Plan auf die Auslosung im Januar W18 entfal­lende Zahl von Gruppen der neuen Lchatzanwet- sungen wird jedoch erst im Juli 1918 mit ausgerost.

'Die nicht ansgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkünd­bar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist oas Reich berechtigt, sie zur Rückzahlungi» Nenn­wert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alv- dann statt der Barrückzahlung 4%tge, bei der fer­neren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilanngsbedingnngen unterliegende schatzamoel- sungen fordern. Frühestens 10 Jahre uach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jeooch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3^%igc mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen ^ilgungs- vedingungen unterliegende Schatza Weisungen o^ deru. Eine weitere Kündigung ist nuöt »ulasng. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monale vor der Ruckzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen.

_.:. ............, _________ ' ~ ; :_{ Kontor der Reichshauptbank stir Wertpapiere in Ber-

lin^nach' Maßgabe seiner für diL Riedertegung geltendU Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kosteMrei aufbewahrt und v^wEet. Eine Sperre ivird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit auch vor Ablauf dieser Frist Mrücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnsrassen wie die Wertpapiere selbst belieben.

Kontor der Reichshauptbank für We ......_, ^j__________ .... . . _...... _ _ ______19 vollständig kostenfrei ausbewabrt Eine Sperre ivird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit auch vor^Ablauf dieser^Frist Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskasß

* Die zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dein

Berlin, im September 1917.

Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre. Tilgung durch Auslosung werden von der verstärkten Auslosung im ersten Auslosungs­termin (vergl. Abs 1) abgesehen jährlich 5% vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufge­wendet. Die ersparten Zinsen von den ansgelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitver­wendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert' zurückgezahlten Schatzan­weisungen nehmen für Rechnung des Reichs wei­terhin an der Verzinsung und Auslosung teil.

Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweisungen mit dem als­dann für die Rückzahlung der ansgelosten Schatz­anweisungen maßgebenden Betrage (110%, 115% oder 120%) zurückgezahlt.

4. Zeichnungspreis.

Der Zeichnungspreis beträgt: für die 5% Reichsanleihe, wenn

Stücke verlangt werden .... 98, M., für die 5% Reichsanleihe, wenn Eintragung in das Reichsschuld- buch mit Sperre bis zum 15. Oktober 1918 beantragt wird . . . 97,80 M.,

Tür je 100 Mark Nennwert unter Verrech­nung der üblichen Stückzinsen.

5. Zuteilung. Stückelung.

Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche we­gen der Stückelung sind in dem dafür vorge­sehenen Raum auf der Vorderseite des Zeich­nungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ih­rem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattge- geben werden.*

Zu allen Schatzanweisunqcn sowohl wie zu den 6tük« Ken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich be» kanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit mög- lichster Beschleunigung sertiggestellt und voraussichtlich im April n. I. ausgegeben werden,

Wünschen Zeichner von Stücken der 5% Reichsanleihe unter Mark 1000 ihre bereits bezahlten, aber noch nicht gelieferten kleinen Stücke bei einer Darlehnskaffe des Reichs zu beleihen, so können sie die Ausfertigung beson­derer Zwischenicheine zwecks Verpfändung bei der Dar­lehenskasse beantragen; die Anträge sind an die Stelle zu richten, bei der die Zeichnung erfolgt ist Diese Zwischen­scheine werden nicht an die Zeichner und Vermittlungs­stellen ausgehändigt, sondern von der Reichsbank unmit­telbar der Darlehenskaffe übergeben.

6. Einzahlungen.

Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 29. September 6. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage oezaylter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 29. Septem­ber ab.

Die Zeichner sind verpflichtet:

30% des zugeteilten Betrages spätestens am

27. Oktober d. I.,

20% des zugeteilten Betrages spätestens am

24. November d. I.,

25% des zugetcilten Betrages spätestens am

9. Januar n. I., r o

25% des zugeteilten Betrages spätestens am

6. Februar n. J. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zuräs- sig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Be­

trägen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfol­gen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist.

Die im Laufe befindlichen unverzins­lich en Schatzscheine des Reichs werden unter Abzug von 5% Diskont vom Zahlungstage, frü­hestens aber vom 29. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen.

7. Postzeichnungen.

Die Po st an st alten nehmen nur Zeichnun­gen auf die 5% Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 29. September, sie muß aber spätestens am 27. Ok­tober geleistet werden. Auf bis zum 29. Septem­ber geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 181 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis gum 27. Oktober, auch wenn sie vor diesem Tage gelei­stet werden, Zinsen für 153 Tage vergütet.

8. Umtausch.

Den Zeichnern neuer 4%% Schatzanwersungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und Schatzanwetfun- gen der I., II., IV. und V. Kriegsanleihe in neue 4%% Schatzanweisuugen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte An­leihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmel- den, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeich­nungsfrist bei derjenigen Zeichnungs- oder Ver­mittlungsstelle, bei der die Schatzanweisuugen ge­zeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stucke sind bis zum 15. Dezember 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Umtausch­stücke erhalten auf Antrag zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen.

Die 5% Schuldverschreibungen aller vorange­gangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgetaufcht. Die Einlieferer von 5% Schatzanweisungen der er­sten Kriegsanleihe erhalten eine Vergürung von M. 2,, die Einlieferer von 5% Schatzanweisun­gen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergärung von M. 1,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Ein­lieferer von 4%% Schatzanweisuugen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 3, für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.

Die mit Januar/Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen, die am 1. Juli 1918 fällig sind, die mit April,Oktober-Zinsen ausgeimt- teten Stücke mit Zinsscheinen, die am L April 1918 fällig sind, ernzureichen. Der Umtausch er­folgt mit Wirkung vom 1. Januar 1918, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken auf chre alten Anleihen Stückzinsen für % Jahr vergütet erhalten.

Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Anrrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Vra- nienstr. 92=94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthal­ten und spätestens bis zum 24. Oktober d. J. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Darauf- Hin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 15. Dezember 1917 bei den in Absatz 1 ge­nannten Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen.

Reichebank-Direktorium.

Havenstein. v. Grimm.