Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei
Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ’
für den Kreis Hersfeld
<?*Äe*t«f*4* Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im] amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- j holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werttag nachmittags. :
Nr. 217
Jetziger Bezugspreis olertehSbrllck 1.80 Mk.
Sonntag, den 16. September
1917
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 14. September 1917.
Mrgermeiiter-BerfammlWg findet am Mittwoch, den 19. d. M. llVa Uhr vormittags im „Hotel zum Stern" in Hersfeld statt.
Es wird hauptsächlich über die Kartoffelversorgung verhandelt werden.
Tgb. No. l. 11237.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 10. September 1917.
Auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 (3t. G. Bl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 (R. G. Bl. S. 458) werden die Höchstpreise für Kürbisse folgendermaßen festgesetzt.
Erzeuger-Höchstpreis 10 Pfg. und Kleinhändler-Höchstpreis 15 Pfg. für das Pfund.
Tgb. No. I. 10934. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 12. September 1917.
Ein Spezialfall gibt mir Veranlassung, die Herren Bürgermeister ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie die ihnen von der Aerztekommission für die Bewilligung der Lebensmittelzulagen zugehende Ausweise zum Empfange von Lebensmittelzulagen schleunigst an die Empfangsberechtigten auszuhändigen haben. Es ist schon einigemale vorgekommen, daß Kranke, denen die Lebensmittelzulagen bewilligt worden sind, diese Ausweise nicht sofort erhalten haben. Die betreffenden Personen haben dadurch unnötige Wege zum Landratsamt machen müssen, was unter allen Umständen zu vermeiden ist.
v. Heöemann, Reg.-Affeffor.
Ergänzung der Bekanntmachung Nr. 30 4 11. 16. B. I. vom 2. Dezember 1916 über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamtvorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaltung.
Vom 23. Juli 1917.
Auf Grund der Verordnung der Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 wird bestimmt:
Artikel 1.
Der § 3 der Bekannsmachug über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamtvorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heersverwaltung vom 2. Dezember 1916 erhält folgenden Absatz 2:
Das Eigentum an den von der Kriegs- • Kakao-Gesellschaft in Anspruch genommenen Mengen wird von dem Zeitpunkte ab auf die Kriegs-Kakao-Gesellschaft übertragen in dem ihr Verlangen auf Ueberlassung dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
Artikel 2.
Die tu $ 5 Abs. 2 der Bekanntmachung über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamtvorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaltung vom 2. Dezember 1916 vorgesehene endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises wird durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, Victoriastraße 34, getroffen.
Cassel, den 23. Juli 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General des 11. Armeekorps
von Kehler Generalleutnant
Bekanntmachung
über die Kontrolle der Hausbrandlieseruugen.
In Ausführung des § 9 der Bekanntmachnng des Reichskommissars für die Kohlenverteilnng über dre Brennstoffversorgung vom 19. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger No. 174) wird bestimmt:
Damit im Bezirke eines Kommunalverbanöes oder einer Gemeinde für den Bedarf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes nicht mehr Brennstoffe bezogen werden, als gemäß | 8 der oben angeführten Bekanntmachung vom 1^>. Juli 1917 vom Reichs kommissar für die Kohlenverteilung zum Bezüge vorläufig oder entgültg festgesetzt wird, haben die Vorstände der Kommunalverbande bezw. Gemeinden darüber zu wachen:
1. welche Brennstoffmengen durch Hanöler zur Abgabe an Verbraucher für Zwecke der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in den Bezirk waggonweise »der durch Kaynladung eingeführt werden: , „
2. welche Brennstoffmengen >»rch Verbraucher ohne Bermittlung eines im Bezirk ansasüaen Platz
gewerbe waggonweise oder durch Kahnladung in den Bezirk eingeführt werden.
3. welche Brennstoffmengen durch Händler und Verbraucher suhrenweise und im Kleinverkauf von Platzhänölern anderer Bezirke und unmittelbar von Erzeugungsstätten (Landverkaufsstellen der Gruben, Brikettfabriken, Koksanstalten, Gasanstalten) bezogen werden.
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Die |§ 1—6 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 3. August 1917 über Lieferung von Hausbrandkohlen (Deutscher Reichsanzeiger No. 185) finden Anwendung.
§ 3.
1. Verbraucher und Händler, die auf öem tu § 1 unter Nr. 1 und 2 angebenen Wege beziehen, haben vor dem Bezug von Brennstoffen den Bestellschein dem Vorstände des Kommunalverbanöes oder Ler Gemeinde vorzulegen.
2. Der Vorstand hat den Bestellschein unter Angabe der für den Besteller zum Bezug zugelassenen Menge abzustempeln und mit fortlaufender Nummer zu versehen. Die Bestellscheine sind in eine Liste eiu- zutragen (§ 6).
3. Bestellungen für den Bedarf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes dürfen nicht mit Bestellungen für den Bedarf von gewerblichen Verbrauchern, die nach der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 17. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 145) melöe- pflichtig sind, in einem Bestellschein vereinigt werden.
1. Der Besteller hat öen abgestempelten Bestellschein an seinen Lieferer zu geben, der ihn weiter zu geben hat, bis er an denjenigen Lieferer gelangt, der unmittelbar von dem Erzeuger bezieht. In denjenigen Fällen, in denen der Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher liefert, ist der gestempelte Bestellschein dem Erzeuger einzureichen.
2. Bestellungen, die sich als für Hausbrand, Landwirtschaft und Kleingewerbe bestimmt kennzeichnen, düri«r m«i7 «usgejührt ch^H^^MürW-eis, v!-m. .,Vorstand des Kommunalverbandes oder der Gemeinde abgestempelter Bestellschein vorgelegt wird.
§ 5.
1. Händler und Verbraucher, welche Brennstoffe suhrenweise oder im Kleinverkauf von Platzhändlern eines anderen Bezirks oder von Lanöverkaufsstellen eines Erzeugers oder von Gasanstalten beziehen (§ 1 Nr. 3), bedürfen eines abgestempelten Bestellscheins nicht. Sie sind jedoch sonstigen von dem Kommunal- verbanö oder der Gemeinde erlassenen Kontrollvor- schriftenoder Bezugsregelungen unterworfen.
2. Der Borstand des Kommunalverbanöes oder der Gemeinde hat in solchen Fällen den Lieferern anzugeben, welche Mengen an Händler und Verbraucher seines Bezirks für Hausbrand, Landwirschaft und Kleingewerbe abgegeben werden dürfen, und durch Kontrolle der Lieferer festzustellen, welche Mengen tätfächlich abgegeben werden.
3. Werden von einem Lieferer verschiedene Bezirke beliefert, so hat die Angabe und Ueberwachung des zulässigen Bezugs durch die Vorstände der beteiligten Bezirke im Einvernehmen mit einander zu erfolgen.
§ 6.
1. Die Vorstände der Kommunalverbände und Gemeinden haben eine Liste zu führen, in welcher einerseits die Mengen zu vermerken sind, welche der Reichskommifsar für die Kohlenverteilung für öen Bezirk festgesetzt hat, und andererseits die Mengen anzugeben sind, deren Bezug der Vorstand durch Ab- stempelung von Bestellscheinen (§ 3) und durch Anweisung an die Lieferer (Z 5) zum Bezüge genehmigt hat.
2. In diese Liste sind auch die tatsächlich bezogenen Mengen einzutragen, so daß jederzeit ersichtlich ist, in welcher Menge noch Bezüge erfolgen dürfen.
| 7.
Wegen der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen findet § 18 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 174) entsprechende Anwendung.
Diese Bestimmungen treten am 1. September 1917
In
Kraft.
Berlin, den 1«. August 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
Hersfeld, den 12. September 1917.
Die diesjährige Herbstgehilfinnenprüfnng im Damenschneiderhandwerk des Kreises Hersfeld einschließlich der Stadt Hersfeld findet am
Freitag, den 12. Oktober nachmittags 3 Uhr
Neumarkt 29 statt.
Anmeldungen hierzu sind unter Einreichung:
1. eines selbstgeschriebenen Lebenslaufes,
2. eines Zeugnisses, der Lehrmeisterin,
8. eines Zeugnisses der Volksschule,
4. eines Nachweises über die Eintragung in die
Lehrlingsrolle der Handwerkskammer bis zum 1. Oktober d. I. an den Vorsitzenden des GehilfinnenprüfungsausschusseS, Herrn Obermeister Wilhelm Hild hier Neumarkt 29 einzureichen.
Tgb. No. I. 11303. Der Landrat.
J. B.:
v. Heöemann, Reg.-Affeff»r.
Hersfeld, den 12. September 1917.
Die diesjährige Herbstgesellenprüfung im Schneiderhandwerk für die Stadt und den Kreis Hersfeld findet
Donnerstag, den 11. Oktober 6. I. nachmittags 3 Uhr Neumarkt 29 statt.
Anmeldungen hierzu sind unter Einreichung von
1.
2.
eines selbstgeschriebenen LebenslaufeS, eines Zeugnisses öes Lehrherrn, eines Zeugnisses 6er Fortbildungsschule, eines Nachweises der Eintragung in die Lehrling«,
bis
rolle der Handwerkskammer
zum 1. Oktober an den Vorsitzenden des Gesellen- Prüfungsausschusses, Herren Obermeister Wilhem Hild, Neumarkt 29 hier einzureichen.
Tgb. No. 1. 11303. Der Landrat.
I V.:
v. Heöemann, Reg.-Affeffor.
Bus der Heimat.
):( Hersfeld, 14. September. Bereits im vorigen
statt, die für die Jugendwehren im Regierungsbezirk Cassel am September 1916 auf der Karlswiese in Cassel ausgetragen wurden. Die erfreulichen Ergebnisse dieser Kämpfe haben das Kriegsministerium bestimmt auch für dieses Jahr gleiches anzuordnen. So ist ein Fünfk-mvf für alle Jungmannen vorgesehen,-bestehend ^ J.^m HluderniSlauf, einem Weit- sprung, einem Handgranatenweitwurf und Kugel- handgranatenzielwurf, einem 100 Meterlauf und einer Wahlübung, letztere bestehend in einer Reck- und Barrenübung, Hochsprung, Stabhochsprung oder Springen. Außerdem finden Gruppenwettkämpfe: Eildotenlauf, Schlagballspiel, Barrlausspiel statt. Die Jungmannen aus den Kreisen Hersfeld und Hünfeld finden sich am 16. September in Hersfeld ein, um in Gegenwart des Vertrauensmanns für die militärische Vorbereitung der Jugend im Bezirk des 11. A.-K. Herr Major Hoebel von Kassel, an den Wettkämpfen teilzunehmen. Die vor dem Ottobad gelegene Wiese ist in entgegenkommender Weise für die Veranstaltung an dem Tage zur Verfügung gestellt worden. Die Eltern, Erzieher, Lehrherrn, Arbeitgeber und wie alle anderen Freunde und Gönner der schulentlassenen Jugend sind zum Besuch des Wehrturnens freundlichst eingeladen. Das mit gemeinsamen Freiübungen aller anwesenden Jungmannen um 2 Uhr mittags seinen Anfang nimmt. Als Siegerpreise sind für die besten Leistungen 6 Staatsmedaillen, 3 Ehrenspenden für die Jungmannen aus dem Kreise Hersfeld und 2 Ehrenspenden für die Jungmannen des Kreises Hünfeld und eine geringe Anzahl Eichenkränze vorgesehen. DiesiegreichenMannschaftenindenGruppenwettkämpfen erhalten Eichensträuße. Die Preisverteilung erfolgt nach Beendigung der Wettkämpfe entweder auf dem Platze selbst, oder, falls die Zeit dieses nicht erlaubt, abends in der Turnhalle Aus Anlaß der Wettkämpfe wird die Kreisbahn den Zug ab Hersfeld, abend 7 Uhr 15 Minuten bis Heimboldshausen fahren lassen.
):( Hersfeld, 12. September. Bon dem Arbeitskommando Hersfeld sind nachstehend bezeichnete Kriegsgefangene entwichen. Der Russe Bikol, Fjodor Gruppen No. 87/7 6. Lagerkomp. Kleidung: dunkler Anzng und Mütze, Haare hell und helleS Gesicht, Größe 1,68 bis 1,70 m, Mitte 30 alt Und Woltun, Ntkifor 6. Komp. Gruppen No. 14 15 Kleidung: dunkler Rock und Manechesterhose Haare dunkel Gesicht dunkel, Größe 1,75 bis 1,80 m, Mitte 30 alt
):( Hersfeld, 15. September. Herr Bürger- metsterWagner erhielt das Berdienstkreuz für Kriegshilfe.
):( Hersfeld, 15. September. Auf die im Inseratenteil der heutigen Nummer abgedruckte Bekanntmachung des Magistrats betr. Jahrholz machen wir ganz besonders aufmerksam.
Bebra, 11. September. Ein frecher Diebstahl hat sich in Lüdersdorf bei Bebra zugetragen. Während der Abwesenheit des Bürgermeisters Trieschmann und seiner Angehörigen, die aus dem Felde arbeiteten kletterte ein Spitzbube am hellen Tage ins Haus, packte seinen Rücksack mit Würsten voll, verstaute zwei neue Anzüge in einen dort stehenden Karton und suchte das Weite.
Eschwege, 14. Sept. Mit der Frage der'Zusammen- legung der Bäckereibetriebe befaßte sich hier eine Versammlung der hiesigen Bäckerinnung. Es konnte jedoch keine Einigung erzielt werden, da verschiedene Bäcker gegen Schließung ihrer Betriebe protestierten.