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HersWer Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

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Nr. 215. ^ ^Ä.1*' Freitag, den 14. September

1917

Amtlicher Teil.

Die Fleisch- und Wurstabgabe in den Metzgereien des Kreises in dieser Woche erfolgt am Freitag und Sonnabend und beträgt 175 Gramm Fleisch und 50 Gramm Wurst auf die Karte,' Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

I. F. No. 2034. J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Auszug Kns der

Kekanntmachung des Rsichskommissars für Fatzbewirtschaftung zur Ausführuug der Ke- lranutMachung des Reichsksuziers über die KeschlKguahme von Fässern vorn 28. Aum L9!7

M G» K!. K. 577. ss)

Auf Grund her §§ 1 Abs. 2 u. 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 18. Juni 1917 - R.' G. Bl. S. 577 ff. wird bestimmt.

1. Geltungsbereich der BekanirLmachnng.

Bon der Bekanntmachung werden alle Fässer Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde betroffen, welche nicht durch § 6 der Bekanntmachung «her durch eine vom Reichskommissar für Faßbewirtschaftung auf Grund § 8 erlassene Anordnung ausgenommen sind. Soweit nicht im einzelnen ein anderes bemerkt ist, kommt es auf die zur Herstellung verwendeten Stoffe ebensowenig an wie daraus, ob die Fässer neu oder gebraucht, gefüllt oder entleert sind.

Von der Bekanntmachung werden nicht betroffen und sind daher weder anzumelden noch beschlagnahmt: MMBR* ^

a) Ungebrauchte Fäffer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, solange sie sich im Gewahr­sam von Herstellern befinden.

Unter Herstellern im Sinne dieser Vor­schrift sind Faßfabrikanten, Böttcher, Küfer, Schäffler zu verstehen, die zum Zwecke des Ab­satzes oder des Verleihens auf eigene Rechnung Fässer usw. herstellen. Die in Nebenbetrieben anderer Betriebe herZestellten Fässer usw. werden von der Bekanntmachung betroffen, sind anzumelden und unterliegen an sich im Rahmen der §| 2 und 5 der Bekanntmachung der Beschlagnahme. Auf Grund des § 8 der der Bekanntmachung wird jedoch angeordnet, daß die Wirkung der Beschlagnahme der in solchen Nebenbetrieben hergestellten Fässer usw. vorläufig ruht.

b) Gebrauchte und.ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die von den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung, den Reichs- oder Staatsbehörden für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind. Hier­unter sollen diejenigen Fässer usw., die die genannten Verwaltungen und Behörden in ihrem Gewahrsam haben oder in sonstiger Weise beanspruchen. Die Inanspruchnahme muß jedoch eine unmittelbare sein, d. h. es muß nachweisbar feststehen, daß die Heeres­verwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichs- oder Staatsbehörden für ihre Zwecke über die Fässer usw. selbst ein Berfügungs-

. recht erlangen wollen.

Gemeinden und Kommunalverbände ge­nießen diese Ausnahmestellung nicht.

c) Gebrauchte und ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde, die in Haus­haltungen benötigt werden. Hier handelt es sich um den normalen Haushaltungsbedarf einschließlich der unentbehrlichen Ersatz-, sReserve-t Stücke. Zum Haushaltungsbedarse gehören nicht nur die im täglichen Gebrauche stehenden, sondern auch die zur Aufbewahrung der üblichen Haushaltungsvorräte benötigten Gebinde. Das Einlagern fremder Fässer usw. lediglich zum Zwecke der Umgehung der Be­kanntmachung ist unstatthaft. Im Zweifel haben die nach § 7 zuständigen Landesbehorden zu entscheiden, ob Fässer in den Haushaltungen benötigt w.erden.

Die unter ae erwähnten Fässer usw, unterliegen jedoch im Rahmen der W 2 und 5 der Beschlagnahme von dem Zeitpunkte ab, in dem die die Ausnahme begründende Voraus­setzung wegfällt.

Wenn daher z. B. Fässer usw. aus dem Ge­wahrsam der Faßfabrikanten, Böttcher, Küfer Schäffler ausscheiden, so verfallen sie im Rahmen der §8 2 und 5 der Beschlagnahme. Es können hiernach Faßfabrikanten, Böttcher, Küfer, Schäff- ler solche unbeschadet 6e$ § 5 ohne Ge­nehmigung des Reichskommiffars weder ver­äußern noch verleihen.

2. Auf Grund Anordnung des Reichskommiffars für Faßbewirtschaftung gemäß § 8:

ä) Fässer usw. welche eingemauert, mit den Be­triebsräumen fest verbunden oder in die Erde eingelassen sind, soweit sie nicht ohnehin schon nach § 6 von der Bekanntmachung überhaupt ausgenommen sind,

b) Fässer usw., welche zu öffentlichen Zwecken, K- B. znm Besprengen der Straßen, zu Feuer­polizei- oder Feuerlöschzwecken verwendet werden,

c) Fässer usw., welche für die allgemeine Bewirt- schaftuüg ohne Bedeutung sind, wie Haus- haltnnKsgerüte, Tragbütten, kleine Schöpfge- säße, im Gebrauche befindliche Jauche-, Pfuhl-, Latrinen-, Abtritt-Fässer, Tonnen u. Kübel, so- wie die notwendigen Ersetzstücke, soweit sie nicht ohnehin in. den Haushaltungen benötigt sind.

b) Fässer usw., welche zur Aufbewahrung, Zu­bereitung und Versendung giftiger Stoffe gedient haben. Welche Stoffe als giftige im Sinne dieser Vorschrift zu erachten sind, be­stimmt der Reichskommissar für Faßbewirt- schaftung.

2. Anmeldung. Zu W 1 und 6.

Wer innerhalb des Deutschen Reiches von der Bekanntmachung betroffene Fässer, Kübel,. Bottiche oder ähnliche Gebinde in Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, anzumelden.

1. Zur Anmeldung sind nicht nur natürliche Per­sonen, sonder« auch andere sebstständige Rechtsper­sönlichkeiten (Handelsgesellschaften, Genossenschaften, rechtsfähige Verbände, Gesellschaften und Vereine) verpflichtet,- nicht dagegen Konzerne, Verbände ober Interessengemeinschaften, die sich aus selbständigen Gesellschaften, Firmen oder Vereinen zusammensetzen. Für ihre Betriebe sind letztere allein meldepflichtig, obue Rücksicht daraus, ob di^ Konzerne, Verbände Interessengemeinschaften S«rm ÄktKnbefitz, GefitzäM? anteile oder in anderer Art an ihnen beteiligt sind oder nicht. Konzerne, Verbände oder Jnteresfenmein- schaften gedachter Art gelten daher nicht als einzelne, alle ihre Mitglieder umfassende Betriebe im Sinne dieser Bekanntmachung. Die Konzerne, Verbände oder Interessengemeinschaften haben indessen die­jenigen Fässer usw. anzumelden, die sie unter ihrem eigenen Namen im Besitz oder Gewahrsam haben.

2. Nur im Gebiete des Deutschen Reiches befind­liche Fässer usw. sind anzumelden. Nicht in Betracht kommen hiernach im Auslande oder in besetzten Ge­bieten befindliche Fässer usw.

3. Was unter Fässern? Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden zu verstehen ist, bemißt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Demgemäß gehören hierher auch z. B. Zuber, Schaffe, Eimer und andere mehr, nicht jedoch eiserne Flaschen und Zylinder. Auf die Stoffe aus welchen die Fässer usw. hergestellt sind, kommt es nicht an. Demnach sind auch die Fässer aus Eisen, Zement, Papier usw. anzumelden. Es macht keinen Unterschied, ob die Fässer usw. neu oder gebraucht, gefüllt oder entleert sind.

Anzumelden sind auch die nach § 5 von der Be­schlagnahme ausgenommenen Fässer.

4. Im Sinne dieser Vorschriften ist unter Besitz die tatsächliche Verfügungsgewalt, unter Gewahrsam die Junehabung für andere zu verstehen. Wer Fässer an einem von seinem Betriebs- oder Wohnsitze ver­schiedenen, nur ihm oder seinen Beauftragten zugäng­lichen Orte «oder in Zweigniederlassungen oder ihm gehörigen Nebenbetrieben lagern hat,muß demnach diese Fässer usw. anmelden. Werden aber die Fässer usw. von einem Dritten, sei es gesondert oder mit anderen Gebinden oder Gegenständen verwahrt, so obliegt dem Dritten die Anmeldung.

5. Maßgebend ist der Bestand am 15. September 1917 (Stichtag).

Faser usw. welche sich am Stichtage unterwegs auf dem Transporte befinden, sind von demjenigen so­fort nachträglich anzumelden, der zuerst ben Besitz oder Gewahrsam erlangt.

6. Die Anmeldung hat bei der Landeszentral­behörde sder der von dieser bestimmten Behörde zu erfolgen Wird der Transport erst nach dem Stichtage beendet, so hat die nachträgliche Anmeldung sofort nach der Abnahme zu geschehen.

7. Bei der Anmeldung ist das nachstehend abge­druckte Formblatt (Anlage) zu verwenden. Die be­nötigten Formblätter werden den Landeszentralbe- Hörden von der Reichsfatzstello zur Verfügung gestellt. Ein etwaiger Mehrbedarf kann von der Reichsfaß­stelle unmittelbar bezogen werden.

Das Formblatt ist unter Beachtung der auf dem- felben befindlichen Erläuterungen genau anszufüklen, mit Datum und Unterschrift des.Meldepflichtigeu zu versehen und bei der Laudeszentralbehörde oder bei der von dieser bestimmten Behörde bis spätestens 20. September 1917 abzugeben.

Berlin, den 1. August 1017.

Der Reichskommissar für Fatzbewirtschaftung Geheimer Rat Dr. Beutler.

* * * Hersfeld, den 8. September 1917.

Wird veröffentlicht.

Die Formulare zu der am 15. September statt- findenden Bestandsaufnahme an Fässern können auf dem Landratsamt abgeholt ^werden. Die vorschrifts­mäßige ausgefüllten Formulare sind bis spätestens zum 18. September hierhier einzureichen. Ich ver­weise auf die Bekanntmachung des stellv. Reichs­kanzlers vom 28. Juni 1917 über die Beschlag­nahme von Fässern abgedruckt im Kreisblatt No. 164.

Tab. No. I 10949. Der Landrat.

B.:

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 5. September 1917.

Betrifft:

Saatgutverkehr.

In den hier eingehenden Anträgen auf Ausstellung von 'Saatkarten werden fast durchweg Bezugstellen genannt, die nicht im Besitze der Genehmigung zum Saatgutverkauf sind. Unter Hinweis aus die Bekannt­machung betreffend Saatgutverkehr im Kreisblatt No. 199 ersuche ich alle diejenigen Landwirte die Saat­gut verkaufen wollen, schleunigst die Genehmigung beim Landratsamt zu beantragen. Die Genehmigung kann nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben er­teilt werden, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Saatgutverkauf befaßt haben. Die Anträge sind durch die Hand der Ortsbehörde zu stellen. In den Anträgen muß angegeben werden, welche Saatgutmengen in 1913 und 1914 verkauft worden sind und welche Mengen in diesem jJahre zum Verkauf kommen sollen.

Tgb. No. K. G. 2814. Der Landrat.

I. B.:

WMWWWWW

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt:

§ 1.

1. Im Gebiete des Deutschen Reiches dürfen Aepfel, Birnen, Pflaumen und Zwetschen nur mit Genehmigung der zuständigen Landesstelle für Ge­müse und Obst (in Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinztal- oder Bezirksstelle) abgesetzt werden. Die zuständigen Landesstellen für Gemüse und Obst erlassen die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist.

2. Die Genehmigung wird, soweit es sich um Be­förderung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karren oder Tieren handelt, durch Ausstellung eines Beförde­rungsscheines erteilt. Die Landesstellen dürfen diese Vorschrift auf wettere Beförderungsarten ausdehnen. Sie treffen nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Beförderungsscheins und können die Aus­stellung auf andere Stellen übertragen, auch mit Zu­stimmung der Reichsstelle für Gemüse und Obst für einzelne Landesteile und einzelne Beförderungs­arten bestimmen, daß die Ausstellung nicht erforder­lich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer Form erteilt werden darf.

3. Bon den vorstehenden Beschränkungen bleibt unberührt der Absatz an Verbraucher, wenn nicht mehr als ein Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt wird. Diese Mengeneinschränkung gilt nicht für den Verkehr auf öffentlichen Märkten.

4. Die zuständigen Landesstellen (in Preußen auch die zuständigen Provinzial- und Bezirksstellen) dürfen den Erwerb durch Verbraucher sowie den Handel auf öffentlichen Märkten einer besonderen Regelungunter­werfen.

5. Der Absatz von Obst zur Erfüllung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst (Geschästsabteilung) abgeschlossenen oder von der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle oder einer Landesstelle genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung des Besörde- rungsscheines für solches Obst darf nicht verweigert werden.

§ 2.

Alle Besitzer der im § 1 genannten Obstarten haben der zuständigen Landesstelle (in Preußen der Landes­stelle ober der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Kretsstelle) auf Srforbcrn Auskunft über bie, vor­handenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu be­handeln, nach Bedarf auch zu bewachen. Der Ver­brauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig.

(Schluß folgt.)