Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für HeLsfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Nr. 211. Zetzigsr Bezugspreis vlerielsäblliÄ
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für den Kreis Hersfeld
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Sonntag, den 9* September
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1917
«MMtr Teil.
Bekanntmachung
Nr. H. II. 923/6. 17. K. R. A.
betreffend Bestandserhebung von Grubenholz.
Vom 1. September 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all- meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gemäß § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604*) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
. Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht.
8 2.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldpflichtig sind alle Vorräte an rundem und geschnittenem-Nadel- und Laudholz, die zur Verwendung als Gruben-, Stamm-, Stempel-, Stangen-, Spitzen», Scheit-, Pfeiler- und Grubenschnittholz, einschließlich Schwarten, Latten, und Schwellen im Betriebe eines Bergwerks geeignet sind.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die vor= bezeichneten Gegenstände, sofern ihr Vorrat bei ein und derselben meldepflichtigen Person (§ 3) 15 Festmeternicht überschreitet.
S 3.
«W^ ^ Meldepflichtige Personen. MWWMW Zur Meldung verpflichtet sind:
alle Personen, alle landwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmer und alle öffentlich- rechtlichen Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände der im § 2 bezeichneten Art im Gewahrsam haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben.
Wenn die meldepflichtigen Gegenstände am Stichtag (§ 4) verkanft sind, so sind sie vom Käufer zu melden,' falls sie ihm am Stichtag über- wiesen oder an ihn ahgefandt sind. Falls jedoch die meldepflichtigen Gegenstände am Stichtag dem Käufer noch nicht überwiesen sind und noch beim Verkäufer lagern, so sind sie vom Verkäufer anzumelden.
§ 4.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Für die Meldepflicht ist der bei Beginn des 1. September 1917 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend.
Die Meldungen sind bis zum 15. September 1917 an die Holzmeldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 100 A, zu erstatten.
§ 5.
Art der Meldung.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Holz-Me.destelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen KriegSmtnisterums in Berlin SW 11, Königgratzer Str. 100 A, durch Postkarte anzufordern sind.
Die Postkarte soll nichts anderes enthalten als: 1. die Aufschrift: „Grubenholzbestandsausnahme,,) 2. die Anforderung der gemäß § 6 vorgeschriebenen Meldescheine nach Art und Zahl einschließlich der für die Abschrift erforderlichen Melde- fcheine,' .
3; deutliche Unterschrift mit genauer Aöreffe und bei Firmen mit Firmenstempel.
Meldescheine.
Die Meldungen sind auf Meldeschein A, B oder c zu
" *) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu. der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist-.-«icht rn der gefetzten Frist erteilt oder Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsatz- Uch die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Be- trtebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten «der zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, »b sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgsschriebe- "en, Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterlaßt wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 Mk. bestraft.
erstatten, je nach dem Lagersrt der zu meldenden Gegenstände.
Es ist zu melden:
auf Meldeschein B und C für die Bezirke der Königlichen Stellvertr. Generalkommandos des V. und VI. Armeekorps, und zwar:
auf Meldeschein b für das Revier Ober
schlesien,
auf Meldeschein C für das Revier Nieder schlesien)
auf Meldeschein A für die Bezirke aller übrigen Königl. Stellvertrenden Generalkommandos, für das Revier der Holzbeschaffungsstelle West (Essen) und für das Revier der Holzbeschaffungsstelle Mitte (Halle a. S.).
Die Meldescheine sind ordnungsmäßig anszufüllen und postfrei einzusenden.
Der Briefumschlag ist mit der Aufschrift „Gruben- holzbestandsaufnahme" zu versehen.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzube- halten.
§ 7.
Lagerbuchführung.
Jeder Meldepflichtige hat über die meldepflichtigen Gegenstände ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der meldepflichtigen Borratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes einzurichten.
Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung der Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher, insbesondere des LagerbucheS, sowie die Besichtigung der'Räume zu gestatten, in denen melde- pflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. /
8 8.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Einträge sind an die Holz- iiite«^M
Königgrätzer Str. 100 A, zu richten und am Kopf des Schreibens mit dem Vermerk „Grubenholzbestands- aufnahme" zu verfehen.
§ 9.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1917 in Kraft.
Cassel, den 1. September 1917.
Der Stellvertretende Kommandierende General
des 11. Armeekorps.
von Kehlen, Generalleutnant.
Hersfeld, den 4. September 1917.
Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche mit der Berichterstattung über die erfolgte Einzahlung des Loosholzgeldes noch rückständig sind, werden hieran mit Frist bis zum 15. September ds. Js. erinnert.
Tgb. Ro. 1. 8863. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 7. September 1917.
Die Bevölkerung wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß das Ausroden von Spätkartoffeln vor dem 15. September 1917 durch Anordnung des stellv. kommandierenden Generals in Kassel verboten und unter Strafe gestellt ist.
Tgb. No. 1.11002. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Ausfuhrungsbestimmungen
zur Bundesratsverordnung
über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 vom 16. Angnst 1917.
Kommunalverbände sind die Land- und Stadtkreise.
Die den Kommunalverbänden auferlegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstand zu erfüllen.
Landwirtschaftliche Berufsvertretungen sind die Landwirtschaftskammern (für die Hohenzollerschen Lande die Zentralstelle für Landwirtschaft und Gewerbe in Sigmaringen).
Zu § 1.
Soweit die ausreichende Versorgung ihres Be- zierkes mit Saatkartoffeln es erforderrt, haben die Kommunalverbände die Pflicht, selbst als Käufer von Saatkartoffeln anfzutreten.
Zu § 2.
Innerhalb des Kommunalverbandes bedarf der Verkehr mit Saatkartoffeln zwischen den im § 1 Abs.
1 bezeichneten Personen keiner Genehmigung.
Bei der Genehmigung der Lieferungsverträge haben die Kommnnalverbände darauf zu achten, daß der ordnungsmäßige Saatkartoffelverkehr nicht unnötig erschwert wird. Insbesondere gilt dies von
Verträgen, die durch die Landwirtschaftskammern, die deutsche Landwirtschaftsgesellschaft und ähnliche landwirtschaftliche Körperschaften vermittelt worden sind. Die Entscheidung ist möglichst zu beschleunigen. Es ist unzulässig, die Genehmigung der Verträge an die Bedingung zu knüpfen, daß Speisekartoffeln zurückgeliefert werden.
Die Lieferung von Saatkartoffeln auf Grund genehmigter Verträge ist an keine Frist gebunden. Saatkartoffeln, über die Lieferungsverträge abgeschlossen und genehmigt sind, dürfen nicht zu Speisezwecken in Anspruch genommen werden. Die Kommunalverbände haben darüber 'zu wachen, daß die in ihren Bezirk gelieferten Saatkartoffeln zur Aussaat verwendet werden.
Die Kommunalverbände haben die Verkäufer von Saatkartoffeln bei der Ablieferung (Anforderung von Eisenbahnwagen u. dgl.) nach Möglichkeit zu unterstützen, soweit es mit der Lieferung von Speisekartoffeln verträglich ist. Vor allem müssen Frühkartoffeln, die zur Saat verwendet werden sollen, wenn es irgend möglich ist, noch im Herbst den Verbrauchsgebieten zugeführt werden, damit sie rechtzeitig zum Ankeimen gebracht «erden können.
Zu § 2 Abs. 4.
Wenn eS aus besonderen Gründen unbillig erscheinen sollte, einen Lieferungsvertrag zu genehmigen obgleich die Borraussetzungen des § 2 Abs. 3 vorliegen so ist zur Versagung der Genehmigung die Zustimmung des unterzeichneten Ministers für Landwirschaft, Domänen und Forsten einzuholen.
Berlin, den 16. August 1917.
Der Minister Der Minister Der Minister für Landwirtschaft für Handel und des Innern. Domänen u. Forsten. Gewerbe. Im Aufträge:
Im Aufträge: Im Auftrage: Dr. Maubach. Frhr. v. Hammerstein. Lusensky.
$ Hersfeld, 7. September. Mit dem 1. September ist eine Bekanntmachung Ar. W. iv. 1378/5. 17. K. R. A., betreffend allgemeines Reißverbot, in Kraft getreten. Durch diese Bekanntmachung wird die Verarbeitung von Textilien aller tierischen und pflanzlichen Faserarten roh, gesponnen, gezwirnt, gewebt, gewirkt usw. auf Maschinen jeder Art, durch welche Textilien in Spinnstoff übergeführt werden (Reißmaschinen sReißwölfenj, Droussiermaschinen, Droussetten) verboten. Die Verarbeitung ist nur insofern zugelassen, alS das Reißen, Droussiern usw. zur Herstellung von Erzeugnissen für Heeres- oder Marinezwecke erfoltzt. Hierzu ist Sie Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10 oder der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstratze 1—6 oder der Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft, Berlin SW 19, Leipziger Straße 76, erforderlich. Der Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt, wenn der betreffende Betrieb einen Ausweis einer der vorgenannten Stellen in Händen hat. Anfragen und Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV. des Königlich Preußischen KriegSministeriums, Berlin SW 48, Berl. Hedemannstr. 10, zu richten und mit der Aufschrift zu versehen: „Betrifft Reißerei." Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung, betreffend das Reißen von Lumpen (Hadern) Nr. W. iv. 3078/11. 16.
K. R. A., vom 25. Januar 1917 aufgehoben. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist Sei den Landrats- Aemtern, Bürgermeister-Aemtern und Polizei-Behörden einzufehen.
§ Hersfeld, 9. September. Von dem Arbeitskommando Herf« sind nachstehend bezeichnete Kriegsgefangene entwichen. Der französische Kriegsgefangene Lucien Sürble, 8 73/6, Kleidung, schwarze Hose mit braunen Streifen und schwarzer Rock mit brauner Armbinde, rote Mütze. Größe 1,65 m, Haare dunkelbraun, Augen grau, Nase gewölbt, aufgeworfene Lippen, Schnurbart klein braun. Der russische Kriegsgefangene Sarjen Telepa, 7 64 5, Kleidung, schwarze Hose mit braunen Streifen und schwarzer Rock mit brauner Armbinde. Größe 1,70 m, Haare blond, Augen blau, blonder Schnurrbart, Mund gewöhnlich. Der russische Kriegsgefangene Gerasin Sandrika, 7 76/1, Kleidung, schwarze Hose mit braunen Streifen und schwarzer Rock mit brauner Armbinde. Größe 1,10 m, Haare blond, Augen blau, kleiner blonder Schnurrbart, Mund gewöhnlich.
):( Hersfeld, 8. September. Mit dem „Eisernen Kreuz,, ausgezeichnet wurde der Musketier Wilhelm B S tz im Jnfantrie-Regt. No. 251., Sohn des Schuh- machermeisters Ludwig Bätz. Nun haben fünf Söhne des Herrn Bätz diese Auszeichnung erhalten.
Schmalkalde«, 5. September. Die gestrige Nummer des Thüringer Hausfreundes erschien auf schönem glatten Papier, da das gewohnte zur Abwechselung wieder einmal ausgeblieben war. Auf diese Weise wird das Blatt den Beziehern lieb und de« Herausgeber teuer.